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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 42 A/99 Beschluss VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren bzgl des Gesetzes zur

VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren bzgl des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung

Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG BE ist insb dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn – wie hier – eine gesetzliche Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll. In einem solchen Fall müssen

für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Der VerfGH darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. (Rn.7) 2. Hier: Unbegründeter Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes (RIS: BetrGuaÄndG BE). Mit Blick auf das vorgesehene Verfahren und dem voraussichtlich frühestens im September 1999 anstehenden Vollzug des Gesetzes sind durch den Abschluss und

Ausführung der Teilprivatisierungsverträge keine irreversiblen Nachteile zu erwarten. (Rn.10)

  1. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Urteil des VerfGH vom 21.10.1999, 42/99, mit dem Teile der angegriffenen Norm für nichtig erklärt wurden. Verfahrensgang nachgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin,
  2. Oktober 1999, 42/99, Urteil Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1

Antragsteller haben am

  1. Juni 1999 beantragt, festzustellen, daß Art. I und II des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom
  2. Mai 1999 (GVBI. S. 183) mit Art. 2, 3, 10, 77, 85, 87 und 88 der Verfassung von Berlin - VvB - und dem bei der Landesgesetzgebung gleichfalls zu berücksichtigenden Rechtsstaatsgebot sowie mit dem daraus abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einerseits und dem Grundsatz der Normenklarheit und dem Vorbehalt des Gesetzes andererseits unvereinbar und deshalb hinsichtlich ihrer Regelungen zur Privatisierung der Berliner Wasserbetriebe und der Regelungen zur zukünftigen Entgeltberechnung der Berliner Wasserbetriebe nichtig sind, hilfsweise, daß 1.

§§ 1bis 3 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit dem Demokratieprinzip gemäß Vorspruch sowie Art. 2, 3 Vv

B sind, 2. a)

§§1, 2 des Art.

II des genannten Gesetzes unvereinbar mit den §§ 291, 76 des Aktiengesetzes in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG sind, hilfsweise

  1. b)§ 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des Art. II des genannten Gesetzes, soweit darin
  2. aa)das Recht der Berliner Wasserbetriebe zum Abschluß von Unternehmensverträgen im Sinne des Aktiengesetzes vorgesehen ist, unvereinbar mit § 291 des Aktiengesetzes ist;
  3. bb)Weisungen des herrschenden Unternehmens an

Berliner Wasserbetriebe zugelassen sind, unvereinbar mit § 76 des Aktiengesetzes ist, 3. a) § 3 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit Art. 59 VvB ist, b)

§§ 1bis 3 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit Art. 92 Vv

B sind, 4.

§§ 3und 6 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit den Art. 85 ff. Vv

B sind. Randnummer 2 Über

se Anträge ist noch nicht entschieden. Randnummer 3 Im Zusammenhang mit

sem abstrakten Normenkontrollverfahren beantragen

Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung 1.

  1. a)den Vollzug der Art. I und II des genannten Gesetzes sowie
  2. b)den Vollzug der zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe in Umsetzung

ser Gesetze verhandelten bzw. abgeschlossenen Verträge (Vertrag über zwei stille Gesellschaften und zur Begründung einer einheitlichen Leitung zwischen den Berliner Wasserbetrieben Anstalt des öffentlichen Rechts und der BWB Holding AG, Interessenwahrungsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BWB Holding AG, Konsortialvertrag) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. hilfsweise 2. a) dem Senat von Berlin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, aa)

oben genannten Verträge zur Durchführung der angegriffenen Gesetze zu unterzeichnen und bb) während des Zeitraums bis zur Entscheidung in der Hauptsache Maßnahmen zur Realisierung eines Börsenganges durch

Berliner Wasserbetriebe Beteiligungs AG oder eine Berliner Wasser Betriebe Holding AG zu veranlassen, b) dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Verträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe zuzustimmen, soweit eine solche Zustimmung Wirksamkeitsvoraussetzung

ser Verträge ist, weiter hilfsweise, 3. den Senat von Berlin zu verpflichten, in

zur Durchführung der genannten Gesetze abzuschließenden Verträge, wie oben aufgeführt, Rückfallklauseln aufzunehmen, wonach

Verträge durch

Nichtigoder Unvereinbarkeitserklärung der ihnen zu Grunde liegenden Gesetze durch den Berliner Verfassungsgerichtshof im Hauptverfahren der abstrakten Normenkontrolle auflösend bedingt sind und unmittelbar im Anschluß daran ohne Schaden für das Land Berlin und

Berliner Wasserbetriebe rückabgewickelt werden müssen. Randnummer 4 Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Randnummer 5 Über den Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne Mitwirkung des Präsidenten Prof. Dr. Finkelnburg, weil

ser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG von der Ausübung seines Richteramtes in

sem Verfahren ausgeschlossen ist. Randnummer 6 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich nach eingehender Würdigung des Anliegens der Antragsteller nicht davon zu überzeugen vermocht, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt

Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Randnummer 7 Nach § 31 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn

s zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen,

eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung

ser Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - eine gesetzliche Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll. In einem solchen Fall müssen

für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.

Gründe,

für oder gegen

Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, müssen dabei außer Betracht bleiben, es sei denn der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich insgesamt als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist

s nicht der Fall, sind

Nachteile,

einträten, wenn

einstweilige Anordnung nicht erginge, das Gesetz aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen

jenigen abzuwägen,

entstünden, wenn der Vollzug des Gesetzes ausgesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren das Gesetz als verfassungsgemäß erwiese (Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Februar 1995 -6- - VerfGH 14 A/95 - LVerfGE 3, 16 <18 f >, und vom
  2. Juni 1996 - VerfGH 54 A/96 - LVerfGE 4, 79 <81 > m.w.N.). Randnummer 8 Der im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach § 14 Nr. 4, § 43 VerfGHG gestellte Hauptsacheantrag ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

demnach vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof beabsichtigt, alsbald in der Hauptsache mündlich zu verhandeln, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung derzeit nicht dringend geboten ist. Randnummer 9 Anliegen der Antragsteller ist es zu verhindern, daß sich durch Abschluß und Ausführung der von ihnen genannten Verträge auf der Grundlage des Gesetzes vom 17. Mai 1999 ein nach ihrer Auffassung verfassungswidriger Zustand verfestigt, der nachträglich gar nicht oder nur mit unermeßlichen Schäden für das Land Berlin oder

Berliner Wasserbetriebe behoben werden kann. Nach den Erklärungen des Senats von Berlin ist beabsichtigt, im Juni 1999 nach Zustimmung des Senats sowie von Aufsichtsrat und Gewährträgerversammlung der Berliner Wasserbetriebe zunächst nur einen Konsortialvertrag zu unterzeichnen und

sen sowie

weiteren, noch nicht unterzeichneten Verträge dann am 1. Juli 1999 dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vorzulegen. Anschließend werde der Konsortialvertrag der EU-Kommission zu der für seine Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung vorgelegt, mit deren Erteilung erst etwa Ende August 1999 zu rechnen sei. Erst danach, also Anfang September 1999, sei in Vollzug des Konsortialvertrages der Abschluß der übrigen Verträge vorgesehen,

erst in den dann folgenden Wochen zur Ausführung gelangen würden. Ein Börsengang sei vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Hauptsache nicht zu erwarten. Der Entwurf des Konsortialvertrages enthalte zudem eine Regelung, wonach

Vertragsparteien

Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung

ses Vertrages oder der anderen in

sem Vertrag genannten Verträge verlangen könnten, falls das in Rede stehende Gesetz ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden sollte. Randnummer 10 Unter

sen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, daß

von den Antragstellern befürchtete Gefahr ohne

beantragte einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs nicht abzuwenden wäre.

Antragsteller befürchten den Eintritt rechtlicher Bindungen,

nicht oder nur um den Preis unermeßlicher Schäden für das Land Berlin rückgängig zu machen wären.

Unterzeichnung des Konsortialvertrages durch den Senat von Berlin erzeugt indes für sich allein

se Wirkung schon deshalb nicht, weil nach dem klaren Wortlaut des dem Gericht auszugsweise vorgelegten Vertragstextes u.a.

Zustimmung des Abgeordnetenhauses Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages ist. Das hierbei einzuhaltende Verfahren vollzieht sich unter Beteiligung und Kontrolle auch der Antragsteller selbst,

als Mitglieder des Abgeordnetenhauses an der Arbeit des Parlaments teilnehmen. Anschließend folgt eine mehrwöchige Phase der kartellrechtlichen Prüfung, deren Ausgang noch nicht feststeht. Erst danach, also voraussichtlich erst im September 1999 oder später, sind Abschluß und Ausführung der übrigen Verträge mit den finanziellen und organisatorischen Maßnahmen vorgesehen,

Antragsteller für verfassungswidrig halten. Daß der Verfassungsgerichtshof

Hauptsache nicht so rechtzeitig zu entscheiden vermag, daß durch seine Entscheidung in

ser Phase vorauszusehende Nachteile gebannt werden können, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht anzunehmen. Im übrigen könnte er nach Maßgabe der jetzt noch nicht möglichen Beurteilung des genauen und vollständigen Inhalts der dann abgeschlossenen Verträge immer noch durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung verhindern, daß vor seiner Entscheidung zur Hauptsache solche Nachteile eintreten, sofern dann

Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG erfüllt sind. Bei

ser Sachlage kann nicht anerkannt werden, daß zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund des gemeinen Wohls der Erlaß einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundene Eingriff in

politische Verantwortlichkeit von Senat und Abgeordnetenhaus schon jetzt geboten wäre.

s gilt um so mehr, als das mit dem anhängigen verfassungsrechtlichen Verfahren verbundene Risiko, daß

Verträge infolge der in der Hauptsache zu treffenden Entscheidung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sind oder werden, allen an

sen Verträgen Beteiligten bewußt sein muß und

ser Umstand bei einer etwa notwendig werdenden Anpassung oder Rückabwicklung im Rahmen des Zivilrechts Berücksichtigung finden wird. Randnummer 11

Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink

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