Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Berlin - Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers - Berücksichtigung des Berliner Mietspiegels 2015 - Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle - Vergleich mit der Miethöhe im sozialen Wohnungsbau Leitsatz
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Randnummer 49 Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen: Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R - München I, RdNr. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. auch BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R – Essen, RdNr. 32 ff.) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 21; vgl. in Abgrenzung hierzu BSG vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R - Umzug in anderen Vergleichsraum, RdNr. 18 ff.). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 21). Randnummer 50 Für Berlin hat das BSG geklärt, dass das Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 24; Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R, RdNr. 19). Davon ist das Sozialgericht zutreffend ausgegangen. Randnummer 51 Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 32). Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 32). Es muss gewährleisten, dass danach angemessene Wohnungen tatsächlich verfügbar, also anmietbar sind (BSG, Urt. vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 24). Randnummer 52 Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R - Wilhelmshaven, RdNr. 18 f; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 32). Auch insoweit sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit die Reglungen und Wertungen der §§ 22a Abs. 3, 22b Abs. 1, 2 und 22c Abs. 1 SGB II zu integrieren. Randnummer 53 Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 25 m.w.N., insbesondere unter Bezug auf IWU, Institut Wohnen und Umwelt, Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, erstellt von v. Malottki u.a., hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2017 – im Folgenden: FB Unterkunftsbedarfe, S. 207 ff.). Randnummer 54 Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BVerfG vom 31.05.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, RdNr. 70; vgl. zu den Grenzen gerichtlicher Kontrolle zudem: BVerfG vom 23.10.2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 34). Randnummer 55 Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 27). Dabei kann es auch ausreichen, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. insbesondere FB Unterkunftsbedarfe) und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen – ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 34). Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG ebd. RdNr. 28 m.w.N., BSG, Urt. vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19R, RdNr. 22). Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl. zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs. 2, 3 SGG sowie dessen Abs. 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28.6.2001, B 3 P 9/00 R, JURIS-RdNr. 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept – ggf. mit Hilfe von Sachverständigen – zu erstellen (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 29, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 23 f). Randnummer 56 Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht nur auf schon vorhandene Datengrundlagen zurückgreifen (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 24). Diese Datengrundlagen müssen die vergleichsraumbezogene, zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten können (BSG ebd.). Wesentliche Faktoren sind durch normative Entscheidungen bestimmt oder vorgeprägt (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 26 m.w.N.). Die möglichen Erkenntnisquellen sind mit der Regelung des § 22c Abs. 1 SGB II beispielhaft vorgegeben (BSG ebd.). Insoweit nennt der Katalog des § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Erkenntnisquellen für die Bestimmung des Angemessenheitswerts Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von Angemessenheitswerten zu sein, ergibt sich aus der Formulierung des § 22c Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 26 m.w.N.). Randnummer 57 Schließlich sollen in die Bestimmung der abstrakt angemessenen Miete sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen (§ 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II). Zudem ist auch bei der Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 22). Die tatsächliche Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum ist nach § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II und nach der Rechtsprechung des BSG bereits während des ersten größeren Schritts, der Bestimmung der abstrakt angemessenen Miete, zu berücksichtigen. Dies hat die verfassungsrechtliche Vorgabe zur Grundlage, dass die für eine Vielzahl von Betroffenen maßgeblichen Wertungen und Bestimmungen realitätsgerecht für den jeweiligen Leistungszeitraum sein müssen. Randnummer 58 Das Sozialrechtsoptimierungsgebot des § 2 Abs. 2 SGB I schließt in seiner verfahrensrechtlichen Wirkung (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 7/19 R, RdNr. 19 m.w.N.; Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 50) bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit die Verortung der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Leistungsberechtigten aus. Vielmehr hat die Sozialverwaltung den Nachweis zu erbringen, dass für den Betroffenen konkret verfügbarer Wohnraum vorhanden ist (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 ebd.; Rudnik in ZFSH/SGB a.a.O. S. 130), zumal die Unangemessenheit der KdUH eine Einwendung der Behörde ist (vgl. den Wortlaut der Parallelregelung des § 35 SGB XII; Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 50; Rudnik a.a.O. S. 130). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, den Betroffenen angemessenen Wohnraum zu verschaffen. Randnummer 59 Ein Ansatz der Angemessenheitsprüfung, der die reale Wohnungsmarktsituation im Bereich des verfügbaren, also gerade verteilbaren, nicht dauerhaft belegten Wohnraums nicht auf dem ersten größeren Schritt (abstrakte Angemessenheit), sondern erst im zweiten größeren Schritt (subjektive Angemessenheit) prüfen will, verkennt das verfassungsrechtliche Realitätsgebot, das auch dem Begriff der abstrakten Angemessenheit innewohnt. Sie übersieht eine weitere Vorgabe des Gesetzgebers, nämlich § 22a Abs. 3 Nr. 1 SGB II, wonach die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt im Hinblick auf Mietpreis erhöhende Wirkungen zu berücksichtigen sind. Dabei gilt es zu bedenken, dass eine zu niedrig angesetzte Angemessenheitsobergrenze die betroffenen Leistungsberechtigten zur Wohnungssuche zwingt und damit zusätzliche Nachfrage schafft, was Auswirkungen auf die Marktmieten haben kann (Urteil des Senats vom
- Dezember 2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 51; zur Anzahl der Kostensenkungsaufforderungen in Berlin weiter unten und Rudnik a.a.O. S. 127 m.w.N.). Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung dementsprechend auch für den Senat überzeugend die realistische Verfügbarkeit von Wohnraum bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 22; Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 24, 27). Randnummer 60 Treten bei zutreffender Bestimmung der abstrakten Angemessenheit im Einzelfall weitere Wohnraumvermittlungshemmnisse hinzu, wie Verschuldung, Schwerbehinderung, Familiengröße etc., sind diese im zweiten größeren Schritt auf der subjektiven Prüfebene zu berücksichtigen. Randnummer 61 Bei Anwendung dieser Maßstäbe in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen mehrstufigen Verfahren zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) lassen sich zwar die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (§ 22b Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und der angemessene Wohnungsstandard bestimmen. Der Senat vermag jedoch nicht, die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum auf ein schlüssiges Konzept der Sozialverwaltung zu stützen, das diesen Anforderungen genügt. Randnummer 62 Der Senat sieht mit der ganz herrschenden Rechtsprechung für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 50 m 2 als angemessen an (Senatsurteil vom
- Dezember 2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 54). Hierzu ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, die zur Referenzgruppe zählen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i.V.m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Da das Land Berlin zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, kann zur Bestimmung der örtlichen Angemessenheitsgrenze an die (unveröffentlichten) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 (Mitteilung Nr. 8/2004 vom 15.12.2004, Hinweis 8) zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG angeknüpft werden, die ihrerseits auf die Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin Nr. 57 vom 10.11.1995, S. 4462) zurückgreifen. Danach darf an Einpersonenhaushalte Wohnraum von bis zu 50 m 2 und an Zweipersonenhaushalte Wohnraum von bis zu 60 m 2 überlassen werden (so auch für Einpersonenhaushalte in Berlin: BSG, Urteile v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 17, und B 14 AS 65/09 R, RdNr. 22 f.). Randnummer 63 Die Wohnung der Klägerin mit 90 m 2 Wohnfläche liegt daher hinsichtlich ihrer Größe deutlich über dem angemessenen Standard. Unerheblich ist insofern auch, dass die Klägerin in ihrem Erstantrag darauf hingewiesen hat, dass die Wohnfläche wegen der Dachschrägen nur mit ca. 74 m 2 zu berücksichtigen sei, weil auch diese Fläche knapp 50 % über der Wohnfläche für einen angemessenen Standard liegen würde. Darauf kommt es indes wegen der anzuwendenden Produkttheorie im Ergebnis nicht an, weil nach dieser Vorgabe des BSG eine Wohnung mit günstigem Mietpreis auch bei einer größeren Fläche angemessen sein kann. Randnummer 64 Nach der dargestellten Rechtsprechung von BVerfG und BSG und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22a Abs. 3 Satz 1 SGB II ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne einen gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Mit diesen Vorgaben, hat das BSG insbesondere geklärt, dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete heranzuziehen ist (BSG, Urt. v. 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R - Dresden, RdNr. 18). Solche Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC-Raum oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (BSG, Urteil vom 12.2011, B 4 AS 19/11 R - Duisburg, RdNr. 28); Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R - München, RdNr. 21). Ein „verfahrensrechtliches Erfordernis“, sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend (positiv) zu definieren, hat das BSG nicht formuliert (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R - Dresden, RdNr. 19). Dabei kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange nicht unangemessen hohe Kosten vorliegen (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R, RdNr. 18), weshalb das BSG der Produkttheorie folgt. Nur in diesem Sinne versteht das BSG den Maßstab von Wohnungen im unteren Marktsegment. Diesem Kriterium kommt daher kein besonderer Erkenntniswert zu – auch nicht etwa dahingehend, dass sich die Mietpreise im unteren Drittel der Marktpreise zu bewegen hätten (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 56; so auch Berlit, LPK SGB II,
- Aufl. § 22 RdNr. 71). Randnummer 65 Der Berliner Mietspiegel unterscheidet zwischen einfachen, mittleren und guten Wohnlagen und bestimmt für diese Wohnlagen, bestimmte Baualtersklassen und Wohnungsgrößen Mittelwerte jeweils als Median-Werte. Für bestimmte – wenige – Ausstattungsvarianten sieht er konkrete Auf- bzw. Abschläge vor. Im Übrigen erlaubt er im Rahmen von Unter- und Oberspannen pauschale Ab- und Zuschläge bei vom angesetzten Standard nach unten oder nach oben abweichenden Qualitätsmerkmalen der Wohnungen. Diese Spanneneinordnung als Schätzgrundlage zählt jedoch nicht zum qualifizierten Teil des Mietspiegels. Aussagekraft haben die Merkmale, die nach dem Mietspiegel zu pauschalen Ab- und Zuschlägen führen, dennoch, weil sie einen Rückschluss auf die Bestimmung des maßgeblichen Standards für den Mittelwert erlauben. Danach markieren die Mittelwerte aller Wohnlagen recht genau den für die Angemessenheit zugrunde zu legenden einfachen Standard (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 57). Dies zeigt sich daran, welche wohnwertmindernden Merkmale zu Abschlägen vom Mittelwert führen, wie beispielsweise: kein Handwaschbecken in Bad oder WC, Bad nicht beheizbar oder Holz-/Kohleheizung, keine ausreichende Warmwasserversorgung im Bad oder in der Küche, keine Kochmöglichkeit oder Gas-/Elektroherd ohne Backofen, keine Spüle, Küche nicht beheizbar oder Holz-/Kohleheizung, überwiegend Einfachverglasung, unzureichende Elektroinstallation etc. Diese Merkmale zählen sämtlich zur untersten, d.h. grundsicherungsrechtlich unzumutbaren Unterkunftskategorie oder bestimmen den unteren Rand des einfachen Standards. Hinzukommt, dass die Mehrheit der Wohnungen mit den geringen Bruttokaltmieten im Sinne der seinerzeitigen AV-Wohnen in der mittleren und guten Wohnlage in Berlin zu finden sind, die Wohnlage selbst daher kein hinreichendes Abgrenzungskriterium liefert (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 ebd.; Rudnik a.a.O. S. 135 m.w.N.). Der Medianwert kennzeichnet daher den einfachen Standard, also eine typische Wohnung der Referenzgruppe (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 57). Bilden die Medianwerte mithin gerade den typischen Fall einer einfachen, angemessenen Wohnung ab, können sie nicht zugleich die Grenzwerte zur Unangemessenheit determinieren. Der Rückgriff auf die Mittelwerte des Berliner Mietspiegels ist daher von vornherein ungeeignet, den Grenzwert für die Angemessenheit zu liefern. Schon deswegen ist die AV-Wohnen, auch in den Folgezeiträumen nicht schlüssig im Sinne der Forderung des BSG zu den Mindeststandards der Entwicklung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze. Randnummer 66 Ein schlüssiges Konzept für derart charakterisierte Wohnungen ist für Berlin im hier relevanten Zeitraum nicht vorhanden. Der Beklagte hat, auf die Bedenken des Senats und dessen Urteil des Senats vom
- Dezember 2021, L 32 AS 579/16 , und die Möglichkeit zur rückwirkenden Korrektur des eigenen schlüssigen Konzepts (Schr. vom 04.04.2019) hingewiesen, trotz großzügig bemessener Zeit zu entsprechender Stellungnahme auch rückwirkend kein Konzept vorgelegt/verbessert. Er hat vielmehr mit Schreiben vom
- Juli 2022 unter Hinweis auf die Vorgaben durch die SenIAS darauf hingewiesen, dass es für den Streitzeitraum bei der damaligen AV-Wohnen als nach seiner Auffassung schlüssigem Konzept verbleibe. Randnummer 67 Der Senat sieht sich nicht in der Lage, eigenständig einen Grenzwert für die Angemessenheit der Unterkunftskosten, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht, zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall auch entbehrlich, weil sich die Bruttokaltmiete der Klägerin unter Beachtung der normativen Vorprägung des unbestimmten Begriffs der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch als angemessen erweist. Randnummer 68 Die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII 16.06.2015 (Amtsblatt für Berlin 2015 Nr. 26, 1345 – AV-Wohnen), bei denen es sich um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten, sind zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil lediglich die Mittelwerte der einfachen Wohnlage zur Grundlage der Bestimmungen gemacht wurden, ohne die dafür relevanten Gesichtspunkte erkennbar zu machen (dazu unten), und ihnen also kein schlüssiges Konzept i.S. der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R, RdNr. 22). Randnummer 69 Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Wohnung ist auch nicht anhand der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (WAV) zu messen. Die WAV ist unwirksam. Die Unwirksamkeitserklärung erstreckt sich zwar nur auf den Geltungszeitraum vom
- Mai 2012 bis
- Juli 2013 (BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 53/13 R, RdNr. 15, 16). Jedoch ist die WAV auch für die Folgezeiträume aufgehoben worden (WAV-Aufhebungsverordnung vom 16.06.2015, GVBl Berlin S. 275). Randnummer 70 Der Senat sieht sich nicht in der Lage, einen Grenzwert für die grundsicherungs-rechtliche Angemessenheit für Wohnungen von Einpersonenhaushalten für den Zeitraum 2015/2016 zu bestimmen. Es fehlt dafür an überzeugungskräftigen Daten. Insbesondere können die Grundlagendaten des Mietspiegels 2015 dafür nicht herangezogen werden. Randnummer 71 Sofern die höchstrichterliche Rechtsprechung für zulässig hält, für städtische Vergleichsräume unter Auswertung qualifizierter Mietspiegel Angemessenheits-grenzwerte zu bestimmen (BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R, RdNr. 29, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 30), scheidet dies für Berlin aus. Das sogenannte Schifferdecker-Modell, das von einem Teil der Richterschaft des Sozialgerichts Berlin auf der Grundlage der Basisdaten der qualifizierten Mietspiegel für Berlin entwickelt (Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28) und fortgeschrieben worden ist und auf das sich auch der Beklagte berufen hat, genügt den Anforderungen nicht. Zum einen macht es die Mittelwerte der einfachen Wohnlage zum Angemessenheitsgrenzwert. Dies überzeugt – wie bereits ausgeführt – schon deshalb nicht, weil die Mittelwerte des Mietspiegels am ehesten die typische Bestandswohnung der Referenzgruppe, nicht aber deren Obergrenze markieren (Urteil des Senats vom
- Dezember 2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 63; Rudnik a.a.O. S. 135). Zudem hat das BSG wiederholt klargestellt, dass wenn der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen der einfachen Wohnlage bzw. des einfachen Standards zu Grunde legt, er nachvollziehbar offen legen muss, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat (BSG, Urteile vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, RdNr. 21; vom 23.08.2011, B 14 AS 91/10 R - Cuxhaven, RdNr. 24; vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R - Duisburg, RdNr. 33). Dies lässt sich weder für das richterliche Angemessenheitsmodell noch für die auf gleicher Grundlage vorgehende WAV und AV-Wohnen vor 2018 feststellen. Schließlich liefern die für den hier relevanten Zeitraum vorhandenen Berliner Mietspiegeldaten keine geeignete Grundlage für eine Bestimmung der Angemessenheitsgrenze. Randnummer 72 Soweit zur Bestimmung der angemessenen Referenzmiete ein Mietspiegel herangezogen wird, ist zu beachten, dass sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB einige Vorgaben ergeben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben. Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff. BGB finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Randnummer 73 Liegt ein qualifizierter Mietspiegel i.S. des § 558d Abs. 1 und 2 BGB vor, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt dies, denn es kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R, RdNr. 30; BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, RdNr. 38). Für die grundsicherungsrechtliche Wertung bleibt indes zu beachten, dass die Funktion des Mietspiegels, qualifiziert oder einfach, zivilrechtlich in der Begrenzung der Mietkostenentwicklung liegt und dass in erheblichem Umfang die Mietpreise von Bestandswohnungen wiedergegeben werden. Der Mietspiegel gibt keine Auskunft darüber, inwieweit jeweils aktuell Wohnungen zur Neuvermietung zur Verfügung stehen, also tatsächlich verfügbar sind. Einen relevanten Beweiswert insofern hat ein Mietspiegel schon angesichts der Methode der Datenerhebung nicht. Sofern aus den Grundlagendaten Daten für diejenigen Wohnungen extrahiert werden könnten, denen ein Neuvertrag zugrunde lag, müssten für diese Daten statistische Aussagekraft, Validität und Repräsentativität geprüft werden. Dies ist auch mit dem bisherigen Vortrag des Beklagten und der SenIAS nicht im Ansatz möglich. Dem Senat wurden die konkreten Daten nicht zur Verfügung gestellt, was für die Entscheidung des vorliegenden Falls im Ergebnis auch nicht unverzichtbar war. Randnummer 74 Lediglich für die Situation eines ausgeglichenen oder (aus Mietersicht) entspannten Wohnungsmarktes ohne erkennbaren starken Mietanstieg kann aus Mietspiegelwerten ein Rückschluss auf jeweils aktuelle Angemessenheitsgrenzen geschlossen werden. Dies wird durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt, die für den Fall von unvorhersehbaren Preissprüngen auf dem Wohnungsmarkt eine entsprechende Anpassung der Ausgangsdaten für die Bestimmung der Grenzwerte durch die Gerichte erwartet (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 21). Daraus folgt zugleich, dass vorhersehbare Preisentwicklungen in das jeweilige Konzept einzustellen sind. Randnummer 75 Einem Mietspiegel i.S. des § 558c Abs. 1 BGB, der die Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB nicht erfüllt (einfacher Mietspiegel), kommt zwar nicht die in § 558d Abs. 3 BGB dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung zu. Er stellt jedoch ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Wie weit diese Indizwirkung reicht, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Qualität des Mietspiegels ab. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mietspiegels als Indiz oder als Vermutung im Rahmen der Überzeugungsbildung des Tatrichters ist jedoch, dass der Mietspiegel die Tatbestandsmerkmale des § 558c Abs. 1 BGB beziehungsweise des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt (BGH, Urteil vom 21.11.2012, VIII ZR 46/12, RdNr. 16, 17). Randnummer 76 Die Rechtsprechung des BSG basiert, soweit sie am qualifizierten Mietspiegel anknüpft, damit auf einer doppelten Tatsachenvermutung (Senatsurteil vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15 , juris-RdNr. 80). Die erste Tatsachenvermutung hat ihre Grundlage in § 558d BGB. Danach wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben, wenn die Vorschrift des § 558d Abs. 2 BGB eingehalten ist, also ein qualifizierter Mietspiegel, mithin ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist (§ 558d Abs. 1 BGB), vorhanden ist, der im Abstand von zwei Jahren aufgrund einer Stichprobe oder der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland der Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt wurde. Grundsicherungsrechtlich hat dies Bedeutung nur insofern, als die Vergleichsmiete im Sinne einer tatsächlich realisierbaren Miete gelten kann. Randnummer 77 Die zweite Tatsachenvermutung hat ihre Grundlage im Beweis des ersten Anscheins. Wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, so kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (so ausdrücklich im Sinne des Anscheinsbeweises: BSG, Urteil vom
- April 2011, B 14 AS 106/10 R, RdNr. 30 und 32; Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 68). Randnummer 78 Beide Tatsachenvermutungen sind bezogen auf den Berliner Mietspiegel 2015 (dem Datenerhebungen des hier relevanten Jahres 2014 zur Grundlage hatte) bei grundsicherungsrechtlichem Blickwinkel erschüttert. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die überwiegend aus Mieten für Bestandswohnungen abgeleiteten Mietspiegeldaten keinen ausreichenden Bezug zu den tatsächlich am Wohnungsmarkt bei Neuabschlüssen zu verzeichnenden Mietpreisen aufweisen und dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu aus den Mietspiegeldaten abgeleiteten Mieten geben soll. Randnummer 79 Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass hinreichende objektive Umstände erkennbar sind, die für Berlin auf eine Abkoppelung des Marktgeschehens vom Mietspiegel hindeuten (Senatsurteile vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15 , juris-RdNr. 109 und vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 70). Dies beeinträchtigt seine zivilrechtliche Funktion im kollabierenden Berliner Wohnungsmarkt nicht. Mietspiegeldaten sind grundsicherungsrechtlich indes nur dann als Rohdaten verwertbar, wenn sie die Marktverhältnisse im maßgebenden Beobachtungszeitraum realistisch widerspiegeln („getreues Abbild des Wohnungsmarktes“). Bleibt der Mietspiegel hinter der tatsächlichen Marktentwicklung deutlich zurück (sog. verzögerte Marktabbildung), beschreibt er nicht (mehr) die realen Marktverhältnisse. Die Gewichtung von Mietspiegeldaten kann die verzögerten Marktabbildung bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel, d. h. auf Neuvertragsmieten nicht preisgebundenen Wohnraums aus den letzten vier Jahren, nicht ausgleichen. Ausgehend von der aufgezeigten Vermutung als Beweis des ersten Anscheins, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, bedarf es somit nicht des Nachweises des Betroffenen, dass es (objektiv) keine Wohnungen zum Richtwert gibt; vielmehr genügt, dass die vom BSG aufgezeigte Vermutung erschüttert wird (Senatsurteile vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15 , juris-RdNr. 109 und vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 70). Randnummer 80 Dies kann für den Berliner Wohnungsmarkt, der nach BSG-Rechtsprechung einen einheitlichen Vergleichsraum bildet, eindeutig festgestellt werden: Schon die im Zusammenhang mit dem Mietnovellierungsgesetz (Mietpreisbremse) ausgewerteten Daten zu angespannten Wohnungsmärkten weisen ganz Berlin als einen angespannten Wohnungsmarkt aus (BR-Drucksache 447/14, S. 7 ff). In Berlin beträgt die Abweichung der Angebotsmiete von 7,02 Euro/m 2 (Quelle: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN I... GmbH: Wiedervermietungsmieten, 50-80 m² Wohnfläche, mittlere Ausstattung) zur Vergleichsmiete des Mietspiegels 2013 von 5,90 Euro/m 2 (Quelle: F+B-Mietspiegelindex: Musterwohnung 65 m 2 , normale Ausstattung und Lage) 1,12 Euro und 19 Prozent (a.a.O., S. 7). Randnummer 81 In der Begründung der Berliner Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) vom
- April 2015 (GVBl Nr. 9, 101) wird ausgeführt, dass
- die Mieten in Berlin deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
- die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, und dass
- geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Auf diese Umstände verweist zutreffend auch der Sachverständige Dr. M (S. 5 des Gutachtens). Nach der Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung (Ziffer 4.1.1, S. 6) sind im Zeitraum 2010 bis 2014 die Nettokaltmieten im Land Berlin um rund 43 % schneller gestiegen als im Bundesdurchschnitt. Die Angebotsmieten haben sich im Zeitraum IV. Quartal 2009 bis IV. Quartal 2014 in Deutschland von 6,00 Euro/m 2 um 0,90 Euro/m 2 auf 6,90 Euro/m 2 , d.h. um 15,0 Prozent, und in Berlin von 6,00 Euro/m 2 um 2,59 Euro/m 2 auf 8,59 Euro/m 2 , d.h. um 43,2 Prozent erhöht (Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung Ziff. 4.1.2, S. 7). Im Zeitraum 2011 bis 2013 wuchs die Bevölkerung in Berlin um 129.038 Personen. Bei einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 1,74 Personen entspricht dies einer Anzahl von 74.026 Haushalten. Dagegen betrug die Zahl der fertig gestellten Wohnungen (einschließlich der fertig gestellten Wohnungen durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden) lediglich 16.549 Wohnungen. Die Zahl der neugebauten Wohnungen lag dagegen sogar nur bei 12.
- Randnummer 82 Dieser Prozess bestand schon seit einigen Jahren. Nach der Anlage zur Begründung der Kappungsgrenzen-Verordnung
- Mai 2013 (https://www.parlament-berlin.de/ados/17/BauVerk/vorgang/bv17-0131-v.pdf) standen im Jahr 2010 1.898.807 Wohnungen 1.988.400 Haushalte und im Jahr 2011 1.903.231 Wohnungen 1.995.200 Haushalte gegenüber. Die Wohnungsversorgungsquote betrug mithin in beiden Jahren bereits ohne Berücksichtigung der Fluktuationsreserve deutlich weniger als 100 % und dokumentierte damit nach der Begründung der Verordnung (Ziff. 4.1) eine nicht ausreichende Versorgung mit Wohnraum. Die im Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) organisierten städtischen, genossenschaftlichen und sonstigen Wohnungsunternehmen, deren Bestand knapp 40 % aller Berliner Mietwohnungen umfasst, wiesen im Jahr 2011 eine Leerstandsquote von 2,6 % aus. Auch der CBRE-empirica-Leerstandsindex, der sich auf moderne vollausgestattete Neubauwohnungen bezieht, weist für Berlin eine seit 2011 weiter sinkende Leerstandsquote aus. Lag sie für das Jahr 2011 noch bei 2,3 %, sank sie für das Jahr 2013 auf nur noch 1,8 % bzw. 29.500 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Der Beklagte hat zutreffend (wenn auch in anderem Zusammenhang) für den hier streitigen Zeitraum auf eine noch niedrigere Leerstandsquote hingewiesen. Ein Leerstand in der vorgenannten Größenordnung liegt zudem unterhalb der als notwendig erachteten Fluktuationsreserve für einen funktionierenden Wohnungsmarkt, welche mit 3 Prozent anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R - Dresden, RdNr. 28; FB Unterkunftsbedarfe S. 77; IBB Wohnungsmarktbericht 2015, S.70). Die verstärkte Nachfrage nach Wohnungen aufgrund der Bevölkerungszunahme bzw. der Zunahme der Haushalte (Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung Ziff. 4.3) kann durch den Wohnungsleerstand nicht mehr befriedigt werden (Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung Ziff. 4.4, S. 9). Aus dem Leerstand kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht auf die Verfügbarkeit der Wohnungen geschlossen werden, weil diese häufig durch Modernisierungs-/Sanierungsmaßnahmen, der Vorbereitung und Durchführung von Umzügen etc. ausgeschlossen ist ( SG Berlin, Urteil vom 06.07.2021, S 179 AS 1083/19 , juris- RdNr. 45 – 47; Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 , juris-RdNr. 73). Randnummer 83 Sowohl die Wohnungsversorgungsquote wie auch die niedrige und weiter abnehmende Fluktuationsreserve belegen, dass in Berlin jedenfalls ab dem Jahr 2011 der Wohnungsmarkt sehr angespannt ist. 2014 lag die Wohnungsversorgungsquote (inkl. Fluktuationsreserve unter 94 Prozent (Wohnraumbedarfsbericht 2019, S. 42). Dies führte zu einer deutlichen Erhöhung der Neuvertrags- bzw. Angebotsmieten im Vergleich zu den Bestandsmieten. Randnummer 84 Zudem fehlen in Berlin in erheblicher Zahl über erhebliche Zeiträume bereits vor dem streitbefangenen Zeitraum und danach Wohnungen gerade für Ein- und Zweipersonenhaushalte. So fehlten nach dem Wohnraumbedarfsbericht 2019, der die Daten des Mietspiegels 2017, mithin die Daten von 2016 auswertet (Wohnraumbedarfsbericht 2019, S. 68) ca. 345.000 leistbare Wohnungen insbesondere für die Einpersonenhaushalte (ebd. S. 68, S. 74: für Ein- und Zweipersonenhaushalte insgesamt ca. 375.000). Dies kann angesichts geringer Bautätigkeit bei Bevölkerungswachstum auch auf das Jahr 2015 zurückgerechnet werden (Wohnraumbedarfsbericht 2019, S. 16: durchgehend deutlich wachsende Bevölkerung zwischen 2011 und 2017, von 2015 zu 2016 stieg die Bevölkerung in Berlin um 54.799 (Wohnraumbedarfsbericht 2019, S. 16), fertiggestellte Wohnungen 2015: 10.722, 2016: 13.659). Bei durchschnittlich 1,8 Personen pro Haushalt