Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines Vergleichs, soweit keine nennenswerten Auswirkungen im "Gesamtpaket" Leitsatz
(1)Insoweit ist es zunächst nicht maßgeblich, dass es in dem Vergleich heißt, dass „damit auch die Streitverhältnisse aus der Folgekündigung des Beklagten vom
- Oktober 2021 (gemeint wohl
- Oktober 2020) und vom
- Januar 2021 erledigt“ seien. Dabei handelt es sich um eine sich aus dem Zeitpunkt der Beendigung ergebende notwendige Folge, also um eine Feststellung, nicht um eine inhaltliche Regelung. Randnummer 18
(2)Auch die sonstigen Regelungen in dem Vergleich waren für die Klägerin wirtschaftlich ohne nennenswerten Wert, sodass die dritte Kündigung nicht aufgrund eines „Gesamtpakets“ Vergleichsinhalt geworden ist. Das betrifft insbesondere auch die Regelungen unter Nr. 2 und Nr. 3 des Vergleichs. Randnummer 19 Die Parteien haben im Rahmen der Regelung unter Nr. 2 des Vergleichs eine reine Abwicklungsregelung getroffen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Vergleichs insoweit etwas geregelt worden wäre, was ein Streitpotential in sich getragen hat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass unter den Parteien Streit oder Unsicherheit darüber bestanden hat, ob für die Zeit des Annahmeverzugs eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist. Das kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 – 10 AZR 586/02, Rn. 30). Zu einer Quote ist nichts geregelt. Unabhängig davon handelte es sich hier um einen Fall, bei dem auch eine nur geringe Realisierbarkeit der Vergütungsforderung zweifelhaft erscheint und daher auch eine wirtschaftliche Bewertung anzustellen wäre (vgl. dazu ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6036/19 , Rn. 9 ff., mwN). Randnummer 20 Auch die unter Nr. 3 des Vergleichs getroffene Abfindungsvereinbarung ist für die Klägerin ohne nennenswerten Vorteil. Nach den im Verfahren 6 AZR 441/21 (Urteil vom 25. August 2022) durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Neumasseunzulänglichkeit konnte und kann es nur noch um eine geordnete Abwicklung durch den Beklagten gehen. Selbst Neumasseverbindlichkeiten werden danach kaum noch mit einer bedeutenden Quote befriedigt werden können, da das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung das durch den Beklagten praktizierte Vorgehen im Zusammenhang mit der Bildung zusätzlicher im Gesetz nicht vorgesehener Ränge nicht akzeptiert hat (vgl. BAG 25. August 2022 – 6 AZR 441/21, Rn. 51; vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 23. November 2022 – 26 Ta (Kost) 6064/22 , Rn. 17 ). Jedenfalls gibt es für die als Insolvenzforderung vereinbarte Abfindung vor diesem Hintergrund keine für die Klägerin wirtschaftlich relevante Realisierungschance. Randnummer 21
- b)Sollte unter dem 31. Oktober 2021 noch eine weitere Kündigung ausgesprochen worden und diese unter Nr. 1 des Vergleichs gemeint sein, führte das schon aus den unter
- a)genannten Gründen ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts. Randnummer 22
- c)Angesichts teilweiser wirtschaftlicher Identität führt der Vergleich nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts um drei, sondern nur um zwei Bruttoeinkommen. Bei dem die zweite Kündigung betreffenden Antrag handelt es sich um einen Hilfsantrag. Zu berücksichtigen war die Vergütungsdifferenz zwischen den beiden Beendigungsterminen, dem 30. November 2020 und dem 31. Januar 2021 (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 28. Februar 2022 - 26 Ta (Kost) 6232/21, zu II der Gründe). Randnummer 23 4) Die Entscheidung über die Beschwerde der Beklagtenvertreter ist wertmäßig durch § 308 ZPO begrenzt. Im Verfahren nach § 33 RVG ist § 308 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. September 2008 – 3 Ta 182/08, Rn. 3; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 17. Februar 2020 – 26 Ta (Kost) 6112/19 , Rn. 14 ). Randnummer 24 5) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist ebenfalls teilweise begründet. Randnummer 25
- a)Soweit auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Kündigungsschutzanträge einen höheren Ansatz begehren, gelten die Ausführungen unter 3). Randnummer 26
- b)Erfolg hat die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch, soweit sie den Weiterbeschäftigungsantrag betrifft. Der mit dem Klageantrag zu 5) (Bl. 251 dA) verfolgte Weiterbeschäftigungsanspruch ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der Antrag war auf § 74 Abs. 5 TVPV im Hinblick auf den Widerspruch der Personalvertretung gestützt. Die klagende Partei hat ihren Anspruch daher mit einem unbedingten, nicht von dem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Antrag verfolgt; denn sie hat den Beklagten allein wegen des Widerspruchs der Personalvertretung gegen die Kündigung für verpflichtet gehalten, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. September 2021 - 26 Ta (Kost) 6110/21, zu 1) der Gründe; zum Antrag im Zusammenhang mit § 102 Abs. 5 BetrVG vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2020 – 26 Ta (Kost) 6098/20 , Rn. 8 ). Randnummer 27
- c)Der Hilfsantrag zu 6) (Zeugnis, Bl 251 dA) ist ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, weil über ihn eine vergleichsweise Regelung getroffen wurde, § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG. Für die Bewertung eines anhängig gemachten Anspruchs ist es ohne Belang, ob und in welcher Weise die Parteien vor dem Vergleich über den Anspruch gestritten haben. III. Randnummer 28 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen. IV. Randnummer 29 Die Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001540578