Orientierungssatz Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Die Gemeinde darf ei
§ 127Rn. 8). Zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehören nach § 127 Abs. 2 Bau
GB u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (Nr. 2 und Nr. 4). Randnummer 43 Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine nur „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Es kommt auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (BVerwG, Urteil vom
- Februar 1991 – 8 C 56/89 –, juris Rn. 16). Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2009 – 9 C 2/08 –, juris Rn. 16). Der Maßstab der natürlichen Betrachtung ist nicht mit der Vorgabe verbunden, dass sie aus der „höheren Warte“ einer vom Betrachter einzunehmenden Vogelperspektive aus anzustellen sei. Vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts (bei einem unübersichtlichen, z.B. abknickenden Straßenverlauf) mag ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2009 – 9 C 2/08 –, juris Rn. 18). Randnummer 44 Davon ausgehend erscheint die abgerechnete Straße trotz ihrer Länge und ihres zum Teil kurvigen Verlaufs im Hinblick auf das Fehlen wesentlicher Zäsuren im Straßenverlauf sowie die einheitliche bautechnische Herstellung als eine einzige Erschließungsanlage. Zwar kann ein Betrachter am Boden weder vom östlichen Ende der Erschließungsanlage am S... noch vom westlichen Ende der Erschließungsanlage an der Landesgrenze noch vom mittleren Bereich der Erschließungsanlage in beide Richtungen die gesamte Anlage überblicken oder einsehen, da der Verlauf der Straße geschwungen ist und drei Kurven beinhaltet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Abbiegungen oder Kreuzungen, sondern um sanft geschwungene Biegungen. Darüber hinaus hat die Erschließungsanlage ein sehr einheitliches Erscheinungsbild. Sie ist überall vierspurig ausgebaut und hat fast durchgehend eine Breite von 28 m. Die Tatsache, dass sich im östlichen Teil der Anlage in der ersten großen Kurve ein begrünter Mittelstreifen befindet, der im östlichen Teil der Anlage keine Entsprechung hat, ändert an dem einheitlichen Gesamteindruck nichts. Dieses einheitliche Erscheinungsbild wird noch dadurch verstärkt, dass sich im gesamten Bereich der Anlage keine Kreuzung befindet, lediglich im westlichen Teil der Anlage eine Straße nach Norden und etwas weiter östlich eine Straße Richtung Süden abgeht. Ansonsten gehen nur Privatstraßen und Zufahrten von der Straße ab. Randnummer 45 b) Darüber hinaus handelt es sich bei der Anlage um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 1 BauGB, d.h. die Baumaßnahmen dienten der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Anlage und nicht dem Ausbau oder Teilausbau einer bereits bestehenden Erschließungsanlage. Es ist daher der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts, nicht des Straußenausbaubeitragsrechts, eröffnet. Randnummer 46 Ausbaubeiträge können oder müssen nur erhoben werden, wenn und soweit der jeweilige Landesgesetzgeber von der ihm vom Grundgesetz eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und den Gemeinden in seinem Hoheitsbereich durch den Erlass eines Landesgesetzes den Weg dazu eröffnet hat. In Berlin macht der Gesetzgeber davon keinen Gebrauch mehr (Driehaus/Raden, a.a.O., § 28 Rn. 1). Im Verhältnis zwischen den auch bundesrechtlich im Baugebiet geregelten Normen des Erschließungsbeitragsrechts und des ausschließlich landesrechtlich geregelten Straßenausbaubeitragsrecht hat das Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich Vorrang. Der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts ist nur eröffnet, wenn das Erschließungsbeitragsrecht den Weg dahin freigibt. Allerdings hat das Erschließungsbeitragsrecht nur einen begrenzten Anwendungsbereich. Dies beruht darauf, dass es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 ff.
handeln muss sowie darauf, dass ausschließlich auf zur erstmaligen endgültigen Herstellung einer Anlage führende Baumaßnahmen abgestellt wird (Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 8, 9). Randnummer 47 Das Straßenausbaubeitragsrecht stellt – soweit es um Anbaustraßen geht – auf Baumaßnamen ab, die z.B. der Verbesserung oder Erneuerung einer zuvor bereits endgültig hergestellten und deshalb aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassenen Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dienen. Das Erschließungs- und das Straßenausbaubeitragsrecht haben insoweit jeweils Anbaustraßen zum Gegenstand; sie schließen hinsichtlich dieses Gegenstands zeitlich und sachlich aneinander an. Das Erschließungsbeitragsrecht erfasst lediglich die erstmalige Herstellung der Anbaustraße; ihr weiteres beitragsrechtliches Schicksal richtet sich nach dem einschlägigen Straßenausbaubeitragsrecht (Driehaus/Raden, a.a.O., § 31 Rn. 8). Randnummer 48 Unter einer Erneuerung wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine Maßnahme verstanden, durch die eine nicht mehr voll funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rn. 32). Vom Straßenausbaubeitragsrecht sind jedoch auch Erweiterungen und Verbesserungen und damit auch ein Ausbau umfasst. Eine beitragsfähige Erweiterung ist z.B. anzunehmen bei einer Verbreiterung der Bürgersteige oder der Fahrbahn (Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rn. 66 f.). Ausgebaut wird typischerweise nicht eine Straße, sondern ausgebaut werden eine oder mehrere Teileinrichtungen wie etwa Fahrbahn, Gehwege oder Beleuchtung (Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rn. 2). Randnummer 49 Umgekehrt umfasst das Erschließungsbeitragsrecht Erschließungsanlagen ausschließlich, soweit es um deren erstmalige Herstellung geht. Dies machen sowohl die erschließungsrechtlichen (§ 123 ff. BauGB) als auch die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften (§ 127 ff. BauGB) deutlich. So setzt das Erschließungsrecht in § 125 Abs. 1 BauGB fest, dass die Herstellung von Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraussetzt. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Das Straßenausbaubeitragsrecht sieht hingegen keine förmliche Bauleitplanung vor. Die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme hängt nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab (Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rn. 1). Randnummer 50 Die Bestimmung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB knüpft mit dem Merkmal „ihre erstmalige Herstellung“ an § 127 Abs. 2 BauGB an und bezieht sich demzufolge jeweils auf eine bestimmte Erschließungsanlage insgesamt. Dieser Zusammenhang zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB anzusetzen, d.h. der Erschließungsanlage als solcher und nicht etwa nur bei einzelnen Teilflächen. Erst wenn geklärt ist, was „die Erschließungsanlage“ ist, kann – in einem zweiten Schritt – gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam „neu“ angelegt oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1988 – 8 C 64/87 –, juris Rn. 15). Randnummer 51 Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so ist zu klären, ob die ausgebaute Erschließungsanlage insgesamt identisch erscheint mit einer bereits früher endgültig hergestellten bzw. vorhandenen Verkehrsanlage. Grundlage der Beurteilung ist mithin der Vergleich der früheren mit den jetzigen Verkehrsflächen in ihrem gesamten Umfang, in dem sie eine Erschließungsanlage bildeten bzw. bilden. Eine Identität der Anlagen ist dabei zu verneinen, wenn die Führung der Straße „ganz wesentlich geändert“ und die Grundstücksflächen anders geschnitten wurden (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juli 2000 – 3 A 2156/98 –, juris Rn. 35). Fehlt es an einer Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme „entstanden“ ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts „endgültig“ hergestellten Anlage, sondern eine – insgesamt gesehen – andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten „ihrer erstmaligen Herstellung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) sind (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1988, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 52 Basierend auf diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 ff. BauGB und nicht um den Ausbau von zwei bereits vorhandenen Erschließungsanlagen. Denn die streitgegenständliche Erschließungsanlage ist nicht identisch oder teilidentisch mit den früher dort vorhandenen Straßen Am Industriegelände und Staakener Feldstraße. Randnummer 53 Der östliche Straßenabschnitt mit der neu entstandenen Kurve (Abschnitt vom S... bis zur Staakener Feldstraße) sowie das westliche Straßenende (Abschnitt ca. S... bis zur Landesgrenze) und damit etwa über die Hälfte der gesamten Straßenlänge sind vollständig neu errichtet worden. An dieser Stelle gab es zuvor keine Straßen. Die Flächen mussten neu erworben bzw. aus dem landeseigenen Vermögen zur Verfügung gestellt werden. Der mittlere Straßenabschnitt folgt zwar grundsätzlich den Trassen der früher vorhandenen Straßen Am Industriegelände und Staakener Feldstraße, doch bis auf die über einen Teilbereich grundsätzlich ähnliche Streckenführung hat die neue Straße mit den früheren Straßen bei der gebotenen funktionell-qualitativen Betrachtungsweise nichts gemeinsam: Zwei Kreuzungsbereiche wurden durch die Anlegung von Kurven mit einem großen Radius wesentlich verändert. Zum einen betrifft dies die Abzweigung der östlich abgehenden Staakener Feldstraße von der weiter nach Süden verlaufenden Staakener Feldstraße, wo früher in alle Richtungen eine Straße bzw. ein Weg abging. An dieser Stelle führen von der neuen Straße gar keine Straßen mehr ab, da die Einfahrt zur früher östlich abgehenden Staakener Feldstraße geschlossen wurde, um das dort entstandene Wohngebiet vom Durchfahrtsverkehr zu entlasten. Die neue Straße beschreibt an dieser Stelle nur einen einfachen Bogen. Zudem wurde der Kreuzungsbereich geändert, in den vormals die Straße Am Industriegelände von Osten in die Staakener Feldstraße führte, während die Staakener Feldstraße weiter nach Norden verlief. Auch an dieser Stelle beschreibt die neue Straße nun lediglich einen Bogen, es gibt hier keine Kreuzung mehr. Tatsächlich besteht an dieser Stelle keine Möglichkeit, in die vormals hier weiter nach Norden verlaufende Staakener Feldstraße einzufahren, d.h. dem Streckenverlauf der Staakener Feldstraße wurde nur kurz gefolgt. Auch dem Streckenverlauf der Straße Am Industriegelände wurde nur kurz gefolgt, da die neue Straße bis zur Landesgrenze reicht und daher mehr als doppelt so lang wie die bisherige Straße Am Industriegelände ist. Vor allem wurde die neue Straße auf ihrem gesamten Verlauf im Vergleich zum früheren Zustand um nahezu 100% verbreitert und vierspurig gebaut – teilweise mit Schaffung eines Mittelstreifens –, was den Erwerb entsprechenden zusätzlichen Straßenlandes von den Anliegern erforderlich machte. Ein solch grundlegend veränderter Zuschnitt der Fahrbahnflächen lässt die Anlage insgesamt als Aliud im Vergleich zum früheren Zustand erscheinen (VGH Mannheim, Urteil vom
- März 2015 – 2 S 1327/14 – juris Rn. 49, 50); es liegt kein bloßer „Ausbau“ vorhandener Straßen mehr vor. Randnummer 54 Belegt wird dies ferner durch die Tatsache, dass für diesen Bereich drei Bebauungspläne aufgestellt wurden, in denen ein größtenteils neuer Verlauf einer Straße festgelegt wurde. Für den Ausbau vorhandener Straßen wäre die Aufstellung von Bebauungsplänen nicht erforderlich gewesen. Randnummer 55 Gleichzeitig ergibt sich aus den Begründungen zu den Bebauungsplänen, dass die Intention des Bezirksamtes die Erschließung und Entwicklung des gesamten nach der Wiedervereinigung hinzugekommenen Gebietes war. Das Bezirksamt sah als Anlass zur Aufstellung der Bebauungspläne Randnummer 56 „die dringende Notwendigkeit, die Erschließungssituation im Bereich des ehemaligen Flugplatzgeländes in West Staaken zu verbessern. … Stadtplanerisches Ziel ist … die Freihaltung des Dorfkerns und der südlich angrenzenden Wohngebiete vom Durchgangsverkehr, um hier den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung zu tragen und den geschlossenen Ortszusammenhang zu wahren. Durch die Eingliederung WestR... Staakens in den Berliner Bezirk Spandau bietet sich nun die Möglichkeit, den G... nach Westen zu verlängern. Er soll auf West Staakener Gebiet als Industriestraße ausgebaut werden, um dort wichtige gewerbliche und sonstige Bauflächen im Bereich des ehemaligen Flugplatzes und künftig entstehende Wohngebiete besser zu erschließen“ Randnummer 57 (Begründung zum Bebauungsplan Q... 411 vom 4.10.1999, S. 2). Randnummer 58 Zwar verwenden die Begründungen zu den Bebauungsplänen auch die Begriffe „Ausbau“ und „Erweiterung“, dies spricht jedoch nicht dagegen, dass es dem Bezirk um die Erschließung des Gebietes ging. Denn in allen drei Begründungen zu den Bebauungsplänen werden die Begriffe „Erschließung“, „Ausbau“ und „Verbreiterung“ synonym, also eher untechnisch verwendet. So wird in der Begründung zum Bebauungsplan Q... 399 zunächst dargelegt, dass Anlass der Aufstellung des Plans die Verbesserung der Erschließungssituation sei, um später als das Ziel die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Verbreiterung eines Abschnittes der Straße Am Industriegelände und der Staakener Feldstraße zu benennen, nur um im Satz darauf diese Verbreiterung als „diese geplante Erschließungsanlage“ zu bezeichnen (Begründung zum Bebauungsplan Q... 399 vom 4.10.1999, S. 1 und 7). Insgesamt betrachtet ergibt sich aus den Begründungen zu den Bebauungsplänen jedoch, dass der Bezirk eine Rechtsgrundlage für die erstmalige Erschließung des gesamten Weststaakener Gebietes beabsichtigte. Randnummer 59 Die Tatsache, dass für die vorgesehene Erschließungsstraße teilweise die Trassen der Straßen Am Industriegelände und Staakener Feldstraße genutzt wurden, hatte dabei vor allem praktische Gründe. So ergibt sich aus der Begründung der Bebauungspläne, dass die Straßenführung in den Bebauungsplänen so gewählt worden sei, um die vorhandene Straßenführung aufzugreifen und zu erweitern. Hierdurch sollten Kosten für die neue Ver- und Entsiegelung von Flächen gespart und geringfügiger in Privateigentum eingegriffen werden, da für die Erschließungsanlage im Privateigentum stehende Flächen erworben oder gegebenenfalls enteignet werden mussten. Weiter ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans Q... -399), dass dadurch außerdem der auf der Nordseite der bestehenden Straße vorhandene Bestand an 60-80 Jahre alten Linden in einem unbefestigten Randstreifen gesichert werden konnte (Begründung zum Bebauungsplan Q... -399 vom
- Oktober.1999, S. 5). Randnummer 60
- Die Erschließungsanlage ist auch „erforderlich“ im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Das Bezirksamt hat den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Randnummer 61 Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Für die Beurteilung der Verkehrsanforderungen an die ausgebaute Anlage ist nicht danach zu fragen, ob auch eine andere als die von der Gemeinde gewählte Breite (gerade) noch genügt hätte, um eine hinreichende Erschließung der Grundstücke zu sichern. Maßgebend ist vielmehr, ob objektiv-sachliche, an den konkreten Verhältnissen orientierte Gesichtspunkte die Entscheidung der Gemeinde decken und die alleinige Kostentragung durch die Anlieger der Straße rechtfertigen (BeckOK BauGB/Eiding,
- Ed.
- August 2021,
, § 127 Rn. 39-39.1). Eine Gemeinde darf die Anlegung z.B. einer Anbaustraße bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage (zusätzlich) erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese (neue) Anbaustraße erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen (BVerwG, Urteil vom
- März 1995 – 8 C 25/93 –, juris Rn. 14). Randnummer 62 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist, steht der Gemeinde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1979 – IV C 28.76 – juris Rn. 14 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht, z.B. für den Grunderwerb (BVerwG, Urteil vom
- Januar 2013 – 9 C 11/11 – juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als geboten an, der Gemeinde bei der entsprechenden Anwendung des § 129 Abs 1 Satz 1 BauGB einen ebenso weiten Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs 1 Satz 1 BauGB zusteht (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1979 – IV C 28.76 – juris Rn. 14). Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich eine äußerste Grenze markiert. Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (u.a. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2013 – 9 C 11/11 –, juris Rn. 24). Randnummer 63 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtsprechung sowohl auf die Maßnahme selbst, d.h. die Erschließungsanlage, als auch die dafür entstehenden Aufwendungen anwendbar ist (so wohl BVerwG, Urteile vom
- März 1995 – 8 C 25/93 –, juris Rn. 14, und vom
- Februar 2020 – 9 C 9/18, juris Rn. 41; so auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rn. 8 f. und 19 ff.; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom
- November 2014 – 6 ZB 12.2446 –, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2011 – OVG 9 B 22.09 –, juris Rn. 41). Die Kammer ist ebenfalls dieser Auffassung. Es wäre systemfremd, für die analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf die entstandenen Kosten einer Erschließungsanlage der Gemeinde einen weiteren Entscheidungsspielraum zuzubilligen als bei der direkten Anwendung der Norm in Bezug auf den Umfang der geplanten Erschließungsanlage. Randnummer 64 Eine Prüfung der Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz für die Erschließung von Gewerbegebieten eine Höchstbreite von 26 m und damit eine vierspurige Straße als zulässig ansieht ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 d EBG ). Diese Norm bietet zwar ein Korrektiv, das die Erhebung von Kosten für den Erschließungsaufwand jenseits der in § 5 EBG bestimmten Höchstbreiten durch die Bezirke ausschließt. Allerdings ist dieses Korrektiv als landesrechtliche Regelung nachrangig und macht die Erforderlichkeitsprüfung nicht entbehrlich. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden in § 132 Nr. 1 BauGB unter anderem aufgegeben, den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 BauGB in ihrer Beitragssatzung zu regeln. Der Gesetzgeber hat die Gemeinden dadurch hinsichtlich der Höhe des beitragsfähigen Aufwands einer Selbstbeschränkung unterworfen. In der Praxis erfüllen die Gemeinden die Forderung nach Angabe des Umfangs von Erschließungsanlagen bei Straßen, Wegen und Plätzen regelmäßig – und zwar zulässigerweise – durch die Festlegung von Höchstbreiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke (Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rn. 4). Randnummer 65 Das Bezirksamt hat den ihm in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Der Bau der Erschließungsanlage in seiner jetzigen Gestalt, d.h. mit einer Breite von 28 m im Schnitt, vier Fahrbahnen sowie Radwegen, Gehwegen, Grünstreifen und teilweise einem Mittelstreifen durfte vom Bezirksamt als erforderlich angesehen werden. Randnummer 66 Auch die Tatsache, dass die jetzige Nutzungsfrequenz der Erschließungsanlage eine solche Breite und vier Spuren nicht zu erfordern scheint, spricht nicht gegen die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage. Denn für die Frage, ob das Maß der „Unvertretbarkeit“ überschritten wird, ist auf den damaligen Planungshorizont abzustellen. Randnummer 67 Dabei ist zu beachten, dass die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs sowie eines mehr oder weniger geringfügigen überörtlichen Verkehrs grundsätzlich zur Erschließungsfunktion einer Anbaustraße gehört, so dass erst ein überörtlicher Verkehr von gewisser Stärke die Erforderlichkeit einer Anbaustraße in Frage stellen kann (BVerwG, Urteile vom
- März 1995 – 8 C 25/93 –, juris Rn. 12 und vom
- Dezember 1979 – IV C 28.76 – juris Rn. 12). Gleichzeitig muss bei Gewerbegebieten ein komplikationsloses Befahren der Anbaustraße mit Lastkraftwagen möglich sein (EZBK/Ernst/Grziwotz,
- EL August 2022, BauGB § 129 Rn. 9b). Randnummer 68 Bei ihrer Entscheidung, in welcher Breite eine Anbaustraße hergestellt werden soll, kann die Gemeinde auch das Bedürfnis nach Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Insoweit ist im Übrigen zu beachten, dass jede Straße nicht nur den Nutzern der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist; sie steht nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Die Bewältigung selbst dieses Verkehrs gehört grundsätzlich zur Erschließungsfunktion einer Straße und eine diesen Umstand mitberücksichtigende Ausgestaltung stellt die Erforderlichkeit in der Regel nicht in Frage. Allerdings kann die Erforderlichkeit dem Umfang nach in Zweifel zu ziehen sein, wenn eine Straße gerade im Hinblick auf einen überörtlichen Durchgangsverkehr eine bestimmte Ausgestaltung erfahren hat (Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rn. 11). Randnummer 69 Innerörtlicher Verkehr ist dabei der Verkehr „innerhalb des Ortes“. Durchgangsverkehr ist demgegenüber kein Verkehr innerhalb des Ortes, sondern derjenige Verkehr, der von „außerhalb des Ortes“ kommt, durch die Gemeinde hindurch verläuft und ein Ziel wiederum „außerhalb des Ortes“ ansteuert. Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, sind insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten. Solche Straßen haben typischerweise einen Verkehr, der durch das Gemeindegebiet hindurch verläuft, d.h. das Ziel der betreffenden Verkehrsteilnehmer besteht darin, den Ort zu durchqueren, ohne ein eigenständiges Ziel innerhalb der Gemeinde anzusteuern. Durchgangsstraßen haben folglich nicht überwiegend „innerörtlichen“ Verkehr, sondern überwiegend „überörtlichen“ Verkehr (VG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2010 – 3 A 213/07 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Randnummer 70 Der Ausbau als vierspurige Straße durfte vom Bezirksamt allein aufgrund der Erschließung des Industrie- und Gewerbegebiets und aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs für erforderlich gehalten werden. Randnummer 71 Nach der Begründung des Bebauungsplans Q... -411 orientierte sich der Umfang des Ausbaus der Erschließungsstraße an dem Verlauf der damals bestehenden örtlichen Straßenverkehrsfläche unter Beachtung des durch eine verstärkte Gewerbe- und Wohnsiedlung zu erwartenden wachsenden Verkehrsaufkommens. Die bisherigen Straßen – die Hauptstraße, die Staakener Feldstraße und die Straße Am Industriegelände – wurden von der Breite, vom Ausbauzustand und der Lage im Gesamtgebiet nicht als geeignet angesehen, den Erschließungsverkehr für die sich weiter entwickelnden Gewerbegebiete aufzunehmen. Die Verlängerung des G... nach Westen sollte insbesondere auf West Staakener Gebiet als Industriestraße ausgebaut werden, um dort wichtige gewerbliche und sonstige Bauflächen im Bereich des ehemaligen Flugplatzes und künftig entstehende Wohngebiete besser zu erschließen (Begründung zum Bebauungsplan Q... -399 vom 4.10.1999, S. 2, 3). Randnummer 72 Neben dem Raumbedarf für einen – jedenfalls bei längeren, durch Gewerbe- und Industriegebiete verlaufenden Straßen zu berücksichtigenden – Lkw-Begegnungsverkehr kann die Gemeinde unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen sowohl mit einbeziehen, dass ein sicheres Ein- und Ausfahren von Lkw auf bzw. von angrenzenden Grundstücken einen über den für einen üblichen Lkw-Begegnungsverkehr ausreichenden Fahrbahnraum hinausgehenden Flächenbedarf begründet, als auch, dass es angezeigt sein kann, Vorsorge für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1989 – 8 C 6/88 – juris Rn. 24). Randnummer 73 Die Erschließungsanlage war nicht als überwiegend überregionale Verbindungsstraße geplant. Die Aufnahme von einem gewissen überörtlichen Verkehr wurde zwar gesehen und gewünscht, war jedoch nur ein Nebeneffekt und stellte nicht den Hauptzweck der Erschließungsanlage dar. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Q... -411 war es die angrenzende Gemeinde I... , die die Anbindung des ehemaligen Flughafengeländes an die eigene Gemeinde und die Landesstraße L 20 gefordert hatte und es bestand Konsens zwischen dem Bezirksamt Spandau, der Gemeinde I... und dem Landkreis Havelland darüber, dass die geplante Industriestraße in Brandenburg bis zur Landesstraße L 20 verlängert werden sollte (Begründung zum Bebauungsplan Q... -411 vom
- Oktober 1999, S. 6). Doch dieser zu erwartende Durchfahrtsverkehr machte den vierspurigen Ausbau zum damaligen Zeitpunkt nicht unvertretbar. Zwar sind zusätzliche Fahrspuren, die nur wegen des überörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 129 Absatz 1 Satz 1 BauGB erforderlich; an der Erforderlichkeit ändert es jedoch nichts, wenn eine Sammelstraße – zusätzlich oder überwiegend – überörtlichen Durchgangsverkehr aufnimmt (BVerwG, Urteil vom
- August 1975 – IV C 74.73 –, juris Leitsätze). Dass der Ausbau als vierspurige Straße ausschließlich oder vorrangig deshalb erfolgte, um umfangreichen überörtlichen Verkehr aufzunehmen – was die Erforderlichkeit jedenfalls für die zwei zusätzlichen Fahrspuren in Frage stellen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1975, a.a.O.) –, und nicht auch aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs in einem großen Gewerbegebiet mit nennenswertem Schwerlastverkehr, ist nicht festzustellen. Randnummer 74 Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 – herausgegeben durch die Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, Ausgabe 2006). Der Umfang der Erschließungsanlage in Form einer vierspurigen, 28 m breiten Industriestraße liegt entsprechend den Empfehlungen der RASt 06 im Bereich der üblichen Planung einer Industriestraße und ist daher nicht als sachlich schlechthin unvertretbar anzusehen. Randnummer 75 Dabei stellen die RASt 06 eine Orientierungshilfe für die Frage dar, ob die Gemeinde ihren Beurteilungsspielraum überschritten und die Breite der Erschließungsanlage als sachlich schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Denn die RASt 06 stellen eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus dar und sind geeignet, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung zu liefern (BVerwG, Urteil vom
- Mai 1989 – 8 C 6/88 – juris Rn. 24). Zwar waren sie zum Zeitpunkt der Planung der Erschließungsanlage und Aufstellung der Bebauungspläne im Jahr 1998 in dieser Form noch nicht veröffentlicht. Sie enthalten jedoch keinen Hinweis darauf, dass damit von den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundsätzen aus den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE, Ausgabe 1985, Ergänzte Fassung 1995, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln) und den Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV, Ausgabe 1993, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln) – die jedoch keine konkreten Vorschläge für die Breite von verschiedenen Straßenarten enthalten – abgewichen werden sollte. Randnummer 76 Dabei ist – entgegen der im Beschluss vom
- März 2022 zur Neuberechnung vorläufigen geäußerten Rechtsauffassung der Kammer – auf die Angaben der RASt 06 in Bezug auf eine Industriestraße abzustellen. Aus der Begründung zum Bebauungsplan Q... -399 vom
- Oktober 1999 ergibt sich, dass die Verlängerung des G... nach Westen insbesondere auf West Staakener Gebiet als Industriestraße ausgebaut werden sollte, um dort wichtige gewerbliche und sonstige Bauflächen im Bereich des ehemaligen Flugplatzes und künftig entstehende Wohngebiete besser zu erschließen. Zudem basierten die damaligen Planungen laut den Begründungen zu den Bebauungsplänen auf einer durch die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe durchgeführten Verkehrsprognose, nach der auf der fertigen Erschließungsstraße mit etwa 20.000 bis 30.000 Kfz am Tag zu rechnen sei (ca. 1.700 bis 2.500 Kfz pro Stunde). Randnummer 77 Dabei ist nur die den baurechtlichen Vorschriften entsprechende, d.h. die zulässige, nicht aber die tatsächliche Nutzung von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage. Dies folgt zum einen aus der insoweit eindeutigen Formulierung des Gesetzes und ergibt sich zum anderen daraus, dass die tatsächliche Nutzung für die Beitragserhebung grundsätzlich ohne Belang ist (Driehaus/Raden, a.a.O., § 15, Rn. 7). Daher ist unbeachtlich, dass sich das durch die Erschließungsanlage erschlossene Gebiet nicht so wie vom Bezirk prognostiziert entwickelt hat. Anstelle eines überwiegenden Industriegebietes überwiegt dort aktuell der Gewerbeanteil. Zwar ist dort mit einem Maschinenbau-, einem Metallverarbeitungsunternehmen, einem Baustoffhandel, einem Bauunternehmen und Abbundzentrum (Holzverarbeitung) sowie einem Entsorgungsunternehmen auch produzierendes Gewerbe ansässig, aber nicht überwiegend Industrieunternehmen, sondern auch nicht produzierendes Gewerbe, Dienstleister und Wohnungen. Dennoch ist aus den Begründungen zu den Bebauungsplänen und dem gesamten Kartenmaterial ersichtlich, dass die Erschließungsanlage als Industriestraße geplant war, da man hoffte, dort Industrie ansiedeln zu können. Dementsprechend durfte das Bezirksamt in Bezug auf die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage vom Umfang einer Industriestraße ausgehen. Randnummer 78 Für die Errichtung einer Industriestraße sehen die RASt 06 in Nr. 5.2.10 je nach Verkehrsstärke drei mögliche Varianten vor, und zwar entweder eine zweispurige Fahrbahn mit jeweils einem gesonderten Parkstreifen als Fläche zum Parken, Liefern und Laden an jeder Fahrbahnseite (Variante 1 bei einer Verkehrsstärke von 800 bis 1.800 Kfz/h), eine vierspurige Fahrbahn ohne gesondertem Parkstreifen, aber der Möglichkeit, auf einer der beiden Fahrspuren pro Seite zu parken (Variante 2 bei einer Verkehrsstärke von ebenfalls 800 bis 1.800 Kfz/h) oder eine vierspurige Fahrbahn mit gesondertem Parkstreifen als Fläche zum Parken, Liefern und Laden an jeder Fahrbahnseite sowie einem Mittelstreifen (Variante 3 bei einer Verkehrsstärke von 1.600 bis 2.600 Kfz/h). Variante 3 entspräche somit in der Verkehrsstärke dem durch das Bezirksamt antizipierten Verkehrsaufkommen. Die Breite der Fahrbahn variiert zwischen 7,5 m bei zweispuriger Straße (13,5 m inklusive Parkstreifen), 13 m bei vierspuriger Straße und 15 m bei vierspuriger Straße mit Mittelstreifen (20 m inklusive Parkstreifen). Die Gesamtbreiten dieser drei Varianten betragen inklusive Parkstreifen, Geh- und Radwegen bzw. Mittelstreifen zwischen 22,5 m und 30 m. Randnummer 79 Der vom Bezirksamt geplante Umfang der Erschließungsanlage bleibt innerhalb dieser Richtlinien für den Bau einer Industriestraße, und zwar sowohl für die Breite der Fahrbahn als auch für die Breite der gesamten Erschließungsanlage. Die Fahrbahn der Erschließungsanlage hat eine durchschnittliche Breite von 12,50 m und liegt damit in der Breite zwischen Variante 2 und Variante
- Auch die Gesamtbreite der Erschließungsanlage von durchschnittlich 28 m – inklusive Grünstreifen/Parkbuchten, Radweg und Gehweg – liegt zwischen der durch die RASt 06 in Variante 2 und Variante 3 vorgeschlagenen Gesamtbreite und bleibt hinter der in Variante 3 mit ähnlichem Verkehrsaufkommen vorgesehenen Gesamtbreite von 30 m zurück. Dabei befinden sich die Haltestellen der Buslinie des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Fahrbahn (in beiden Richtungen auf der äußeren Fahrspur). Daneben befinden sich teilweise 2,25 m breite Parkbuchten, die sich aber nicht über die gesamte Strecke der Erschließungsanlage erstrecken und teilweise nur auf einer Fahrbahnseite vorhanden sind. So findet sich in der östlichen Hälfte der Erschließungsanlage ab der nordöstlichen Kurve nur noch eine Parkbucht. Im östlichen Drittel der Erschließungsanlage ab dem Bereich des Mittelstreifens fehlen Parkbuchten, dort kann auf der Straße (äußere Fahrspur) geparkt werden. Zusätzlich befindet sich entlang der gesamten Erschließungsanlage auf beiden Seiten der Fahrbahn in den Bereichen, in denen es keine Parkbuchten gibt, jeweils ein etwa 2,50 m breiter Grünstreifen. Ein Fahrradweg und ein Gehweg befinden sich entlang der gesamten Erschließungsanlage auf beiden Seiten. Randnummer 80
- Die Klägerin ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB als Eigentümerin persönlich beitragspflichtig. Randnummer 81 Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Dies ist die Klägerin, da sie mit Eintragung ins Grundbuch am
- Juni 2009 Eigentümerin des Grundstücks wurde und es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheides vom
- September 2015 war. Randnummer 82
- Die Erhebung des Erschließungsbeitrages war auch nicht nach § 15a EBG ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine Erschließungsanlage handelt, die vor dem
- Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden war. Randnummer 83 Die in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen sind nur beitragsfähig, sofern es sich bei ihnen nicht um sog. vorhandene Erschließungsanlagen i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. um bereits hergestellte Erschließungsanlagen i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB handelt (Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 10). Für bereits hergestellte Erschließungsanlagen i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB bestimmt § 15a EBG , dass für vor dem
- Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellte und für Verkehrszwecke genutzte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen. Als endgültig hergestellt gelten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, wenn sie nach den vor dem
- Oktober 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nach einem gültigen technischen Ausbauprogramm hergestellt worden sind oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprachen (Satz 2); als teilweise hergestellt gelten Erschließungsanlagen, wenn im Vergleich zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung einzelne Teileinrichtungen fehlen oder vorhandene Teileinrichtungen unvollständig sind (Satz 3). Eine vorhandene Erschließungsanlage wird zu Verkehrszwecken genutzt, wenn sie trotz des Fehlens von Teileinrichtungen oder der Unvollständigkeit vorhandener Teileinrichtungen die Erschließungszwecke erfüllt und für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen wird (Satz 4). Randnummer 84 Die streitgegenständliche Erschließungsanlage war nicht schon vor dem
- Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt. Der Bau des ersten Teils der Erschließungsanlage (Baulos 1) begann erst im Jahr
- Auch eine teilweise Herstellung vor dem
- Oktober 1990 liegt nicht vor, da die Erschließungsanlage nicht mit den früheren Straßen Am Industriegelände und Staakener Feldstraße, deren Trassen teilweise benutzt wurden, teilidentisch ist. Wie oben unter II. 1b) erläutert, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 ff. BauGB und nicht um den Ausbau von zwei bereits vorhandenen Erschließungsanlagen, da die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht teilidentisch ist mit den früher dort vorhandenen Straßen „Am Industriegelände“ und „Staakener Feldstraße“. Randnummer 85
- Der hier in Ansatz gebrachte Erschließungsaufwand ist durch die Fördermittel auch nicht anderweitig gedeckt. Randnummer 86 Erschließungsbeiträge können nur insoweit erhoben werden, als der Erschließungsaufwand der Gemeinde nicht anderweitig gedeckt ist, § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Als eine anderweitige Deckung in diesem Sinne ist es auch anzusehen, wenn die Gemeinde von dritter Seite Zuwendungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen erhält (BVerwG Urteil vom
- Dezember 1969 – IV C 100/68 –, juris Rn. 9; Battis/Krautzberger/Löhr/ Reidt,
- Aufl. 2022, BauGB § 129 Rn. 18). Erhält die Gemeinde für die Herstellung von Erschließungsanlagen öffentliche Mittel, ist zu prüfen, ob diese zur Reduzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands der Anlieger dienen oder nur der Minderung der gemeindlichen Kostenbeteiligung. Entscheidend für die Qualifizierung der Zuwendungen Dritter als anderweitige Deckung oder als Deckung der von der Gemeinde „endgültig“ zu tragenden Kosten ist deren Zweckbestimmung (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1987 – 8 C 10/86 –, juris Rn. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom
- März 2010 – 5 A 635/08 –, juris Rn. 40; Battis/ Krautzberger/Löhr/Reidt,
- Aufl. 2022,
§ 129Rn.
19; EZBK/Ernst/Grziwotz, 143. EL August 2021,
§ 129Rn.
5). Randnummer 87 Hat der Dritte einen Zuschuss mit der Maßgabe gewährt, dieser solle zur Deckung des von der Gemeinde zu tragenden Aufwands, d.h. der nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten sowie des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Erschließungsaufwand dienen und unterschreitet der Zuschuss die Höhe der Summe dieser beiden Posten, liegt keine anderweitige Deckung vor (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1987 – 8 C 10/86 –, juris Rn. 19). Erst wenn der Zuschuss über den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil hinausreicht oder als Zuwendungszweck ausdrücklich eine Beitragsminderung festgelegt wurde, ist der Zuschuss des Dritten vom umlagefähigen Erschließungsaufwand abzusetzen, sofern er nicht in dem über den kommunalen Eigenanteil hinausgehenden Umfang zu erstatten ist (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1987, a.a.O.). Hat der Zuschussgeber hinsichtlich des übersteigenden Teils rechtzeitig auf eine Rückzahlung verzichtet, ist dieser Teil als anderweitige Deckung zu behandeln, die den beitragsfähigen Erschließungsaufwand insgesamt mindert und deshalb allen durch die gesamte Erschließungsstraße erschlossenen Grundstücken zugutekommt. Einzelne Grundstücke bzw. deren Eigentümer sollen dagegen gefördert werden, wenn der Zuwendungsgeber bestimmt, die Finanzmittel sollten einzig einzelnen förderungsfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 88 Die Zweckbestimmung des Zuschussgebers kann im Einzelfall positiv (durch Angabe des Förderungszwecks) oder negativ (wie z.B. durch den Hinweis, die Zuwendungen sollten keine anderweitige, die Beitragserhebung ausschließende Deckung des Investitionsaufwand darstellen) zum Ausdruck gebracht werden. Fehlt eine Zweckbestimmung, ist nach der Herkunft der Mittel zu differenzieren. Bei öffentlichen Zuweisungen vom Bund, den Ländern usw. spricht eine Vermutung dafür, dass Sie zunächst zur Abdeckung des Gemeindeanteils verwandt werden sollen (Driehaus/Raden, a.a.O., § 16 Rn. 14). Randnummer 89 Gemessen an diesem Maßstab stellen die hier eingesetzten GRW-Mittel nach Auffassung der Kammer – zumindest in Höhe der nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten und des Bezirksanteils – keine anderweitige Deckung dar. Denn Zuwendungsempfänger war der Bezirk selbst und ein klarer Wille des Mittelgebers dahingehend, dass die Fördermittel zur Minderung der Erschließungsbeitragslast einzelner Anlieger:innen bestimmt waren, ist nicht ersichtlich. (Urteile der Kammer vom
- November 2019, VG 13 K 94.16 und VG 13 K 88.16 – nicht veröffentlicht; a.A. Battis/ Krautzberger/Löhr/Reidt,
- Aufl. 2022,
§ 129Rn.
19; differenzierter Driehaus/Raden, a.a.O., § 16 Rn. 12 ff.) Randnummer 90 Rechtsgrundlage für ihre Gewährung ist Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRWG). Gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG zählt die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur zu den Gemeinschaftsaufgaben des Bundes und der Länder. Primäres Ziel ist die dauerhafte Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft der strukturschwachen Gebiete, um einheitliche Lebensverhältnisse und Arbeitsplätze zu schaffen (Heun, in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 91a Rn. 15; Glaser in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, II. Art. 91a GG, Rn. 13;). Dieses Ziel kann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GRWG mittels der unmittelbaren Förderung der gewerblichen Wirtschaft durch Errichtung, Ausbau, Umstellung oder Rationalisierung von Gewerbebetrieben, aber auch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG durch die investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist, wie etwa die Verbesserung des Verkehrsnetzes (Glaser in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, II. Art. 91a GG, Rn. 15) verfolgt werden. Die förderfähigen Maßnahmen und deren Voraussetzungen werden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GRWG in einem Koordinierungsrahmen (früher: Rahmenplan) von Bund und Ländern näher festgelegt; dies war im Zeitpunkt der Mittelbeantragung und ersten vorläufigen Förderzusage für die Baulose 2 und 3 im Jahr 1997 der 26. Rahmenplan (Bundestags-Drucksache 13/7205) und im Zeitpunkt der Mittelbeantragung und ersten vorläufigen Förderzusage für das Baulos 4 im Jahr 2000 der 29. Rahmenplan (Bundestags-Drucksache 14/3250). Die Rahmenpläne unterscheiden zwischen der direkten Förderung von Betriebsstätten u.a. durch deren Errichtung, Erweiterung und Modernisierung (jeweils Teil II Nr. 2.1.1 und 2.3), der ergänzenden Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleineren und mittleren Unternehmen (jeweils Teil II Nr. 5.1. und 5.2) und der Förderung der Infrastruktur (Teil II Nr. 7.1, 7.2. und 7.2.3). Die Verwaltungskompetenz für die Gemeinschafsaufgaben liegt dabei gemäß § 6 Abs. 1 GRWG bei den Ländern; sie sind zuständig für die Vorbereitung der Planung und die Durchführung der Maßnahmen in Form der Detailplanung, die eigenverantwortlichen Erteilung der Bewilligungsbescheide, die Kontrolle sowie die Erstellung der Schlussabrechnung (Glaser in: Kahl/Waldhoff/ Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, II. Art. 91a GG, Rn. 56 und 58; Regierungsentwurf BT-Drs. V/4092, S. 9; vgl. auch Teil I Nr. 1.2 und 8.2.2 des 26. Rahmenplans) und damit auch für die Bestimmung der geförderten Maßnahme und des Zuwendungsempfängers. Randnummer 91 Die Senatsverwaltung hat die Fördermittel für die Verlängerung des G... für die Baulose 2 und 3 und für das Baulos 4 mit den abschließenden Förderzusagen vom 4. Dezember 2012 und 28. August 2008 dem Bezirk Spandau von Berlin zugewandt. Dies ergibt sich aus der Auslegung dieser Schreiben und auch den zuvor erfolgten vorläufigen Förderzusagen. Randnummer 92 Bereits die Adressierung der Förderzusage an den Bezirk Spandau zeigt, wer der Empfänger der Fördermittel sein soll. Darüber hinaus wurden die Fördermittel für Baulos 2 und 3 laut dem Antrag vom 18. April 1997 als „Neubau einer Industriestraße“ und nicht als Förderung einzelner konkreter Unternehmen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch gar nicht Eigentümerin des Grundstücks. Zudem ergibt sich aus der vorläufigen Teil-Förderzusage für Baulos 4 vom 10. Oktober 2000, dass die Zweckbestimmung der Mittel die anteilige Finanzierung des Neubaus der Industriestraße in Verlängerung des G... ist. Eine fast gleichlautende Zweckbestimmung enthält die erste vorläufige Förderzusage für Baulos 1 und 2 vom 15. Mai 1997. Aus diesem Schreiben ergibt sich darüber hinaus, dass das vom Bezirk Spandau beantragte Vorhaben deshalb eine Förderzusage erhält, weil es die Voraussetzungen von Punkt 7.2.3 des 26. Rahmenplans der GRW erfüllt. Dabei handelt es sich um eine Infrastrukturmaßnahme nach Teil II Nr. 7.2.3, nämlich die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden, und gerade nicht um eine direkte oder ergänzende Förderung der ansässigen Unternehmen selbst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG und Teil II Nr. 2. sowie 5. des 26. Rahmenplans. Denn der Klägerin wird nicht nur der (indirekte) Vorteil gewährt, der stets mit einer Erschließung einhergeht, sondern insgesamt eine bessere Anbindung des Gewerbegebietes an das Berliner Verkehrsnetz und zudem ein vierspuriger Ausbau der Straße, um den zu erwartenden Gewerbeverkehr und ein größeres Lastkraftwagenaufkommen aufnehmen zu können, um damit eine Verbesserung des Wirtschaftsstandorts zu erreichen. Eine (direkte) Förderung der klägerischen Betriebsstätte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG i.V.m. Teil II Nr. 2.3 war dagegen nicht möglich, da die förderfähige Investition der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte allenfalls bei Anlegung einer Privatstraße, nicht aber bei der hier gebauten öffentlichen Straße, für die der Beklagte zuständig ist, möglich ist. Randnummer 93 Der Bezirk Spandau als Straßenbaulastträger (§ 3 Abs. 2 AZG i.V.m. Nr. 10 Abs. 2 ZustKat AZG und § 7 Abs. 1 BerlStrG ) und damit als Träger der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) ist schließlich auch Zuwendungsempfänger (Teil II Nr. 1.2 des 26. Rahmenplans). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GRWG und Teil II Nr. 7.1 Abs. 3 Satz 1 des 27. Rahmenplans werden nämlich zwar vorzugsweise Gemeinden … gefördert, jedoch sind nach § 2 Abs. 3 GRWG auch Gemeindeaufgaben, die im Land Berlin (von den nichtrechtsfähigen Bezirken) wahrgenommen werden, förderungsfähig; dies entspricht der Absicht des historischen Gesetzgebers („Durch diese Einfügung soll sichergestellt werden, daß die Länder Berlin und Hamburg, die gleichzeitig Landes- und Gemeindeaufgaben wahrnehmen, nicht in jedem Fall wegen ihres Stadtstaatcharakters als Träger der Gemeinschaftsaufgaben ausgeschlossen werden“, Regierungsentwurf BT-Drs. V/4092, S. 12) und dem Sinn und Zweck der Infrastrukturförderung. Randnummer 94 Aus dem Vorstehenden ergibt sich weiterhin, dass die GRW-Mittel auch zur Deckung des zehnprozentigen Berlin-Anteils aus § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 9 EBG bestimmt sind, denn dieser Eigenanteil soll zwar einerseits die Gemeinden zur Sparsamkeit anhalten, trägt jedoch andererseits dem Umstand Rechnung, dass die Erschließungsanlagen nicht nur dem erschlossenen Grundstück, sondern auch der Allgemeinheit zugutekommen (BeckOK BauGB/Eiding, 57. EL Dezember 2022, BauGB § 129 Rn. 38) und dieser Anteil kann damit von einem Dritten teilweise übernommen werden. Randnummer 95 6. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war die sachliche Beitragspflicht entstanden. Randnummer 96 Wann die Beitragspflicht entsteht, bemisst sich nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Maßgeblich ist danach die endgültige Herstellung. Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage können die Gemeinden gemäß § 132 Nr. 4 BauGB durch Satzung bestimmen. Berlin hat davon durch § 14 EBG Gebrauch gemacht. Danach sind Erschließungsanlagen endgültig hergestellt, wenn der Grunderwerb und die Freilegung abgeschlossen sind und entsprechend den Entwürfen der zuständigen Stelle für die endgültige Herstellung entweder die Verkehrsanlage sowie die Parkflächen befestigt und mit Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen versehen oder die Grünanlagen und die Immissionsschutzanlagen angelegt sind. Randnummer 97 Die endgültige Herstellung setzt jedoch voraus, dass im Anschluss an die Beendigung der technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist. Dies ist regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung“ (BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 – IV C 11.73 -, juris Leitsatz). Erhält die Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann der – maßgebliche – umlagefähige Aufwand erst bestimmt werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 133 Rn. 19; vgl. OVG für das Land Mecklenburg–Vorpommern, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 -, juris Rn. 9). Dies gilt, sofern die Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung nicht einzig zur Deckung des Gemeindeanteils bestimmt ist, sondern - zumindest auch - eine Entlastung der Beitragspflichtigen bewirken soll. Denn in diesem Fall hängt von der endgültigen Höhe der Förderung die Höhe des umlagefähigen Aufwandes i. S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit die konkrete Höhe des jeweiligen Erschließungsbeitrags ab (zum Vorstehenden Driehaus/Raden, a.a.O., § 16 Rn. 11 ff, § 19 Rn. 11; OVG für das Land Mecklenburg–Vorpommern, Beschluss vom 7. Oktober 2003, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Zuschussgeber eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder – wie hier – derselben Körperschaft zugeordnet ist wie die über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entscheidende Behörde, da Bezirke und Senatsverwaltungen in eigener Zuständigkeit entscheiden (OVG Berlin–Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2018 – OVG 5 S 28.17 – S. 5 amtl. Abdr.). Randnummer 98 Danach ist die sachliche Beitragspflicht hier spätestens Anfang Dezember 2012 mit Eingang der letzten endgültigen Förderzusage der Senatsverwaltung entstanden. Das Bezirksamt konnte die Höhe der Beiträge erst nach Mitteilung über die Höhe der Fördermittel berechnen. Denn es beabsichtigte von Anfang an, den Anteil der Fördermittel, der über den von ihm zu tragenden Aufwand, d.h. über die nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten sowie den Bezirksanteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand, hinausreichte, an die Beitragspflichtigen weiter zu geben. Randnummer 99 Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte das Bezirksamt auch davon ausgehen, dass es den Anteil der Fördermittel, der über den von ihm zu tragenden Aufwand hinausging, an die Beitragspflichtigen weitergeben durfte und nicht an den Fördermittelgeber zurückerstatten musste. Denn das Bezirksamt stützte sich dabei auf ein Rundschreiben der Senatsverwaltung vom 26. April 1999, in dem ausgeführt wurde, dass sowohl GA–Mittel (heute GRW–Mittel) als auch EFRE–Mittel als anderweitige Deckung i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten, bei einem höheren Zuschuss aber auch zu einer geringeren Belastung der Beitragspflichtigen führen konnte. Nach Aufhebung des Rundschreibens wurde diese Auffassung auf eine Anfrage des Bezirksamtes hin durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Schreiben vom 9. September 2013 bestätigt. Randnummer 100 7. Der Beklagte hat den Erschließungsbeitrag der Klägerin der Höhe nach nicht korrekt berechnet. Zwar werden die in Anlage A der beiden Ausgangsbescheide vom 17. September 2015 aufgeführten beitragsfähigen Kosten gemäß § 128 Abs. 1 BauGB vom Erschließungsaufwand umfasst (a), das Bezirksamt hat jedoch ein Grundstück fehlerhaft nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke mit einbezogen (b), so dass der Flächenansatz laut Anlage B der Bescheide nicht richtig erfasst wurde (
- c)und die ermittelten Anteile der Klägerin in Höhe von 128.746,57 Euro, 97.008,30 Euro, 288.922,63 Euro und 61.078,08 Euro nicht zutreffen (d). Randnummer 101
- a)Die Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst ist nicht zu beanstanden. Randnummer 102 Die Gemeinden können nach § 128 Abs. 1 BauGB als Erschließungsaufwand u.a. die Kosten für die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen und für ihre erstmalige Herstellung geltend machen. Aus Anlage A des Ausgangsbescheids vom 17. September 2015 ergibt sich, dass für den Grunderwerb, die Freilegung, die Herstellung der Fahrbahn, der Geh- und Radwege, der Parkflächen, der Grünanlagen, der Beleuchtung und der Entwässerung sowie der Immissionsschutzanlagen insgesamt Kosten von 12.914.626,94 Euro entstanden sind. Randnummer 103 Die so hergestellte Erschließungsanlage hat einen Umfang von 48.898,44 m² inklusive Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutz. Auf Fahrbahn, Geh- und Radwege entfallen davon 39.320,07 m². Dieser tatsächliche Umfang der Erschließungsanlage muss jedoch entsprechend den Vorgaben des EBG angepasst werden. Gemäß den zulässigen Höchstmaßen des § 5 Abs. 1 Nr. 1
- d)i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EBG wurde die Maximalbreite der Fahrbahn für einen Teil der Erschließungsanlage zunächst auf 26 m reduziert, da es sich beim westlichen Teil der erschlossenen Fläche unabhängig vom Maß der baulichen Nutzung um ein Gewerbegebiet handelt. Entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1
- a)EBG wurde die Maximalbreite der Fahrbahn für die Teile der Erschließungsanlage, die Wohngrundstücke erschließen, auf 12 m reduziert, da die Bebauungspläne für die allgemeinen Wohngebiete eine GFZ von 0,4 festlegen. Zudem wurden die so bestimmten Höchstbreiten an den Teilstrecken, an denen die Erschließungsanlage nur einseitig Grundstücke erschließt, weil sich auf der anderen Seite der Fahrbahn z.B. Grünanlagen befinden, noch einmal entsprechend § 5 Abs. 5 EBG um die Hälfte reduziert (Halbteilungsgrundsatz). Daraus ergibt sich ein höchstens zulässiger Umfang von Fahrbahn, Geh- und Radwegen von 20.594,06 m². Randnummer 104 Auch in Bezug auf die Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutz erfolgte eine Anpassung an die Vorgaben des EBG. Gemäß § 5 Abs. 9 EBG , wonach der Erschließungsaufwand für Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen, die Bestandteile einer Verkehrsanlage sind, nur in einem bestimmten Umfang ihrer Fläche beitragsfähig ist, hat das Bezirksamt die Flächen dieser Anlagen teilweise reduziert. Zutreffend betraf dies allein die Grünanlagen, da deren Umfang mit einer Fläche von 7.237,93 m² über den in § 5 Abs. 9 Nr. 2 EBG vorgesehenen 30%-igen Höchst-Anteil von 6.178,2 m² an der Gesamtfläche der Erschließungsanlage (20.594,06 m², s.o.) hinausging. Für die Parkflächen und die Immissionsschutzanlagen war eine entsprechende Kürzung nach § 5 Abs. 9 Nr. 1 EBG bzw. § 5 Abs. 9 Nr. 3 EBG nicht angezeigt, da diese mit 1.963,44 m² bzw. 377 m² unter der zulässigen Höchstgrenze von jeweils 15 % an der Gesamtfläche der Erschließungsanlage zurückblieben. Die hierfür entstandenen Kosten sind daher in voller Höhe beitragsfähig. Randnummer 105 Gemäß § 8 EBG ergibt sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand aus dem Verhältnis der Flächen für den tatsächlichen Umfang jeder Teilerschließungsanlage zu dem beitragsfähigen Umfang dieser Teilerschließungsanlage. In Bezug auf Fahrbahn, Geh- und Radwege ist daher ein Prozentsatz von 52,38 (Verhältnis 39.320,07 m² zu 20.594,06 m²) der tatsächlichen Kosten beitragsfähig. In Bezug auf z.B. die Immissionsschutzanlagen sind diese zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten beitragsfähig, da die Immissionsschutzanlagen unter den zulässigen Höchstgrenzen des § 5 Abs. 9 Nr. 3 EBG zurückgeblieben und daher in voller Höhe beitragsfähig sind. Die Kosten für den Erwerb und die Freilegung für Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen werden gemäß § 1 Abs. 2 EBG ebenfalls nach dem Verhältnis der Flächen aufgeteilt, genauso wie die Kosten der Beleuchtungseinrichtungen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Flächen der Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen unberücksichtigt bleiben. Randnummer 106 Daraus ergibt sich rechnerisch ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 7.520.274,92 Euro. Randnummer 107 Von diesem korrekt ermittelten Betrag hat das Bezirksamt gemäß § 9 EBG einen Anteil Berlins i.H.v. 10% abgezogen, so dass sich ein zu verteilender beitragsfähiger Erschließungsaufwand („umlagefähiger Erschließungsaufwand“) i.H.v. 6.768.247,43 Euro ergibt. Randnummer 108 Darüber hinaus hat das Bezirksamt diesen Betrag zutreffend reduziert um die ausgezahlten Fördermittel, die über den von der Gemeinde zu tragenden Aufwand, d.h. die nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten sowie den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand, hinausreichten. Von den insgesamt ausgeschütteten Fördermitteln i.H.v. 6.722.447 Euro wurde der Anteil der Fördermittel, der auf nicht beitragsfähige Kosten entfallen ist, herausgerechnet, so dass Fördermittel i.H.v. 4.346.269,98 Euro auf den beitragsfähigen Teil entfielen. Abzüglich des vom Bezirksamt zu tragenden Aufwandes blieben 1.094.296,81 Euro der Fördermittel übrig, die den Beitragspflichtigen zugutekamen. Der umlagefähige Aufwand beträgt daher 5.673.950,62 Euro. Randnummer 109
- b)Allerdings hat der Beklagte bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 BauGB) ein Grundstück fehlerhaft nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke mit einbezogen. Randnummer 110 Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 – 4 C 103.74 –, juris Rn. 16). Die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, welcher die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwands rechtfertigt. Randnummer 111 Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen, sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbstständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke erschlossen, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise – gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse – erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 8 C 24.87 –, juris Rn. 25 f.). Randnummer 112 Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke). Ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks kann anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Hinterliegergrundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 – 8 C 78/88 –, juris Rn. 24). Eine solche schutzwürdige Erwartung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens dann begründet, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist. Welche Anforderungen an die Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück zu stellen sind, ist bundesrechtlich nicht abschließend geregelt, sondern hängt auch von der landesgesetzlichen Ausgestaltung im Bauordnungsrecht ab. Insoweit ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs-)Baulast zugunsten des Hinterlieger- und zulasten des Anliegergrundstücks ausreicht, soweit eine solche landesgesetzlich vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 35.92 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2019 – 9 B 51/18 –, juris Rn. 5). Eine entsprechende schutzwürdige Erwartung wird zweitens aber auch dann begründet, wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 – 9 C 4.06 – juris Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 113
- aa)Das Flurstück 1073 wird durch die Erschließungsanlage erschlossen und hätte nach den vorstehenden Maßstäben in den Kreis der zu veranlagenden Grundstücke mit einbezogen werden müssen. Randnummer 114 Die Annahme eines Erschlossenseins gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das Grundstück unmittelbar an eine andere Erschließungsanlage, nämlich die Straße F... , grenzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Annahme der Erschließung eines Grundstücks nicht entgegen, dass dieses gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – BVerwG 9 C 4.05 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 4/13 –, juris Rn. 15). Insoweit ist es unerheblich, dass der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung, insbesondere wenn er sein Grundstück schon abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet. Eine solche individuelle und situationsgebundene Betrachtungsweise ist nicht maßgeblich dafür, ob eine (weitere) Erschließungsanlage auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks allgemein von Einfluss ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (BVerwG Urteil vom 17. Juni 1998 – BVerwG 8 C 34.96 – Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 S. 100 m.w.N.). Denn das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen Vorteilsausgleich ausgerichtet. Das Ausmaß des einem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteils richtet sich nach dem Ausmaß der von ihm aus zu erwartenden Inanspruchnahme der hergestellten Erschließungsanlage (Driehaus/Raden, a.a.O., § 17 Rn. 117). Randnummer 115 An einem Erschlossensein fehlt es auch nicht deshalb, weil es sich bei dem Flurstück 1073 von der Erschließungsanlage aus betrachtet um ein Hinterliegergrundstück handelt. Nach der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden. Dies ist hier der Fall. Sowohl die an die Erschließungsanlage angrenzenden Flurstücke 1756 und 1758 als auch das Hinterliegerflurstück 1073 standen und stehen im Eigentum der Klägerin im Verfahren VG 13 K 306.16 und das Grundstück wurde einheitlich genutzt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Grenze zwischen den Flurstücken 1073 und 1758 mit einem einstöckigen Gebäude überbaut ist. Randnummer 116
- bb)Das Flurstück 1074 wird durch die Erschließungsanlage erschlossen und ist richtigerweise in den Kreis der zu veranlagenden Grundstücke mit einbezogen worden. Randnummer 117 Die Annahme eines Erschlossenseins gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB scheidet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits deshalb aus, weil das Grundstück unmittelbar an eine andere Erschließungsanlage, nämlich die X... , grenzt. Nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Annahme der Erschließung eines Grundstücks nicht entgegen, dass dieses gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – BVerwG 9 C 4.05 – juris Rn. 22; Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 4/13 –, juris Rn. 15). Randnummer 118 Das Erschlossensein scheidet auch nicht deshalb aus, weil es sich bei dem Flurstück 1074 von der Erschließungsanlage aus betrachtet um ein Hinterliegergrundstück handelt. Nach der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden. Dies ist hier der Fall. Sowohl die an die Erschließungsanlage angrenzenden Flurstücke 1758, 1760, 1762 und 1764 als auch das Hinterliegerflurstück 1074 stehen im Eigentum der Klägerin und das Grundstück wurde zumindest mit dem Flurstück 1758 einheitlich genutzt. Dass bei dem Anliegergrundstück aktuell keine direkte Anbindung an die Erschließungsanlage besteht, z.B. durch eine abgesenkte Bordsteinkante, ist unerheblich, solange die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht. Randnummer 119 Insofern kann auch nicht von einer „treuwidrigen“ Beitragserhebung ausgegangen werden. Für die Beitragsveranlagung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen, also hier mit dem Ablauf des Jahres 2012. Zu diesem Zeitpunkt grenzte das Flurstück 1074 an die neue Erschließungsanlage. Dies gilt unabhängig von den Umständen des damaligen Verkaufs eines weiteren Flurstücks und ob tatsächlich eine Anbindung der Straße an das Land Brandenburg hergestellt wird. Randnummer 120
- c)Die Nichtberücksichtigung des Flurstücks 1073 führt zu einer unzutreffenden Gesamtflächenermittlung. Randnummer 121 Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 10 Abs. 1 EBG auf die erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Geschoßflächen zu verteilen. Da die Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR lagen, gelten nach § 10 Abs. 8 EBG die nach den Sonderregelungen des § 11 EBG modifizierten Grundstücksflächen als Geschossflächen. Die Grundstücksflächen der vier bisher veranlagten Grundstücke der Klägerin betragen 4.020 m² (Flurstücke 1760, 1762 und 1764), 3.029 m² (Flurstück 1074), 22.143 m² (Flurstück 1758) und 1.626 m² (Flurstück 1756). Bei der durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2022 angeregten Neuberechnung hat das Bezirksamt auch das Flurstück 1073 mit seiner Grundstücksfläche von 946 m² mit einbezogen, so dass die Grundstücksfläche insgesamt 31.764 m² beträgt (7.049 m² ohne die Flurstücke 1756, 1758 und 1073). Randnummer 122 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 EBG ist die Grundstücksfläche der Flurstücke 1760, 1762 und 1764 sowie des Flurstücks 1074 mit dem Faktor 0,45 zu multiplizieren, da dort eine zulässige Bebauung mit 2 Vollgeschossen möglich war (§ 34 BauGB, § 11 Abs. 4 EBG ). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 EBG ist die Grundstücksfläche des Flurstücks 1758 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren, da auf dem Flurstück eine faktische Bebauung mit 3 Vollgeschossen bestand. Die Grundstücksfläche des Flurstücks 1756 ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 EBG mit dem Faktor 1,1 zu multiplizieren, da auf dem Flurstück eine faktische Bebauung mit 4 Vollgeschossen bestand. Die Grundstücksfläche des Flurstücks 1073 ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 EBG mit dem Faktor 0,45 zu multiplizieren, da dort eine zulässige Bebauung mit 2 Vollgeschossen möglich war (§ 34 BauGB, § 11 Abs. 3 EBG ). Dies addiert ergibt eine Geschossfläche von 25.165,65 m² der klägerischen Flurstücke. Randnummer 123 Entsprechend § 11 Abs. 6 EBG kommt jedoch der Artzuschlag des § 10 Abs. 6 EBG zur Anwendung, sodass mindestens die Grundstücksfläche anzusetzen ist, da die Grundstücke in einem faktischen Gewerbegebiet liegen. Diese ist mit 31.764 m² größer als die über die Sonderregelung des § 11 EBG errechnete Geschossfläche. Randnummer 124 Da die Flurstücke 1756, 1758 und 1073 sowohl vom Brunsbütteler Damm als auch von der Straße Am alten Gaswerk erschlossen werden, gilt hier zudem die Sonderregelung des § 12 EBG , sodass die Geschossfläche im Sinne des § 10 EBG nur mit dem Anteil anzusetzen ist, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Die nach § 10 EBG ermittelte Geschossfläche dieser 3 Flurstücke beträgt 24.715 m² (Flurstück 1758 22.143 m², Flurstück 1756 1.626 m² und Flurstück 1073 946 m²). Bei gemeinsamer wirtschaftlicher Veranlagung beträgt die Grundstücksbreite am Brunsbütteler Damm 116,87 m, die Grundstücksbreite an der Straße am alten Gaswerk 197,93 m, sodass das Verhältnis der Grundstücksbreiten 116,87 m/314,79 m (~0,37) beträgt. Daraus errechnet sich eine Geschossfläche von 9.175,77 m² (8.825,75 m² ohne das Flurstück 1073). Für das Flurstück 1756 ist zudem § 12 Absatz 1 2. Halbsatz EBG anzuwenden, da bei einer Ecklage jeweils 1/8 der sich aus der Grundstücksfläche von höchstens 1.600 m² ergebenden Geschossfläche, hier also 200 m², hinzuzurechnen ist. Dies hinzuaddiert ergibt eine Geschossfläche von 9.375,77 m² für die Flurstücke 1756,1758 und 1073 (9.025,75 m² ohne das Flurstück 1073). Randnummer 125 Rechnet man diese Geschossfläche von 9.375,77 m² für die Flurstücke 1756,1758 und 1073 zu der errechneten Geschossfläche von 7.049 m² für die Flurstücke 1760, 1762 und 1764 sowie Flurstück 1074 hinzu, ergibt dies eine Gesamtgeschossfläche der klägerischen Flurstücke von 16.424,77 m². Randnummer 126 Bezieht man alle von der gesamten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke einschließlich des Flurstücks 1073 in die Flächenermittlung ein, ergibt sich eine Gesamtgeschossfläche von 175.611,50 m² (statt der durch das Bezirksamt zunächst angenommenen 177.164,20 m²). Bezogen auf einen umlagefähigen Aufwand von 5.673.950,62 Euro errechnet sich daraus ein Aufwand von 32,3096757 Euro pro m² anstelle von 32,0265077 Euro pro m². Die Verringerung ergibt sich daraus, dass das nicht berücksichtigte Flurstück 1073 zusammen mit den Flurstücken 1756 und 1758 wie oben erläutert als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist und dieses Gesamtgrundstück vom Mehrfacherschließungsprivileg profitiert. Randnummer 127
- d)Aufgrund der nicht korrekt ermittelten Gesamtgeschossfläche ergeben sich rechnerisch andere Erschließungsbeiträge für die Flurstücke der Klägerin. In Bezug auf die Bescheide 1 und 2 hätte ein höherer Erschließungsbeitrag erhoben werden können, in Bezug auf die Bescheide 3 und 4 war der erhobene Erschließungsbeitrag zu hoch. Randnummer 128 Bei entsprechend zugrunde zu legenden Geschossflächen von insgesamt 16.424,77 m² für die Flurstücke der Klägerin ergibt sich ein Erschließungsbeitrag i.H.v. insgesamt 530.678,99 Euro anstelle des vom Bezirksamt in Ansatz gebrachten Erschließungsbeitrages i.H.v. 575.755,58 Euro. Aufgeschlüsselt auf die einzelnen Bescheide wäre dies ein Erschließungsbeitrag i.H.v. 129.884,90 Euro für Bescheid 1 anstelle des vom Bezirksamt in Ansatz gebrachten Erschließungsbeitrages i.H.v. 128.746,56 Euro und von 97.866 Euro für Bescheid 2 anstelle des vom Bezirksamt in Ansatz gebrachten Erschließungsbeitrages i.H.v. 97.008,30 Euro. Für die Bescheide 3 und 4 – d.h. die Flurstücke 1756 und 1758 inklusive der notwendigen Einbeziehung des Flurstücks 1073 – errechnet sich ein Betrag von 302.928,01 Euro für beide Bescheide zusammen anstelle der vom Bezirksamt in Ansatz gebrachten Erschließungsbeiträge i.H.v. 288.922,63 Euro und 61.078,08 Euro, also zusammen 350.000,71 Euro. Aufgrund der gemeinsamen wirtschaftlichen Veranlagung der Flurstücke ist eine getrennte Ausweisung der Beträge nicht mehr möglich. Durch diese zu niedrige Festsetzung ist die Klägerin jedoch nicht beschwert. Randnummer 129 In Bezug auf den zu viel erhobenen Erschließungsbeitrag i.H.v. 47.072,70 Euro sind die Bescheide 3 und 4 rechtswidrig und insoweit aufzuheben, da die Verwaltungsakte teilbar sind und der Fehler auf einer falschen Anwendung des Gesetzes und nicht auf einer Ausübung von Ermessen oder eines Beurteilungsspielraums beruht. Randnummer 130 Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt, kann das Gericht nach § 113 Abs. 2 VwGO den Verwaltungsakt auch durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzen. Die danach gebotene teilweise Aufhebung eines Verwaltungsgericht trägt dem Prinzip der Gewaltenteilung gerade dadurch Rechnung, dass die rechtsprechende Gewalt bei der richterlichen Kontrolle von Verwaltungsakten nicht stärker in den Bestand einer von der vollziehenden Gewalt erlassenen Anordnung eingreift, als dies zur Durchsetzung individueller Rechte erforderlich ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Februar 2009 – 10 ZB 08.3232 –, Rn. 4f, juris). Der Anspruch auf Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes betrifft nicht nur gebundene Verwaltungsakte, sondern erstreckt sich auch auf Verwaltungsakte, die im Ermessen der Behörde stehen oder bei denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Ein angefochtener Verwaltungsakt kann teilweise aufgehoben werden, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen. Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes muss in der Weise selbstständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 6 B 6/05 –, Rn. 6, 8, juris). Randnummer 131 Bei Anwendung dieser Maßstäbe konnte die Kammer die Erschließungsbeitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide in dem im Tenor ersichtlichen Umfang aufheben, da die Verwaltungsakte in diesem Umfang rechtswidrig und zugleich teilbar waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Denn die hier vom Bezirksamt durchgeführte Einbeziehung aller beitragspflichtigen Flurstücke beruhte nicht auf einer Ausübung des behördlichen Ermessens, sondern auf einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften des EBG. Randnummer 132 Da bei der Einbeziehung des Flurstücks 1073 dieses zusammen mit den Flurstücken 1756 und 1758 als wirtschaftliche Einheit gesehen werden muss und daher nur ein Erschließungsbeitrag errechnet werden kann, wird der zu viel erhobene Erschließungsbeitrag i.H.v. 47.072,70 Euro aus Bestimmheits- und Vollstreckungsgründen auf die beiden für die Flurstücke 1756 und 1758 ergangenen Bescheide (Bescheide 3 und 4) im Verhältnis zur ursprünglichen Höhe aufgeteilt. Somit wird Bescheid 3 um 38.858,51 Euro gekürzt (82,55%) und Bescheid 4 um 8.214,19 Euro (17,45%), so dass Bescheid 3 nur insoweit rechtmäßig ist, als er nicht über einen Betrag i.H.v. 250.064,12 Euro hinausgeht und Bescheid 4 nur, als er nicht über einen Betrag i.H.v. 52.863,89 Euro hinausgeht. Randnummer 133 8. Die Erschließungsbeitragsforderung ist in der geltend gemachten Höhe nicht verjährt. Die Erhebung des Erschließungsbeitrags war am 17. September 2015 noch zulässig, weil die vierjährige Erhebungsfrist des § 21 Abs. 2 EBG nicht abgelaufen war, sondern erst mit Ablauf des Jahres 2016 endete. Randnummer 134 Gemäß § 21 Abs. 1 EBG ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nicht mehr zulässig, wenn die Erhebungsfrist abgelaufen ist. Nach Absatz 2 und Abs. 3 beginnt die vierjährige Erhebungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist. Wie oben unter Punkt 6 dargelegt entstand die Erschließungsbeitragspflicht mit Eingang der abschließenden Förderzusage der Senatsverwaltung für die Baulose 2 und 3 im Dezember 2012. Damit begann die Erhebungsfrist mit Ablauf des Jahres 2012 und endete mit Ablauf des Jahres 2016. Randnummer 135 Etwas anderes gilt jedoch für die bisher vom Beklagen nicht geltend gemachten Erschließungsbeiträge i.H.v. 1.996,04 Euro, die aufgrund der Nichteinbeziehung des Flurstücks 1073 bisher nicht veranlagt wurden. Hier ist die vierjährige Erhebungsfrist des § 21 EBG mit Ablauf des Jahres 2016 abgelaufen, ohne dass die Beträge erhoben wurden. Randnummer 136 9. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 15 EBG liegt ebenfalls nicht vor. Danach dürfen für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden. Randnummer 137 Zum Zeitpunkt der Erhebung der Erschließungsbeiträge am 17. September 2015 war die 15-jährige Erhebungsfrist noch nicht abgelaufen. Denn die Erschließungsanlage gilt mit der erfolgten förmlichen Abnahme der Teileinrichtungen Fahrbahn, Geh- /Radwege und Parkflächen am 24. Oktober 2005 als für Verkehrszwecke genutzt und damit lief die Frist erst im Oktober 2020 ab. Randnummer 138 II. Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anträge haben keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die Erschließungsbeiträge i.S.d. § 135 Abs. 5 BauGB erlässt oder auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5, § 114 VwGO. Randnummer 139 Nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Randnummer 140 Das öffentliche Interesse ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es muss sich spezifisch auf die Nichterhebung des Erschließungsbeitrages beziehen (EZBK/Grziwotz, 140. EL Oktober 2020 Rn. 12, BauGB § 135 Rn. 12). Der Gemeinde muss daran gelegen sein, durch den Verzicht etwas zu fördern, was im öffentlichen Interesse liegt, so z.B., wenn die Beitragserhebung die Durchführung eines von der Gemeinde gewünschten oder für erforderlich gehaltenen Vorhabens gefährden würde (BVerwG Urteil vom 6. Juni 1975 – IV C 27.73 – juris Leitsatz). Der Erlass soll der Gemeinde die Möglichkeit geben, mit ihm eigene öffentliche Interessen wirtschaftlicher oder sozialkultureller bzw. ordnungspolitischer Art im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 – 8 C 50/90 –, juris Rn. 11). Zusätzlich muss das Interesse geboten und so gewichtig sein, dass die Beitragserhebungspflicht und die Beitragsgerechtigkeit dahinter zurücktreten (Driehaus/Raden, a.a.O., § 26 Rn. 36). Mit dieser Einschränkung sollen sachlich nicht vertretbare (Gefälligkeits-) Erlasse vermieden werde, also Erlasse, die nach Lage der Dinge keinen hinreichend fördernden Einfluss auf eine Entscheidung über Durchführung oder Weiterführung eines im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Verhaltens haben (Driehaus/Raden, a.a.O., § 26 Rn. 37). Von § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB gedeckt ist z.B. ein Erlass zur Förderung der Ansiedlung eines Industrieunternehmens und zur Förderung eines Schulneubaus sowie ein Verzicht zur Förderung von Vorhaben des (sozialen) Wohnungsbaus. Entsprechendes kann gelten, wenn beispielsweise die Entscheidung über die Errichtung oder den Weiterbetrieb eines im öffentlichen Interesse erforderlichen Krankenhauses, eines Kindergartens, einer Bildungsstätte oder eines Friedhofs durch Beitragsermäßigung- oder Beitragserlass gefördert werden soll (Driehaus/Raden, a.a.O., § 26 Rn. 38). Randnummer 141 Der Tatbestand der unbilligen Härte muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Diese Härte kann sich aus den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen ergeben (persönliche Billigkeitsgründe) oder, unabhängig von der Person des Beitragspflichtigen und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen, aus der Sache, mit anderen Worten, der Anwendung der gesetzlichen Regelung auf den konkreten Sachverhalt (sachliche Billigkeitsgründe) (EZBK/Grziwotz, 147. EL August 2022,
§ 135Rn. 7b). Randnummer 142 Hier ist der vollständige Beitragserlass nicht im Sinne von § 135 Abs. 5 Bau
GB geboten. Weder liegt eine unbillige Härte vor, noch ist der Erlass im öffentlichen Interesse des Bezirks Spandau geboten. Randnummer 143 Es ist kein öffentliches Interesse Spandaus erkennbar, das in diesem konkreten Einzelfall ein Abweichen von der Erhebungspflicht der Gemeinde von Erschließungsbeiträgen ausnahmsweise rechtfertigen würde. Allein das Interesse des Bezirks, dass auf dem verkauften Grundstück überhaupt Investitionen getätigt werden, kann für ein öffentliches Interesse i.S.d. § 135 Abs. 5 BauGB nicht als ausreichend angesehen werden, da dies der übliche Zweck von Investoren ist, wenn sie ein Grundstück erwerben. Randnummer 144 Eine unbillige Härte liegt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Billigkeitsgründen vor. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie die Zahlung des Beitrages nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nur bei Gefährdung ihrer Existenz oder unter nicht zumutbaren Opfern erbringen kann. Es ist auch nicht erkennbar, dass die abgerechnete Erschließungsanlage ihren Grundstücken keinen Sondervorteil bietet oder der Vorteil wegen der besonderen Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks erheblich geringer ist als der bei anderen Anliegern. Ihr Grundstück wird ebenso wie die umliegenden Grundstücke von der neuen Erschließungsanlage erschlossen. Dass es zusätzlich noch von einer zweiten Anlage, der Straße F... erschlossen wird, ändert an diesem Erschließungsvorteil nichts. Dass die Klägerin der Ansicht ist, sie habe aufgrund einer Überdimensionierung der Erschließungsanlage keinen angemessenen Vorteil, da eine zweispurige Fahrbahn für eine Erschließung genügt hätte, ist eine Frage der Erforderlichkeit der Erschließungsanlage nach § 129 BauGB. Diese war hier gegeben (s.o.). Zudem wäre es auch unbillig, die Kosten der zusätzlichen Erschließung auf die Allgemeinheit umzulegen. Ein Erlass der Beitragsschuld führt zu einer endgültigen Mehrbelastung der öffentlichen Mittel, da die Gemeinde diesen Aufwand nicht auf die übrigen Beitragspflichtigen verteilen kann. Die Belastung des Kommunalhaushalts bedeutet, dass die Erschließungsmaßnahmen mit Mitteln aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert, also von Bürgern aufgebracht werden, die aus der Erschließung keinen (unmittelbaren) Vorteil haben (EZBK/Grziwotz, a.a.O., Rn. 9). Randnummer 145 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001537833