Verbot eines salafistisch-jihadistischen Vereins Leitsatz Zum Verbot eines salafistisch-jihadistischen Vereins. (Rn.54) Tenor In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung des Beklagten vom 29. Januar 2021, deren Ausspruch folgenden Inhalt hat: Randnummer 2 1. „Der Verein „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Randnummer 3 2. Der Verein „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" ist verboten. Er wird aufgelöst. Randnummer 4 3. Dem Verein „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Randnummer 5 4. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen [es folgen drei Abbildungen]. Randnummer 6 5. Die Internetauftritte (Stand: 9. Dezember 2020) Randnummer 7 https://www.youtube.com/channel/UCW8wGK3T3jYVNJ6SIPExclQ/featured Randnummer 8 https://www.instagram.com/tauhidberlin/t.me/jamaa3atuberlint.me/Tauhid_Berlin Randnummer 9 einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten. Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin", insbesondere „Tauhid_Berlin@outlook.de“, sind abzuschalten. Randnummer 10 6. Das Vermögen des Vereins „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" wird beschlagnahmt und eingezogen. Randnummer 11 7. Forderungen Dritter gegen den Verein „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte. Randnummer 12 8. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Randnummer 13 9. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.“ Randnummer 14 Der Beklagte begründete die Verbotsverfügung wie folgt: Randnummer 15 Die ursprünglich unter der Bezeichnung „Jama'atu Berlin“ und im Verlauf des Jahres 2020 als „Tauhid Berlin“ agierende Vereinigung sei ein Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz – VereinsG). Zumindest die als Mitglieder namentlich benannten Personen hätten sich für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer gemeinsamen Willensbildung unterworfen. Hierzu zählten jedenfalls die in der Verfügung (S. 6 – 14) mit ihren Funktionen für den Verein näher beschriebenen 19 Personen. Der geistige Anführer der Gruppierung sei E... (alias Sheikh D...). Dieser habe Bezüge zur islamistischen Szene in Berlin, u.a. zum verbotenen Moscheeverein „Fussilet 33 e.V.". Dieser Verein befürworte Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung religiöser Belange und habe den sog. Islamischen Staat (im Folgenden: IS) unterstützt sowie Kämpfer für den bewaffneten Jihad in Syrien und im Irak rekrutiert. Randnummer 16 Der Zusammenschluss der „Jama'atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ werde u.a. durch das Auftreten der Vereinigung unter einheitlichen Kennzeichen in den verschiedenen Internetkanälen (u.a. „@tauhid.berlin“ und „@Jamaa3atu Berlin“) sowie durch gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen belegt. Die „Jama'atu Berlin" sei Ende des Jahres 2018 auf dem Telegramkanal „@Jamaa3atuBerlin“ erstmals öffentlich in Erscheinung getreten. Parallel habe es den Instagram-Kanal „@Jamaa3atuBerlin" gegeben, der mittlerweile gelöscht sei. Auf beiden Kanälen habe die Gruppierung ein kreisförmiges Logo mit weißer Schrift auf schwarzem Grund verwendet, das neben der lateinischen Schreibweise „Jama'atu“ die Worte „Dschamaatu Berlin" in arabischer Schrift enthalten habe. Ferner habe die Gruppierung einen mittlerweile gelöschten YouTube-Kanal und einen zweiten Telegram-Kanal, zunächst unter dem Namen „Ahl al Sunnah wal Jamaah", genutzt. Dieser Kanal sei ca. im Juli 2020 in „Tauhid Berlin" umbenannt und mit dem neuen Logo „Tauhid Berlin" sowie dem Zusatz „Kernbotschaft des Propheten" versehen worden. Das Logo der „Tauhid Berlin" orientiere sich am Logo „Jama'atu Berlin". Es sei ebenfalls kreisförmig mit weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund und beinhalte neben der lateinischen Schreibweise die Worte „Tauhid Berlin" in arabischer Schrift. Unter diesem Kennzeichen sei die Gruppierung auch auf dem Instagram-Account „@tauhidberlin" aktiv gewesen. Im Jahr 2020 habe die Gruppierung eine eigene Webseite „www.tauhid-berlin.com" entwickelt. Diese Webseite sei im Dezember 2020 vom Netz genommen worden. Randnummer 17 Die organisierte Willensbildung der „Jama'atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ habe u.a. über gemeinsame Treffen, etwa in der Wohnung des E... und dessen Frau, der Vorbeterin für die weiblichen Mitglieder P..., in Parkanlagen, bei einem Grillfest sowie in Gruppenchats („Unterhaltung Brüder“, „Quraan lesen“, „Info & Dars“, „Dars-Lerngruppe“) stattgefunden. Hierbei und über die genannten Messenger-Kanäle hätten sich die Mitglieder des Vereins ausgetauscht, abgestimmt und vernetzt. Sie hätten auch bei der regelmäßig samstags stattfindenden öffentlichen Verteilung von Flyern arbeitsteilig zusammengewirkt, wobei einheitliche schwarze T-Shirts mit der weißen Aufschrift „Was ist die Kernbotschaft aller Propheten?" getragen worden seien. Es gebe eine finanzielle Infrastruktur, auch wenn regelmäßige finanzielle Beiträge wohl nicht erhoben würden. Randnummer 18 Der gemeinsam verfolgte Zweck bestehe in der Verbreitung eines salafistischen (jihadistischen) Islamverständnisses und dem Aufbau einer Gemeinschaft, einer Jama`ah“, in der dieses Verständnis vorbehaltlos geteilt und gelebt werde (Verf. S. 37 ff.). Mit dem Bekenntnis zum „Takfir" habe die „Jama'atu Berlin" alias „Tauhid Berlin" die Schwelle zum jihadistischen Salafismus überschritten (Verf. S. 18). Nach dem „Takfir" würden nicht rechtgläubige Muslime aus der Gemeinschaft der Gläubigen ausgestoßen. Dadurch würden sie im Sinne der salafistischen Ideologie derart wertlos, dass auch ihre Tötung erlaubt sei (Verf. S. 18). Ziel des Vereins sei die Abschaffung des gegenwärtigen gesellschaftlichen und politischen Systems in Deutschland und die Errichtung eines islamistischen Staats- und Gesellschaftssystems, das allein auf dem Koran und der Sunna basiere. Randnummer 19 Die Vereinigung richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Verf. S. 36 ff.), indem sie den bewaffneten Jihad, insbesondere durch den IS, befürworte, einen Märtyrerkult verherrliche und den gewaltsamen Kampf des IS unterstütze. Sie habe wiederholt zur Tötung von Menschen und zur Vernichtung von Staaten aufgerufen, legitimiere Terroranschläge und verbreite Antisemitismus. Der Bezug zum IS sei insbesondere auf dem Telegram-Kanal „Jama'atu Berlin“ hergestellt worden. Auf dem YouTube-Kanal der „Tauhid Berlin“ habe Herr E... am 2. Juli 2020 ein Video veröffentlicht, das mit einem szenebekannten „Nashid“ der IS-Medienstelle unterlegt worden sei. Damit habe er sich als Anhänger des IS bekannt. Die auf dem Telegram-Kanal „Tauhid Berlin“ veröffentlichte Predigt des E... vom 20. März 2020 und eine weitere, zusätzlich auf dem YouTube-Kanal „Tauhid Berlin“ veröffentliche Predigt vom 24. Mai 2020 enthielten ebenfalls einen bekannten „Nashid“, der gewaltverherrlichend sei und ein Märtyrertum propagiere. Diese Äußerungen und Publikationen seien der Vereinigung zuzurechnen. Das gelte für die Kanäle „Jama'atu Berlin“ und „Tauhid Berlin“ ebenso wie für die Äußerungen in den Gruppenchats und die Inhalte der überwachten Gespräche. Randnummer 20 Die Vereinigung richte sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Verf. S. 62 ff.). Randnummer 21 Für die Mitglieder des Vereins sei das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ein System des Unglaubens, das durch ein von Allah abgeleitetes Rechts- und Gesellschaftssystem ersetzt werden müsse. Anstelle von menschengemachten Gesetzen solle die Scharia gelten. Ein im Gruppenchat geposteter Flyer, der auch regelmäßig in gedruckter Form verteilt werde, sage im Kern aus, dass eine absolute Souveränität nur Gott zukomme und nicht den Parlamenten. Rechtgläubige Muslime müssten daher die Ordnung des Grundgesetzes ablehnen, um nicht zu Ungläubigen zu werden. In der Predigt des Herrn E... vom 20. März 2020 zeige sich eine Ablehnung der Demokratie und ihrer Institutionen sowie von Wahlen. In den Islamunterrichten seiner Frau I... für die Frauen der Gruppierung werde vermittelt, dass man aus dem Islam ausgestoßen werde, wenn man den Rechtsstaat anerkenne. In diesem Unterricht werde die Souveränität des Volkes und das säkulare Recht kategorisch abgelehnt. Stattdessen werde die Scharia als alleiniges politisches und gesellschaftliches Ordnungsprinzip gelehrt und deren konkrete Umsetzung in Deutschland propagiert. In einem im Gruppenchat geteilten Dokument sei die Demokratie als Götzendienst bezeichnet und gefordert worden, alles abzulehnen und zu verabscheuen, womit nicht Allah gedient werde. Dem hätten mehrere Mitglieder zugestimmt. Auch weitere, im Bescheid aufgeführte Äußerungen in den Chat-Gruppen spiegelten diese Ansichten wieder (Verf. S. 71 ff.). In einem auf YouTube veröffentlichten Video lehre Herr E..., dass weder Polizei noch Gerichte kompetent seien, da diese nicht auf der Grundlage der Scharia ermittelten, weshalb man sich nicht an staatliche Institutionen wenden solle. Im Unterricht für die Frauen werde ein aus der Scharia abgeleitetes grausames Strafsystem vermittelt und diejenigen mit Ausstoßung aus dem Islam bedroht, die gegen das Abhacken von Gliedmaßen als Strafe für Diebstahl seien. In den Gruppenchats seien staatliche Institutionen der Bundesrepublik Deutschland verächtlich gemacht, z.B. die (damalige) Bundeskanzlerin beleidigt und die Beleidigung von Polizisten befürwortet worden. Der Verein richte sich auch gegen die Religionsfreiheit. So habe der E... in seiner auf YouTube veröffentlichten Predigt vom 8. Juli 2020 geäußert, dass das Ungläubigsprechen gegenüber Ungläubigen eine Pflicht und Bestandteil des wahrhaften Glaubens sei. Die Vereinigung lehne die Gleichberechtigung von Mann und Frau ab. Dies zeige sich beispielsweise an der Ablehnung des Sorgerechts für Frauen. Randnummer 22 Die Vereinigung wolle ihre Ziele in kämpferisch-aggressiver Weise verwirklichen und sei von einem Freund-Feind-Denken geprägt. Dafür sprächen die veröffentlichten Glaubensgrundsätze, das in der Chat-Gruppe geteilte Dokument „10 Angelegenheiten des Tauhid, die jeder Muslim lernen muss“ und weitere gepostete Nachrichten (Verf. S. 83 ff.) sowie die Aussage in der Predigt des Herrn E... vom 20. März 2020, der wahre Islam bestehe darin, den Jihad gegen seine Feinde zu führen. Randnummer 23 Das Vereinsverbot sei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Religionsfreiheit unerlässlich. Die Vereinigung sei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht. Mildere Mittel, wie ein strafrechtliches Vorgehen gegen einzelne Mitglieder, schieden aus, da dies nur punktuell wirken könne und nicht gleich wirksam sei. Deshalb bedürfe es zur effektiven Durchsetzung des Verbots einer vollständigen Beseitigung der Organisationsstruktur des Vereins, einschließlich der Abschaltung der Internetpräsenzen. Randnummer 24 Die Verbotsverfügung wurde den dort bezeichneten Vertretern der Klägerin am 25. Februar 2021 zugestellt. Randnummer 25 Die Klägerin hat hiergegen am 25. März 2021 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Randnummer 26 Die Vereinigung „Tauhid Berlin“ sei nicht identisch mit der Vereinigung „Jama'atu Berlin“. Die weit überwiegende materielle Begründung der Verfügung (S. 36 ff.) beziehe sich jedoch auf Äußerungen der „Jama'atu Berlin“, die ohne nähere Begründung der „Tauhid Berlin“ zugerechnet würden. Beispielsweise solle unter Verweis auf ein TKÜ-Protokoll („Jedes Mal sagen mir Leute: `Ich möchte nach Berlin, es gibt eine Jamaat in Berlin`. Wenn wir es schaffen sollten, eine Jamaat wirklich in Berlin zu gründen, alhamdulillah“) der Eindruck erweckt werden, die „Protagonisten“ der „Tauhid Berlin“ unterhielten sich über die „Jama'atu Berlin“. Die Übertragung aus dem Protokoll sei jedoch fehlerhaft. In dem Protokoll heiße es tatsächlich „Jama’ah“. Damit sei lediglich eine nicht näher spezifizierte Gemeinde gemeint. Der Beklagte versuche indes zu suggerieren, dass über die „Jama'atu Berlin“ gesprochen worden sei. Außerdem habe sich der Beklagte darauf gestützt, dass Herr K... im Gruppenchat darum gebeten habe, den YouTube-Kanal der „Jama'atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ zu verbreiten und zu abonnieren. Dieser habe jedoch diesen Kanal nicht spezifiziert. Die „Jama’atu Berlin” sei eine Einzelperson, bestehend aus Frau I.... Diese habe ohne Absprache mit Dritten den Telegram-Kanal „@Jamaa3atuBerlin" und den Instagram-Kanal „@Jamaa3atuBerlin" betrieben und weder in Kenntnis noch mit Billigung der Klägerin Inhalte verbreitet. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 den Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 29. Januar 2021 aufzuheben. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Er rügt, die vorgelegte Prozessvollmacht sei von den zu den Ziffern 18 und 23 bis 26 des Durchsuchungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2021 (VG 29 I 1/21) bezeichneten Personen sowie von der im Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2021 (VG 29 I 2/21) genannten Frau E... und dem im Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Februar 2021 (VG 3 L 74/21) genannten Herrn V...nicht unterzeichnet worden, obwohl auch diese Personen Mitglieder der Klägerin seien. Randnummer 32 In der Sache verteidigt er die angefochtene Verfügung. Die Behauptung der Klägerin, „Jama'atu Berlin" sei mit der Vereinigung „Tauhid Berlin" nicht identisch, treffe nicht zu. Dagegen spreche unter anderem die Organisation des anlässlich des Opferfestes im August 2019 durchgeführten Treffens in Berlin-Neukölln im Anschluss an das am selben Tag von der Klägerin unter Führung von Herrn E... abgehaltene Eid-Gebet im Schillerpark in Berlin-Wedding, bei der auch die Ehefrau des Herrn E..., Frau D... mitgewirkt habe. Ein Foto des Gebets sei am 11. August 2019 bereits um 10.28 Uhr auf dem Telegram-Kanal „@Jamaa3atuberlin“ und fast zeitgleich auf dem Facebook-Profil von Frau D... gepostet worden. Randnummer 33 Auch könne ein direkter Bezug des Telegram-Kanals „@Jamaa3atuBerlin“ zu einem von Herrn E... organisierten PayPal-MoneyPool nachgewiesen werden. Randnummer 34 Neben dem Telegram-Kanal „@Jamaa3atuberlin habe die Klägerin seit Ende 2018 zeitgleich auch den Instagram-Account „@Jamaa3atuBerlin“ betrieben. Des Weiteren habe die Klägerin einen YouTube-Kanal und einen Telegram-Kanal unter dem Namen „Ahl al Sunnah wal Jamaah“ eröffnet, welcher im Juli 2020 in „Tauhid Berlin“ umbenannt worden sei, während der (inzwischen gelöschte) Telegram-Kanal „@Jamaa3atuBerlin“ (zunächst) weiterhin abrufbar gewesen, aber nicht mehr gepflegt worden sei. Daneben sei das Instagram-Konto „@tauhid Berlin“ eröffnet worden. Ein am 6. Juli 2020 aufgenommener Screenshot zeige die damalige Profilbeschreibung dieses Kontos. Die Betreiber stellten sich vor als „Jamaa3atu Berlin für die gesamte Ummah“. Auch werde auf dem Instagram-Account „@tauhid.berlin“ auf dasselbe Video von Herrn E... verwiesen wie auf dem Instagram-Acount „@jamaa3atuberlin“. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Beiaktenordner des Beklagten (nebst CD) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 37 A. I. Gemäß § 48 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über das Vereinsverbot. Randnummer 38 II. Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Auch nach Verbot und Auflösung verbleibt dem verbotenen Verein eine auf dessen Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 20. November 2013 – OVG 1 A 4.12 – juris Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 39 III. Die Erhebung einer Klage für einen nicht rechtsfähigen Verein setzt das bevollmächtigte Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und Vorstände voraus (§ 62 Abs. 3 VwGO). Dahinstehen kann, ob für die Vertretung eines nichtrechtsfähigen Vereins die Regelungen über die Gesellschaft (§ 54 i.V.m. §§ 705 ff. BGB) oder diejenigen über den rechtsfähigen Verein (§§ 55 ff. BGB) Anwendung finden. Unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss, nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf und es beim Fehlen klarer Übertragungsakte bei der Vertretung der Vereinigung durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 6 B 40.12 – juris Rn. 4; Beschluss vom 7. Juli 2015 – 1 B 18.15 – DÖV 2015, 895 m.w.N., hier zit. n. juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 13. Januar 2016 – 1 A 2.15 – juris Rn. 14). Randnummer 40 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine von 23 Personen unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt mit der Erklärung, dies seien „alle, die sich der Vereinigung zugehörig fühlen“. Damit dürfte dem Erfordernis des § 62 Abs. 3 VwGO genügt sein. Zwar meint der Beklagte, es sei nicht erkennbar, weshalb es sich bei einzelnen weiteren Personen, gegen die im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot Durchsuchungsbeschlüsse ergangen seien, nicht um Mitglieder der Vereinigung handeln solle. Er verkennt jedoch selbst nicht, dass aus der Betroffenheit von einem vereinsrechtlichen Durchsuchungsbeschluss nicht automatisch auf die Mitgliedschaft im Verein geschlossen werden kann. Den verbleibenden Zweifeln des Beklagten an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung musste der Senat nicht weiter nachgehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 41 IV. Die Klägerin ist als Adressatin eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG möglicherweise in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. zu letzterem BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 – juris Rn. 2 und 10) verletzt und daher klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Randnummer 42 Eine Klagebefugnis fehlt ihr auch insoweit nicht, als sie vorbringt, nicht mit der Vereinigung „Jama'atu Berlin“ identisch oder aus dieser hervorgegangen zu sein. Dieses Vorbringen dient ersichtlich dazu, materielle Gründe für die Verbotsverfügung in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte geht demgegenüber von einem identischen Verein aus, so dass die Verbotsverfügung nach ihrem objektiv erkennbaren Sinngehalt dieselbe Vereinigung betrifft, wenn auch unter verschiedenen Bezeichnungen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vereinigung „Tauhid Berlin“ aus der Vereinigung „Jama’atu Berlin“ hervorgegangen ist und der Klägerin nicht abverlangt werden kann, bereits zur Anerkennung ihrer Klagebefugnis auf ihre Verteidigungsstrategie zu verzichten, geht der Senat zu ihren Gunsten von ihrer Klagebefugnis aus, auch soweit sich die Verbotsverfügung auf die Vereinigung „Jama’atu Berlin“ bezieht (vgl. zur Problemlage bei der Klage eines – vermeintlichen – Vereinsmitglieds: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 – 6 A 1.19 – BVerwGE 167, 293 ff. Rn. 23). Randnummer 43 B. Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Das Vereinsverbot des Beklagten vom 29. Januar 2021 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, daher aufgelöst wird und verboten ist; ferner hat er zu Recht die in der Verbotsverfügung genannten Nebenentscheidungen ausgesprochen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 10 ff. VereinsG). Randnummer 44 Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dies wird gegenüber dem Verein konstitutiv durch Bescheid festgestellt. Mit dieser Feststellung ordnet die Verbotsbehörde die Auflösung des Vereins an. Randnummer 45 I. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig, da sich die Organisation und Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf das Gebiet des Landes Berlin beschränkt. Dass sie sich hierbei des über dieses Gebiet hinausreichenden Internets bedient, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 17 ff.). Randnummer 46 Eine vorherige Anhörung der Klägerin nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG war entbehrlich. Denn dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, Vermögen des Vereins und Beweismittel beiseitezuschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. – BVerfGE 149, 160, juris Rn. 161; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014, a. a. O. Rn. 21). Randnummer 47 II. Das Vereinsverbot ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Klägerin um eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 GG bzw. des § 2 Abs. 1 VereinsG handelt (im Folgenden zu 1), die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG – im Folgenden zu 2) und den Gedanken der Völkerverständigung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG – im Folgenden zu 3) richtet. Das Verbot ist auch verhältnismäßig (im Folgenden zu 4). Randnummer 48 1. Gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Diese Legaldefinition des Vereins steht in Einklang mit dem Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 1 BvR 1099/16 – juris Rn. 15). Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O. Rn. 38 m.w.N.). Randnummer 49 Ein Zusammenschluss setzt ein bewusstes und gewolltes Handeln von Personen voraus und kann nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. An die Qualität dieses Aktes dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen beziehungsweise die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Für das Bestehen einer organisierten Gesamtwillensbildung spricht insbesondere, wenn die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt. Es genügt, dass eine nicht formal geregelte, sondern auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur für eine vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelöste, organisierte Gesamtwillensbildung vorliegt (zu allem BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O. Rn. 39 m.w.N.). Randnummer 50
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.