dieser Regelung obliege die Organisation der Prüfungen Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen hätten und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führe. Dass § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A. hingegen bestimme, dass von den acht Mitgliedern des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst lediglich vier Mitglieder hauptamtliche Lehrkräfte seien, stelle keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes dar, da § 32 Abs. 1 BerlHG auf den Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst keine Anwendung finde. Denn § 122 BerlHG enthalte für Laufbahnstudiengänge spezielle, den allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes vorgehende Bestimmungen.
HG seien interne Studiengänge solche Studiengänge, in denen Studierende
beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet würden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet seien. Diese Aufgabe sei den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Gemäß § 122 Abs. 2 BerlHG seien die internen Studiengänge
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
2 des Laufbahngesetzes durchzuführen und abzuschließen.
G) vom
folgend eingegangene Schriftsatz vom
der Definition des historischen Gesetzgebers ein reglementierter Studiengang. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob § 32 Abs. 1 BerlHG mit den Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar sei. Aus Sicht der Klägerin bestehe eine solche Vereinbarkeit. Weder das Berliner Beamtengesetz noch das Berliner Laufbahngesetz enthielten eine Regelung zur Besetzung der Prüfungsausschüsse. Sie seien damit offen für eine hochschulrechtliche Konkretisierung. Die Vorgaben für die Besetzung der Prüfungsausschüsse
DPol - B.A. seien zwar inhaltlich abweichend zu § 32 Abs. 1 BerlHG , würden diese als untergesetzliche Vorschrift in der Anwendung jedoch nicht verdrängen und seien keine „Vorgaben staatlicher Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 36a BerlHG . Auch seien keine Besonderheiten des Studiengangs erkennbar, die eine Unvereinbarkeit begründen würden. Denn der Dienstherr könne auf den Studiengang durch eine Änderung der APOgDPol - B.A. und - ohne eine zwingende Mehrheit - durch die Mitwirkung der von ihm entsandten Prüfungsausschussmitglieder Einfluss nehmen. Überdies zeige der Vorbehalt des § 122 Abs. 2 Satz 2, HS 2 BerlHG , wonach § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 BerlHG für Laufbahnstudiengänge eingeschränkt werden könne, dass die Vorschriften des 3. Abschnitts des BerlHG auch für solche Studiengänge grundsätzlich Geltung beanspruchen würden. Randnummer 8 Mit diesen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A.
HG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A. verdrängt die Vorgaben für die Zusammensetzung für Prüfungsausschüsse
HG . Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, enthält § 122 BerlHG für Laufbahnstudiengänge spezielle, den allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes vorgehende Bestimmungen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 1 BerlHG , wonach interne Studiengänge solche sind, in denen Studierende
beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden. Weiter konkretisiert § 122 Abs. 2 BerlHG , dass interne Studiengänge
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Absatz 2 des Laufbahngesetzes (a.F.) oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer durchzuführen und abzuschließen sind. Eine solche Ausbildungs- und Prüfungsordnung stellt die APOgDPol - B.A. dar. Auch von der Systematik her unterfallen die Laufbahnstudiengänge, die der Gesetzgeber im
wie vor zu Gunsten der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
2 des Laufbahngesetzes und der weiteren in § 122 Abs. 2 Satz 1 genannten Regelungen aufgelöst. Randnummer 9 Nichts anderes ergibt sich aus § 36a BerlHG , wonach die Vorschriften des
DPol - B.A. gegen § 122 Abs. 5 BerlHG verstießen. Sie meint, dass der Vertreter der Senatsverwaltung in Anbetracht des § 122 Abs. 5 BerlHG kein Stimmrecht im Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst haben dürfe, sondern nur ein Teilnahmerecht. Aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 5 BerlHG „an den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche“ folge, dass es sich bei dem Vertreter der zuständigen Senatsverwaltung um ein überzähliges Mitglied des Gremiums handele. § 122 Abs. 5 BerlHG gehe mithin davon aus, dass die Einflussnahme der Dienstbehörde auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nur über die beratende Teilnahme seines Vertreters erfolge. Gegen ein Stimmrecht spreche auch § 122 Abs. 5 Satz 2 BerlHG , der eine Pflicht zur Einladung des genannten Vertreters vorsehe. Diese Einladungspflicht würde bei einem verstetigten Mitglied leerlaufen. Schließlich spreche gegen die Zulässigkeit des Stimmrechts des Vertreters auch, dass mit § 122 Abs. 5 BerlHG die Akademisierung der vormaligen Laufbahnprüfung materiell vollzogen würde. Die Verantwortung für die Ausbildung sei an die spezifischen wissenschaftsgelenkten Entscheidungsstrukturen der Hochschule übergeben worden. Darüber hinaus stünde eine Mitgliedschaft des Vertreters der Dienstbehörde im Prüfungsausschuss mit dem insoweit übergangsweise fortgeltenden § 37 Abs. 1 HRG nicht im Einklang.
1 HRG obliege die Selbstverwaltung der Hochschule, mithin auch die Besetzung der Hochschulgremien, den Mitgliedern der Hochschule. Um ein solches Mitglied handele es sich bei dem Vertreter der Dienstbehörde nicht. Randnummer 11 Auch dieses Monitum vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Die Vorschrift des § 122 Abs. 5 BerlHG betrifft bereits nicht die Bildung von Prüfungsausschüssen u.ä., denn insoweit trifft bereits § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG eine Regelung. Mit § 122 Abs. 5 BerlHG wird dagegen dem Vertreter der zuständigen Senatsverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, in den Gremien der universitären Selbstverwaltung des jeweiligen Fachbereichs mitzuwirken. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei internen Studiengängen den Verwaltungsvertretern in diesen Gremien ein Mitspracherecht eingeräumt wird, denn § 122 Abs. 1 Satz 2 BerlHG stellt klar, dass die Hochschulen insoweit nur im übertragenen Wirkungskreis für die Wahrnehmung der Ausbildung von Anwärtern als „staatliche Aufgabe“ tätig werden. Dem trägt die Mitwirkung eines Vertreters der jeweiligen Senatsverwaltung in den Gremien des betreffenden Fachbereichs Rechnung. Randnummer 12 Auch § 37 Abs. 1 HRG stellt eine Regelung dar, die die Gremien der universitären Selbstverwaltung betrifft, nicht aber Prüfungsausschüsse. Abgesehen davon ist die Vorschrift als Regelung für herkömmliche Studiengänge außerhalb der staatlichen Eingliederungslage nicht ohne Weiteres anwendbar. Zu beachten ist nämlich der Wille des Bundesgesetzgebers,
dem die Länder die Möglichkeit erhalten sollen, den Besonderheiten der Ausbildung für den öffentlichen Dienst durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.963 -, juris Rn. 20). Dieser Wille findet seinen Ausdruck in § 73 Abs. 2 HRG, wonach für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, durch Landesrecht von den Vorschriften des HRG abweichende Regelungen getroffen werden können, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Dementsprechend enthält § 122 BerlHG für Laufbahnstudiengänge, die der Hochschulgesetzgeber auch „interne Studiengänge“ genannt hat, spezielle, den allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes vorgehende Bestimmungen. So erfolgt die Zulassung
beamtenrechtlichen Vorschriften und die Studierenden werden für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe der Ausbildung ist den Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Folgerichtig sieht die Prüfungsordnung, die sich aus dem Laufbahngesetz ableitet ( § 122 Abs. 2 BerlHG ), vor, dass in den für die Laufbahnstudiengänge zuständigen Prüfungsausschüssen Dienstkräfte des Polizeivollzugsdienstes, für dessen Laufbahn die Studierenden ausgebildet werden, und der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde (hier der Senatsverwaltung für Inneres) mitwirken. Randnummer 13 Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargelegt, inwieweit sich die angeblich fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses auf die streitgegenständliche Prüfungsbewertung ausgewirkt hat. Denn ausweislich des Protokolls der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.