). Ein solcher vorgelagerter Absenkungsbeschluss liegt aber nicht vor, wenn die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung beschlossen hat, dass über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse im Rahmen eines Umlaufbeschlusses beschlossen werden kann. (Rn.30) 2. Ein Beschluss, mit dem zur Deckung voraussichtlich anfallender Kosten Vorschüsse festgelegt werden, genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer etwa
en des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels. (Rn.31) 3. Bereits vor der Reform des
wurde vertreten, dass es sich bei der Regelung der Allstimmigkeit im Umlaufbeschlussverfahren um eine abdingbare Vorschrift handele, so dass eine Nichtigkeit bei Verkündung trotz fehlender Zustimmung aller Eigentümer ausscheide. Angesichts der nunmehr geregelten Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Satz 2
kann aber nunmehr erst Recht ohne weiteres auf die Einhaltung rechtswirksam verzichtet werden, so dass auch ohne wirksamen Absenkungsbeschluss i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 2
ein verkündeter mehrheitlicher Sachbeschluss im Umlaufverfahren nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 30. August 2022 - 55 S 7/22
, ZMR 2022, 988 ). (Rn.32) Tenor
en dessen genauen Inhalts auf Blatt 16 f. der Gerichtsakten verwiesen wird, übersandt die Verwalterin zu „TOP 1 Beschluss über die Jahresabrechnung 2021“ und zu „TOP 5 Beschluss über den Wirtschaftsplan 2023“ Beschlussanträge für Umlaufbeschlüsse. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte die Verwalterin mit, dass unter „TOP 1 - Beschluss über die Jahresabrechnung 2021“ und zu „TOP 02 (TOP 5) - Beschluss über den Wirtschaftsplan 2023“ jeweils der Beschluss angenommen wurde. Dabei wurde festgehalten, dass es jeweils 3 Stimmenenthaltungen und zudem auch Nein-Stimmen gab.
en des genauen Inhalts der Beschlüsse wird auf Blatt 38 f. der Gerichtsakten verwiesen.
en des Inhalts der auf die Einheit der Klägerin entfallenden Hausgeldeinzelabrechnungen 2021 wird auf Blatt 20 bis Blatt 32 der Gerichtsakten und
en des genauen Inhalts des auf die Einheit der Klägerin entfallenden Wirtschaftsplan 2023 auf Blatt 34 bis Blatt 35 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 9 Die Klägerin rügt bis einschließlich 13. März 2023 insbesondere folgende Beschlussmängel, wobei
en der genauen und weiteren Rügen auf die bei Gericht am
en der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Klage ist nur teilweise wie aus dem Tenor ersichtlich begründet, im Übrigen unbegründet. I. Randnummer 25 Die Klage ist zulässig. Es handelt sich insoweit um Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 4
, über die das Amtsgericht Charlottenburg als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zu entscheiden hat. II. Randnummer 26 Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
gewahrt, da diese die Klage nach § 193 BGB ausreichend am
iVm § 193 BGB vorgetragenen und damit allein der Entscheidung zugrunde zu legenden Anfechtungsgründe (vgl. dazu BGH, Urt. v.
. Nach dieser Regelung ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Hieran fehlt es. Der angefochtene Beschluss ist lediglich mehrheitlich bei Nein-Stimmen und Enthaltungen zustande gekommen. Zwar können die Wohnungseigentümer ausnahmsweise beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2
). Ein solcher vorgelagerter Absenkungsbeschluss fehlt hier allerdings. Zwar hat die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom
(„können beschließen, dass … die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt“), sondern entspricht insoweit auch der Rechtsprechung und überwiegenden Meinung (vgl. etwa: AG Stuttgart, Urt. v. 5. Aug. 2022 – 59 C 616/22 .
, BeckRS 2022, 29588; Bartholome in BeckOK
,
, Rn. 6a). Soweit teilweise vertreten wird, dass das zu erreichende Quorum in dem Absenkungsbeschluss nicht anzugeben sei ( Dötsch in Bärmann, 15. Aufl. 2023,
234), kann dem nicht gefolgt werden. Denn ohne Angabe, dass die Mehrheit der Stimmen ausnahmsweise genügt, verbleibt es nach der Gesetzessystematik bei dem Grundsatz des § 23 Abs. 3 Satz 1
(Zustimmung aller Wohnungseigentümer). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Beschlussmangel zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. Denn sind die Fristen des § 45 Satz 1
gewahrt, muss das Gericht lediglich prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt die Annahme eines Rechtsfehlers rechtfertigt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt. Sofern dies der Fall ist, kann das Gericht den Beschluss auch für ungültig erklären; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen braucht insoweit nicht zwingend unterschieden zu werden (BGH, Urt. v.
iVm § 193 BGB vorgetragenen Anfechtungsgründe rechtfertigen keine Ungültigerklärung dieser Beschlussfassung. Soweit die Klägerin die Klage in der Begründung darauf stützt, dass die in der Jahresabrechnung angesetzten Werte unzutreffend seien, hat das Vorbringen keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass die Einwendungen der Klägerin übersehen, dass die Ablesewerte mit dem entsprechenden Umrechnungsfaktor die Verbrauchswerte zutreffend berechnen, dass ein gestiegener Verbrauch nicht im Ansatz einen Mangel begründet, sondern ausschließlich eine Veränderung des Verbrauchsverhaltens, kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Einwendungen durchgreifen. Denn Beschlüsse über die Festsetzung von Vorschüssen sind mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes allein am Maßstab der ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen. Insbesondere schreibt das Gesetz gerade nicht mehr vor, dass die Höhe der nach § 28 Abs. 1
festzusetzenden Vorschüsse zwingend den im Wirtschaftsplan ermittelten anteiligen Beträgen entsprechen muss (vgl. zuletzt nur: LG Berlin, Urt. v. 31. Jan. 2023 – 55 S 28/22, BeckRS 2023, 2505; LG Berlin, Urt. v. 30. Aug. 2022 – 55 S 7/22 .
, BeckRS 2022, 24278); erst Recht damit nicht der Jahresabrechnung. Ein Beschluss, mit dem zur Deckung voraussichtlich anfallender Kosten Vorschüsse festgelegt werden, genügt vor diesem Hintergrund daher auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer etwa
en des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels (LG Berlin, a.a.O.). Auch im vorliegenden Fall genügt insoweit der ermittelte Ansatz der Kosten diesen Anforderungen an die Grundsätze ordnungsmäßigen Verwaltungshandeln. Insbesondere die Berücksichtigung deutlich höherer Energiekosten im Rahmen der ermittelten Vorschüsse ist angesichts der gestiegenen Energiepreise sachgerecht. Randnummer 32 Der Beschluss ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil (auch) im vorliegenden Fall der angefochtene Umlaufbeschluss als bloßer Mehrheitsbeschluss nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 3 Satz 1
genügt und ein wirksamer Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2
nicht vorliegt. Im Rahmen der Klagebegründungsfrist hat die Klägerin diesen Umstand lediglich hinsichtlich des Umlaufbeschlusses über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen, nicht aber hinsichtlich des hier streitigen Umlaufbeschlusses „TOP 02 (TOP 5) - Beschluss über den Wirtschaftsplan 2023“ gerügt. Dieser Beschlussmangel ist auch nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsprüfung von Amts
en (BGH, Urt. v. 13. Jan. 2023 – V ZR 43/22, NZM 2023, 288, 290) zu beachten. Zwar wird teilweise vertreten, dass bei einem Verstoß gegen das Allstimmigkeitserfordernis des § 23 Abs. 3 Satz 1
ein dennoch bloß mehrheitlich gefasster Umlaufbeschluss in Ermangelung einer Beschlusskompetenz grundsätzlich nichtig sei (so etwa: LG München I, Schlussurt. v. 18. Juli 2013 − 36 S 20429/12
, ZWE 2014, 18; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
110). Spätestens mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes kann hieran allerdings nicht festgehalten werden. Denn nach § 23 Abs. 4
ist ein Beschluss nichtig, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Bereits vor der Reform des
wurde vertreten, dass es sich bei der Regelung der Allsstimmigkeit im Umlaufbeschlussverfahren um eine abdingbare Vorschrift handele, so dass eine Nichtigkeit bei Verkündung trotz fehlender Zustimmung aller Eigentümer ausscheide (so etwa: LG Hamburg, Urt. v. 12. Juli 2017 – 318 S 31/16, ZWE 2018, 28, 32). Angesichts der nunmehr geregelten Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Satz 2
kann aber nunmehr erst Recht ohne weiteres auf die Einhaltung rechtswirksam verzichtet werden, so dass auch ohne wirksamen Absenkungsbeschluss iSv § 23 Abs. 3 Satz 2
ein verkündeter mehrheitlicher Sachbeschluss im Umlaufverfahren nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist (so auch: Dötsch in Bärmann, 15. Aufl. 2023,
249; Dötsch/Schultzky/Zschieschack
-Recht 2021, Kap. 8, Rn. 39; Lehmann-Richter/Wobst
-Reform 2020 Rn. 650 f.). III. Randnummer 33 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass im Hinblick auf den Gestaltungscharakter des Urteils lediglich eine Vollstreckung der Kosten aus dem Urteil möglich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001539508
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