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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 56 A/23 Beschluss VerfGH Berlin: Mangels Rechtswegerschöpfung erfolgloser Eilantrag betr Untersagung des Betr

VerfGH Berlin: Mangels Rechtswegerschöpfung erfolgloser Eilantrag betr Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle Orientierungssatz

  1. Auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität (vgl § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG <RIS: VGHG BE>). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Fachgericht, so ist der Rechtsweg nur erschöpft, wenn er diesen Verstoß gegenüber dem Instanzgericht im Wege der Anhörungsrüge, die gegen alle unanfechtbaren Endentscheidungen gegeben ist, geltend gemacht hat (VerfGH Berlin, 23.02.2022, 149/20 <Rn 9>; stRspr). (Rn.10)
  2. Hier: Mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer (Art 15 Abs 1 VvB <RIS: Verf BE>) hätte ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter bereits im fachgerichtlichen Verfahren eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben, um eine Heilung der behaupteten Grundrechtsverstöße zu erreichen. Zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität hätte es somit auch der Antragstellerin oblegen, die behaupteten Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs zunächst gegenüber dem OVG im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin die Erhebung der Anhörungsrüge ausnahmsweise unzumutbar war, etwa weil diese von vornherein aussichtslos war (vgl VerfGH Berlin, 23.02.2022, 149/20 <Rn 10>). (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  3. Senat,
  4. März 2023, OVG 1 S 11/23, Beschluss vorgehend VG Berlin,
  5. Januar 2023, VG 4 L 313/22, Beschluss Tenor
  6. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  7. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
  8. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Beseitigungsverfügung hinsichtlich einer von ihr betriebenen Wettvermittlungsstelle. Randnummer 2 Die Antragstellerin betreibt am …damm … in Berlin eine Wettvermittlungsstelle. Über diese vermittelt sie Wetten für die Firma C… Ltd. Letztere verfügt u. a. über eine bundesweite Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten über terrestrische Wettvermittlungsstellen. Am
  9. Februar 2020 beantragte die C… Ltd. beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - LABO - zusätzlich eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort …damm in Berlin. Mit Bescheid vom
  10. November 2021 lehnte das LABO den Antrag der C… Ltd. mit der Begründung ab, der gesetzlich erforderliche Mindestabstand von 200 m zu der nur ca. 187 m entfernten …-Schule werde nicht eingehalten. Ferner untersagte das LABO der Antragstellerin mit Bescheid vom
  11. Juli 2022, ab Zustellung des Bescheids an dem Standort am …damm … weiter Sportwetten zu vermitteln und hierfür in, am und außerhalb der Wettvermittlungsstelle zu werben. Des Weiteren gab es ihr auf, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle binnen zwei Wochen dauerhaft einzustellen sowie Werbung für Sportwetten binnen vier Wochen zu beseitigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das LABO der Antragstellerin die Versieglung der Wettautomaten bzw. ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Randnummer 3 Die Antragstellerin erhob hiergegen am
  12. Juli 2022 Widerspruch und beantragte am
  13. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht Berlin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Mit Beschluss vom
  14. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag der Antragstellerin als unbegründet zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
  15. März 2023 zurück. Randnummer 4 Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
  16. Mai 2023 begehrt die Antragstellerin die Anordnung, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des LABO vom
  17. Juli 2022 in Gestalt der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht vollzogen werden darf, bis über die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde entschieden worden ist. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs unter Aufhebung der ergangenen Beschlüsse, hilfsweise die Aufhebung des ergangenen obergerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur erneuten Entscheidung. Randnummer 5 Die Antragstellerin rügt, die sofort vollziehbare Untersagungs- und Beseitigungsverfügung des LABO sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg würden sie in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -, in ihrem Berufsrecht nach Art. 17 VvB sowie in ihrem Recht auf Gleichheit gemäß Art. 10 VvB verletzen. Des Weiteren meint sie, dass sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht ausreichend mit den von ihr vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe, etwa zur Vergleichbarkeit der Lottoannahmestellen, dem Sinn und Zweck eines stationären Abstandsgebots angesichts von Online-Glücksspielangeboten und der fehlenden Erforderlichkeit der Verfügung wegen einer nahezu gleichlautenden Verfügung gegenüber der Wettveranstalterin. Mit Schriftsatz vom
  18. Juni 2023 hat sie weiter vorgetragen. Randnummer 6 Die Sache sei besonders eilbedürftig, da die Antragstellerin all ihre Kosten, insbesondere eine erhebliche Miete von mehreren tausend Euro pro Monat und Personalkosten, weiter entrichten müsse und hierzu bereits in Kürze nicht mehr in der Lage sein werde. II. Randnummer 7 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 8 Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom
  19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom
  20. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Randnummer 9 Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Der Rechtsweg vor den Fachgerichten ist nicht erschöpft. Die Antragstellerin hat beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben, obgleich deren Erhebung nahegelegen hätte und der Antragstellerin zumutbar war. Randnummer 10 Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Fachgericht, so ist der Rechtsweg nur erschöpft, wenn er diesen Verstoß gegenüber dem Instanzgericht im Wege der Anhörungsrüge, die gegen alle unanfechtbaren Endentscheidungen gegeben ist, geltend gemacht hat (Beschluss vom
  21. Februar 2022 - VerfGH 149/20 - Rn. 9; st. Rspr.). Randnummer 11 Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer, auch wenn oder soweit sie sich nicht ausdrücklich auf eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB berufen, zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, falls den Umständen nach ein solcher Verstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (Beschluss vom
  22. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 24; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  23. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 27 f.). Randnummer 12 So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin rügt zwar nicht ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. In der Sache kritisiert sie jedoch, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Ausführungen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, mithin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschlüsse vom
  24. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 14 und vom
  25. April 2022 - VerfGH 106/20 - Rn. 17; st. Rspr.). So trägt sie u. a. vor, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe sich nicht ausreichend mit den umfangreichen Ausführungen des von ihr in dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
  26. März 2023 - Az. 23 CS 22.2677 - auseinandergesetzt, der Argumentation des Oberverwaltungsgericht lasse sich nicht entnehmen, warum keine Ausnahmeregelung von der 200-m-Abstandsregelung zu schaffen gewesen sei, das Oberverwaltungsgericht habe sich „in keiner Weise“ mit den vergleichbaren Lottoannahmestellen auseinandergesetzt, ebenso wenig wie mit der Frage, welchen Sinn und Zweck ein stationäres Abstandsgebot angesichts des Online-Glücksspiels habe, sowie „mit weiteren vorgebrachten Argumenten“ der Antragstellerin, etwa der fehlenden Erforderlichkeit der Verfügung wegen einer nahezu gleichlautenden Verfügung gegenüber dem Wettveranstalter. Mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer hätte ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter daher bereits im fachgerichtlichen Verfahren eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben, um eine Heilung der behaupteten Grundrechtsverstöße zu erreichen. Zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität hätte es somit auch der Antragstellerin oblegen, die behaupteten Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs zunächst gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin die Erhebung der Anhörungsrüge ausnahmsweise unzumutbar war, etwa weil diese von vornherein aussichtslos war (vgl. Beschlüsse vom
  27. Februar 2022 - VerfGH 149/20 - Rn. 10 und vom
  28. Januar 2010 - VerfGH 47/08, 47 A/08 - Rn. 22 m. w. N.). Randnummer 13 Der Umstand, dass die Antragstellerin keine Anhörungsrüge erhoben hat, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl. Beschluss vom
  29. Februar 2022 - VerfGH 149/20 - Rn. 10; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  30. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 22). Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 15 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001542982

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