durch die Zuordnung der Stoffströme und die Art der Berechnung der Wärmemengen Doppelzählungen vermieden würden und solche Doppelzählungen nicht festgestellt werden konnten. Mit Zuteilungsbescheid vom
sie den Zuteilungsbescheid vom 17. Februar 2014 überprüfe. Die Angaben zu den Prozessemissionen von Typ
es bei der Antragstellung weder zu Überschneidungen noch zu Doppelzählungen zwischen den Zuteilungselementen komme. In ihren Antragsdaten haben die Klägerin 2012 Emissionen aus den Oxidationsreaktionen sowohl den Zuteilungselementen mit Wärme-Emissionswert als auch dem Zuteilungselement mit Prozessemissionen zugeordnet, so
es zu einer Doppelzählung für dieselben Emissionen gekommen sei. Der teilweisen Rücknahme der Zuteilungsentscheidung stehe auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da der Antragsdatensatz fehlerhaft gewesen sei. Für die Rücknahme spreche,
die Klägerin anderenfalls einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erlangen würde. Den am
die Angaben vom Verifizierer bestätigt worden seien, sei unerheblich. Bei der Zuteilungsentscheidung auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage sei der Vertrauensschutz eingeschränkt. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginne erst zu laufen, nachdem die EU-Kommission die erforderliche Zustimmung erteilt habe. Randnummer 6 Mit der am
die Beklagte allein ca. 27.000 Emissionsberechtigungen aufgrund der rückwirkenden Anwendung des verschärften sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf die gesamte Handelsperiode 2013 bis 2020 zurückfordere. Randnummer 8 Auf der Ebene des Ermessens finde keine Auseinandersetzung mit den schutzwürdigen Positionen der Klägerin statt. Die Beklagte habe fehlerhaft bereits auf Tatbestandsseite einen möglichen Ausschluss von Vertrauensschutzgesichtspunkten geprüft. Es liege insoweit ein teilweiser Ermessensausfall vor. Die Beklagte lehne rechtsfehlerhaft die Berücksichtigungsfähigkeit von Vertrauensgesichtspunkten ab. Die Klägerin habe auf den Bestand der Zuteilungsentscheidung vertraut und dieses Vertrauen sei schutzwürdig. Sie habe über die jährlichen Zuteilungen disponiert. Sie habe die gewährte Leistung bereits verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen, die sie nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Die Beklagte verkenne,
die Klägerin bei Abfassung des Zuteilungsantrages ein Höchstmaß an Sorgfalt angewendet habe. Sie habe sich extern beraten lassen und den Antrag durch einen Verifizierer prüfen lassen. Die Beklagte habe selbst erst drei Jahre nach Abgabe des Antrags die Fehlerhaftigkeit erkannt und zusätzlich mehr als zwei Jahre benötigt, um eine aus ihrer Sicht wissenschaftlich korrekte Abgrenzungsmethode für die Anlage der Klägerin zu entwickeln. Randnummer 9 § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG sei nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand lägen auch nicht vor. Es fehle an einem „Erwirken“, da dem Antrag auf Zuteilung das Testat einer verifizierenden Stelle beigefügt gewesen sei. Deren Bestätigung der Richtigkeit müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Tätigkeit sei in Ausübung eines öffentlichen Amts für das Umweltbundesamt erfolgt. Die unabhängige und objektive Beurteilung der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers stelle eine originäre Aufgabe des Umweltbundesamts dar. Es habe daher der Beklagten oblegen, sicherzustellen,
fehlerhafte Angaben frühzeitig noch vor Zuteilung der Emissionsberechtigungen beseitigt würden. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 TEHG könne nicht herangezogen werden. Dies würde eine unzulässige echte Rückwirkung darstellen, da die Vorschrift erst mit Wirkung zum 19. Juli 2013 in das Gesetz aufgenommen worden sei. Randnummer 10 EU-Recht stehe dem Vertrauensschutz nicht entgegen. Randnummer 11 Ferner sei die Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen. In der Vorschrift sei festgelegt,
eine Überprüfung von Angaben innerhalb eines Jahres stattfinden müsse. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom
die Angaben zu den Prozessemissionen Typ b) im Zulassungsantrag fehlerhaft gewesen seien. Erst drei Jahre später habe sie die Zustimmung der EU-Kommission beantragt. Wenn die Beklagte die Ansicht vertrete,
die Jahresfrist erst nach der Anhörung zu laufen beginne, so verkenne sie,
sie es damit selbst in der Hand hätte, die Jahresfrist in Gang zu setzen. Randnummer 12 Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vertritt die Klägerin die Ansicht,
für die Jahre 2013 bis 2020 bei Zuteilungen vor dem
die ursprüngliche Zuteilungsentscheidung vor dem
die Beklagte die Angelegenheit über den maßgeblichen Stichtag
der Zuteilungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen sei und mit einer Korrektur rechnen müssen. Sie sei verpflichtet gewesen, einen korrigierten Zuteilungsantrag einzureichen. Zudem habe die Klägerin gegen den ursprünglichen Zuteilungsbescheid von 2014 Widerspruch eingelegt und diesen erst im Februar 2017 zurückgenommen, so
sie bis dahin nicht auf den Bestand des Zuteilungsbescheides habe vertrauen können. Randnummer 22 Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Rechtswidrigkeit auf ihren fehlerhaften Angaben beruht habe. Diese Angaben seien entscheidungserheblich und mitursächlich für den unrichtigen Erlass des Verwaltungsakts gewesen. Ein Verschulden sei nicht erforderlich. Randnummer 23 Das Verhalten Dritter (des Verifizierers) müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Zur Klarstellung der Rolle des Verifizierers sei der § 21 Abs. 3 in das TEHG eingeführt worden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13025, Seite 13) mache deutlich,
die Prüfstelle, aufgrund der in Art. 7 Abs. 3 VerifizierungsVO geforderten Unabhängigkeit von der zuständigen Behörde, nicht im Pflichtenkreis der Beklagten tätig werde. Die Prüfstellen würden nach dem Willen der EU gerade die Funktion einer unabhängigen dritten Partei einnehmen. Bei dieser Gesetzesänderung habe es sich lediglich um eine Klarstellung gehandelt. Randnummer 24 Selbst wenn § 48 Abs. 3 VwVfG die richtige Rechtsgrundlage sei, so sei das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig. Dem öffentlichen Rücknahmeermessen komme ein besonderes Gewicht zu, wenn die Rücknahme der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts diene. Da die Rücknahme auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG beruhe, scheide die Berufung auf Vertrauensschutz schon auf der Tatbestandsseite aus. Selbst wenn § 48 Abs. 3 VwVfG einschlägig sei, würde das öffentliche Interesse an der teilweisen Rücknahme eindeutig überwiegen. Ermessensfehler seien dann nicht erkennbar, wenn es wie hier um die Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber gehe. Randnummer 25 Hinsichtlich der Rücknahmefrist ist die Beklagte der Ansicht,
die Jahresfrist eingehalten worden sei. Die Jahresfrist beginne erst nach Entscheidungsreife des Falles. Es handle sich nicht um eine bloße Anstoßfrist oder Bearbeitungsfrist. Die Frist beginne erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt habe und die erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt seien. Die Entwicklung der wissenschaftlich korrekten Abgrenzungsmethode nach dem
die nationale Zuteilungstabelle geändert wird. Aus diesem Grund bedarf es zum Erreichen des Rechtsschutzziels der Klägerin einer Mitwirkung der EU-Kommission. Die Höhe der begehrten Emissionsberechtigungen (115.098 Stück) ergibt sich aus der Differenz der ursprünglich zugeteilten 510.313 Berechtigungen und der verbleibenden Zuteilung im streitbefangenen Bescheid von 395.215 Berechtigungen. Wegen der erforderlichen erneuten Entscheidung über die Herausgabe der Berechtigungen durch die Europäische Kommission liegt eine Leistungssituation vor. Beim Klagebegehren handelt es sich außerdem nicht um das Begehren einer (erneuten) Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Sinne des § 9 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), so
es nicht darauf ankommt,
für einen Zuteilungsantrag gem. § 9 TEHG die Antragsfristen bereits abgelaufen sind (vgl. dazu Urteil der Kammer vom
die Kammer emissionshandelsrechtliche Zuteilungsbescheide als Dauerverwaltungsakte qualifiziert hat, bei denen eine Ausnahme von dem Grundsatz gilt,
VfG für von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte gilt (vgl. Urteil der Kammer vom
es bei der Antragstellung weder zu Überschneidungen noch zu Doppelzählungen zwischen den Zuteilungselementen kommt, die zu einer unzulässigen Doppelzuteilung für dieselben Emissionen führen. Die Daten und Informationen sind mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in den Antragsdaten von 2012 unstreitig die Emissionen aus den Oxidationsreaktionen in ihrer Anlage sowohl den Zuteilungselementen mit Wärmeemissionswert zugeordnet als auch dem Zuteilungselement mit Prozessemissionen. Die vorgenommene Neuberechnung folgt den Angaben der Klägerin im geänderten Zuteilungsantrag, den sie in der Anhörung am 13. Juli 2019 übermittelt hat. Die Klägerin hat keine Einwände gegen die Berechnung erhoben. Randnummer 40 bb. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen vor. Da es sich bei dem Zuteilungsbescheid um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, durfte er gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Soweit es sich nicht um eine Geld- oder Sachleistung handelt, ist § 48 Abs. 3 VwVfG einschlägig. Danach hat die Behörde für den Fall,
ein rechtwidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet,
er auf den Bescheid vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Randnummer 41 Anwendbar ist vorliegend § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, da die Zuteilungsbescheide nicht leistungsgewährend sind. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellt weder eine Geld- noch eine Sachleistung dar. Randnummer 42 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellt keine Geldleistung dar. Bei Emissionsberechtigungen handelt sich nicht um „Geld“ im Sinne eines gesellschaftlich akzeptierten Tausch- und Zahlungsmittels, das alle Waren, Güter und Dienstleistungen vergleichbar macht (vgl. dazu https://www.finanzen.net/wirtschaftslexikon/Geld , zuletzt abgerufen am 2. Juni 2022 ). Gesetzliches Zahlungsmittel sind ausschließlich Euro-Banknoten. Laut Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat ausschließlich die Europäische Zentralbank das Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Entsprechend legt auch § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank fest,
auf „Euro“ lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind.
es sich bei Emissionsberechtigungen nicht um Geld handelt, zeigt sich schließlich auch daran,
diese Berechtigungen im Handel an der Leipziger Börse einen in Geld ausgedrückten Wert haben. Den Wert von Geld in Geld auszudrücken macht innerhalb einer Währung indes keinen Sinn (vgl. Urteil der Kammer vom
alle Waren, Güter und Dienstleistungen in Geld bezifferbar sind. Ließe man für den Tatbestand des § 48 Abs. 2 VwVfG die Bezifferbarkeit in Geld ausreichen, führte dies zu einer uneingeschränkten Anwendung der Norm auf sämtliche Fälle der Rücknahme, es bliebe für § 48 Abs. 3 VwVfG kein Raum mehr und wäre deshalb mit der Systematik von § 48 VwVfG nicht vereinbar (vgl. aber BVerwG, Urteil vom
sie nicht Voraussetzung einer Geld- oder Sachleistung ist (vgl. Urteil der Kammer vom 1. November 2018 – VG 10 K 220.16, Rn. 59 – juris). Randnummer 45 Im Übrigen kann die Frage, ob vorliegend Absatz 2 oder Absatz 3 anwendbar ist, dahinstehen. Selbst wenn angenommen würde,
VfG einschlägig ist, lägen dessen (im Vergleich zu Absatz 3) engere Voraussetzungen vor. Randnummer 46 Die Klägerin kann sich bereits nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Zuteilungsbescheids berufen. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG, welcher nach § 48 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auch bei der Rücknahme nicht leistungsgewährender Verwaltungsakte Anwendung findet. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Das ist vorliegend der Fall. Randnummer 47 Zunächst waren die von der Klägerin im Rahmen des Zuteilungsantrags gemachten Angaben unrichtig. Die Klägerin hat die Zuteilung der Emissionsberechtigungen durch unrichtige Angaben erwirkt. Ein Erwirken setzt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus, welches kausal für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts gewesen sein muss. Ursächlich sind die unvollständigen bzw. fehlerhaften Angaben, wenn anzunehmen ist,
die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 48 Rn. 116). Ein Verschulden ist von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht vorausgesetzt. Die Vorschrift geht vielmehr davon aus,
es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen ( Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 48 VwVfG Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, Rn. 53). Die Klägerin wird nicht dadurch entlastet,
es sich beim Zuteilungsantrag um ein neues und komplexes Rechtsgebiet ging. Randnummer 48 Die Ursächlichkeit des Verhaltens der Klägerin besteht fort. Sie wird nicht durch ein Handeln oder Unterlassen der Beklagten unterbrochen. Ein Erwirken ist nur anzunehmen, wenn die Ursache für die fehlerhafte Angabe in der Sphäre des Begünstigten liegt (Stelkens/Bonk/Sachs/ Sachs ,
die Angaben unrichtig waren. Der Fehler ist erst im Zuge einer Kapazitätserweiterung der Anlage im Jahre 2015 aufgefallen. Erst recht ergab sich für die Beklagte kein Anlass, aufgrund des Testats des Verifizierers, TÜV Süd, eine Unrichtigkeit der Angaben der Klägerin anzunehmen. Vielmehr haben die Angaben der Klägerin im Zuteilungsantrag durch die umfassende Kontrolle der sachverständigen Stelle eine hohe Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urteil vom 4. August 2015 – 7 C 8/15, BVerwGE 152, 346-355, Rn. 18). Das Handeln des Verifizierers ist nicht der DEHSt zuzurechnen. Die erst 2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 21 Abs. 3 TEHG diente insoweit nach der Gesetzesbegründung lediglich der Klarstellung. Randnummer 50 Im Übrigen erscheint es nicht sachgerecht, ein „Erwirken“ immer dann zu verneinen, wenn der Verifizierer trotz unrichtiger Angaben seitens des Betreibers zu der Einschätzung gelangt,
die Angaben zutreffen. Andernfalls müsste der Anlagenbetreiber – soweit er nicht arglistig täuscht (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) – nie befürchten,
VfG einschlägig sein könnte. Damit würde ein Anreiz geschaffen, nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Bearbeitung des Zuteilungsantrags walten zu lassen. Randnummer 51 Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte im Übrigen nicht entstehen, solange der Widerspruch gegen den Zuteilungsbescheid von 2012 anhängig war, also bis Februar
die Vergabe dieser Zertifikate bis zum Ende der Handelsperiode unter allen Umständen gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2022 – C-165/20 –, Rn. 50 f.). Randnummer 54 c. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt. Erhält danach die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Erforderlich ist,
der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme berufene oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom
die Beklagte sich ohne die Zustimmung der Europäischen Kommission daran gehindert sah, den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid zu erlassen. Dies folgt für die Neuzuteilung von Emissionsberechtigungen aus Art. 11 Abs. 3 RL 2003/87/EG. Danach dürfen die Mitgliedstaaten Anlagen, deren Eintrag in die in Absatz 1 genannte Liste von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate gemäß Absatz 2 zuteilen. Die Vorschrift findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Zwar enthält sie keine Regelung zur Rücknahme der Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Aber auch die reine Rücknahme hängt von der Zustimmung der Kommission ab. Denn jede Änderung in der Zuteilungstabelle, auch die bei Rücknahme erteilter Emissionsberechtigungen, bedarf der Zustimmung der Kommission (vgl. Art. 52 Nr. 2 Buchst. d Verordnung (EU) Nr. 389/2013). Randnummer 56 In einer entsprechenden Situation, in welcher der Erlass des Bescheides von dem Handeln einer weiteren Behörde abhängt, wäre es unsachgerecht, diesen Umstand bei der Berechnung der Jahresfrist nicht einzubeziehen. Denn die Beklagte hatte es vorliegend gerade nicht allein in der Hand, ab Kenntnisnahme von der Rechtswidrigkeit des Zuteilungsbescheids sowie der entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb eines Jahres einen Rücknahmebescheid zu erlassen. Ließe man die Zustimmungsbedürftigkeit durch die Europäische Kommission im Rahmen der Jahresfrist unberücksichtigt, würde die Rückforderung der zu Unrecht erteilten Emissionsberechtigungen deutlich erschwert. Wie die Gegebenheiten im hiesigen Verfahren zeigen, kann zwischen der Anfrage bei der Europäischen Kommission und deren Entscheidung ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen. Randnummer 57 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu entschieden: „Bedurfte es einer solchen Zustimmung, wie auch die Klägerin meint, hätte die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst mit dem Eingang derselben bei der DEHSt zu laufen begonnen, …“ (Urteil vom 29. November 2018 – OVG 12 B 51.18 –, Rn. 72, juris; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – 11 C 47/92 –, BVerwGE 92, 81-88, Rn. 19). Randnummer 58 Nach Auffassung der Kammer kann sich die Jahresfrist allerdings nicht lediglich auf den Zeitraum zwischen Zustimmung der Kommission und Erlass des Rücknahmebescheids beziehen. Andernfalls würde unberücksichtigt bleiben,
der Zeitpunkt, zu welchem die Beklagte bei der Europäischen Kommission die Anfrage stellt, einzig in ihrer Sphäre liegt. Der Betroffene hat innerhalb dieses Zeitraumes gleichermaßen ein Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie insbesondere Vertrauensschutz (vgl. zum Zweck der Jahresfrist: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 48 Rn. 146; Schoch/Schneider/ Schoch, VwVfG, 1. EL August 2021, § 48 Rn. 221). Aus diesem Grund geht die Kammer davon aus,
die Jahresfrist auch bezüglich dieses Zeitraumes nicht überschritten werden darf. Diese Frage kann indes dahingestellt bleiben, weil die DEHSt den Rücknahmebescheid innerhalb eines Jahres nach vollständiger Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts erlassen hat. Randnummer 59 Die Beklagte hat die Frist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Zwar hatte die Beklagte ab dem 4. Dezember 2015 aufgrund der Mitteilung der Klägerin Kenntnis davon,
die Angaben zu den Prozessemissionen im Zuteilungsantrag von 2012 unrichtig gewesen sind und die Zuteilung insoweit rechtswidrig war. Vollständige Kenntnis erlangt die Behörde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich erst nach Anhörung des Betroffenen. Randnummer 60 „Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom
ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom
die Beklagte mehr als zwei Jahre benötigt hat, bis sie das Anhörungsschreiben verfasst hat. Insoweit hatte sie es in der Hand, das Verfahren nach Belieben in die Länge zu ziehen. Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin,
VfG eine reine Entscheidungsfrist statuiert, die erst ab Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginnt, und keine bloße Anstoßfrist oder Bearbeitungsfrist (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegenüber den Individualinteressen der Klägerin überwiegt. Denn wie bereits ausgeführt kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Wenn der Begünstigte keinen Vertrauensschutz genießt, ist die Behörde sogar zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – a.a.O. Rn. 16). Atypische Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 63 b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf,
auf die vorläufige Zuteilungsmenge an kostenlosen Emissionsberechtigungen der vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom
die Aufhebung des Korrekturfaktors alle endgültigen Zuteilungen in Frage stellen kann, die vor Verkündung des vorliegenden Urteils in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer für gültig gehaltenen Regelung erfolgt sind. Zum anderen stünde die Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 in Ermangelung eines anwendbaren Korrekturfaktors der Zuteilung von Zertifikaten für die Zeit nach Verkündung des vorliegenden Urteils entgegen. Die Wirkung der Feststellung der Ungültigkeit des sektorübergreifenden Korrekturfaktors a.F. wurde vom Gerichtshof zeitlich so begrenzt,
diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils Wirkung entfaltet (a.a.O. Rn.111). Innerhalb dieses Zeitraums hat die Kommission mit dem Beschluss vom
der alte sektorübergreifende Korrekturfaktor ab dem 1. März 2017 ungültig sei und die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht infrage gestellt würden. In Erwägungsgrund 13 wird mit Blick auf die zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit im oben genannten Urteil ausgeführt,
die bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Zuteilung von Zertifikaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen dieser Maßnahmen gültig bleiben. Der im vorliegenden Beschluss festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor gilt für ab dem 1. März 2017 angenommene Beschlüsse zur Schaffung oder Änderung von Zuteilungsansprüchen, für deren Feststellung der sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird. Randnummer 66 Ein geschütztes Vertrauen der Anlagenbetreiber darauf,
bei Neuberechnung der Zuteilungsmenge aufgrund nachträglich festgestellter fehlerhafter Angaben im Zuteilungsantrag nicht die zu dem Zeitpunkt der Anpassung der Zuteilung geltende Rechtslage anwendbar ist, konnte es nicht geben. Dies gilt auch hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Anpassung der Zuteilung geltenden Korrekturfaktors (vgl. Urteil der Kammer vom 9. November 2021 – VG 10 K 427/19, Rn. 38 – juris). Denn das Vertrauen darauf,
der sektorübergreifende Korrekturfaktor für die gesamte Handelsperiode unverändert bleibt und nicht beispielsweise durch eine gerichtliche Entscheidung neu berechnet werden muss, ist nur in dem Rahmen schützenswert, den der Europäische Gerichtshof zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen seines Urteils ausgeführt hat. Die Erwägungen des Gerichtshofes zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils haben nur abgeschlossene Sachverhalte bzw. Zuteilungen in der Übergangszeit zwischen der Verkündung des Urteils und dem Beschluss eines neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors im Blick gehabt. Darüber hinaus war der ursprüngliche Zuteilungsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.