Entschädigungszahlung nach § 15 Abs 2 AGG - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Rechtsmissbrauch Leitsatz 1. Das Entschädigungsverlangen eines / einer erfolglosen Bewerbers / Bewerberin nach § 15
§ 519
Absatz 1 und Absatz 2 ZPO (Zivilprozessordnung) frist- und formgerecht eingelegt worden. Randnummer 40 2. Die Berufung ist nach Ansicht der Kammer auch gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 64 Absatz
§ 520Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZPO frist- und formgerecht begründet worden.
Randnummer 41 a) Nach 64 Absatz
§ 520
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Randnummer 42
- aa)Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 15. Dezember 2022 – 2 AZR 117/22 – Randnummer 5; 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 – Randnummer 15). Randnummer 43
- bb)Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vergleiche BGH (Bundesgerichtshof) 23. Juni 2015 – II ZR 166/14 – Randnummer 12 mit weiteren Nachweisen; Musielak/Voit/Ball ZPO § 520 Randnummer 31). Randnummer 44
- b)Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, Rechtsmissbrauch liege nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann vor, wenn der Bewerber die Ablehnung provoziere, indem er bereits im Anschreiben auf das Fehlen der für die Benachteiligung relevanten Eigenschaften hinweise, auch dies sei hier der Fall. Es bestehen Bedenken, ob sich der Kläger mit dieser Argumentation innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat. Das Arbeitsgericht hat nämlich maßgeblich auf die unnötige Frage abgestellt und zum Ausdruck gebracht, der Kläger habe mit der Absage, die darauf beruht, dass eine Frau gesucht wird, die Tatsachen für den Entschädigungsanspruch schaffen wollen. Zu dieser Argumentation erklärt sich der Kläger im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 21. Oktober 2022 nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass der vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 – entschiedene Fall nicht vergleichbar sei und in diesem Zusammenhang wird angegeben, hier sei Einstellungsvoraussetzung das weibliche Geschlecht und der Hinweis, er bewerbe sich als Mann, habe der Klarstellung gedient. Hieraus ergibt sich aber nicht, aus welchen Gründen der Kläger zuvor eine aus Sicht des Arbeitsgerichts unnötige Frage gestellt hat und weshalb er mit der Frage und der dann unter Beantwortung dieser Frage erteilten Absage nicht nur die Tatsachen für einen Entschädigungsanspruch schaffen wollte. Randnummer 45
- c)Letztlich kann aber dahinstehen, ob eine ausreichende Auseinandersetzung in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Provokation der Absage erfolgte. Denn das Arbeitsgericht hat nach Ansicht der Kammer den Rechtsmissbrauchseinwand im Rahmen einer Gesamtabwägung bejaht. Demnach handelt es sich bei den unter Punkt II 5
- b)
- cc)der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe getätigten Ausführungen nicht um eine unabhängige, selbständig tragende Erwägung. Zwar hat das Arbeitsgericht zwei unterschiedliche Konstellationen dargestellt, in denen das Bundesarbeitsgericht jeweils von einem Rechtsmissbrauch ausgeht. Das Arbeitsgericht hat aber nicht ausdrücklich erklärt, dass vorliegend beide Konstellationen vorliegen und unabhängig voneinander den Rechtsmissbrauchseinwand rechtfertigen. Den Ausführungen unter Punkt II 5
- b)
- dd)der Entscheidungsgründe kann vielmehr entnommen werden, dass das Arbeitsgericht seine Annahme, der Kläger habe sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben den formalen Status als Bewerber verschafft, auf sämtliche unter Punkt II 5
- b)der Entscheidungsgründe dargestellten Argumente stützt. Der Kläger hat aber in ausreichender Weise dargetan, aus welchen Gründen das Arbeitsgericht den Rechtsmissbrauchseinwand nicht damit habe begründen können, dass er elf Klagen vor dem Arbeitsgericht rechtshängig gemacht habe, in denen er Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung durch Ausschreibung von Stellen als „Sekretärin“ begehre. Randnummer 46 3. Im Übrigen kann nach Auffassung der Kammer selbst dann, wenn die Berufung unzulässig wäre, die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt werden, dass die Berufung ebenfalls auch unbegründet ist. Für die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung ist es unerheblich, ob die Berufung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Auch ansonsten entstehen vorliegend keine nachteiligen Folgen für die Parteien, wenn die Zurückweisung der Berufung sowohl mit deren Unzulässigkeit als auch mit deren Unbegründetheit begründet wird (vergleiche hierzu auch BAG 13. Februar 2012 – 7 AZR 284/11 – Randnummer 13, dort hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen, ob die Berufung zulässig gewesen ist, weil jedenfalls die Revision unbegründet war). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie in diesem Fall, weder bezogen auf Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Berufung noch im Zusammenhang mit der Begründetheit der Berufung ein Grund für die Zulassung der Revision besteht. Randnummer 47 II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Randnummer 48 1. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass ein Entschädigungsanspruch nicht verfallen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Entschädigungsanspruch außergerichtlich schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Denn die Klageschrift ist dem Beklagten am 23. Oktober 2021 zugestellt worden und damit vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten, die mit der Absage der Bewerbung am 2. September 2021 in Lauf gesetzt wurde. Damit ist sowohl die Frist des § 15 Absatz 4 Satz 1 AGG als auch die Frist des § 61b Absatz 1 ArbGG gewahrt (vergleiche hierzu auch BAG 22. Mai 2014 – 8 AZR 662/13 – Randnummer 10 fortfolgende). Randnummer 49 2. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht bejaht, dass die Voraussetzungen für das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 Absatz 2 AGG vorliegen. Es wird insoweit auf Punkt II 2 bis 4 der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen, § 69 Absatz 2 ArbGG. Randnummer 50 3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch angenommen, dass das Entschädigungsverlangen des Klägers dem durchgreifenden Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausgesetzt ist. Der Kläger hat sich nämlich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, vielmehr ging es ihm mit der Bewerbung darum, nur den formalen Status eines Bewerbers im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen. Randnummer 51
- a)Das Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Absatz 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 – 8 AZR 238/21 – Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 – Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen). Randnummer 52
- aa)Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinn von § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 – 8 AZR 238/21 – Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 53
- bb)Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Absatz 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vergleiche etwa BAG 31. März 2022 – 8 AZR 238/21 – Randnummer 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 48 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 54
- cc)Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (BAG 31. März 2022 – 8 AZR 238/21 – Randnummer 40; hierzu ausführlich BAG 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 - Randnummer 49 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 55
- b)Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass das Entschädigungsverlangen des Klägers dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB ausgesetzt ist. Bei einer Würdigung aller Umstände im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger mit dem Text seiner Bewerbung es geradezu auf eine Absage des Beklagten angelegt hat, mithin die Absage provoziert hat. In Ermangelung von gegenteiligen Anhaltspunkten kann hieraus aber nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm nicht darum ging, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern dass er mit seiner Bewerbung nur die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung schaffen wollte. Damit liegt sowohl das für den Rechtsmissbrauchseinwand erforderliche objektive als auch das erforderliche subjektive Element vor. Eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers/einer Bewerberin im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Absatz 2 AGG geltend zu machen, handelt auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (vergleiche EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Randnummer 35 fortfolgende). Randnummer 56
- aa)Die Stellenausschreibung wies Indizien dafür aus, dass die Stelle unter Verstoß gegen § 7 Absatz 1 AGG ausgeschrieben wurde. Der Kläger hat unmittelbar nach dem Satz: „Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle.“ die Frage gestellt, ob ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau gesucht wird. Er selbst hat dann ausgeführt, dies sei so in der Stellenanzeige angegeben. Obwohl der Kläger bereits zu Beginn des Textes Ausführungen zu seinen Fähigkeiten und Erfahrungen getätigt hatte, erwähnt er seine abgeschlossene Ausbildung unter Verwendung der männlichen Form „Industriekaufmann“ erst im direkten Anschluss an seine Frage und seiner Erläuterung zu der gestellten Frage. Hierdurch lenkt er bereits an dieser Stelle das Augenmerk des Lesers darauf, dass es sich bei dem Bewerber um einen Mann handelt. In der Grußformel verwendet der Kläger das Wort Herr, wodurch er an dieser Stelle nochmals hervorhebt, dass der Bewerber männlichen Geschlechts ist und auch als solcher angesprochen werden möchte. Bereits diese Umstände zeigen, dass es dem Kläger gerade nicht darum ging, den Beklagten mit seiner Bewerbung davon zu überzeugen, dass er der bestgeeignete beziehungsweise jedenfalls ein geeigneter Bewerber war, sondern dass er beabsichtigte, dem Beklagten bereits nach dem ersten Lesen des Bewerbungstextes einen Grund für eine Absage zu geben, nämlich den Grund, dass der Kläger ein Mann sei und der Beklagte eine Frau für die Stelle suche. Hieraus folgt aber wiederum, dass der Kläger mit der zu erwartenden Absage letztlich nur die Grundlage dafür schaffen wollte, erfolgreich eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG geltend machen zu können, weil alles darauf hindeutet, dass sein Geschlecht (zumindest mit-) ursächlich für die Absage war. Wenn die Bewerbung tatsächlich dazu hätte dienen sollen, für die Stelle ausgewählt zu werden, ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diese Frage stellt und zudem noch in besonderer Weise betont, dass es sich bei dem Bewerber um eine männliche Person handelt. Die Frage konnte dem Kläger für ein Bewerbungsverfahren erkennbar keinen Vorteil bringen. Die Frage und die in diesem Zusammenhang besondere Betonung, dass sich ein Mann um diese Stelle bewirbt, hatte vielmehr ausschließlich den Zweck, den Beklagten dazu zu bewegen, die Bewerbung des Klägers mit der Begründung, er suche eine Frau, abzulehnen. Ein anderer objektiv nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat in diesem Prozess keinen nachvollziehbaren Grund für die von ihm gestellte Frage dargelegt. Randnummer 57
(1)Der Kläger gibt an, das weibliche Geschlecht sei Einstellungsvoraussetzung gewesen und der klägerische Hinweis, er bewerbe sich als Mann, habe der Klarstellung gedient. Hieraus erklärt sich aber nicht die von ihm ausdrücklich gestellte Frage. Denn wenn er bereits erkannt hatte, dass Einstellungsvoraussetzung das weibliche Geschlecht ist, bedurfte es gerade nicht mehr einer diesbezüglichen Nachfrage bei dem Beklagten. Im Übrigen bedurfte es auch nicht der besonderen Betonung, dass es sich bei dem Bewerber um einen Mann handelt. Dieser Umstand wäre für den Beklagten bereits erkennbar gewesen, wenn der Kläger seinen Vor- und Nachnamen angegeben hätte. Randnummer 58
(2)Die Frage konnte auch ersichtlich nicht dem Zweck dienen, dem Kläger die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich überhaupt auf die Stelle bewerben soll, obwohl er möglicherweise das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Denn der Kläger hatte ja bereits vor der Frage ausdrücklich erklärt, dass er sich um die Stelle bewirbt. Die Frage war demnach für die Entscheidung des Klägers, sich um die Stelle zu bewerben, nicht von Bedeutung. Der Kläger führt ferner aus, die Stellenausschreibung habe auch keinerlei Inhalte zu dem Anforderungsprofil für die Bewerber mit Ausnahme des Geschlechts genannt. In seinem Bewerbungstext vom 2. September 2021 hatte der Kläger dementsprechend auch keine ergänzenden Angaben zu der Bewerbung angekündigt. Demnach lag bereits mit dem Übermitteln des Bewerbungstextes eine vollständige Bewerbung vor. Randnummer 59
(3)Zwar ist es denkbar, dass der Begriff „Sekretärin“ im Sinn einer bloßen Berufsbezeichnung verwandt wird und tatsächlich Personen unabhängig von ihrem Geschlecht gesucht werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selber nicht vorbringt, er sei davon ausgegangen, der Beklagte habe mit der Bezeichnung „Sekretärin“ nur ein Tätigkeitsgebiet/Arbeitsplatz bezeichnen wollen, ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger haben konnte, ein solches Missverständnis in diesem Stadium der Bewerbung aufzuklären. Der Kläger hatte seine Bewerbung ja bereits erklärt. Wenn die weibliche Form der Berufsbezeichnung lediglich fälschlicherweise von dem Beklagten benutzt wurde, musste der Kläger demnach auch keine Nachteile befürchten. Randnummer 60
(4)Die Kammer hält es auch für ausgeschlossen, dass der Kläger die Frage stellte, um dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, Rechtfertigungsgründe für die von ihm vorgenommene Stellenausschreibung mitzuteilen. Die Kammer geht daher auch nicht davon aus, dass der Kläger gegebenenfalls prüfen wollte, ob das Begehren des Beklagten, die Stelle nur mit einer Frau zu besetzen, nach den Vorschriften des AGG legitim sein könne. Denn die Frage war objektiv gar nicht geeignet, das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen oder überhaupt die Motivation des Beklagten für die vorgenommene Stellenausschreibung aufzuklären. Der Kläger hat lediglich danach gefragt, ob ausschließlich eine Frau gesucht wird. Er hat weder in dem Bewerbungsschreiben noch im Zusammenhang mit der Ablehnung am 2. September 2021 nach den Gründen gefragt, weshalb nur eine Frau eingestellt werden soll. Ein Leser des Bewerbungstextes hatte keine Veranlassung, bei der gestellten Frage von sich aus zu den Hintergründen der Stellenausschreibung irgendwelche Aussagen zu tätigen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beim Verfassen seines Textes angenommen hat, mit dieser Frage veranlasse er den Beklagten, weitere Auskünfte darüber zu geben, aus welchen Gründen er nur eine Frau suche. Randnummer 61
(5)Einziger Grund für die Frage war demnach die Absicht des Klägers, hierdurch die Absage seiner Bewerbung mit der Begründung, es werde eine Frau gesucht, zu provozieren. Randnummer 62
- bb)Bereits die unter Punkt II. 2
- b)
- aa)dargestellten Umstände begründen den Rechtsmissbrauchseinwand. Weitere Umstände im Zusammenhang mit der Bewerbung bestätigen im Übrigen das aufgezeigte Ergebnis, nämlich, dass es dem Kläger mit seiner Bewerbung nicht darum ging, den Beklagten davon zu überzeugen, dass er ein geeigneter Bewerber war, sondern dass es ihm nur darum ging, den formalen Bewerberstatus zu erlangen und eine Absage seiner Bewerbung mit der Begründung, er sei ein Mann, provozieren wollte. Randnummer 63
(1)Obwohl der Kläger am 29. August 2021 darauf hingewiesen wurde, dass der telefonische Kontakt bevorzugt wird, da es dringend sei, nutzte der Kläger ausschließlich die elektronische Kommunikation. Seine Einlassung, er habe von Ägypten aus nicht telefonieren können, hält die Kammer für unglaubwürdig. Zwar mag es sein, dass der Kläger nicht über ein entsprechendes Mobiltelefon verfügte. Es ist von ihm aber in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb er nicht ein anderes Telefon für ein Auslandsgespräch nutzen konnte. Obwohl der Hinweis auf die Dringlichkeit erfolgt war, erklärte der Kläger in seiner Bewerbung weder, wann er wieder in Deutschland sein wird, noch kündigte er an, er werde sich dann telefonisch mit dem Unternehmen in Verbindung setzen. Hierdurch verdeutlichte er, dass er nicht bereit ist, auf die Vorstellungen des Beklagten einzugehen. Randnummer 64
(2)Auch die erste Frage des Klägers nach dem Namen und der Anschrift der Firma spricht dafür, dass der Kläger mit der dann folgenden Bewerbung nur den formalen Bewerberstatus erlangen wollte und er ferner beabsichtigte, die Absage der Bewerbung zu provozieren, um dann einen Entschädigungsanspruch durchzusetzen. Die Frage nach Name und Anschrift der Firma begründete der Kläger mit dem Anliegen „damit man sich bewerben kann“. Tatsächlich war es aufgrund der im Portal eBay-Kleinanzeigen vorgesehenen Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme nicht erforderlich, den Namen und die Anschrift der Firma zu kennen, um sich zu bewerben. So zeigt auch die dann von dem Kläger abgegebene Bewerbung, dass er die ihm mitgeteilten Informationen für die Abgabe seiner Bewerbung nicht benötigte und auf diese Informationen auch gar nicht eingeht. Er gab weder eine telefonische Bewerbung noch eine Bewerbung per Brief ab, sondern nutzte die bereits vorgesehene elektronische Möglichkeit, die er zuvor auch für die Frage nach Name und Anschrift genutzt hatte. Der Kläger spricht in seinem Bewerbungstext weder den Inhaber der Firma an, noch nimmt er auf die in Berlin gelegene Anschrift konkret Bezug. Mit seiner Frage und der dann erfolgten Antwort hatte der Kläger aber bereits vor der Bewerbung sichergestellt, dass er ausreichende Kontaktdaten hatte, um einen Entschädigungsanspruch schriftlich geltend zu machen beziehungsweise um beim Arbeitsgericht eine entsprechende Entschädigungsklage zu erheben. Randnummer 65 cc) Soweit der Kläger wiederholt ausführt, sein Fall sei nicht vergleichbar mit dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 – zugrunde lag, ist es zutreffend, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Hieraus folgt aber nicht, dass im vorliegenden Fall der Rechtsmissbrauchseinwand zu verneinen ist. Vielmehr ergibt sich unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht auch in dieser Entscheidung aufgestellten rechtlichen Grundsätze, dass der hier zur Entscheidung vorgetragene unstreitige Sachverhalt den Rechtsmissbrauchseinwand begründet. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung arbeitssuchend und wohnungslos gewesen ist, steht der Annahme des Rechtsmissbrauchseinwands im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, aus welchen Gründen die Bewerbung erfolgt ist, auf deren Grundlage die streitgegenständliche Entschädigung begehrt wird. Daher ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Bedeutung, ob sich der Kläger in anderen Fällen um Stellen beworben hat, weil er bezogen auf diese Stellen Interesse hatte, tatsächlich einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen. Randnummer 66 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Absatz 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 67 IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Absatz 2 ArbGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001540476