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AG Charlottenburg 234 C 156/22 Urteil Vereinsrecht: Streitwert einer Feststellungsklage zur Unwirksamkeit eines Ausschlusses aus einem Wettbewerbsverb

Vereinsrecht: Streitwert einer Feststellungsklage zur Unwirksamkeit eines Ausschlusses aus einem Wettbewerbsverband; Voraussetzungen vereinsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen; Vereinsausschluss bei vere

verbürgten Meinungsfreiheit, auf die sich die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3

berufen kann, ist den Aussagen kein anderweitiger Inhalt bei zu messen. Randnummer 127 a) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch im vorliegenden Fall grundsätzlich bei der Beurteilung des Sachverhalts heranzuziehen. Dabei ist einerseits die Bedeutung der Meinungsfreiheit im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts zu beachten (BVerfG NJW 2022, 680 Rn. 24). Ist eine Rechtsfolge an den Aussagegehalt einer Äußerung zu knüpfen, muss zudem bereits die Äußerung selbst im Lichte der Meinungsfreiheit grundrechtsschonend ausgelegt werden. Ist eine Auslegung möglich, wonach keine Sanktion an die jeweilige Äußerung geknüpft werden kann, so ist diese zugrunde zu legen (vgl.Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 99. EL September 2022,

Art. 5Abs.

1, Abs. 2 Rn. 141). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (BVerfG NJW 2022, 680 Rn. 28). Randnummer 128 b) Vorliegend hat das Gericht in Bezug auf die in Frage stehenden Äußerungen die vorgenannten Maßstäbe zu beachten. Zwar sind in den Äußerungen auch verschiedene Tatsachenbehauptungen enthalten, die grundsätzlich im Gegensatz zu reinen Meinungsäußerungen nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2

fallen. Jedoch sind vorliegend Tatsachenbehauptung so eng mit Meinungskundgebungen verbunden, dass die Meinungsfreiheit insgesamt zur Anwendung gelangt. Die Äußerungen, denen durchweg durch Art und Umfang der Preisgabe auch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens innewohnt, sind so eng mit den ihnen zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen verbunden, dass eine Bewertung nur insgesamt im Lichte der Meinungsfreiheit möglich ist (vgl. BeckOK

/Schemmer, 53. Ed. 15.11.2022,

Art. 5Rn.

8). Dabei können die Art und der Wahrheitsgehalt der einbezogenen Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Abwägung mit den durch die Äußerungen betroffenen Interessen und Rechtsgütern berücksichtigt werden (BeckOK

/Schemmer, 53. Ed. 15.11.2022,

Art. 5Rn.

126). Randnummer 129 c) Auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit kann den Äußerungen jedoch kein anderer Aussaggehalt beigemessen werden. Die Äußerungen lassen aus Sicht eines objektiven Beobachters keine anderen, sinnvollen Deutungen zu, als die vorgenannten. Aus den Äußerungen folgt klar, welche Meinung die Klägerin über den Beklagten und seine Arbeit hat. Diese wird durch Stilmittel wie rhetorische Fragen und Ironie auch Dritten gegenüber entsprechend zum Ausdruck gebracht. Aus Sicht des verständigen Durchschnittspublikums lassen sich die Äußerungen nur so verstehen, dass der Beklagte in erheblichem Umfang und mit wirtschaftlichen Interessen Abmahnungen ausspricht. Dabei wird objektiv erkennbar die Aussage vermittelt, der Beklagte handele seiner Satzung zu wieder und möglicherweise rechtswidrig. Randnummer 130 3) Die Äußerungen sind der Klägerin auch zuzurechnen. Zum einen hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, sowohl hinter der Internetseite „www. ... .com“ gestanden und die fragliche Demonstration organisiert zu haben. Sie hat sich andererseits die vorbenannten Äußerungen auch zu eigen gemacht und inhaltlich verteidigt. Randnummer 131 b. In Anbetracht des Vorstehenden ist der Ausschluss auch angemessen. Er stellt sich insbesondere mit Blick auf die widerstreitenden Interessen der Parteien als verhältnismäßig dar. Randnummer 132 1) Insoweit ist zu beachten, dass sich der Beklagte vorliegend auf Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3

berufen kann. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft bestimmter Personen betrifft den Kernbereich der Selbstverwaltung einer Vereinigung. Eine Vereinigung darf nach Art. 9 Abs. 1

grundsätzlich selbstbestimmt darüber entscheiden, welche Mitglieder sie aufnimmt und unter welchen Voraussetzungen sie Mitglieder gegebenenfalls ausschließt (vgl. allgemein Dürig/Herzog/Scholz/Scholz, 99. EL September 2022,

Art. 9Rn.

84). Randnummer 133 2) Gleichfalls ist die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten grundsätzlich von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3

geschützt. Ebenso kann sich die Klägerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3

berufen. Randnummer 134 3) Der Ausgleich dieser widerstreitenden Positionen ist mit Blick auf die Organisationsfreiheit des Beklagten zunächst seine Aufgabe (LG Itzehoe Urt. v. 5.11.2019 – 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309 Rn. 41). Den auch grundrechtlich abgesicherten Rechten der Klägerin kommt dabei kein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr steht es im Ausgangspunkt jedem Verein offen, im Rahmen der ihm von der Verfassung und dem einfachen Gesetzgeber zugestanden Autonomie (vgl. § 25 BGB) sich von Vereinsmitgliedern zu trennen (OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2003 – 5 U 1621/02 –, Rn. 7, juris). Nur wenn die Interessen des ausgeschlossenen Mitglieds diejenigen des Vereins maßgeblich überwiegen, sodass sich der Ausschluss als unbillig oder willkürlich darstellt, kann daher von der Unwirksamkeit des Ausschlusses ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 135

  1. a)So ist zu beachten, dass der Eindruck, der durch die Äußerungen der Klägerin erweckt wird, den Beklagten in seinem Ansehen wesentlich einschränken können. Als Verband, der ihm Rahmen seines satzungsmäßigen Zwecks gegen unlautere Wettbewerbsmethoden und Wirtschaftskriminalität vorgeht, ist der Beklagte grundsätzlich darauf angewiesen, im Rahmen seiner Tätigkeit als legitimier Akteur wahrgenommen zu werden. Dies unterstreicht auch die Anerkennung im Rahmen des § 8b UWG, welche – je nach Einzelfall – durch das Bundesamt für Justiz auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Randnummer 136
  2. b)Die klägerischen Aussagen sprechen dem Beklagten diese Vertrauenswürdigkeit im Ergebnis ab. Der Beklagte wird als von finanziellen Interessen motiviert und rücksichtslos dargestellt. Er wird in die Nähe von „Spitzeln“ gerückt. Die Klägerin erweckt zudem den Eindruck, der Beklagte sei durch sachfremde Erwägungen geleitet. Soweit auf fehlende Transparenz hingewiesen wird, unterstellt die Klägerin den Beklagten durch Verweis auf „Geldwäsche“ zudem mindestens illegitime, wenn nicht rechtswidrige Verhaltensweisen. Randnummer 137
  3. c)Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angeführten Aspekte nicht als bloße sachliche Kritik aufgefasst werden können. So ist zu beachten, dass die Annahme unzulässigen Verhaltens im Zusammenhang von Abmahnungen an hohe Anforderungen geknüpft ist. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung können sich daraus ergeben, dass insofern lediglich die Belastung der gegnerischen Partei mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt wird oder systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt werden. Ein Missbrauch kann auch dann vorliegen, wenn die Anspruchsberechtigten kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben können. Auch kann als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gewertet werden, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18 –, Rn. 34, juris m.w.N.). Randnummer 138 Jedoch stellt nicht jede Einnahmenerzielung durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Rahmen der Tätigkeit eines entsprechenden Verbands ein Indiz für rechtsmissbräuchliches oder illegitimes Verhalten dar (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18 –, Rn. 35, juris). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beklagte als qualifizierte Einrichtung gemäß § 8b Abs. 1, 2 UWG anerkannt ist. Dies erfordert die Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz in einem Verwaltungsverfahren. Auch etwa die Mittelverwendung wird dabei von Amts wegen berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18 –, Rn. 38 f., juris). Randnummer 139 Die Klägerin hat für die von ihr erhobenen Kritikpunkte keine konkreten Anhaltspunkte angeführt, die dem oben genannten entsprechen würden. Die bloße Anzahl an insgesamt ausgesprochenen Abmahnungen ist ebenso wenig als Indiz für ein ungebührliches Verhalten des Beklagten anzusehen, wie die Vereinnahmung etwaiger Rechtsverfolgungsgebühren in diesem Kontext. Jenseits vage bleibender Vermutungen, legt die Klägerin jedoch nicht dar, worauf sie ihre Kritik stützt. Dies gilt erst Recht für die angeführten mehrfachen Abmahnungen an die Klägerin. Der Beklagte hat die Klägerin in der Zeit ihrer Mitgliedschaft einmal abgemahnt. Dies wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zumindest in Bezug auf die Klägerin einen besonderen Verfolgungseifer aufzeigt, sind von der Klägerin darüber hinaus nicht vorgetragen worden. Randnummer 140
  4. d)In diesem Kontext sieht es das Gericht auch als relevant ein, inwiefern eine Auseinandersetzung der vorliegenden Art auch vereinsintern geführt werden könnte und wurde. So können die Interessen eines Vereins insbesondere dann überwiegen, wenn ein sanktioniertes Mitglied von ihm als solche wahrgenommene Missstände nicht zunächst in den durch die Satzung vorgegebenen Verfahren intern versucht zu lösen, sondern sich direkt und ohne konkrete Tatsachengrundlage an die Öffentlichkeit wendet. Vorliegend hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie in der Zeit seit ihrer Mitgliedschaft nicht an den Mitgliederversammlungen des Beklagten teilgenommen hat. Es wurde – abgesehen von den Telefonaten im Juni 2022 – auch sonst nicht dargelegt, dass die Klägerin ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrgenommen hätte, um sich über die von ihr wahrgenommenen Umstände ein Bild zu machen. Im Rahmen der aufgeführten Telefonate hat die Klägerin hingegen unstreitig nur kurzfristig durch Ankündigung verschiedener Maßnahmen versucht, verschiedene Informationen von dem Beklagten zu erlangen bzw. Verhaltensweisen – insbesondere ein Klageverfahren gegen die Klägerin – einzustellen. Soweit die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, die Diskussion mit anderen Mitgliedern des Vereins zu fördern, ist nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin sich tatsächlich mit solchen Mitgliedern ausgetauscht hat oder die von der Klägerin wahrgenommenen Missstände von anderer Seite ebenfalls wahrgenommen werden. Randnummer 141
  5. e)Schließlich ist zu beachten, dass die Interessen der Klägerin am Verbleib im Beklagten auch nicht deshalb überwiegen, weil diesem eine Monopolstellung im Bereich der Wirtschaftsverbände zukomme, sodass die Klägerin nunmehr ohne jede Möglichkeit eines vergleichbaren Engagements in einem Wirtschaftsverband nach Art des Beklagten verbliebe (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2003 – 5 U 1621/02 –, Rn. 8, juris). Zwar verfügt der Beklagte über viele Mitglieder. Jedoch stehen der Klägerin eine Vielzahl vergleichbarer Verbände zur Verfügung, denen sie sich dem Grundsatz nach anschließen kann um von deren Interessenvertretung zu profitieren. Randnummer 142
  6. f)In Anbetracht des Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Telefonate jeweils dazu führen könnten, den Ausschluss zu rechtfertigen. Randnummer 143 4) Mildere Mittel als der Ausschluss sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist augenscheinlich, dass die Klägerin auf ihrem Standpunkt beharrt, sodass der Beklagte über die Anhörung hinaus nicht gehalten gewesen wäre, der Klägerin Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Eine andere Möglichkeit das klägerische Verhalten zu sanktionieren ist nicht erkennbar. Randnummer 144 III. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckung auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (siehe hierzu MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 708 Rn. 20). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001539137

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