(3235)). Randnummer 15 Die Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge - die Entscheidungsbefugnis für Bluttransfusionen - ist indes auch nicht nach § 1671 BGB gerechtfertigt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht (1671 Satz 2 Nr. 2 BGB). Randnummer 16 Die Sorgerechtsentziehung stellt - auch wenn sie nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge betrifft - einen Eingriff in das Elternrecht der Mutter dar, der den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht werden muss. Die Sorgerechtsentziehung für den Teilbereich der elterlichen Sorge muss geeignet und erforderlich sein, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwehren. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Randnummer 17 Die von Amtsgericht getroffenen Regelung schließt die Antragstellerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihrer daraus resultierenden Ablehnung von Bluttransfusionen aus religiösen Gründen davon aus, bei schwerwiegenden Erkrankungen und Verletzungen des Kindes in eigener Verantwortung, unter Berücksichtigung des Kindeswillens und im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Vater zum Wohl des Kindes die beste medizinische Behandlung auszuwählen. Hierfür besteht kein zureichender Grund. Randnummer 18 Dabei wird berücksichtigt, dass die Mutter Bluttransfusionen ablehnend gegenübersteht; bei ihrer Anhörung hat sie insoweit auf ein biblisches Gebot verwiesen. Auch ihr Sohn hat berichtet, dass seine Mutter aus religiösen Gründen gegen eine Bluttransfusion sei. Im Gespräch mit dem Jugendamt hat die Mutter darauf hingewiesen, dass es alternative Methoden zur Bluttransfusion gebe. Eine fachärztliche Aufklärung der Mutter über die Möglichkeiten und Grenzen dieser alternativen Methoden hat es unstreitig noch nicht gegeben. Randnummer 19 ... befindet sich in seinem dreizehnten Lebensjahr. Das behandelnde ärztliche Personal wird bei dem Erfordernis einer ärztlichen Behandlung oder eines ärztlichen Eingriffs über seine Einwilligungsfähigkeit zu entscheiden haben. Da die dafür erforderliche Einsichtsfähigkeit in aller Regel erst bei Jugendlichen ab dem
- Geburtstag angenommen wird, wäre eine Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern einzuholen. Randnummer 20 Die in die Entscheidungsfindung einfließende grundsätzlich Bluttransfusionen ablehnende und alternative Behandlungsmethoden befürwortende Haltung der Mutter steht dem Kindeswohl nicht von vorneherein entgegen. Allein aus der grundsätzlich ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber Bluttransfusionen kann nicht geschlossen werden, dass sie sich, sollte der Rückgriff auf alternative Behandlungsmethoden nach Auskunft des im konkreten Fall behandelnden ärztlichen Personals nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sein, auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens ihres Kindes gegen eine Bluttransfusion entscheiden würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ... selbst der Glaubensgemeinschaft nicht angehört und deren strenge Regeln für ihn nicht gelten. Hinzu kommt, dass die Frage, welche Blutbestandteile für Jehovas Zeugen erlaubt sind und welche nicht, ebenso komplex ist wie die Spannbreite medizinischer Therapieoptionen. Während die Gabe von Vollblut und den daraus abgetrennten Bestandteilen in jedem Fall abgelehnt wird, ist die Gabe von sogenannten „Blutfraktionen“ als Gewissensentscheidung den einzelnen Zeugen Jehovas überlassen. In der deutschsprachigen Ausgabe des „Wachturm“ von Juni 2009 findet sich folgende Aussage: “Darf ein Christ diese Fraktionen bei einer medizinischen Behandlung akzeptieren? Das können wir nicht beantworten. Da die Bibel keine weiteren Einzelheiten enthält, muss ein Christ seine eigene Gewissensentscheidung vor Gott treffen.“ (Wachturm 2009, http://wol.jw.org/de/wol/d/r10/lp-x/2000447). Welche konkrete Behandlungsmethode zwingend für den Erhalt von ... Gesundheit oder Leben wäre, wie die Vorgaben der Glaubensgemeinschaft dazu sind und wie die Gewissensentscheidung der Mutter im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Willens des in seiner Entscheidungsfähigkeit heranreifenden ... aussehen würde, kann nicht abstrakt im Vorfeld beurteilt werden. Randnummer 21 Sollte sich zwischen den Eltern nach fachkundiger Beratung durch das ärztliche Personal bezogen auf den konkreten Fall unter Berücksichtigung des Kindeswillens und unter Abwägung möglicher Behandlungsalternativen kein Konsens über den Einsatz von Blut oder Blutprodukten herstellen lassen, wäre das Familiengericht anzurufen, um eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1628 BGB zu erwirken. Randnummer 22 Im Notfall, also einem akuten und unaufschiebbaren Eingriff wird sich das behandelnde ärztliche Personal am mutmaßlichen Willen des Patienten bzw. seiner Eltern orientieren. Ist der mutmaßliche Wille nicht zweifelsfrei zu ermitteln, ist, wie bei allen anderen Patienten auch, zu vermuten, dass eine erforderliche Bluttransfusion oder die Verabreichung anderer Blutprodukte im wohlverstandenen Interesse des Patienten liegt, so dass angenommen werden kann, dass die Einwilligung erteilt worden wäre. Randnummer 23 Wäre nur die Mutter als im Notfall allein vertretungsberechtigte Person zugegen und würde die Einwilligung in die zwingend erforderliche Transfusion verweigern, wäre das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1, 3 BGB anzurufen, da eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge im Raum stünde (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 21.02.1994, - 17 W 8/94, juris Rn. 9, entsprechend beispielsweise die Handlungsanweisung in den Leitlinien der DRK Kliniken Berlin, Stand: Juli 2017, Seite 15). Die Ersetzung einer akut erforderlichen Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge kann im Eilverfahren sehr kurzfristig erwirkt werden. Sollte im Ausnahmefall die gesundheitliche Situation des Patienten nicht ausreichend Zeit für einen gerichtlichen Eingriff in die elterliche Sorge zulassen, läge ein Notfall vor; in diesem ist der Arzt verpflichtet, das Leben und die Gesundheit des Kindes durch medizinisch notwendige Maßnahmen zu schützen, auch wenn kein gerichtlicher Ersatz der elterlichen Einwilligung vorhanden ist (so auch beispielsweise Leitlinie Transfusionsmedizin, Bluttransfusion bei minderjährigen Zeugen Jehovas, Asklepios Klinik Sankt Augustin, Seite 5).“
- Randnummer 24 An der in diesem Hinweis zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Vaters vom
- August 2022 fest. Mit diesem weist der Vater darauf hin, dass es sich bei Angelegenheiten im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB nicht nur um einzelne Ereignisse handele, sondern damit auch eine Vielzahl von Ereignissen gemeint sein könne, wie beispielsweise im Rahmen der Entscheidungsbefugnis über die religiöse Erziehung des Kindes. Angesichts der Vielzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren sei eine Einigung der Eltern über die Frage der Bluttransfusion nicht zu erwarten. Da nach der Argumentation des Senats ohnedies nur die Alternativen bestünden, dass die Mutter im Notfall die Einwilligung zur Bluttransfusion erteile oder ihre Einwilligung durch Entscheidung des Familiengerichts oder des Klinikpersonals ersetzt werde, sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in die Rechte der Mutter eingreife. Die Auffassung des Senats berücksichtige nicht in ausreichendem Maße den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ... und dessen ausdrücklichen Willen. Randnummer 25 Der Senat nimmt diesen Standpunkt des Vaters sehr ernst, hat sich mit ihm umfänglich auseinandergesetzt und ihn noch einmal ausführlich beraten. Letztlich vermag er aber an der bereits mit Hinweis vom
- Juli 2022 mitgeteilten Rechtsauffassung nichts zu ändern. Die Anwendbarkeit des § 1628 Satz 1 BGB scheitert nicht daran, dass eine Vielzahl von Angelegenheiten in Betracht kommt, sondern daran, dass es an deren Konkretheit fehlt. Die begehrte Regelung bezieht sich nicht auf eine situativ anstehende Entscheidung, sondern auf eine große Bandbreite von Situationen, die auch in der Beurteilung durch die Mutter und das ärztliche Personal sehr unterschiedlich sein können und deren Eintritt insgesamt ungewiss und sogar eher unwahrscheinlich ist. Dies ist bei der beispielhaft angeführten Entscheidungsbefugnis über die religiöse Erziehung des Kindes anders, weil diese Entscheidung konkret ansteht und die weiteren Entscheidungen - wie beispielsweise über den Besuch des Religionsunterrichts in der Schule, Kirchenbesuch, Teilnahme an religiösen Feiern usw. - unmittelbar daraus folgen. Es wird auch daran festgehalten, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Bluttransfusionen nicht nach § 1671 BGB gerechtfertigt ist. Nach der Auffassung des Senats kann eine sichere Prognose über die Entscheidung der Mutter außerhalb der konkreten Situation nicht getroffen werden. In ihre Rechte würde allein dadurch eingegriffen, dass ihr ein Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen würde, indem ihr unterstellt wird, in der konkreten Situation eine Werteabwägung zu Lasten ihres Sohnes zu treffen. Die Grundrechte ... und sein Wille wird in der konkreten Situation zu berücksichtigen sein.
- Randnummer 26 Der Senat sieht - wie mit Hinweis vom
- Juli 2022 bereits angekündigt - von der Durchführung eines Anhörungs- und Erörterungstermins ab, da die Beteiligten bereits im ersten Rechtszug persönlich angehört worden sind und angesichts der gefestigten Positionen von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Dies gilt auch in Bezug auf eine erneute Anhörung von .... Eine solche ist nicht angezeigt (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG), weil im Beschwerderechtszug keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt wurden, die nicht schon im familiengerichtlichen Verfahren bekannt waren. Vielmehr geht es allein um die Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht. Zudem wurde ... nicht nur in diesem Verfahren ausführlich angehört, sondern musste auch in anderen Zusammenhängen häufig vor Gericht erscheinen und ist nach Einschätzung des Jugendamtes verhandlungsmüde. Eine weitere Anhörung und Konfrontation mit dem elterlichen Konflikt erscheint daher nicht kindeswohldienlich.
- Randnummer 27 Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten der ersten und zweiten Instanz gegeneinander aufzuheben. Gründe lediglich einem Beteiligten die gesamten Kosten der ersten und/oder zweiten Instanz aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Der Entscheidung liegt eine umfangreiche Abwägung zugrunde, die einer Kostenentscheidung, die sich lediglich am Verhältnis von Obsiegen und Verlieren orientieren würde, entgegensteht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001538064