G ausgeschlossen sei, weil die Ehe nicht vor der Flucht geschlossen und eine atypische Fallkonstellation nicht ersichtlich sei. Auf die Remonstration der Klägerin lehnte die Beklagte das Visum mit Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats vom
G beteiligt zu werden. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die subsidiär Schutzberechtigte erhalten, ist § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
G ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet.
G kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Randnummer 20 § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in denen humanitäre Gründe vorliegen. Dazu zählt der Fall, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), der Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) sowie der Fall, dass der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Von der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist
G abzusehen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Im Übrigen kann
G von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass pro Monat 1.000 nationale Visa nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden können. Nach Satz 4 sind bei Vorliegen von humanitären Gründen Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.
G ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Absatz 1 Satz 1 in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Randnummer 21 Danach hat die Klägerin derzeit noch keinen Anspruch darauf, bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG berücksichtigt zu werden. Zwar ist sie Ehegattin eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt (1.) und es liegen auch humanitäre Gründe für die Erteilung des begehrten Visums vor (2.). Der Visumserteilung steht jedoch derzeit noch der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen (3.). Randnummer 22 1. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Zeugen am 1. August 2019. Randnummer 23 Ausweislich der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ vom 16. März 2020 und der am 10. August 2020 elektronisch erstellten Eheschließungsurkunde, die nach den aufgebrachten Stempeln jeweils vom Syrischen Außenministerium (vor-)beglaubigt wurden, wurde am 16. März 2020 bei dem Scharia-Gericht in Ad-Dirbasiyya in Syrien eine am 1. August 2019 geschlossene Ehe registriert und diese Ehe am 27. Juli 2020 eingetragen. Gemeint sein dürfte hier die Eintragung in das elektronische Eheregister. Soweit die Angabe der Klägerin bei der Beantragung des Visums, die Ehe sei per Videocall geschlossen worden, Zweifel an deren Wirksamkeit geweckt haben mag, wurden diese durch die Beweisaufnahme ausgeräumt. Danach ist zur Überzeugung des Gerichts von einer wirksamen Eheschließung durch Stellvertretung auszugehen, der der Ehemann lediglich per Videocall (WhatsApp) beiwohnte. Nach seinen glaubhaften Angaben wurde er bei der in Syrien vor einem Scheich als religiöse Instanz erfolgten Eheschließung durch seinen Bruder vertreten. Die Klägerin habe ihren Vater bevollmächtigt. Sie dürfte auch selbst anwesend und ihr Vater als ihr Ehevormund aufgetreten sein. Der Zeuge schilderte, dass außerdem zahlreiche Verwandte beider Familien zugegen gewesen seien, von denen zwei als offizielle Zeugen der Eheschließung ausgewählt worden seien. Eine derartige religiöse Eheschließung ohne Mitwirkung staatlicher Stellen ist nach syrischem Recht grundsätzlich formfrei möglich und wirksam. Die persönliche Anwesenheit der Ehegatten ist nicht unbedingt erforderlich, diese können sich auch vertreten lassen. Die Registrierung außerhalb der staatlichen Scharia-Gerichte religiös geschlossener Ehen ist gesetzlich vorgeschrieben, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Syrien, Arabische Republik, 242. EL Juli 2021, S. 15 f., 19 f., 25 ff.). Der Frage, ob Eheschließungen per Videocall nach der nach dem syrischem Recht maßgeblichen Auslegung des islamischen Rechts zulässig sind, braucht im vorliegenden Fall nicht nachgegangen zu werden. Randnummer 24 2. Humanitäre Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Jedenfalls ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Randnummer 25
G einer Obergrenze von 1.000 Visa monatlich unterworfen. Vorbehaltlich des – wohl häufigen – Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG muss außerdem grundsätzlich der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum vorhanden sein (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wovon
G nach Ermessen abgesehen werden kann. Randnummer 30 Auf die Frage, ob die Grenze danach stets oder lediglich regelmäßig bei einer Trennungszeit von zwei Jahren zu ziehen ist, kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an. Denn die Klägerin und ihr Ehemann sind seit über zwei Jahren getrennt. Seit der Eheschließung sind drei Jahre und acht Monate vergangen. Es handelt sich um eine lange Zeit, um von seinem Ehepartner getrennt zu sein – auch wenn sich dieser nicht (mehr) in einem Bürgerkriegsland aufhält (vgl. zum Fall des Zurückbleibens in einem Bürgerkriegsland EGMR [Große Kammer], Urteil vom
G gänzlich ausgeschlossen ist, etwa Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 oder § 25b Abs. 1 AufenthG. Randnummer 36 Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 15 ff.). Randnummer 37 Art. 6 Abs. 1 GG begründet keinen unbedingten, unmittelbaren Anspruch ausländischer Ehegatten auf Nachzug zu ihrem berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner. Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als „wertentscheidende Grundsatznorm" die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen. Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 – juris LS 2 und Rn. 96 ff.). Randnummer 38 Diese Maßstäbe stehen mit dem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens im Einklang. Art. 8 EMRK garantiert einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem. Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Die Reichweite der Verpflichtung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist vielmehr Gegenstand einer nicht auf normativer Ebene abschließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung. Als private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland. Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln. Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen – Rn. 70 und vom 8. November 2016 – Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz – Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 – Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande – Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.). Randnummer 39 Im Einklang mit diesen verfassungs- und völkerrechtlichen Maßstäben ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, von maßgeblicher Bedeutung, ob den Eheleuten erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihnen zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Mit zunehmender Trennungsdauer verringern sich auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer – dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen – Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 30 ff.). Randnummer 40 Über den Ehegattennachzug bei Ehen, die erst nach Einreise in das Unionsgebiet geschlossen worden sind (Nachfluchtehen), wie die Ehe der Klägerin, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden. Randnummer 41 Die Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass für Nachfluchtehen grundsätzlich keine längere Frist gelten kann, wenn zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Im vorliegenden Fall ist zwar der Lebensunterhalt der Eheleute durch die Erwerbstätigkeit des Ehemanns gesichert und steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beträgt die Trennungszeit der Eheleute seit Eheschließung aber noch nicht vier Jahre. Das Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit führen würden, konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Randnummer 42
G sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 25) gerade kein Erfordernis für den Familiennachzug nach § 36a AufenthG ist. Im Übrigen, also wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, ist Ermessen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und nicht nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnet. Zudem würden regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (noch) weiter von dem zu Flüchtlingen entfernen und auch sonst Ungleichbehandlungen begünstigen. Randnummer 50 d) Vorliegend ist der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden. Allerdings ist eine Trennungszeit von vier Jahren noch nicht abgelaufen. Seit der – für die Berechnung der Trennungszeit vorliegend maßgeblichen – Eheschließung sind erst drei Jahre und knapp acht Monate vergangen. Randnummer 51 Besondere, eine (weitere) Verkürzung der Trennungszeit bewirkende Umstände liegen nicht vor. Als solche kommen die Lebensbedingungen des nachzugswilligen Ehegatten im Aufenthaltsstaat – einschließlich von deren Veränderung in Folge von Naturkatastrophen wie einem Erdbeben – zwar grundsätzlich in Betracht. Die Kammer hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin verglichen mit den Ehegatten anderer subsidiär Schutzberechtigter außergewöhnlich schlechten Lebensbedingungen ausgesetzt ist, die eine Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit bewirken. Randnummer 52 aa. Die Lebensumstände der Angehörigen der Kernfamilie eines in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten sind geeignet, die Dringlichkeit des Nachzugsbegehrens und damit die Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu beeinflussen. Der Normzweck steht ihrer Berücksichtigung bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund vorliegt, nicht entgegen.
G liegen humanitäre Gründe insbesondere vor, wenn Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich eine sich aus der Situation im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat ergebende Gefährdung als Aspekt normiert, welcher die Dringlichkeit eines Familiennachzugs beeinflusst. Ferner ist die § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu entnehmende Definition ausdrücklich nicht abschließend. Humanitäre Gründe können aus unterschiedlichen Konstellationen resultieren (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Dies spricht dagegen, eine Gefährdung im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder sonst besonders schwierige Lebensumstände bei der Prüfung einer Ausnahme von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG unter Berufung auf den Normzweck außer Acht zu lassen. Randnummer 53 Es handelt sich auch nicht um nicht familienbezogene Umstände, die für die Frage einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, irrelevant wären. Die Lebensumstände des in der Herkunftsregion oder sonst im Ausland verbliebenen Ehegatten beeinflussen das Empfinden der Belastung, die sich aus der (fortdauernden) Trennung der Ehegatten ergibt. Dies bereits deshalb, weil Ehegatten üblicherweise an Schicksal und Befinden des jeweils anderen Anteil nehmen. Im Übrigen beeinflussen die Lebensumstände des Zurückgebliebenen häufig direkt oder indirekt auch die Beziehung als solche und sind geeignet, eine erhebliche Belastung für diese darzustellen. Im äußersten Fall, nämlich wenn der nachzugswillige Ehegatte aufgrund der an seinem Aufenthaltsort gegebenen Bedingungen verstirbt, während er auf den Familiennachzug wartet, wird die Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG und wird Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK beendet. Insoweit kann gar nicht sauber zwischen familienbezogenen Umständen und allgemeinen Lebensbedingungen getrennt und kann nicht angenommen werden, dass letztere nicht für die Frage von Relevanz seien, ob eine Verweigerung des Familiennachzugs im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Auch die Große Kammer des EGMR hat in der oben zitierten Entscheidung für relevant für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Wartefrist gehalten, wenn sich ein zurückgelassenes Familienmitglied weiterhin in einem Land aufhält, dass von willkürlichen gewaltsamen Angriffen auf die Zivilbevölkerung geprägt ist (vgl. EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179). Randnummer 54 Die Umstände, denen der nachzugswillige Ehepartner im Aufenthaltsstaat ausgesetzt ist, sind von diesem darzulegen. Ihre Feststellung ist für die Auslandsvertretung und in der Folge für das Gericht nicht ohne Weiteres zweifelsfrei möglich. Dem trägt § 79 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung, wonach über den Aufenthalt von Ausländern auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden wird. Von den
G für Visaangelegenheiten zuständigen Auslandsvertretungen können grundsätzlich keine Ermittlungen im Herkunftsland verlangt werden. Dies zeigt auch § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Aufenthalt, wonach die Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, wenn nicht anderweitige Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind. Randnummer 55 bb. Indes werden allgemein schwierige Lebensbedingungen oder eine gegebene gewisse Gefährdung häufig keine Verkürzung der im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten bewirken. Denn hiervon dürften (fast) alle Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen in gewissem Maße betroffen sein – sei es weil sie sich noch im gemeinsamen Herkunftsland befinden, in dem ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sei es weil sie sich nach Flucht in angrenzende Länder (oder auch innerhalb des Herkunftslandes) mit äußerst schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen konfrontiert sehen. Trotz dieses Umstands hat der Gesetzgeber den Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG normiert – selbst für den Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) oder der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Randnummer 56 cc. Im vorliegenden Fall vermochte die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Klägerin von belastenderen Lebensbedingungen betroffen ist, als dies bei in der Herkunftsregion verbliebenen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig der Fall ist. Sie hält sich seit dem Sommer 2020 nicht mehr in dem (weiterhin) von Oppositionsgruppen kontrollierten Teil des Bürgerkriegslands Syrien, sondern mit einem temporären Schutzstatus im Nachbarland Türkei auf. Zwar bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sie bei den verheerenden Erdbeben in der Türkei und Syrien am 6. Februar 2023 ihre (Miet-)Wohnung in der stark von den Beben betroffenen Stadt P... verloren hat und seitdem in einem Zelt lebt. Viele der Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, deren Nachzug nach § 36a AufenthG grundsätzlich in Betracht kommt, werden jedoch traumatische Erfahrungen gemacht haben und nicht wenige sich mit einem Leben in Flüchtlingslagern oder anderen provisorischen Unterkünften konfrontiert sehen oder zumindest zeitweise konfrontiert gesehen haben. Auch die Eltern der Klägerin leben bereits seit der Zeit vor dem Erdbeben in einem Zeltlager, in dem noch von der Opposition kontrollierten Teil des syrischen Gouvernements Idlib, nahe der türkischen Grenze. Vor ihrer Schleusung in die Türkei lebte auch die Klägerin dort. Randnummer 57 Zu den konkreten Lebensumständen der Klägerin hat ihr als Zeuge vernommener Ehemann angegeben, dass sie ohne Heizung in einem Zelt lebe und Kälte und Stürmen ausgesetzt sei. Dies soll hier nicht in Abrede gestellt werden, dürfte mit dem nun fortschreitenden Frühling jedoch an Bedeutung verlieren. Dass die Klägerin sich als Frau ohne ihren Ehemann in der Türkei aufhält, ist für die Situation des § 36a AufenthG gerade typisch. Abgemildert wir ihre Lage dadurch, dass ihr Ehemann ihr dank seines Verdienstes Geld schicken kann. Auch zwei Söhne der mit der Klägerin zusammenlebenden Schwägerin ihres Ehemanns, die ebenfalls in Deutschland leben, schicken nach Angaben des Ehemanns Geld in die Türkei. Randnummer 58 Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in vergleichsweise naher Zukunft alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen wird, führt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zu einer Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit. Von Gesetzes wegen ist grundsätzlich vorgesehen, dass ein Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, erst nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis möglich ist. Im Übrigen dürfte es unter Berücksichtigung der Angabe des Ehemanns, er sei zwischenzeitlich vier Monate lang arbeitslos gewesen, habe aber nur einen Monat lang Arbeitslosengeld bezogen, noch bis etwa Ende des Jahres dauern, bis er 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eigenen Verdienstes oder eigenen Versicherungsbeiträgen geleistet hat. Randnummer 59 Ebenso wenig kann der erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Umstand berücksichtigt werden, dass der Ehemann der Klägerin im Oktober 2022 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat. Es liegt zwar nahe, dass er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllt und nur aufgrund der Bearbeitungszeit seines Antrags noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Die Kammer kann die Prüfung der zuständigen Behörde des Beigeladenen jedoch nicht vorwegnehmen. Unbenommen bleibt dem Ehemann der Klägerin, bei der zuständigen Behörde unter Verweis auf den gewünschten Familiennachzug und dessen Dringlichkeit in Folge der Erdbeben um eine zügige Bearbeitung seines Einbürgerungsantrags zu bitten. Die hier gegebenen Umstände dürften es auch rechtfertigen, dies bereits vor Ablauf der Frist von sechs Monaten zu tun, vor dem die zuständige Behörde nach Angaben des Ehemanns bittet, von Sachstandsanfragen abzusehen. Randnummer 60 Auch dass der Nachzug hier in einen ländlichen, strukturschwachen Landkreis erfolgen würde, in dem der Zuzug junger Menschen grundsätzlich begrüßt wird, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Aufnahme- und Integrationssysteme dort nicht belastet wären. Die nachgewiesenen einfachen deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin führen ebenfalls nicht zu einer Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit. Solche sind
G auch beim Nachzug zu Flüchtlingen oder zu subsidiär schutzberechtigten Inhabern einer Niederlassungserlaubnis grundsätzlich erforderlich, wenn die Ehe – wie hier – nicht bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Randnummer 61 Andere Anspruchsgrundlagen als § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug an die Klägerin kommen derzeit nicht in Betracht. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 64 Die Berufung ist
GO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, wie sich die Lebensunterhaltssicherung und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums auf die im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten auswirkt. Außerdem ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob und anhand welcher Kriterien zwischen Transitehen und sonstigen Nachfluchtehen zu differenzieren ist. Randnummer 65 BESCHLUSS Randnummer 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird
1, 2 des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 67 5.000,00 Euro Randnummer 68 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001541708
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.