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VG Berlin 4. Kammer 4 L 63/23 Beschluss Glücksspielrecht: Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittl

Glücksspielrecht: Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle Leitsatz Für die selbständig anfechtbare Auflage der Erlaubnis für eine Wettver

§ 9Abs. 4 Satz 3 Glü

StV 2021 enthalten keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf (vgl. zu § 145 Abs. 4 Satz 1 BauGB, BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 – BVerwG 4 C 9.04 – juris, Rn. 19). Soweit das Verwaltungsgericht München zu der mit § 7 Abs.

§ 9Abs. 4 Satz 3 Glü

StV 2021 vergleichbaren Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 ausführt, diese sei eine abschließende Regelung, so dass die Erlaubnisbehörde der Erlaubnis nach pflichtgemäßen Ermessen Nebenbestimmungen zufügen könne und die Vorgaben von § 36 VwVfG daneben nicht anwendbar seien, ist nicht ersichtlich, weshalb die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 145 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht übertragbar sein sollen (vgl. VG München, Urteil vom 13. Oktober 2020 – M 16 K 18.297 – juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2020 – M 16 K 17.3082 – juris, Rn. 35). Vielmehr erscheint der Verweis in § 7 Abs.

§ 9Abs. 4 Satz 3 Glü

StV 2021 noch pauschaler als der in § 145 Abs. 4 Satz 1 BauGB, da dort „immerhin“ die Entscheidung getroffen wurde, dass nur bestimmte Arten von Nebenbestimmungen zulässig sein sollen. Beide Normen unterscheiden sich deutlich etwa von der Regelung in § 2 Abs. 2 des Spielhallengesetzes Berlin , die Voraussetzungen für Nebenbestimmungen statuiert. Danach kann die Erlaubnis mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Ähnlich enthält auch § 7 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV 2021 materielle Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen, da die Norm vorsieht, dass insbesondere Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler bestimmt werden können, die über die Anforderungen der §§ 8 bis 8d GlüStV 2021 hinausgehen. § 7 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV 2021 ist danach zwar eine „Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG, kommt jedoch deshalb erkennbar nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, da sie mit Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler andere Regelungsgegenstände als die hiesige Auflage betrifft. Randnummer 31 Auch der von dem Antragsgegner angeführte § 9 Abs. 4 Satz 6 AGGlüStV 2021 stellt keine Rechtsvorschrift i.S.v. § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG dar. Zwar statuiert die Norm materielle Kriterien, da sie darauf verweist, dass „zur Sicherstellung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 festgelegten Ziele auch Vorgaben zur Ausgestaltung der Wettabgabe gemacht werden“ dürfen und umfasst sie mit der Wettabgabe – jedenfalls im Kern – auch den hiesigen Regelungsgegenstand. Ihrem eindeutigen Wortlaut nach gilt die Norm jedoch nur für die „im Rahmen der nach § 7 Absatz 3 zulässigen Nebenbestimmungen“. Die Vorschrift stellt demnach von Systematik und Wortlaut her lediglich deklaratorisch beispielhaft klar, welchen Regelungsgehalt Nebenbestimmungen für Wettvermittlungsstellen haben können, die den weiteren Voraussetzungen von § 36 VwVfG genügen. Eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage im Sinne einer abschließenden Rechtsvorschrift nach § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG stellt sie nicht dar. Randnummer 32

  1. b)Demnach darf die Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlaubnis erfüllt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Regelung dazu dient, bestehende Hindernisse für den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, auf den bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht, zu beseitigen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, 22. Aufl. 2021, § 36 Rn. 42). Welche Voraussetzungen dies sind, folgt ausschließlich aus dem Fachrecht, wobei die Behörde weder zusätzliche Voraussetzungen erfinden noch Nebenbestimmungen hinzufügen darf, die lediglich den späteren Vollzug erleichtern (Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL 2022, § 36 Rn. 22 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung, die durch das Gebot, Sportwettautomaten allein als Vorbereitungsautomaten zu nutzen und Wettscheinabgabe, Bezahlung und Gewinnauszahlung allein beim Personal der Wettvermittlungsstelle zuzulassen, sichergestellt werden kann. Randnummer 33 Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Wettvermittlung ohne diese Nebenbestimmung nicht der Anforderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AGGlüStV 2021 genügt. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft. Ziele des Staatsvertrages sind danach gleichrangig, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Nr. 1), durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (Nr. 2), den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Nr. 3), sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden (Nr. 4) und Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen (Nr. 5). Dass dies hier der Fall wäre, hat weder der Antragsgegner konkret dargelegt noch liegt dies in Anbetracht der in zahlreichen anderen Bundesländern zugelassenen Nutzung von Sportwettautomaten auch zur Wettabgabe und Bezahlung nahe. Denn auch diese sind an die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gebunden. Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, dass die verfahrensgegenständliche Nebenbestimmung einen „noch besseren“ Spieler- und Jugendschutz bietet als der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ohne diese Einschränkung, mag dies zutreffen, begründet dies jedoch kein „Zuwiderlaufen“ und stellt § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AGGlüStV 2021 daher keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Nebenbestimmung. Randnummer 34 Auch der in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 AGGlüStV 2021 vorgesehene Versagungsgrund enthält keine gesetzliche Voraussetzung, die durch die Nebenbestimmung sichergestellt werden soll. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 erfüllt werden. § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 sieht insbesondere vor, dass die Veranstalter und Vermittler sicherzustellen haben, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Der Berliner Landesgesetzgeber hat die Vorgabe aus § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 aufgegriffen und in § 4 AGGlüStV 2021 abschließend dahingehend geregelt, dass allein durch Einlasskontrollen sicherzustellen ist, dass Minderjährige keinen Zutritt zu Wettvermittlungsstellen erhalten. Dies betrifft demnach einen anderen Regelungsgegenstand („Einlasskontrollen“) als den der Sportwettautomaten. Im Übrigen fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Jugendschutzanforderungen es erfordern würden, über die derzeitige Ausgestaltung der Einlasskontrollen weitere Maßnahmen – wie etwa die verfahrensgegenständliche – zu ergreifen. Randnummer 35
  2. c)Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, wäre der Erlass der in jedem Fall im Ermessen der Beklagten stehenden Nebenbestimmung nicht erforderlich gewesen, da es mildere, zur Erreichung der vom Antragsgegner zur Rechtfertigung der Auflage angegebenen Ziele gleich geeignete Maßnahmen gibt. Denkbar sind insbesondere Vorgaben zur Ausgestaltung der Einlasskontrolle, bei der ggf. eine persönliche Identitätskontrolle durchgeführt und (offensichtlicher) Alkohol- oder Drogeneinfluss erkannt werden kann (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 5 GlüStV 2021). Dies zeigt sich in Kombination mit der Nutzung einer personalisierten Kundenkarte pro Wettabgabe als gleichermaßen geeignetes Mittel. Da weder Drogen- noch Alkoholkonsum in einer Wettvermittlungsstelle zulässig sind, liegt es fern, dass die Spieler sich vor Ort – nach dem Einlass – berauschen. Gleiches gilt für den Einwand des Antragsgegners, die Kundenkarte könne missbräuchlich weitergegeben werden, wenn die Mitarbeitenden der Antragstellerin etwa bei Einlass überprüfen, dass jeder Spieler die ihm zugeordnete Kundenkarte mit sich führt. Eine derartige Gestaltung dürfte sich aus Sicht der Antragstellerin schon deshalb als ein milderes Mittel darstellen, weil es weniger in den Spielfluss eingreift oder wie die Antragstellerin anführt, die Attraktivität ihres Angebots in Frage stellt. Darüber hinaus liegt nahe, dass die Antragstellerin anderenfalls mehr Personal bereithalten müsste, um etwa bei Live-Wetten eine Wettabgabe aller interessierten Spieler zu ermöglichen. Randnummer 36 2. Auf die materielle Teilbarkeit der Nebenbestimmung vom Rest-Verwaltungsakt, also die Frage, ob der verbleibende Verwaltungsakt nur dann isoliert aufgehoben werden könnte, wenn dieser rechtmäßig ist, kommt es nach der neueren Rechtsprechung nicht (mehr) an. Diese zwischen den Senaten des Bundesverwaltungsgerichts streitige Rechtsfrage ist dahingehend geklärt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, über den Streitgegenstand der bei ihm anhängigen Klagen hinaus die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überprüfen (vgl. Beschluss des 8. Senats vom 12. Oktober 2022 – BVerwG 4 C 4.20 – juris, der auf den Anfragebeschluss des 4. Senats vom 29. März 2022 – BVerwG 4 C 4.20 – juris, ergangen ist). Selbst wenn dies anders wäre, hat der nach Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmung verbleibende Rest-Verwaltungsakt hier Bestand, da eine ohne die Nebenbestimmung erteilte Erlaubnis rechtmäßig wäre. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangstreitwerts zu Grunde gelegt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001541883

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