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KG Berlin 5. Zivilsenat 5 U 50/21 Urteil Irreführende Internet-Werbung: Unrichtige Angabe zur Warenverfügbarkeit in sog. Snippets eines Suchmaschinenb

Irreführende Internet-Werbung: Unrichtige Angabe zur Warenverfügbarkeit in sog. Snippets eines Suchmaschinenbetreibers; Verantwortlichkeit eines werbenden Matratzenhändlers für unrichtige Werbung für Matratzen "auf Lager" Orientierungssatz

  1. Wird im Vorschautext einer Suchmaschine zu dem Online-Shop eines Matratzenhändlers die Verfügbarkeit einer Matratze als "auf Lager" gekennzeichnet, obgleich die Ware tatsächlich nicht verfügbar ist, handelt es sich bei der unrichtigen Angabe im sog. Snippet um eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, die wegen ihrer Lockwirkung geeignet ist, den angesprochenen Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, denn der angesprochene Verkehr versteht die Angabe "auf Lager" dahin, dass die Ware unverzüglich versandt werden kann. (Rn.16)
  2. Der Matratzenhändler ist für diese Irreführung auch verantwortlich und daher passivlegitimiert, wenn die Anzeige des sog. Snippets mit der Angabe "auf Lager" darauf zurückzuführen ist, dass der Händler den Quelltext seines Internetauftrittes durch Verwendung strukturierter Daten so programmiert hat, dass die Information "auf Lager" speziell von Suchmaschinen wie Google gefunden und aufgrund dieser Programmierung von Google in der Erweiterung des Snippets so dargestellt wird. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  3. März 2021, 103 O 7/21 Tenor
  4. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am
  5. März 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin – 103 O 7/21 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird verboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer –, zu unterlassen, geschäftlich handelnd Bettwaren (Matratzen) mit der Angabe „Auf Lager“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn diese nicht bestellt bzw. ausgeliefert werden können, wenn dies geschieht, wie nachstehend eingelichtet:
  6. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. Randnummer 1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Randnummer 2 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
  7. Randnummer 3 Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig.
  8. Randnummer 4 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 UWG in Verbindung mit 5 Abs. 1, Absatz 2 Nr. 1 UWG zu. 2.
  9. Randnummer 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 2.1.
  10. Randnummer 6 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht unzulässig, da der ursprünglich gestellte Antrag nicht zum Sachverhalt passte, wie die Antragsgegnerin meint (S. 2 ihres Schriftsatzes vom
  11. März 2021, Bl. I/69 d. A.). Dieser Einwand der Antragsgegnerin steht dem Erfolg der Antragstellerin auch unter keinem anderen Aspekt entgegen. Randnummer 7 Nach dem Vortrag der Antragstellerin seit dem Schriftsatz vom
  12. Februar 2021 (Bl. I/
  13. ff, 43 ff. d. A.) liegt ein „bewerben“ des Produkts „ ... “ durch Google darin, dass die Suchmaschine aufgrund der Programmierung des Quelltextes der Produktseite im Suchergebnis „Auf Lager“ anzeigt, was den angesprochenen Verkehr dazu bestimmen kann, deswegen die Internetseite der Antragsgegnerin aufzusuchen. Zudem zielt der Antrag auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform ab, wie sie aus der Einlichtung ersichtlich ist. Die dem Antrag vorangehenden Worte wären daher ohnehin eine unschädliche Überbestimmung (vgl. etwa BGH, Urteil vom
  14. Juni 2020 – I ZR 96/19 –, Rn. 30, juris – LTE-Geschwindigkeit ; Urteil vom
  15. Februar 2011 – I ZR 183/09 –, Rn. 24, juris – Irische Butter , im Rahmen der Begründetheitsprüfung). 2.1.
  16. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht die gem. § 12 Abs. 1 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag hat sie am
  17. Januar 2021 von dem von ihr gerügten Verhalten Kenntnis erlangt. Den Vortrag, mit dem sie ihren rechtzeitig beim Landgericht anhängig gemachten Anspruch präzisiert hat, hat sie mit Schriftsatz vom
  18. Februar 2021 - beim Landgericht eingegangen am selben Tag - und damit innerhalb eines Zeitraumes gehalten, dessen Verstreichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht dringlichkeitsschädlich ist (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Senat, Beschluss vom
  19. Mai 2021 – 5 U 1091/20 –, Rn. 23 , juris). Zudem hat die Antragstellerin sechs Tage (wovon zwei Tage auf ein Wochenende fielen), nachdem sie von dem maßgeblichen Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin (erst) durch Übersendung der Schutzschrift Kenntnis erhalten hat, ihren Vortrag entsprechend präzisiert. Vorher war ihr dies nicht möglich, da die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom
  20. Januar 2021 (Anlage K 9) auf die Abmahnung lediglich auf eine Schutzschrift Bezug genommen hatte, ohne deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Es kann daher an dieser Stelle dahinstehen, ob es auf diesen ergänzenden Vortrag ankommt. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hätte, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für sie selbst nicht eilig ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  21. Juli 1999 – I ZB 7/99 –, Rn. 11, juris – Späte Urteilsbegründung ; Senat, Urteil vom
  22. Oktober 2014 – 5 U 63/14, Rn. 38, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom
  23. April 1998 – 2 BvR 415/96 –, Rn. 4, juris). 2.1.
  24. Randnummer 9 Der Antrag ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, da die Antragstellerin den Gegenstandswert für die von ihr unter dem
  25. Januar 2021 ausgesprochene Abmahnung (Anlage K 8) unangemessen hoch angesetzt hätte. Auch nach der Auffassung des Senats ist ein Hauptsachewert von 75.000,00 € und damit ein Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von 50.000,00 € angemessen. Denn nach dem – hier maßgeblichen - Vorbringen der Antragstellerin wurde die Angabe „Auf Lager“ in dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Snippet (nachfolgend auch nur: „Snippet“) auf Google angezeigt, einer Suchmaschine mit enormer Reichweite. Zudem ist diese Angabe nach dem Vorbringen der Antragstellerin geeignet, die Verkehrsströme im Internet umzuleiten. Auch fällt ins Gewicht, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Verfahrensbeteiligten jeweils einen Jahresumsatz in dreistelliger Millionenhöhe generieren und sich als Wettbewerber in einem umkämpften Markt gegenüberstehen. 2.
  26. Randnummer 10 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die von der Antragstellerin – einer Mitbewerberin der Antragsgegnerin - angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten unzulässig im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, da sie gem. § 5 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter ist. Randnummer 11 Durch die Angabe „Auf Lager“ in dem Snippet wird der angesprochene Verkehr getäuscht, da das Produkt „ ... “ in Wahrheit weder verfügbar noch bestellbar war. 2.2.
  27. Randnummer 12 Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (zur Revision vgl. BGH, Beschluss vom
  28. Februar 2022 – I ZR 38/21 –, Rn. 15, juris - Zufriedenheitsgarantie ). Nach Erscheinen des Snippets im Jahr 2021 und nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ist § 5 UWG mit Wirkung vom
  29. Mai 2022 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom
  30. August 2021 geändert worden. Im vorliegenden Fall hat diese Änderung aber keine Auswirkungen. Im Folgenden wird § 5 UWG jeweils in der nunmehr geltenden Fassung zitiert. 2.2.
  31. Randnummer 13 Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, wozu auch – was hier relevant ist - die Verfügbarkeit von Waren zählt. 2.2.2.
  32. Randnummer 14 Die Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom
  33. Mai 2022 – I ZR 203/20 –, Rn. 18, juris - Webshop Awards ; Urteil vom
  34. November 2015 – I ZR 182/14 –, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II ; Urteil vom
  35. September 2013 – I ZR 65/12 –, Rn. 14, juris – Diplomierte Trainerin ). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise an, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom
  36. November 2015 – I ZR 182/14, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II ). Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei einem erheblichen Teil der Verkehrskreise erweckt, an die sie sich richtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom
  37. Oktober 2020 – I ZR 210/18 –, Rn. 55, juris – Vorwerk ; Urteil vom
  38. Juni 2020 – I ZR 96/19 –, Rn. 14, juris – LTE-Geschwindigkeit ; Urteil vom
  39. März 2012 – I ZR 202/10 –, Rn. 19, juris – Marktführer Sport ). Da die Mitglieder des Senats Angehörige der hier angesprochenen Verkehrskreise sind, können sie das Verkehrsverständnis auf Grund eigener Sachkunde beurteilen (vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom
  40. April 2022 – I ZR 217/20 –, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis ). 2.2.2.
  41. Randnummer 15 Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegt eine Irreführung vor. 2.2.2.2.
  42. Randnummer 16 Der angesprochene Verkehr versteht die Angabe „Auf Lager“ in dem Snippet dahin, dass das Produkt unverzüglich versandt werden kann (so etwa BGH, Urteil vom
  43. April 2005 – I ZR 314/02 –, Rn. 19 ff., juris - Internet-Versandhandel schon für den Fall, dass im Internethandel kein Zusatz „Auf Lager“ gemacht wird). Ein anderes Verständnis der Angabe „Auf Lager“ wird auch nicht dadurch verursacht, dass der Inhalt der Description des Snippets („Die ... Matratze mit verstelltem ...“ bis „… Bezug der ... Matratze“, nachfolgend auch nur: „Description“) insgesamt zusammenhanglos und „wirr“ ist. Denn die Angabe „Auf Lager“ ist von dem oberen Teil der Description abgesetzt und wird vom angesprochenen Verkehr ebenso wie der Preis, der den Tatsachen entspricht und dem angesprochenen Verkehr realistisch erscheint, getrennt von dem oberen Teil der Description wahrgenommen. 2.2.2.2.
  44. Randnummer 17 Dieser vom angesprochenen Verkehr gewonnene Eindruck entspricht aber nicht den Tatsachen, da das Produkt „ ... “ – unstreitig - nicht einmal bestellbar war. 2.2.2.
  45. Randnummer 18 Die von der Antragstellerin als unlauter angegriffenen geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den angesprochenen Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätten, § 5 Abs. 1 UWG. Randnummer 19 Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  46. Aufl., § 5 Rn. 1.171). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urteil vom
  47. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei ). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Entschluss irgendwie von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom
  48. Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf ). Anhaltspunkte, die diese Vermutung hier entkräften könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist die Angabe, dass ein Produkt lieferbar ist, jedenfalls dazu geeignet, sich durch Aufruf der Webseite der Antragsgegnerin näher mit deren Angebot zu befassen, was insoweit ausreichend ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom
  49. April 2016 – I ZR 23/15 –, Rn. 34, juris – Geo-Targeting ). 2.2.
  50. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin ist für diese Irreführung auch verantwortlich und daher passivlegitimiert. 2.2.3.
  51. Randnummer 21 Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BGH, Urteil vom
  52. April 2021 – I ZR 134/20 –, Rn. 30, juris - Testsiegel auf Produktabbildung , mit weiteren Nachweisen). Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie eines Wettbewerbsverstoßes gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft (BGH, Urteil vom
  53. Februar 2020 – I ZR 193/18 –, Rn. 30, juris - Kundenbewertungen auf Amazon ). Täter ist auch, wer Nebentäter ist und den Tatbestand unabhängig vom täterschaftlichen Handeln eines Dritten verwirklicht (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  54. Aufl., § 8 Rn. 2.4). 2.2.3.
  55. Randnummer 22 Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen täterschaftlichen Handelns der Antragsgegnerin hinreichend vorgetragen. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht (ausreichend) bestritten, sodass er als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. 2.2.3.2.
  56. Randnummer 23 Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Anzeige des Snippets mit der Angabe „Auf Lager“ sei darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin den Quelltext ihres Internetauftrittes durch Verwendung strukturierter Daten so programmiert habe, dass die Information „Auf Lager“ speziell von Suchmaschinen wie Google gefunden und aufgrund dieser Programmierung von Google in der Erweiterung des Snippets so dargestellt werde, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich (S. 4 - 10 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom
  57. Februar 2021, Bl. I/43 - 49 d. A.). Der Quelltext der Internetseite der Antragsgegnerin, die dem Produkt „ ... “ gewidmet sei (nachfolgend auch nur: „Produktseite“), habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung am
  58. Januar 2021 (fälschlich) die in der oben dargestellten Weise programmierte Information „Auf Lager“ enthalten. Nach Erhalt der Abmahnung habe die Antragsgegnerin den Quelltext geändert, dass das Produkt sich nicht auf Lager befände (S. 10 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom
  59. Februar 2021, Bl. I/49 d. A.; S. 11 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom
  60. März 2021, Bl. I/83 d. A.). Randnummer 24 Diesen Vortrag hat die Antragstellerin weiter substantiiert: Randnummer 25 - Der Inhalt der „Description“ des Snippets („Die ... Matratze mit verstelltem ...“ bis „… Bezug der ... Matratze“, nachfolgend auch nur: „Description“) wie auch das Element „Preis“ in der Erweiterung stamme von der Internetseite der Antragsgegnerin, die dem Produkt „ ... “ gewidmet ist (nachfolgend auch nur: „Produktseite“ S. 4 f. des Schriftsatzes der Antragstellerin vom
  61. Februar 2021, Bl. I/43 f. d. A.). Randnummer 26 - Auch bei einem Suchergebnis, das Geschenkgutscheine zum Gegenstand habe, erscheine wie in dem angegriffenen Snippet der Begriff „Auf Lager“. Dies sei darauf zurückzuführen, dass in dem Quelltext der Internetseite mit den Geschenkgutscheinen im Programmiercode „availability“ „in stock“ sowie „Auf Lager“ codiert sei. Im Quelltext der Produktseite hingegen sei – zwischenzeitlich – unter „availability“ „out of stock“ codiert, was aus dem jeweiligen Quelltext hervorgehe, den die Antragstellerin auszugsweise als Anlagen K 13 und K 14 vorlegt (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom
  62. März 2021, Bl. I/78 ff. d. A.). Daher werde jetzt, nach entsprechender Änderung des Quelltextes, auch in einem Snippet für das Produkt ... die Ware nicht mehr als verfügbar dargestellt. Randnummer 27 - Bei diesem Code „availability“ handele es sich um strukturierte Daten, die dazu führten, dass Google diese Information auslesen und in den Snippets darstellt. Da die Programmierung auf den Internetseiten der Antragsgegnerin einheitlich sei, sei auch die Produktseite jedenfalls bis zum Erhalt der Abmahnung so programmiert gewesen wie die Seite mit den Geschenkgutscheinen. Diese einheitliche („suchmaschinenlesbare“) Programmierung habe – wie beabsichtigt – dazu geführt, dass in dem gerügten Snippet „Auf Lager“ dargestellt werde (vgl. auch S. 15, 17 der Berufungsbegründung, Bl. II/23, 25 d. A.). 2.2.3.2.
  63. Randnummer 28 Diesen substantiierten Vortrag hat die Antragsgegnerin schon nicht klar – und erst recht nicht ausreichend - bestritten. Sie hat lediglich ausgeführt (vgl. etwa S. 5 des Schriftsatzes vom
  64. August 2021, Bl. II/51 d. A.), die „Mutmaßungen“ der Antragstellerin ersetzten nicht die der Antragstellerin obliegende Darlegungslast, warum und durch welche Umstände die Antragsgegnerin für eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch das Suchergebnis verantwortlich sein soll. Auf S. 11 ihres Schriftsatzes vom
  65. März 2021 (Bl. I/83 d. A.) hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin ihren Vortrag zur Verantwortlichkeit für den Inhalt des Snippets nicht bestritten habe. Auch darauf ist kein (ausreichendes) Bestreiten der Antragsgegnerin erfolgt. 2.2.3.2.
  66. Randnummer 29 Auch in ihrem Schriftsatz vom
  67. Januar 2023 (Bl. II/109 f. d. A.) hat die Antragsgegnerin diesen Vortrag der Antragstellerin nicht ausreichend bestritten. Sie hat lediglich Bezug genommen auf das Gutachten (Anlage BB-AG3) eines vom OLG Düsseldorf bestellten Sachverständigen in einem dort geführten Verfahren. Dieser Sachverständige hat zu dem hier von der Antragstellerin detailliert vorgetragenen relevanten Sachverhalt nicht Stellung genommen. Der Sachverständige hat es auch nicht ausgeschlossen, dass es Fälle gibt, in denen über Meta-Elemente im Quelltext die Anzeige eines Suchergebnisses bei Google beeinflusst werden kann. Damit sind Versuche, Suchergebnisse zu beeinflussen, nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt. Schon aus diesem Grund kann alleine durch Vorlage des Gutachtens der detaillierte Vortrag der Antragstellerin, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine Beeinflussung durch die Antragsgegnerin vorgelegen hat, nicht bestritten werden. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin detailliert und nachvollziehbar begründete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen vorbringt (S. 14 ff. des Schriftsatzes vom
  68. Januar 2023, Bl. II/123 ff. d. A.) und das OLG Düsseldorf auf diese Einwendungen hin angeordnet hat (vgl. Anlage BB 9), dass der Sachverständige die Ausführungen in seinem Gutachten in einem weiteren Termin mündlich zu erläutern hat. Es ist daher noch nicht einmal klar, ob die Ausführungen in dem Gutachten überhaupt Bestand haben werden. 2.2.3.2.
  69. Randnummer 30 Damit gilt der Sachvortrag zur täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Da damit die Frage der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin unstreitig und nicht glaubhaftmachungsbedürftig ist (vgl. Senat, Beschluss vom
  70. März 2011 – 5 W 21/11 –, Rn. 6 , juris), kommt es auf die nähere Untersuchung der Frage, auf welche Weise und inwieweit es möglich ist, das Suchergebnis einer Suchmaschine durch Gestaltung des Quelltextes zu beeinflussen, nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die übrigen Fragen an, die das Landgericht in Würdigung des Vortrages der Antragstellerin erörtert hat. In diesem Zusammenhang sei nur am Rande erwähnt, dass lediglich der erste Teil der Description des Snippets einen „wirren“ Inhalt hat, nicht aber der hier gerügte Teil mit der Angabe „Auf Lager“. Zudem stellt sich die Frage nach einer positiven Werbewirkung nicht, wenn man den von der Antragstellerin vorgetragenen (und nicht bestrittenen) Geschehensablauf zugrunde legt, die Änderung des „suchmaschinenlesbaren“ Quelltextes hinsichtlich der Verfügbarkeit sei nach Verschiebung der Markteinführung „vergessen“ worden. 2.2.
  71. Randnummer 31 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom
  72. März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 80, juris - WarnWetter-App ; Urteil vom
  73. September 2018 – I ZR 117/15 –, Rn. 52, juris – YouTube-Werbekanal II ). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. III.
  74. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
  75. Randnummer 33 Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Revisionszulassung (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bedurfte es nicht. Das Urteil des Senats ist ohne weiteres vollstreckbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
  76. Dezember 2016 – 10 U 97/16 –, Rn. 87, juris; Herget in: Zöller, ZPO,
  77. Aufl., § 708 ZPO, Rn. 8; Götz in: MüKoZPO,
  78. Aufl., § 708 Rn. 13). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001539718

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