Überlanges Gerichtsverfahren - Abschluss des Hauptsacheverfahrens - überdauerndes Prozesskostenhilfeverfahren - einheitliche Entschädigung - sozialgerichtliches Verfahren - Verbindung mehrerer Verfahren - weiterbestehende prozessrechtliche Eigenständigkeit der einzelnen Verfahren - gesonderte Bewertung der Verfahrensdauer für jedes Einzelverfahren - Entschädigungsaddition Leitsatz
(204)AS 16310/16 geführten Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 59.700,00 € (je Kläger 19.900,00 €) zzgl. 2.773,79 € für die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs zu zahlen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er ist der Ansicht, Gegenstand des Entschädigungsanspruchs könne lediglich das Verfahren S 185 AS 16310/16 sein, weil die im Beschluss der 185. Kammer vom 19. August 2020 genannten Ursprungsverfahren S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16, S 121 AS 7593/16 und S 148 AS 7954/16 im Zeitpunkt der PKH-Entscheidung bereits lange durch Verbindung erledigt gewesen seien. Mit der Verbindung habe es sich jedenfalls entschädigungsrechtlich um ein Verfahren gehandelt, für das zwangsläufig auch nur einmal Entschädigung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) beansprucht werden könne. Das danach allein potentiell entschädigungsrelevante PKH-Verfahren sei jedoch kein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1, 6 Nr. 1 GVG. Zwar seien PKH-Verfahren in der Norm ausdrücklich als gerichtliche Verfahren bezeichnet, nach der Rechtsprechung des BSG gehe § 198 GVG jedoch von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstelle. Das BSG differenziere zwischen isolierten und gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführten PKH-Verfahren, wobei Letztere als Annex der Hauptsachverfahren nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch führten. Vorliegend handele es sich nicht um ein isoliertes, sondern um ein neben dem Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren. Das Hauptsacheverfahren sei zwar bereits vor der PKH-Entscheidung abgeschlossen gewesen und der Einwand der Verzögerung beziehe sich allein auf das der unstreitigen Erledigung des Hauptsacheverfahrens "nachlaufende" PKH-Verfahren, gleichwohl führe der fehlende geltend gemachte Entschädigungsanspruch im Hauptsacheverfahren nicht dazu, dass das daneben laufende PKH-Verfahren isoliert entschädigungsrechtlich betrachtet werden könne. Anderenfalls könnten sich die Beteiligten aussuchen, welches Verfahren – Hauptsache oder PKH-Verfahren – sie entschädigungsrechtlich verfolgen und dogmatisch zum gerichtlichen Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1, 6 Nr. 1 GVG erheben wollen. Ein neben dem Hauptsacheverfahren laufendes PKH-Verfahren verwandele sich nach Abschluss des Hauptverfahrens auch nicht in ein isoliertes PKH-Verfahren. Die Einbeziehung nachlaufender PKH-Verfahren in das Regelungsregime der §§ 198 ff GVG überspanne den hiermit verfolgten Gesetzeszweck, zumal die vorliegende Konstellation eher einen Seltenheitsfall darstellen dürfte. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass durch die Verfahrensdauer des nachlaufenden PKH-Verfahrens ein materieller Nachteil für die Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Kostenrisiko, das bereits mit der Klageerhebung entstehe, liege im Bereich des Rechtsanwalts, der bei offenem PKH-Verfahren seinen Vergütungsanspruch nicht gegenüber den Mandanten realisieren könne. Dies spreche dafür, dass vorliegend zumindest eine Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG ausreiche, die hier dadurch erfüllt sei, dass der Präsident des Sozialgerichts bereits außergerichtlich sein Bedauern über die Dauer des Verfahrens zum Ausdruck gebracht habe. Äußerst hilfsweise werde gegen die Höhe einer etwaigen Entschädigung eingewendet, dass Grundlage dafür allenfalls die Verfahrenszeiten ab Erledigung der Hauptsache im Mai 2018 sein könnten, denn bis zu diesem Zeitpunkt seien die PKH-Verfahren unzweifelhaft keine selbständigen Verfahren neben der Hauptsache gewesen. Die Klageforderung stelle sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensvervielfachung" sowie der Zugrundelegung zu langer Zeiträume der vermeintlichen Anspruchsberechtigung als massiv übersetzt dar. Vorliegend werde eine Verzögerung allein in dem dem Hauptsacheverfahren nachlaufenden PKH-Verfahren geltend gemacht, also in einem bereits verbundenen Verfahren Entschädigung beansprucht, sodass nichts anderes gelten könne als in der Entscheidung des BSG vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R -, in der lediglich von einem Verfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne ausgegangen worden sei. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten der Ausgangsverfahren verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe A. Randnummer 23 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage, für die die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554) maßgebend sind, ist zulässig. Randnummer 24 Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform sowie der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens. Dabei ist ausgehend von der Zustellung des die PKH-Verfahren abschließenden Beschlusses des Sozialgerichts vom 19. August 2020 an die Bevollmächtigten der Kläger am 20. August 2020 die sechsmonatige Klagefrist mit dem Eingang der Klage beim Landessozialgericht am Montag, dem 22. Februar 2021 eingehalten (§ 198 Abs. 5 S. 2 GVG, § 64 Abs. 2, 3 SGG). Denn für die Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG kommt es auf den Eingang der Klage beim Entschädigungsgericht an. Der Eintritt der Rechtshängigkeit, die gemäß § 94 Satz 2 SGG erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten beginnt, ist demgegenüber unerheblich (BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – Rn. 16 m.w.N., juris). Randnummer 25 Die Kläger sind aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob sie aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehen bzw. bezogen haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – Rn. 35 m.w.N., so auch schon Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff., juris). Denn Entschädigungsleistungen nach § 198 GVG dienen anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II und gehen daher nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 16, juris, m.w.N.). B. Randnummer 26 Die Kläger haben Anspruch auf Entschädigungen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 27 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unange-messener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wie-dergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann schließlich frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG). I. Randnummer 28 Die Kläger haben am 24. November 2019 wirksam Verzögerungsrüge in fünf unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens benannten PKH-Verfahren erhoben, sodass auch die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG eingehalten ist, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann. II. Randnummer 29 Auch weisen die einzelnen, letztlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren eine unangemessene Dauer in folgendem Umfang auf: Randnummer 30 S 126 AS 3059/16 23 Kalendermonate Randnummer 31 S 91 AS 4610/16 19 Kalendermonate Randnummer 32 S 147 AS 7953/16 17 Kalendermonate Randnummer 33 S 148 AS 7954/16 17 Kalendermonate Randnummer 34 S 185 AS 16310/16 17 Kalendermonate. 1. Randnummer 35 Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 24 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 31, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 23, vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 30 sowie vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 20, alle nach juris).
- a)Randnummer 36 § 198 GVG geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstellt (BSG, Urteile vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 15 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 29, nach juris). Dabei kam es dem Gesetzgeber für die Differenzierung, ob es sich um ein eigenständiges Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handelt, entscheidend darauf an, dass ein solches gerichtliches Verfahren einen eigenen Beginn hat (Einleitung durch Antrag, Klage oder von Amts wegen) und mit einer (rechtskräftigen) Endentscheidung abgeschlossen wird. In diesem Fall sollte ein "selbständiges Verfahren" vorliegen, wie gerade die Begründung für die Ausnahmen für auf Dauer angelegte Verfahren im Bereich des Insolvenzrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zeigt (vgl. BT-Drucks 17/3802, S 23). Speziell für einem ursprünglichen Hauptsacheverfahren nachfolgende eigenständige Verfahren findet sich in den Gesetzesmaterialien der Hinweis, dass es sich um neue (Gerichts)Verfahren handelt, wenn später weitere Endentscheidungen zu treffen sind (BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 19 nach juris). Randnummer 37 Das Bundessozialgericht hat einerseits entschieden, dass ein gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren nicht zu einem weiteren – eigenständigen – Entschädigungsanspruch führt (Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 23, 29 ff, juris). Andererseits hat es ein isoliertes PKH-Verfahren als eigenständiges Verfahren angesehen, für das gesondert ein Entschädigungsanspruch verfolgt werden kann (BSG Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 16, 22, juris). Der Fall isolierter PKH-Verfahren liegt hier nicht vor. Die Kläger haben vielmehr in sämtlichen Verfahren entweder bereits mit Einreichung der Klage PKH beantragt oder - wie in dem Verfahren S 185 AS 16310/16 - in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2018. In den Verfahren S 126 AS 3059/16, S 91 AS 4610/16, S 147 AS 7953/16 und S 148 AS 7954/16 sind zumindest die PKH-Unterlagen der Klägerin zu 1 zeitnah nach Klageerhebung an das Sozialgericht übersandt worden, sodass vor Verbindung dieser Verfahren zu S 185 AS 16310/16 jeweils Bewilligungsreife der PKH-Anträge vorgelegen hat, jedoch in keinem der Verfahren über den jeweiligen Antrag entschieden worden war. Lediglich in dem nach Verbindung führenden Verfahren S 185 AS 16310/16 lag bis zur mündlichen Verhandlung kein PKH-Antrag vor. Dieser wurde erst in der mündlichen Verhandlung gestellt und durch Einreichung der PKH-Unterlagen am 03. April 2018 noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vervollständigt, sodass auch insoweit ab diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife gegeben war. Die PKH-Anträge sind somit alle - wenn auch nicht deckungsgleich mit Klageerhebung so doch jedenfalls - während der Anhängigkeit des jeweiligen Hauptsacheverfahrens gestellt worden, waren bei dessen Abschluss allerdings noch nicht erledigt, sondern haben das Hauptsacheverfahren überdauert. Randnummer 38 Ausgehend vom Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, dass der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss, "einschließlich“ eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe als ein Verfahren gilt, hat das BSG in seinem Urteil vom 07. September 2017 (- B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 30, juris) ausgeführt, dass ein PKH-Verfahren Annex des Hauptsacheverfahrens ist, wenn wegen der Hauptsache Entschädigung begehrt wird, und dies – in Abgrenzung von einem isolierten PKH-Verfahren - damit begründet, dass sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergebe, dass im Falle eines unselbständigen PKH-Verfahrens nicht zweifach Entschädigung verlangt werden kann. Gleichzeitig hat es in Rn. 29 dieser Entscheidung herausgestellt, dass ein gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren nicht zu einem weiteren – eigenständigen – Entschädigungsanspruch führt. Dies zugrunde gelegt, kann in der vorliegenden Konstellation, in der das PKH-Verfahren das Hauptsacheverfahren überdauert, als Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens nicht auf den Abschluss der Hauptsache abgestellt werden, sondern muss der Zeitpunkt der späteren PKH-Bewilligung für die Ermittlung des Entschädigungsanspruchs maßgebend sein. Zwar stellt der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG für das Ende des Verfahrens auf dessen rechtskräftigen Abschluss ab. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu einem Verfahren gehört ("einschließlich“). Damit wird – wie das Bundessozialgericht entschieden hat – zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Verfahren (Annex) handelt und eine doppelte Entschädigung in einem einheitlichen Verfahren nicht in Betracht kommt. Der Zielsetzung des § 198 GVG steht es jedoch entgegen, wenn ein Kläger, dessen PKH-Antrag während eines laufenden Verfahrens schleppend bearbeitet, aber noch vor rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache entschieden wird, besser gestellt wird als derjenige, dessen PKH-Antrag - im Eifer des Gefechts vergessen wird und - das zügig zum Ende gebrachte Hauptsacheverfahren überlebt und er mit der Begründung, es handele sich nur um ein Anhängsel des Hauptsacheverfahrens Inaktivitätszeiten entschädigungslos hinnehmen muss. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 198 GVG, dem Gericht anzulastende Verfahrensverzögerungen zu entschädigen. Ein PKH-Verfahren ist deshalb entschädigungsrechtlich nur während der Dauer des Hauptsacheverfahrens als dessen Annex anzusehen, in dem Moment, in dem es dem Hauptverfahren vorausgeht – wie das isoliere PKH-Verfahren – oder dieses überdauert, sind jedoch Inaktivitätszeiten wie bei jedem anderen Verfahren zu berücksichtigen, wobei allerdings auch hier eine gleichzeitige Entschädigung für das Hauptsacheverfahren und das PKH-Verfahren zu vermeiden ist und daher eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Randnummer 39 Dem haben die Kläger letztlich dadurch Rechnung getragen, dass sie im Entschädigungsverfahren klargestellt haben, dass keine Entschädigung für das Hauptsacheverfahren begehrt werde. Diese Erklärung ist nicht als Verzicht auf einen Entschädigungsanspruch für das Hauptsacheverfahren auszulegen, denn die Darlegung der Verzögerungszeiten in dem Schreiben vom 17. Dezember 2020 bezieht ausdrücklich auch Zeiten vor der Erledigung der Hauptsacheverfahren mit ein, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Kläger eine einheitliche Entschädigung für die überlange Dauer der Hauptsacheverfahren einschließlich der diese überdauernden PKH-Verfahren verlangen.
- b)Randnummer 40 Zudem sind Entschädigungsansprüche für sämtliche fünf Verfahren gesondert zu prüfen, denn eine Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG führt lediglich dazu, dass Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung in einem einheitlichen Verfahren erfolgen. Prozessrechtlich bleibt aber jedes Verfahren selbständig, dh die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (BSG Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – Rn. 41, juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 113 Rn. 4). Wie bereits ausgeführt ist von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff auszugehen und bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn entscheidend, dass die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben (BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016 – 5 C 10/15 D – Rn. 17, juris). Randnummer 41 Zur Überzeugung des Senats folgt aus den jeweiligen Verbindungen jedoch nicht, dass die einzelnen Verfahren ihre Eigenständigkeit verloren haben und (nur noch) als Einheit zu betrachten wären (so aber wohl LSG Thüringen, Urteil vom 10. Juli 2013 - L 12 SF 916/12 EK - Rn. 41 ff., juris). Durch eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wird nicht aus mehreren Verfahren ein einziges, vielmehr behält jedes seine Eigenständigkeit. Auch hat jedes dieser Verfahren ein eigenes Schicksal und eine nicht zwingend gleichermaßen angemessene Dauer. Denn während für ein Verfahren Ermittlungen geboten sein mögen, können diese für ein anderes gänzlich unerheblich sein. Dies durch den Ansatz einer Durchschnittsbetrachtung (so wohl LSG Thüringen, aaO. Rn. 41 f., juris) aufzufangen, erscheint dem Senat nicht sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nach einer Verfahrensverbindung nur noch von gerichtlicher Untätigkeit im Umfang von z.B. sechs Monaten ausgegangen werden soll, wenn es zuvor in einem der Verfahren zu sieben und im anderen zu fünf Monaten gerichtlicher Inaktivität gekommen ist. Zudem können Betroffene – wie die vorliegenden Ausgangsverfahren zeigen - angesichts der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, nach der Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume nicht Verfahrensgegenstand werden, gehalten sein, sich auf mehrere Bewilligungsabschnitte beziehende Bescheide anzufechten, bevor sie eine rechtskräftige Entscheidung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit herbeigeführt haben. Sollten mehrere dieser Verfahren eine überlange Dauer aufweisen, vermag der Senat keine Gründe dafür zu erkennen, betroffene Kläger faktisch nur für ein Verfahren zu entschädigen. Abgesehen davon wäre im Falle einer nicht getrennten Betrachtung letztlich das Bestehen oder jedenfalls die Höhe eines Entschädigungsanspruchs stark vom Zufall abhängig, ob überhaupt und ggf. wann im Verfahrensverlauf eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erfolgt (Urteil des erkennenden Senats vom 16.03.2017 – L 37 SF 6/16 EK AS – Rn. 41 f., juris). Randnummer 42 Auch stellt sich die Erhebung von fünf isolierten Klagen im vorliegenden Verfahren keinesfalls als mutwillig dar. Im Gegenteil mussten die Kläger auf die aus ihrer Sicht unzureichende Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Warmwasser in unterschiedlichen Bewilligungsabschnitten durch einzelne Klagen reagieren. Der Senat hält es damit hier für geboten, jedes Verfahren einer gesonderten Bewertung zu unterziehen, wobei davon auszugehen ist, dass sich die einzelnen Verfahren bis zur Entscheidung über die PKH-Anträge über rund 54 Monate (S 126 AS 3059/16), 53 Monate (S 91 AS 4610/16), 51 Monate (S 147 AS 7953/16 und S 148 AS 7954/16) bzw. 45 Monate (S 185 AS 16310/16) hingezogen haben. 2. Randnummer 43 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils nach juris) im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, juris). Zu beachten ist dabei allerdings zum einen, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht auslöst. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils nach juris). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 49, juris).
- a)Randnummer 44 Die Ausgangsverfahren wiesen eine durchschnittliche Bedeutung sowie eine durchschnittliche Schwierigkeit auf, waren allerdings überdurchschnittlich komplex. Randnummer 45 Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Entscheidend ist zudem, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 29, juris). Gegenstand der fünf Ausgangsverfahren war das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Berücksichtigung eines an ihrem tatsächlichen Verbrauch orientierten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis 30. September 2016. Durch Zeitablauf drohten ihnen keine weitergehenden Nachteile, jedenfalls sind solche weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Klägerbevollmächtigten ihr offenes Anwaltshonorar gegenüber den Klägern geltend gemacht haben. Eine mehr als durchschnittliche Bedeutung kann bei einer solchen Sachlage weder den Ausgangsverfahren selbst noch den PKH-Verfahren beigemessen werden. Randnummer 46 Die einzelnen Verfahren waren durchschnittlich schwierig. Im Hinblick darauf, dass mehrere Verfahren mit gleicher Problematik sowohl in Gestalt vorläufiger Bewilligungen als auch endgültiger Leistungsfestsetzungen mit daraus resultierenden Erstattungen immer wieder Prüfungen erforderten, ob Bescheide Gegenstand bereits anhängiger Verfahren geworden waren, die im Hinblick auf die ständig richterliche Hinweise erbittenden Beteiligten einen intensiven Aktentausch unerlässlich machten, ist allerdings von einer überdurchschnittlichen Komplexität auszugehen.
- b)Randnummer 47 Im Einzelnen ergeben sich folgende Inaktivitätszeiten:
- aa)Randnummer 48 Das Verfahren S 126 AS 3059/16 ist vom Eingang der Klage Ende Februar 2016 bis einschließlich Mai 2016 verzögerungslos betrieben worden. Die Übersendung der Klageerwiderung an den Klägerbevollmächtigten zur Kenntnisnahme löste eine einmonatige Überlegungs- und Bearbeitungszeit aus, durch die der Monat Mai 2016 als Aktivitätszeit abgedeckt ist. Zu einer ersten kurzen Verzögerung von einem Kalendermonat ist es im Juni 2016 gekommen, als das Gericht eine Verfristung verfügte statt dem Verfahren Fortgang zu geben. Im Juli 2016 wurden die Verwaltungsakten an die 147. Kammer – letztlich auf Veranlassung der Klägerbevollmächtigten, die in dem dortigen Verfahren Akteneinsicht beantragt hatten - übersandt, sodass diese der 126. Kammer nicht zur Bearbeitung zur Verfügung standen und damit keine dem Beklagten anzulastende Inaktivität zu verzeichnen ist. Im August forderte die 126. Kammer die Verwaltungsakten von der 147. Kammer zurück und äußerte sich im Schreiben vom 25. August 2016 zu der von den Klägerbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 22. August 2016 aufgeworfenen Frage, ob die Bescheide vom 19. Juli 2016 Verfahrensgegenstand geworden sind, sodass auch dieser Monat zweifellos als Aktivitätszeit zu werten ist. Mit dem Rücklauf der Verwaltungsakten im September 2016 nach Verfügung ins sog. E-Fach am 25. August 2016 waren die Voraussetzungen für eine Terminierung aus der Sicht des Kammervorsitzenden gegeben, sodass die Aktivitätsphase endete und es im Oktober 2016 zu einer Inaktivität von einem Kalendermonat kam. Die Kenntnisnahme des Schreibens des JC vom 25. Oktober 2016, mit dem die bereits bekannten Bescheide vom 19. Juli 2016 übersandt wurden, löste keine Aktivität des Gerichts aus. Erst das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 23. November 2016, mit dem zwei Widerspruchsbescheide vom 21. November 2016 übersandt wurden, verbunden mit der Bitte um richterlichen Hinweis, ob diese Gegenstand des Verfahrens geworden seien, führte zu der im gerichtlichen Schreiben vom 25. November 2016 dokumentierten Aktivität. Im Dezember 2016 beantwortete der Kammervorsitzende eine Anfrage der 183. Kammer vom 25. November 2016 und veranlasste die Aktenübersendung an die 186. Kammer, sodass das Verfahren bis zur erneuten Verfügung ins E-Fach am 21. Dezember 2016 im November und Dezember 2016 konsequent betrieben wurde. In den Monaten Januar und Februar 2017 (2 Kalendermonate) ist keine Aktivität zu verzeichnen. Die Anfang März 2017 eingegangene erneute Bitte der Klägerbevollmächtigten um richterlichen Hinweis beantwortete der Kammervorsitzende mit Schreiben vom 16. März 2017, sodass auch in diesem Monat gerichtliche Aktivitäten zu verbuchen sind. In den Monaten April und Mai 2017 war das Gericht hingegen nicht aktiv, sodass diese beiden Kalendermonate als Inaktivitätszeit zu bewerten sind. Insbesondere löste der Eingang der anwaltlichen Mitteilung vom 29. März 2017, dass zwei Klagen im Hinblick darauf zurückgenommen worden seien, dass drei Vorsitzende die Meinung vertreten hätten, dass die dort angegriffenen Erstattungsbescheide Gegenstand des Verfahrens S 126 AS 3059/16 geworden seien, keine in den April 2017 hineinreichende Überlegungs- und Bearbeitungszeit aus, weil hiermit letztlich die in den richterlichen Hinweisen zum Ausdruck gebrachte Einschätzung bestätigt wurde. Im Juni 2017 wurden die Gerichts- und Verwaltungsakten an die 185. Kammer übersandt, die das Verfahren zu dem dortigen verband, sodass die Zuständigkeit der 126. Kammer endete. In dem Verfahren S 126 AS 3059/16 ist es somit bis zur Verbindung zu sechs Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität gekommen.
- bb)Randnummer 49 Auch das Verfahren S 91 AS 4610/16 wurde vom Eingang der Klage Ende März 2016 über die Weiterleitung der Klageerwiderung im Mai 2016 zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung und der weiteren richterlichen Moderation des hierzu im Juni und Juli 2016 zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsels verzögerungslos bearbeitet. Nach Klärung der Fristproblematik wurde im Juli 2016 die Stellungnahme zu den übrigen vom JC in der Klageerwiderung angeführten Punkten angemahnt und nach deren Eingang Mitte August 2016 und richterlichem Hinweis eine Erläuterung der Berechnung angefordert, die mit richterlichem Schreiben vom 23. September 2016 noch einmal konkretisiert wurde. In der Folge mussten die Klägerbevollmächtigten wiederholt - Anfang November 2016 und im Dezember 2016 - erinnert werden, bevor Ende Januar 2017 ein Schriftsatz bei Gericht einging und zeitnah Anfang Februar 2017 dem JC zur freigestellten Äußerung weitergeleitet wurde. Februar und März 2017 sind durch das Abwarten einer Reaktion des JC auf dieses Schreiben als Aktivitätszeiten abgedeckt. Aufgrund der bei Wiedervorlage der Akten Mitte März 2017 verfügten Verfristung um drei Monate schloss sich hieran jedoch in den Monaten April und Mai 2017 eine Zeit der Inaktivität von 2 Kalendermonaten an, die erst durch die Reaktion auf die am 31. Mai 2017 eingegangene Aktenanforderung der 185. Kammer mit der Versendung der Akten am 06. Juni 2017 unterbrochen wurde. Mit der Verbindung der Sache zu dem Verfahren S 185 AS 16310/16 mit Beschluss vom 22. Juni 2017 endete die Zuständigkeit der 91. Kammer für das Verfahren. In dem Verfahren S 91 AS 4610/16 sind somit bis zur Verbindung zwei Inaktivitätsmonate zu verzeichnen.
- cc)Randnummer 50 Das Verfahren S 147 AS 7953/16 wurde vom Klageeingang Anfang Juni 2016 über die Weiterleitung der Anfang Juli 2016 eingegangenen Klageerwiderung an die Klägerbevollmächtigten zur Stellungnahme, die Anforderung der bei den in der 126. und 6. Kammer anhängigen Verfahren befindlichen Verwaltungsakten im Juli 2016, die Gewährung von Akteneinsicht im August 2016, die anschließende Rückgabe der Verwaltungsakten innerhalb des Sozialgerichts im September 2016 sowie die Aufforderung der Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. September 2016, einen Klageantrag zu formulieren und sich mit der Begründung des Widerspruchsbescheides auseinanderzusetzen, stringent betrieben. Im Oktober 2016 wurden Akten anderer Verfahren angefordert und die Klägerbevollmächtigten am 25. des Monats an die ausstehende Formulierung eines Klageantrags erinnert, sodass im November 2016 deren Reaktion abgewartet werden durfte, ohne dass eine Inaktivität zu verzeichnen ist. Die Anfrage der 148. Kammer im Dezember 2016, ob eine Verbindung in Betracht komme, wurde am 23. Dezember 2016 beantwortet und führte zu der an die Klägerbevollmächtigten gerichteten Bitte um Klarstellung, welchem Verfahren der an die 148. Kammer übersandte Schriftsatz vom 22. August 2016 zuzuordnen sei. Im Januar 2017 erbaten die Bevollmächtigte der Kläger über das Sozialgericht verschiedene Bescheide des JC, die umgehend von dort angefordert wurden, sodass die Bescheide Ende Februar 2017 vorlagen, allerdings im Hinblick darauf, dass Akten für einen im März 2017 stattfindenden Kammertermin an die 6. Kammer versandt worden waren, von wo die Akten Anfang April 2017 zurückkamen, erst anschließend zur Stellungnahme an die Bevollmächtigten übersandt werden konnten. Im Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klägerbevollmächtigten an die ausstehende Stellungnahme erinnert. Im Juni 2017 wurden die Akten an die 185. Kammer versandt, die das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2017 verbunden hat. Insgesamt ist es in diesem Verfahren bis zur Verbindung zu keinerlei Inaktivitätszeiten gekommen.
- dd)Randnummer 51 Das Verfahren S 148 AS 7954/16 ist vom Klageeingang im Juni 2016 an stringent betrieben worden. Der Schriftwechsel der Beteiligten wurde im Juli und August 2016 moderiert und die Akten der 147. Kammer angefordert. Ende August 2016 wurde der Schriftsatz vom 22. August 2016 dem JC zur freigestellten Äußerung übersandt, sodass der Monat September 2016 durch das Abwarten einer Reaktion des JC abgedeckt ist. Die Rücksendung der Akten der 147. Kammer im August 2016 und deren erneute Anforderung am 24. Oktober 2016 führt nicht zu einer dem Sozialgericht anzulastenden Inaktivität im Oktober 2016, weil die Akten in der 147. Kammer ebenfalls für den verzögerungslosen Ablauf des Verfahrens erforderlich waren, sodass es nicht willkürlich erscheint, dass das Gericht die Akten im Hinblick auf die dem JC eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit zunächst zur Gewährleistung eines unbehinderten Ablaufs des dortigen Verfahrens zurückgereicht und später erneut angefordert hat. Im November 2016 wurden die am 27. Oktober 2016 eingegangenen Gerichtsakten der 147. Kammer und die eigenen Gerichtsakten ausgewertet und der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 23. November 2016 bearbeitet, in dem ein richterlicher Hinweis erbeten worden war, der – auch in Bezug auf die Anfrage vom 22. August 2016 - mit Schreiben vom 09. Dezember 2016 erteilt wurde. Außerdem wurden die Gerichtsakten mit einer Verbindungsanfrage an die 147. Kammer übersandt, von wo sie Ende Dezember 2016 zurückgelangten, sodass die Akten im Januar 2017 – entsprechend einer Aktenanforderung aus Dezember 2016 - an die 185. Kammer übersandt wurden. Außerdem ging das Schreiben des JC vom 17. Januar 2017 ein, in dem ein richterlicher Hinweis erbeten wurde, der allerdings erst nach Rücklauf der Gerichtsakten aus der 185. Kammer im Februar 2017 an die Klägerbevollmächtigten weitergeleitet wurde, verbunden mit der Mitteilung an die Beteiligten, dass eine Verbindung durch die 185. Kammer geprüft werde. Gleichzeitig wurden die Akten antragsgemäß an die 185. Kammer übersandt, sodass sie der Kammer in der Folge nicht mehr zur Verfügung standen. Im Juni 2017 wurde das Verfahren zu dem Rechtsstreit S 185 AS 16310/16 verbunden (Beschluss vom 22. Juni 2017). In der Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2017 wurde das Verfahren mithin durchgehend bearbeitet und durfte jedenfalls im Monat März 2017 die von der 185. Kammer in Aussicht gestellte Verbindung abgewartet werden. Allenfalls hätte sich die 148. Kammer aufgrund der im April 2017 eingegangenen Verbindungsanfrage der 179. Kammer genötigt fühlen können, eine weitere Tätigkeit zu entwickeln und die angeregte Verbindung zu prüfen. Allerdings legen der – versehentlich - in der Akte der 185. Kammer eingeheftete Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 18. April 2017 und der in dieser Akte enthaltene Vermerk vom Folgetag, dass die Gerichtsakten der 185. und 179. Kammer von der Geschäftsstellenmitarbeiterin bei der 148. Kammer abgeholt wurden, nahe, dass es zu dieser Prüfung nicht gekommen ist, weil der 148. Kammer ihre Gerichtsakten auch ab April 2017 im Hinblick auf die von der 185. Kammer beabsichtigte Verbindung nicht (mehr) zur Verfügung standen. Hier zeigt sich in besonderem Maße, dass angesichts der ständigen Aktenrotation in den streitgegenständlichen Verfahren eine sinnvollen Bearbeitung nur unter erschwerten Bedingungen möglich war, denn der 148. Kammer war von der 185. Kammer mitgeteilt worden, dass diese eine Verbindung beabsichtige, bekam aber ihre eigene Akte und die der 185. Kammer dann von der 179. Kammer mit einer Verbindungsanfrage zurück. April und Mai 2017 sind daher nicht als Inaktivitätszeit zu werten. Zu einer verzögerten Bearbeitung ist es in diesem Verfahren bis zur Verbindung somit nicht gekommen.
- ee)Randnummer 52 In dem Verfahren S 185