Kein Anspruch eines Bundeskanzlers a.D., die Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung auch künftig zur Verfügung zu stellen Orientierungssatz 1. Der Kläger richtet seinen Anspruch nicht gegen den Haushaltsgesetzgeber, sondern gegen das Bundeskanzleramt als Organ der Exekutive. Soweit er sich hierbei auf seine Stellung als Bundeskanzler a.D. beruft, macht dies den Streit nicht zu einem verfassungsrechtlichen. (Rn.27) 2. Die Entscheidung über die Ruhendstellung des Büros hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages mit Beschluss vom 19. Mai 2022 getroffen. Dieser Beschluss entfaltet gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkungen. Er ist ein bloßes Internum und betrifft das Rechtsverhältnis des Haushaltsausschusses zur Bundesregierung im Bereich der Haushaltskontrolle. (Rn.30) 3. Die Bewilligung öffentlicher Mittel im Haushaltsplan enthält die Ermächtigung für die Exekutive, die in den Titeln ausgebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben. Gegenüber außerhalb des organschaftlichen Rechtskreises von Parlament und Regierung stehenden Rechtsträgern entfaltet das Haushaltsgesetz keine Außenwirkung. (Rn.40) 4. Unter einer für die Entstehung von Gewohnheitsrecht erforderlichen Rechtsüberzeugung ist nicht nur die Erwartung zu verstehen, dass die Beteiligten nach dieser Maxime verfahren werden, sondern darüber hinaus die Überzeugung, dass sie dies tun werden, weil es sich um eine sie bindende Norm handelt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 – BVerfGE 122, 248 Rn. 269), und nicht nur um einen bloßen Verwaltungsbrauch bzw. eine courtoisie mit rein politischem Charakter. (Rn.45) 5. Die Büros sind öffentlich-rechtliche Organisationseinheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts, die dazu berufen sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 – OVG 6 S 37/22 – ZGI 2022, 218 Rn. 13 f. zum presserechtlichen Behördenbegriff) bzw. Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. (Rn.50) 6. Soweit die Bundeskanzler a.D. durch das Nutzendürfen dieser Ressourcen einen mittelbar-faktischen Vorteil haben, handelt es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex. (Rn.52) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 6. Juni 2024, OVG 10 B 34/23, Urteil nachgehend BVerwG, 10. April 2025, 2 C 16.24, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein Bundeskanzler a.D., begehrt von der Beklagten, die Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung auch künftig zur Verfügung zu stellen. Randnummer 2 In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die Praxis herausgebildet, dass für die Bundeskanzler und die Bundeskanzlerin nach dem Ende ihrer Amtszeit ein Büro bereitgestellt wird. Die Stellen für die Beschäftigten werden im Haushaltsplan des Bundes im Einzelplan des Bundeskanzleramts mit dem Vermerk „künftig wegfallend – mit Wegfall der Aufgabe“ ausgewiesen. Die in den Büros tätigen Personen sind Beschäftigte des Bundeskanzleramts. Randnummer 3 Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler. Nach seinem Ausscheiden aus dem Amt beantragte das Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 9. November 2005 beim Bundesfinanzministerium die nachträgliche Ausbringung von acht Stellen für das Büro des Klägers für das Haushaltsjahr 2005. Mit Schreiben vom 17. November 2005 erteilte das Bundesfinanzministerium seine Zustimmung zur Ausbringung von sieben Stellen. In der Folge wurde das „Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder“ in den Räumlichkeiten der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag eingerichtet. Bis zum Jahr 2019 waren für das Büro sieben Stellen und für die Jahre 2020 bis 2021 fünf Stellen ausgewiesen, nämlich jeweils eine Stelle der Wertigkeit AT (B 6), E 14, E 12, E 9a und E 5. Die E 14-Stelle war zuletzt nicht besetzt. Randnummer 4 Am 19. Mai 2022 fasste der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages folgenden Beschluss: Randnummer 5 1. Der Haushaltsausschuss stellt fest, dass Bundeskanzler a.D. Schröder keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnimmt. Das Büro des Bundeskanzlers a.D. Schröder wird daher ruhend gestellt. Randnummer 6 2. Der Haushaltsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Personalausstattung des Büros des Bundeskanzlers a.D. Schröder bereits um eine Stelle E 14 verringert wurde. Randnummer 7 3. Das in dem Büro des Bundeskanzlers a.D. Schröder verbleibende Personal wickelt die Aufgaben des Büros ab. Die dem Büro des Bundeskanzlers a.D. zugeordneten Stellen AT B 6, 1 E 12, 1 E 9a und 1 E 5 werden nach dem 19. Mai 2022 nicht nachbesetzt; die Stelleninhaber nehmen anderweitige Aufgaben außerhalb des Büros des Bundeskanzlers a.D. wahr. […] Randnummer 8 4. Der Haushaltsausschuss fordert das Bundeskanzleramt auf, sicherzustellen, dass die Akten des Büros des Bundeskanzlers a.D. weiterhin den Vorgaben des Bundes entsprechend geführt werden. Dies umfasst auch die Regelungen zur Aufbewahrung und Anbietungspflicht gegenüber dem Bundesarchiv. Randnummer 9 5. Der Haushaltsausschuss fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die Amtsausstattung ehemaliger Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzler nach der fortwirkenden Verpflichtung aus dem Amt erfolgt und nicht statusbezogen. Randnummer 10 […] Randnummer 11 Die Haushaltspläne für die Jahre 2022 und 2023 weisen für das Büro des Klägers drei Stellen der Wertigkeit E 12, E 9a und E 5 aus. Die Inhaber dieser Stellen sind nicht mehr in dem Büro tätig. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 wandte das Bundeskanzleramt sich an den Leiter des Büros des Klägers. Es führte aus: Randnummer 13 […] Randnummer 14 mit dem Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags vom 19. Mai 2022 wird das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder ruhend gestellt. Das Bundeskanzleramt hat sicherzustellen, dass die Akten des Büros des Bundeskanzlers a.D. weiterhin den Vorgaben des Bundes entsprechend geführt und die Regelungen zur Aufbewahrung und Anbietungspflicht gegenüber dem Bundesarchiv eingehalten werden. Randnummer 15 Vor diesem Hintergrund […] bitten wir Sie, die amtlichen Unterlagen des Büros des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder in Abstimmung mit dem zuständigen Referat 113 an das Bundeskanzleramt zu übergeben. Randnummer 16 […] Randnummer 17 Der Kläger hat am 11. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, da es ihm um Verfahrenshandlungen des Haushaltsausschusses und des Bundeskanzleramts im administrativen Vollzug ihrer Aufgaben gehe. Sein Begehren, ihm das Büro mit den bisherigen Räumen und Stellen auf Lebenszeit zur Verfügung zu stellen, sei hinreichend bestimmt. Rechtsgrundlage sei Gewohnheitsrecht, das auf der Grundlage der Staatspraxis entstanden sei, sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung mit den anderen Bundeskanzlern a.D. (und Bundespräsidenten a.D.). Die Ausstattung der Bundeskanzler a.D. sei bisher statusbezogen, nicht aufgabenbezogen erfolgt. Der kw-Vermerk im Haushaltsplan sei nach der bisherigen Staatspraxis so verstanden worden, dass die Aufgaben erst mit dem Ableben des Bundeskanzlers a.D. wegfielen. Ungeachtet dessen nehme er aber nach wie vor fortwirkende Aufgaben aus seinem Amt wahr. Beispielsweise habe er die Bemühungen der Bundesregierung zur Freilassung eines türkischen Journalisten maßgeblich unterstützt, Gespräche mit ausländischen Staatsoberhäuptern geführt und er nehme an offiziellen Empfängen und Festakten teil. Zudem erhalte er eine große Anzahl an Bürger- und Presseanfragen, die nun in sein privates Büro weitergeleitet würden, wo keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden seien. Für seinen Anspruch sei es unerheblich, ob für die Ausstattung des Büros Haushaltsmittel bereitgestellt worden seien. Die Entziehung des Büros treffe ihn in seiner persönlichen Rechtssphäre. Sie verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verurteilen, die Ruhendstellung seines Büros in den Räumlichkeiten des Deutschen Bundestages aufzuheben und ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung (sieben Büroräume im Gebäude des Bundestages mit Ausstattung, Personalstellen: eine Stelle AT B6, eine Stelle E 12, eine Stelle E 9a und eine Stelle E 5) auch zukünftig zur Verfügung zu stellen, Randnummer 20 hilfsweise, festzustellen, dass die Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a. D. Schröder auf der Grundlage des Haushaltsbeschlusses zu TOP 45 vom 19. Mai 2022, ihm bekannt gegeben mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 10. Juni 2022, rechtswidrig ist. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Sie trägt vor: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, wenn und soweit die Klage sich gegen das Haushaltsgesetz 2022 richten sollte. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Der Antrag sei zu unbestimmt und der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger unter keiner erdenklichen Betrachtungsweise zu. Ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf Ausstattung der Büros sei nicht entstanden. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie ihre Praxis als verbindlich angesehen habe. Das Bundeskanzleramt sei an die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers gebunden. Zudem begründeten Haushaltspläne keine Verbindlichkeiten und die Stellen seien mit einem Wegfallvermerk versehen. Auf Grundrechte könne der Kläger sich nicht berufen, weil er – sofern er öffentliche Aufgaben wahrnehme – nicht als Privatperson tätig werde. Der allgemeine Gleichheitssatz vermittele zudem keinen Anspruch auf eine konkrete Ausstattung mit Personal- oder Sachmitteln. Die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung gälten nicht für den Haushaltsgesetzgeber. Dieser habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Seine Entscheidung beruhe darauf, dass der Kläger – seit 17 Jahren nicht mehr Bundeskanzler – keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (I.). Die Klage ist mit dem Hauptantrag teilweise unzulässig (II.), im Übrigen unbegründet (III.). Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg (IV.). Randnummer 26 I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Randnummer 27 Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, da über einen auf das öffentliche Recht gestützten Anspruch aus Gewohnheitsrecht und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestritten wird. Sie ist nichtverfassungsrechtlicher Art, da keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt und der geltend gemachte Anspruch auch nicht in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – OVG 3 S 113/20 u.a. – NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 7 ). Der Kläger richtet seinen Anspruch nicht gegen den Haushaltsgesetzgeber, sondern gegen das Bundeskanzleramt als Organ der Exekutive. Soweit er sich hierbei auf seine Stellung als Bundeskanzler a.D. beruft, macht dies den Streit nicht zu einem verfassungsrechtlichen. Das Amt des Klägers als Bundeskanzler endigte gemäß Art. 69 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesministergesetzes mit Zusammentritt des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005. Ein „Amt nach dem Amt“ (vgl. Schönberger, MIP 2022, 322 ff.) lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. Randnummer 28 II. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig, soweit der Kläger von der Beklagten die Aufhebung der Ruhendstellung begehrt. Ihm fehlt insoweit die – auch für die hier erhobene allgemeine Leistungsklage – erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Randnummer 29 Die Klagebefugnis ist nicht gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die staatliche Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 A 2/20 – NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 12). So ist es hier. Die Entscheidung über die Ruhendstellung des Büros betrifft den Kläger nicht in seiner Rechtsstellung. Randnummer 30 Die Entscheidung über die Ruhendstellung des Büros hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages mit Beschluss vom 19. Mai 2022 getroffen. Dieser Beschluss entfaltet gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkungen. Er ist ein bloßes Internum und betrifft das Rechtsverhältnis des Haushaltsausschusses zur Bundesregierung im Bereich der Haushaltskontrolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 – juris Rn. 128, 137, nicht abgedruckt in NJW 2023, 831; BVerwG, Urteil vom 17. April 1975 – II C 30/73 – ZBR 1976, 149, 150). Randnummer 31 Auch das Schreiben des Bundeskanzleramts vom 10. Juni 2022 ist nicht an den Kläger gerichtet, sondern an den Leiter des Büros. Mit diesem Schreiben wird zudem keine Entscheidung über die Ruhendstellung getroffen. Das Bundeskanzleramt referiert lediglich die vom Haushaltsausschuss getroffene Entscheidung über die Ruhendstellung und bittet um Übergabe der amtlichen Unterlagen des Büros, was sich bereits aus dem Betreff des Schreibens ergibt („Akten des Büros des Bundeskanzlers a.D“). Randnummer 32 Die Ruhendstellung als solche erweist sich damit als reine inner-organisatorische Maßnahme. Sofern der Kläger mit der begehrten Aufhebung dieser Maßnahme die tatsächlichen Folgen (Beendigung der Sach- und Personalausstattung) beseitigen will, ist die von ihm zugleich erhobene Leistungsklage auf künftige Zurverfügungstellung des Büros im Übrigen der rechtsschutzintensivere Rechtsbehelf. Randnummer 33 III. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag begehrt, ihm auch zukünftig das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung zur Verfügung zu stellen, ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Randnummer 34 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klageantrag hinreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO). Der Antrag ist aus sich heraus verständlich und benennt Art und Umfang der begehrten Leistung. Der Kläger begehrt die Einrichtung des Büros auf Lebenszeit in den bisher genutzten sieben Räumen im Gebäude des Deutschen Bundestages (Sachausstattung) und mit der bisherigen Stellenausstattung (vier Stellen der Wertigkeit AT [B 6], E 12, E 9a und E 5). Randnummer 35 Für dieses Begehren steht ihm die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog zu, da der auf – durch Staatspraxis entstandenes – Gewohnheitsrecht und Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Anspruch jedenfalls möglich erscheint und nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Randnummer 36 2. Die Klage auf die begehrte Sach- und Stellenausstattung eines Büros ist aber in der Sache nicht begründet. Randnummer 37
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