Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG BE ist insb dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn – wie hier – eine gesetzliche Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll. In einem solchen Fall müssen
für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Der VerfGH darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. (Rn.7) 2. Hier: Unbegründeter Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes (RIS: BetrGuaÄndG BE). Mit Blick auf das vorgesehene Verfahren und dem voraussichtlich frühestens im September 1999 anstehenden Vollzug des Gesetzes sind durch den Abschluss und
Ausführung der Teilprivatisierungsverträge keine irreversiblen Nachteile zu erwarten. (Rn.10)
Antragsteller haben am
B sind, 2. a)
II des genannten Gesetzes unvereinbar mit den §§ 291, 76 des Aktiengesetzes in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG sind, hilfsweise
Berliner Wasserbetriebe zugelassen sind, unvereinbar mit § 76 des Aktiengesetzes ist, 3. a) § 3 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit Art. 59 VvB ist, b)
B sind, 4.
B sind. Randnummer 2 Über
se Anträge ist noch nicht entschieden. Randnummer 3 Im Zusammenhang mit
sem abstrakten Normenkontrollverfahren beantragen
Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung 1.
ser Gesetze verhandelten bzw. abgeschlossenen Verträge (Vertrag über zwei stille Gesellschaften und zur Begründung einer einheitlichen Leitung zwischen den Berliner Wasserbetrieben Anstalt des öffentlichen Rechts und der BWB Holding AG, Interessenwahrungsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BWB Holding AG, Konsortialvertrag) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. hilfsweise 2. a) dem Senat von Berlin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, aa)
oben genannten Verträge zur Durchführung der angegriffenen Gesetze zu unterzeichnen und bb) während des Zeitraums bis zur Entscheidung in der Hauptsache Maßnahmen zur Realisierung eines Börsenganges durch
Berliner Wasserbetriebe Beteiligungs AG oder eine Berliner Wasser Betriebe Holding AG zu veranlassen, b) dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Verträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe zuzustimmen, soweit eine solche Zustimmung Wirksamkeitsvoraussetzung
ser Verträge ist, weiter hilfsweise, 3. den Senat von Berlin zu verpflichten, in
zur Durchführung der genannten Gesetze abzuschließenden Verträge, wie oben aufgeführt, Rückfallklauseln aufzunehmen, wonach
Verträge durch
Nichtigoder Unvereinbarkeitserklärung der ihnen zu Grunde liegenden Gesetze durch den Berliner Verfassungsgerichtshof im Hauptverfahren der abstrakten Normenkontrolle auflösend bedingt sind und unmittelbar im Anschluß daran ohne Schaden für das Land Berlin und
Berliner Wasserbetriebe rückabgewickelt werden müssen. Randnummer 4 Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Randnummer 5 Über den Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne Mitwirkung des Präsidenten Prof. Dr. Finkelnburg, weil
ser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG von der Ausübung seines Richteramtes in
sem Verfahren ausgeschlossen ist. Randnummer 6 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich nach eingehender Würdigung des Anliegens der Antragsteller nicht davon zu überzeugen vermocht, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Randnummer 7 Nach § 31 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn
s zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen,
eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung
ser Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - eine gesetzliche Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll. In einem solchen Fall müssen
für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.
Gründe,
für oder gegen
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, müssen dabei außer Betracht bleiben, es sei denn der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich insgesamt als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist
s nicht der Fall, sind
Nachteile,
einträten, wenn
einstweilige Anordnung nicht erginge, das Gesetz aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen
jenigen abzuwägen,
entstünden, wenn der Vollzug des Gesetzes ausgesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren das Gesetz als verfassungsgemäß erwiese (Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom
demnach vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof beabsichtigt, alsbald in der Hauptsache mündlich zu verhandeln, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung derzeit nicht dringend geboten ist. Randnummer 9 Anliegen der Antragsteller ist es zu verhindern, daß sich durch Abschluß und Ausführung der von ihnen genannten Verträge auf der Grundlage des Gesetzes vom 17. Mai 1999 ein nach ihrer Auffassung verfassungswidriger Zustand verfestigt, der nachträglich gar nicht oder nur mit unermeßlichen Schäden für das Land Berlin oder
Berliner Wasserbetriebe behoben werden kann. Nach den Erklärungen des Senats von Berlin ist beabsichtigt, im Juni 1999 nach Zustimmung des Senats sowie von Aufsichtsrat und Gewährträgerversammlung der Berliner Wasserbetriebe zunächst nur einen Konsortialvertrag zu unterzeichnen und
sen sowie
weiteren, noch nicht unterzeichneten Verträge dann am 1. Juli 1999 dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vorzulegen. Anschließend werde der Konsortialvertrag der EU-Kommission zu der für seine Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung vorgelegt, mit deren Erteilung erst etwa Ende August 1999 zu rechnen sei. Erst danach, also Anfang September 1999, sei in Vollzug des Konsortialvertrages der Abschluß der übrigen Verträge vorgesehen,
erst in den dann folgenden Wochen zur Ausführung gelangen würden. Ein Börsengang sei vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Hauptsache nicht zu erwarten. Der Entwurf des Konsortialvertrages enthalte zudem eine Regelung, wonach
Vertragsparteien
Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung
ses Vertrages oder der anderen in
sem Vertrag genannten Verträge verlangen könnten, falls das in Rede stehende Gesetz ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden sollte. Randnummer 10 Unter
sen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, daß
von den Antragstellern befürchtete Gefahr ohne
beantragte einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs nicht abzuwenden wäre.
Antragsteller befürchten den Eintritt rechtlicher Bindungen,
nicht oder nur um den Preis unermeßlicher Schäden für das Land Berlin rückgängig zu machen wären.
Unterzeichnung des Konsortialvertrages durch den Senat von Berlin erzeugt indes für sich allein
se Wirkung schon deshalb nicht, weil nach dem klaren Wortlaut des dem Gericht auszugsweise vorgelegten Vertragstextes u.a.
Zustimmung des Abgeordnetenhauses Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages ist. Das hierbei einzuhaltende Verfahren vollzieht sich unter Beteiligung und Kontrolle auch der Antragsteller selbst,
als Mitglieder des Abgeordnetenhauses an der Arbeit des Parlaments teilnehmen. Anschließend folgt eine mehrwöchige Phase der kartellrechtlichen Prüfung, deren Ausgang noch nicht feststeht. Erst danach, also voraussichtlich erst im September 1999 oder später, sind Abschluß und Ausführung der übrigen Verträge mit den finanziellen und organisatorischen Maßnahmen vorgesehen,
Antragsteller für verfassungswidrig halten. Daß der Verfassungsgerichtshof
Hauptsache nicht so rechtzeitig zu entscheiden vermag, daß durch seine Entscheidung in
ser Phase vorauszusehende Nachteile gebannt werden können, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht anzunehmen. Im übrigen könnte er nach Maßgabe der jetzt noch nicht möglichen Beurteilung des genauen und vollständigen Inhalts der dann abgeschlossenen Verträge immer noch durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung verhindern, daß vor seiner Entscheidung zur Hauptsache solche Nachteile eintreten, sofern dann
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG erfüllt sind. Bei
ser Sachlage kann nicht anerkannt werden, daß zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund des gemeinen Wohls der Erlaß einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundene Eingriff in
politische Verantwortlichkeit von Senat und Abgeordnetenhaus schon jetzt geboten wäre.
s gilt um so mehr, als das mit dem anhängigen verfassungsrechtlichen Verfahren verbundene Risiko, daß
Verträge infolge der in der Hauptsache zu treffenden Entscheidung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sind oder werden, allen an
sen Verträgen Beteiligten bewußt sein muß und
ser Umstand bei einer etwa notwendig werdenden Anpassung oder Rückabwicklung im Rahmen des Zivilrechts Berücksichtigung finden wird. Randnummer 11
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink
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