Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides Nr. BB 88/20 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Mai 2021 verpflichtet, dem Kläger die erhaltungsrechtliche Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs zur Erschließung der Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück L... in Berlin-Schöneberg zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L... in Berlin-Schöneberg. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus Vorderhaus und Seitenflügel, bebaut. Es verfügt über sechs Geschosse (Erdgeschoss, vier Obergeschosse sowie Dachgeschoss). Randnummer 3 Das Grundstück liegt zum einen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960, der in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt. Dieser weist für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3 aus. Zum anderen liegt das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Schöneberger Insel im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg, vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 277). Randnummer 4 Am 1. April 2020 stellte der Kläger beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Nachdem ihm mit Bescheiden vom 9. Juli 2020 eine Zulassung gem. § 23 Abs.5 BauNVO 1968, eine Ausnahme gem. § 8 Nr.1a BO 58 und eine Befreiung von der Geschossflächenzahl (GFZ) erteilt wurde, erging am gleichen Tag eine Mitteilung nach § 62 Abs.3 Satz 3 BauO Bln, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen abgeschlossen und die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht notwendig sei. Randnummer 5 Am 20. November 2020 stellte der Kläger beim Bezirksamt einen Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren für die Errichtung eines Außenaufzugs zur Anbindung der Wohnung im Dachgeschoss. Aus der eingereichten Baubeschreibung ergibt sich, dass mit dem Aufzug ausschließlich die neu geschaffene Wohnung im Dachgeschoss erschlossen werden soll. Hierfür soll der Aufzug eine Haltestelle im Erdgeschoss und eine zweite Haltestelle auf dem letzten Zwischenpodest zwischen dem obersten Geschoss und dem Dachgeschoss erhalten. Zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss muss aus technischen Gründen ein Nothalt eingebaut werden. Nachdem ihm mit Bescheiden vom 22. Januar 2021 eine Ausnahme gem. § 8 Nr.2 BO 58 und eine Befreiung von der GFZ und Grundflächenzahl (GRZ) erteilt wurde, erging am gleichen Tag eine Mitteilung nach § 62 Abs.3 Satz 3 BauO Bln, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen abgeschlossen und die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht notwendig sei. In dieser Mitteilung findet sich zudem folgender Hinweis: Randnummer 6 „Da sich das o.g. Gebäude in einem sozialen Erhaltungsgebiet befindet, sind Aufzüge auch erhaltungsrechtlich zu beantragen. Diese werden dabei generell versagt. Daher berechtigt eine Genehmigung in diesem Verfahren nicht zur Bauausführung der geplanten Maßnahme.“ Randnummer 7 Am 20. November 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksamt auch die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des Aufzugs. Die Kosten für den Aufzugbau gab er mit 98.770,- Euro an. Zudem reichte er ein Schreiben des Aufzugsherstellers ein, aus dem sich ergibt, dass der Nothalt zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss nicht entfallen könne, da nach der DIN EN 81-20/50 nach 11 m eine Evakuierungsmöglichkeit erforderlich sei. Randnummer 8 Mit Bescheid Nr. BB 88/20 vom 17. Dezember 2020 versagte das Bezirksamt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Aufzugsanlage generell als überdurchschnittlich angesehen werde und in der Folgewirkung geeignet sei, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu gefährden. Durch eine solche Verbesserung des baulichen Ausstattungsstandards werde der betroffene Wohnraum aufgewertet, was zu Mietsteigerungen führen könne. Auch durch einen Umlageverzicht könne keine Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden, da dieser bei einem Mieterwechsel nicht greife. Auch für die Bestandswohnungen des 2. bis 4. Obergeschosses könne eine Verbesserung des baulichen Ausstattungsstandards dieser Wohnungen nicht ausgeschlossen werden, da der Notausstieg durch bauliche Maßnahmen nachträglich zu einer normalen Haltestelle umgebaut werden könne. Es bestehe hier auch keine bauordnungsrechtliche Pflicht zum Einbau eines Aufzugs. Schließlich sei die Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung nach sich ziehen könne. Randnummer 9 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2021, bei der Behörde am 15. Januar 2021 per Fax eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung wies der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 darauf hin, dass die Versagung der Genehmigung rechtswidrig sei. Er bezog sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung finde. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau im vorliegenden Fall ungewöhnlich kostenaufwändig sei. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2021 wies das Bezirksamt den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Denn die geplante Baumaßnahe sei generell geeignet, eine Verdrängungsgefahr auszulösen. Nach den geltenden Prüfkriterien des Bezirks solle für den Ein- und Anbau von Aufzügen keine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt werden. Das Fehlen eines Aufzugs stelle auch keinen Substandard dar bzw. könne eine Aufzugsanlage nicht als ein allgemeingültiger Standard von durchschnittlichen Wohnungen in diesem Gebiet angesehen werden. Ein solcher Einbau führe vielmehr zu einer über das durchschnittliche Ausstattungsniveau hinausgehenden Verbesserung und erzeuge eine erhebliche Vorbildwirkung. Auch die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen würden im vorliegenden Fall nicht den Einbau eines Aufzugs verlangen. Der Aufzug sei sowohl in der Herstellung als auch im Unterhalt teuer und verursache erhebliche Kosten für die Mieter, die zu einer Mieterhöhung führen könnten. Nach der Untersuchung zur Begründung der sozialen Erhaltungsverordnung sei der Anteil der Haushalte mit unterdurchschnittlichen Einkommen im Bereich des Gebietes der Schöneberger Insel mit 50% besonders groß. Diese seien von Verdrängungseffekten gefährdet. Randnummer 11 Gegen diesen, dem Kläger am 31. Mai 2021 zugestellten Bescheid richtet sich die am 30. Juni 2021 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er weist darauf hin, dass der Aufzug einzig der Erschließung der neu errichteten Dachgeschosswohnung diene. Auf die Bestandsmieter könnten weder Modernisierungskosten umgelegt werden, noch müssten sie an den Betriebskosten partizipieren. Es entstehe auch keine abstrakte Verdrängungsgefahr durch eine Vorbildwirkung. Auch wenn auf den Nothalt nicht verzichtet werden könne, habe der Aufzugshersteller zugesichert, Ausstanzungen für Tasten an der Schachttür bzw. Zieltasten in der Kabine zu unterlassen, um eine nicht genehmigungskonforme Nachrüstung des Aufzugs ohne größeren Kostenaufwand zu verhindern. Randnummer 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. BB 88/20 vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 zu verpflichten, ihm die Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs zur Erschließung der Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück L... in Berlin-Schöneberg zu erteilen, Randnummer 14 hilfsweise Randnummer 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. BB 88/20 vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs zur Erschließung der Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück L... in Berlin-Schöneberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung bezieht er sich auf die ergangenen Bescheide. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter, 2 Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs.2 VwGO. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Einbau eines Außenaufzugs auf seinem Grundstück, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag bedarf daher keiner Entscheidung. Randnummer 22 Rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers ist § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB. Nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB ist die Genehmigung u.a. dann zu erteilen, wenn die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 23 1. Der vom Kläger geplante Einbau eines Außenaufzugs ist gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig. Randnummer 24 Die nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB erforderliche rechtliche Grundlage liegt für das hier maßgebliche Gebiet mit der am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB für das Gebiet Schöneberger Insel im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg, vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 277) vor. Denn im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs.2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln). Randnummer 25 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht. Die Erhaltungsverordnung gibt hinreichend bestimmt an, in welchem Gebiet (vgl. § 1 der Erhaltungsverordnung) und aus welchem der in § 172 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten Gründen, nämlich zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB), das erhaltungsrechtliche Genehmigungserfordernis statuiert werden sollte (vgl. § 2 der Erhaltungsverordnung). Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, da die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013, - BVerwG 4 N 2.13 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, - OVG 2 B 7.12 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, - OVG 2 E 3/13.N -, alle zitiert nach juris). Auch der Kläger hat die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 26 2. Der geplante Einbau eines Außenaufzugs bedarf nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB einer solchen Genehmigung. Denn es handelt sich dabei um eine Änderung baulicher Anlagen in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Zur Errichtung des Aufzugs wird nicht zuletzt durch die Schaffung der Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen. Auch die für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung erforderliche Relevanz der Maßnahme ist gegeben. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 <446>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.). Der streitgegenständlichen Maßnahme kann die grundsätzliche Eignung, das Ziel der Erhaltungsverordnung negativ zu beeinflussen, nicht abgesprochen werden. Denn sie ist abstrakt geeignet, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, wie sie mit der Erhaltungsverordnung geschützt werden soll, zu gefährden, da die Errichtung einer Aufzugsanlage jedenfalls prinzipiell zu Mieterhöhungen und damit möglicherweise zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen kann. Randnummer 27 3. Der Kläger hat nach der Auffassung der Kammer Anspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung. Randnummer 28 Nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 4 der Erhaltungsverordnung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Bei Vorliegen dieses Tatbestandes wird ein Genehmigungsanspruch ausgelöst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, - 10 B 9.11 -, zitiert nach juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2022, § 172 RdNr. 175). Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung“ ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse („durchschnittlich“) ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015, - VG 19 K 125.15 -). Zudem enthält § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse („durchschnittlich“), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.). Dabei sind weder nur bauordnungsrechtliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch bauordnungsrechtliche Nachrüstpflichten maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr auf das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O. -; differenzierter: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB, § 172, RdNr. 103). Randnummer 29 Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher „Substandard“ festgeschrieben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Werden mit dem Vorhaben erstmals gegenwärtig geltende bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt, indiziert dies, dass die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des „zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung“ dient und daher grundsätzlich zu genehmigen ist. Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Durch die Benennung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands bringt der Genehmigungstatbestand zudem zum Ausdruck, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist. Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, - OVG 2 B 3.02 -; VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2022, - 13 K 247.19 -, amtl. Abdruck). Randnummer 30 Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer bei wertender Betrachtung zu der Einschätzung, dass die Errichtung eines Aufzugs für ein jetzt sechsgeschossiges Wohngebäude der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Im Einzelnen: Randnummer 31 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.