der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. (Rn.30)
O Bln in der bis zum
GB zu beurteilen. Da die Festsetzung des Baunutzungsplans für das maßgebliche Gebiet nicht wirksam übergeleitet worden sei, sei das Grundstück nicht beplant. Es lasse sich vorliegend auch kein Bebauungs- oder Siedlungszusammenhang feststellen. Die Sackgasse R...befinde sich zwischen Bahnbetriebsanlagen und sei aufgrund der umgebenden Zäsuren vom übrigen Siedlungsgebiet abgetrennt. Auch stelle die Bebauung entlang des R...selbst keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Bei der geplanten Bebauung handele es sich um ein sonstiges Vorhaben, das gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das maßgebliche Gebiet die besondere Zweckbestimmung Bahnfläche festsetzte, widerspreche. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 (Versagung Nr. 7...) lehnte das Bezirksamt –
vorheriger Anhörung – den Bauantrag der Klägerin mit den in der Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung vom
GB zu beurteilende Vorhaben sei auch deswegen unzulässig, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Randnummer 13 Mit ihrer am 18. März 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, ihr Bauvorhaben sei
GB zu beurteilen, da das Vorhabengrundstück im Innenbereich liege. Die Bebauung entlang des R...bilde einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, insbesondere werde der Bebauungszusammenhang nicht durch das Grundstück der Klägerin unterbrochen. Vielmehr bewirke die geplante Bebauung einen Lückenschluss. Auch habe die vorhandene Bebauung ein für die Annahme eines Ortsteils ausreichendes Gewicht und sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dass die Bebauung bandartig und einzeilig erfolgt sei, sei lediglich den örtlichen Verhältnissen geschuldet. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit mithin
GB richte, komme es darauf an, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dies sei der Fall. Als Referenzgebiet sei die Bebauung entlang des R...zu betrachten. In diese Umgebung füge sich das Vorhaben
der Art der baulichen Nutzung ein. Entlang des R...befänden sich bereits mehrere gewerblich genutzte Gebäude. Auch was das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffe, bestünden am Einfügen keine Zweifel. Selbst wenn das Vorhaben den durch die Umgebung definierten Rahmen überschreiten sollte, wäre es gleichwohl zuzulassen, da es jedenfalls keine bodenrechtlichen Spannungen verursache bzw. verstärke. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom
GB zu beurteilen wäre, wäre es planungsrechtlich gleichwohl unzulässig, da es sich
der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge. In einer Tiefe von 15 m hinter der straßenseitigen Grundstücksgrenze sei eine faktische rückwärtige Baugrenze zu ziehen, welche durch das geplante Vorhaben überschritten werde. Insoweit sei das Gebäude auf dem Grundstück R...als Ausreißer zu betrachten, dem keine prägende Wirkung zukomme. Außerdem sei fraglich, ob die Erschließung gesichert sei. Die Klägerin habe nicht
gewiesen, dass sie über eine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Straßennetz verfüge. Der R...sei als Privatweg (und nicht als öffentliche Verkehrsfläche) gewidmet. Die vorgelegte Grunddienstbarkeit reiche nicht aus, vielmehr sei die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast zu fordern. Randnummer 19 Das Gericht hat am
dem die Beteiligten sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am
O Bln a.F. ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Im vorliegend anzuwendenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 BauO Bln a.F. werden die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen
den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr.1), beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauO Bln (Nr.2) sowie die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3). Der Anwendungsbereich des § 63 BauO Bln ist eröffnet, insbesondere ist nicht das Baugenehmigungsverfahren
O Bln anzuwenden, da sich das Vorhaben unter keinem Gesichtspunkt als Sonderbau i.S.v. § 2 Abs. 4 BauO Bln darstellt. Randnummer 24 Unter Berücksichtigung des Prüfprogramms des § 63 BauO Bln a.F. steht der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zu. Das von ihr beabsichtigte Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (dazu 1.), die beantragte Abweichung von § 50 Abs. 2 BauO Bln ist zu erteilen (dazu 2.) und das Vorhaben hält, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen ein (dazu 3.). Randnummer 25 1. Das Bauvorhaben der Klägerin stimmt mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen
den §§ 29 bis 38 BauGB überein. Es greift nicht der Fachplanungsvorbehalt gemäß § 38 BauGB zugunsten des Eisenbahnbundesamtes (dazu a.). Für das Vorhabengrundstück existieren keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen (dazu b.). Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen, wo sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu c.). Jedoch auch, wenn das Grundstück im Außenbereich läge, wäre das Vorhaben planungsrechtlich zulässig (dazu d.). Letztlich ist auch die Erschließung gesichert (dazu e.). Randnummer 26 a. Das Bauvorhaben der Klägerin ist nicht bereits deswegen planungsrechtlich unzulässig, weil es mit einer gemäß § 38 BauGB vorrangigen Fachplanung nicht in Einklang steht. Die Entscheidung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das – wie das vorliegende – die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hat, richtet sich grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 BauGB
den §§ 30 bis 37 BauGB. Indes enthält § 38 BauGB einen das Bauplanungsrecht verdrängenden Fachplanungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom
richtliche Übernahme der
den Eisenbahngesetzen (seinerzeit) planfestgestellten Flächen, der für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks keine Bedeutung zukommt (vgl. von Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 62). Randnummer 28 c. Das Gericht ist aufgrund der im Termin zur Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass das Grundstück der Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (dazu aa.) und sich das Vorhaben
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu bb.). Randnummer 29 aa. Die für den Innenbereich konstitutiven Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 - juris, Rn. 11). Randnummer 30 Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den siedlungsstrukturellen Besonderheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom
geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten in Gestalt äußerlich erkennbarer, optisch wahrnehmbarer Merkmale zu ermitteln, ob ein Bebauungszusammenhang, der regelmäßig am letzten Baukörper endet, besteht oder nicht. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte. Die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Einzelfall ist stets das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28/15 -, juris, Rn. 6). Randnummer 32 Die beiden – grundsätzlich zu trennenden (s.o.) – Tatbestandsmerkmalen des „Ortsteils“ und des „Bebauungszusammenhangs“ werden durch den Begriff der „Bebauung“ miteinander verbunden. Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das zu bebauende Grundstück teilnimmt, so ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - BVerwG 4 B 47.14 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Denn nur bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann Baurecht
Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bestehen. Fehlt es dagegen an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB „im Zusammenhang bebaut“ sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - BVerwG 4 B 45.14 -, juris, Rn. 6) oder (sogar) die Merkmale eines Baugebiets im Sinne von §§ 2-4, §§ 5-9 BauNVO aufweisen. Mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung" und "Siedlung" ist
dem Bundesverwaltungsgericht nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem bei der Augenscheinseinnahme gewonnenen Eindruck ist die Kammer der Überzeugung, dass das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Randnummer 34 Die Gebäude entlang des R... zwischen den Hausnummern 2 und 12a bilden einen Bebauungszusammenhang. Die dort vorhandene Bebauung vermittelt den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die einzelnen baulichen Anlagen stehen in regelmäßigen Abständen der Reihe
an derselben Straßenseite. Verstärkt wird der Eindruck der Zusammengehörigkeit durch die homogene bauliche Gestalt der einzelnen Bauten, die auf ihre gemeinsame Errichtung als Teil des Bahnbetriebsgeländes zurückzuführen ist. Dieser Zusammenhang wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten durch nichts unterbrochen. Insbesondere nimmt auch das klägerische Grundstück an diesem Bebauungszusammenhang teil. Es ist selbst mit einem (wenn auch verfallenen) Gebäude bebaut und daher augenscheinlich zur Bebauung vorgesehen. Es weist außerdem eine ähnliche Größe auf wie die zu beiden Seiten anschließenden Grundstücke. Die Annahme einer nur aus dem klägerischen Grundstück bestehenden Außenbereichsinsel liegt daher ebenfalls fern. Randnummer 35 Der Bebauungszusammenhang setzt sich jedoch nicht über das vorstehend beschriebene Gebiet hinaus fort. Vielmehr schotten die umliegenden Verkehrstrassen den R... von den jenseits gelegenen Siedlungsgebieten ab.
Norden und Süden rahmen mehrspurige Gleisanlagen den R...ein. In östlicher Richtung bilden die M... und die dahinterliegende Bundesautobahn 100 eine klare Zäsur. Und im Westen endet der Bebauungszusammenhang am Gebäude auf dem Grundstück R... als dem letzten Baukörper. Der am R... gelegene I... steht
Auffassung des Gerichts mit den anderen Gebäuden entlang des R...aufgrund der dazwischen liegenden Freiflächen und weiteren Gleisanlagen nicht mehr in einem baulichen Zusammenhang. Randnummer 36
dem Gesamteindruck, den das Gericht im Rahmen der Augenscheinseinnahme gewonnen hat, kommt es außerdem im Ergebnis zu der Einschätzung, dass dieser Bebauungszusammenhang einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde bildet, der das zur Annahme eines Ortsteils erforderliche gewisse Gewicht aufweist. Die vorhandenen sieben Gebäude, die allesamt dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, überschreiten jedenfalls die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bei sechs Gebäuden vermutete Untergrenze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - OVG 2 N 70/16 -, amtl. Abd., S. 3). Auch unter Berücksichtigung siedlungsstruktureller Besonderheiten lässt sich dem Bebauungskomplex das gewisse Gewicht
Auffassung des Gerichts nicht absprechen. Gerade in der Großstadt Berlin existieren – wie dem Gericht bekannt ist – neben innenstadttypischen auch Siedlungsformen, die sich durch Ansammlungen von nur wenigen Einzelgebäuden auszeichnen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Bebauung am R... um vergleichsweise große Gebäude handelt. So befinden sich auf den Grundstücken mit den Hausnummern 9/9A und 11/11A große, mit mehr als zwei Wohneinheiten ausgestattete Doppelhäuser. Das Grundstück R... 8 ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Auf dem Grundstück R... 4/5 steht eine große Betriebshalle. Randnummer 37 Diese Bebauung ist
der Überzeugung des Gerichts auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die vorhandenen Bauten in der Lage sind, das Gebiet als Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Sie bilden einen geeigneten Maßstab dafür, welche Vorhaben in dem betreffenden Bereich ohne planerische Festsetzungen zulässig sein könnten. Verstärkt wird die prägende Wirkung der Bebauung zusätzlich dadurch, dass sie eine vergleichsweise homogene bauliche Gestalt aufweist. Der Annahme einer organischen Siedlungsstruktur steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine bandartige, einzeilige Bebauung handelt. Denn auch eine solche kann den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur entsprechen, wenn sie – wie hier – auf den (ursprünglichen) Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV 31.66 -, juris, Rn. 24; Mitschang/Reidt, a.a.O., § 34 Rn. 15). Randnummer 38 bb. Liegt das Grundstück mithin im unbeplanten Innenbereich, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
GB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dem ist hier genügt. Randnummer 39
der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris, Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, juris, Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris, Rn. 37). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, denn die Merkmale,
denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen geht das Gericht davon aus, dass die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Bebauung entlang des R...zwischen den Hausnummern 2 und 12a geprägt wird. In diesem Bereich wirken das zur Genehmigung gestellte Vorhaben und die Umgebungsbebauung
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche aufeinander ein und beeinflussen einander. In diesem konkreten Fall ist die für die jeweiligen Merkmale,
denen sich das Vorhaben einfügen muss, einzeln zu bestimmende Umgebung deckungsgleich. Eine weitere Ausdehnung der „näheren“ Umgebung kommt wegen der den R...abschottenden umliegenden Verkehrstrassen nicht Betracht. Einer engeren Grenzziehung steht entgegen, dass die Grundstücke am R...eng beieinanderliegen, ohne durch künstliche oder natürliche Trennlinien entkoppelt zu sein, und dass die Bebauung einen vergleichsweise homogenen Eindruck vermittelt, da die Bauten am R...im selben Zeitraum als Bahnbetriebsgebäude errichtet wurden. Dieser bauhistorische Zusammenhang tritt ungeachtet späterer baulicher Änderungen auch heute noch deutlich hervor. Randnummer 41
der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie
der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Vorbilder für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung finden sich auf dem Grundstück R..., das von den I... genutzt wird, sowie – und insbesondere – auf dem direkt neben demjenigen der Klägerin gelegenen Grundstück R..., auf dem sich die Betriebshalle eines Bauunternehmens befindet. Was das Maß der von der Klägerin geplanten Gebäude
den absoluten Größen Grundfläche, Geschosszahl und Höhe betrifft (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N.), überschreitet das Vorhaben ebenfalls nicht den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen, sondern ordnet sich – im Gegenteil – den meisten anderen Gebäuden am R...unter. Schließlich entspricht es auch der durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen offenen Bauweise. Randnummer 42
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Randnummer 43 Bei der Beurteilung des Einfügens kommt es mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom
diesen Maßgaben ist für das Gericht nicht erkennbar, dass – wie vom Beklagten angenommen – eine faktische Bebauungstiefe bzw. hintere Baugrenze existieren würde, die das Bauvorhaben der Klägerin überschreiten könnte. Der Beklagte zieht diese Grenze entlang der rückwärtigen Wand des Gebäudes auf dem Grundstück R...3 in einer Tiefe von 15 m hinter der Straßengrenze, wobei er den an derselben Wand befindlichen Vorbau außer Betracht lässt. Unberücksichtigt lässt der Beklagte zudem das – weiter in die Grundstückstiefe hineinragende – Gebäude auf dem Grundstück R...4. Warum es sich hierbei um einen nicht prägenden Fremdkörper handeln soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Denn auch die übrigen – lediglich sechs – Gebäude in der näheren Umgebung weisen in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen keine hinreichend homogene Gestalt auf. Das Gericht geht
dem im Rahmen der Augenscheinseinnahme gewonnenen Eindruck vielmehr davon aus, dass sich die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überbauten Flächen als sehr heterogen darstellen und sich das Bauvorhaben der Klägerin in die so bestimmte Eigenart der Umgebung ohne Weiteres einfügt. Randnummer 45
GB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
GB ist von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann auszugehen, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (Nr. 1), den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht (Nr. 2), schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird (Nr. 3), unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert (Nr. 4), Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (Nr. 5), Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet (Nr. 6), die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (Nr. 7) oder die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört (Nr. 8). Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift anderes vermuten lässt, besteht
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsanspruch auf Zulassung, sollten öffentlich Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG 1 C 30.62 -, juris, Leitsatz Nr. 2). Randnummer 48
GB, Vermerke von Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen
GB sowie die Aussagen des Erläuterungsberichts
GB (Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 79).
richtliche Übernahmen
GB sind nicht Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde. Sie haben nur deklaratorische Bedeutung und werden deshalb auch nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans. Ihre Rechtswirkung ergibt sich aus den für die Planung oder sonstige Nutzungsregelung maßgeblichen anderen Rechtsvorschriften (vgl. Mitschang, Der Flächennutzungsplan, 2003, Rn. 632). Bei der hier vorliegenden Ausweisung als Bahnfläche handelt es sich um eine
richtliche Übernahme einer
anderen gesetzlichen Vorschriften ergangenen Planung i.S.v. § 5 Abs. 4 BauGB, der im Rahmen des § 35 BauGB keine eigenständige Bedeutung zukommt. Denn die Festsetzung einer Fläche als Bahngeländes erfolgt im Rahmen eines eigenständigen Planungsverfahrens (
AEG) und unterliegt nicht der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. September 1989 - OVG 7 A 81/84 -, juris, Rn. 24). Randnummer 49
Auffassung des Gerichts indes nicht als unerwünscht anzusehen. Denn es ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Klägerin die Gefahr einer Zersiedlung begründen oder verstärken würde. Das Vorhaben würde
den konkreten örtlichen Gegebenheiten in eine organische Beziehung zu der bereits vorhandenen Bebauung treten. Denn im Falle seiner Realisierung würde die gegenwärtig noch bestehende (bzw. nur durch ein verfallenes Gebäude gefüllte) Baulücke zwischen den Grundstücken R...4/5 und 8 aufgefüllt. Da weitere vergleichbare Freiflächen nicht existieren, ist ein zu missbilligender Zersiedlungsprozess auch unter Berücksichtigung einer von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung nicht zu erwarten. Randnummer 52 e. Schließlich ist auch – was die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sowohl
Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB als auch unter Anwendung von § 35 Abs. 2 BauGB erfordert – die Erschließung des klägerischen Vorhabens gesichert. Randnummer 53 Der Begriff der gesicherten Erschließung ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht modifiziert, allerdings ggfs. durch landesrechtliche Regelungen i.S.v. § 29 Abs. 2 BauGB ergänzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54/85 -, juris, Rn. 13). Die Vorschriften des Baugesetzbuches enthalten keine Konkretisierungen der Anforderungen an die gesicherte Erschließung. Die an die einzelnen Erschließungsanlagen zu stellenden Anforderungen sind daher konkretisierungsbedürftig. Auszugehen ist vom Zweck der gesicherten Erschließung als bodenrechtliches Zulässigkeitsmerkmal. Ziel ist danach die Gewährleistung einer der geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechenden Benutzbarkeit bebaubarer und bebauter Grundstücke. Zu den Mindestanforderungen werden
allgemeiner Meinung aber regelmäßig die hinreichende Anbindung eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die (nicht zwangsläufig externe) Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gezählt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
O Bln ist der Klägerin zu erteilen. Randnummer 56
O Bln müssen bauliche Anlagen, die – wie die von der Klägerin geplanten Gebäude – öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein, was gemäß Satz 2 Nr. 4 insbesondere für Bürogebäude gilt. Barrierefrei sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 9 BauO Bln, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Dies ist im Hinblick auf die in den Obergeschossen befindlichen, nur über Treppen erreichbaren Büroeinheiten nicht der Fall. Randnummer 57 Von diesem Erfordernis ist allerdings eine Abweichung zuzulassen. Wie § 67 Abs. 1 BauO Bln bestimmt, kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO Bln, vereinbar ist. Von den Anforderungen an barrierefreies Bauen dürfen Abweichungen gemäß § 50 Abs. 5 BauO Bln nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen u.a. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. So liegt der Fall hier. Ein Aufzug ist
der Regelung in § 39 Abs. 4 BauO Bln erst bei Gebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen erforderlich. Das Gericht geht
dem – vom Beklagten unwidersprochenen – Vortrag des Klägers zudem davon aus, dass der Einbau von zwei Aufzügen (je einer pro Gebäude) nur unter Einsatz unverhältnismäßiger Kosten möglich wäre. Im Ergebnis ist die Abweichung schließlich auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Randnummer 58 3. Zuletzt hält das Vorhaben auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ein, namentlich denkmalschutzrechtliche (dazu a.) sowie baumschutzrechtliche (dazu b.). Randnummer 59 a. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung
G Bln nicht gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln mit ein.
Auffassung des Gerichts ist das Bauvorhaben denkmalrechtlich genehmigungsfähig. Das G...ist
der Überzeugung der Kammer entsprechend seiner Eintragung in der Denkmalliste ein Denkmal in Gestalt eines Ensembles. Das Grundstück der Klägerin liegt ausweislich der Denkmalkarte zwar in diesem Denkmalbereich, ist jedoch nicht als konstituierender Bestandteil anzusehen. Denn das klägerische Grundstück nimmt am Denkmalwert des Ensembles nicht teil. Der die einzelnen Ensemblebestandteile verbindende übersummative Aussagewert besteht in ihrer Beziehung zum Bahnbetrieb.
der Denkmalliste sind Teil des Bahnareals die H..., Werksbauten, Lokomotivschuppen, Tunnel und Einfriedungen. Im Topographietext ist von den „ausgedehnten Werkstatt- und Bahnhofsanlagen“ zu lesen, „die sich mit ihren zahlreichen Gleisen spindelförmig zwischen die alte Villenkolonie und das Forstgebiet legen.“ Dem Grundstück der Klägerin geht die vor diesem Hintergrund erforderliche Bahnbetriebsbezogenheit ab. Das noch auf dem Grundstück befindliche verfallene Gebäude hat ebenfalls keinen erkennbaren Bezug zum Bahnbetrieb. Randnummer 60 Ist das Grundstück mithin als nicht-konstituierender Bestandteil des Denkmalbereichs einzuordnen, richtet sich die denkmalrechtliche Genehmigung für die Bebauung
G Bln. Der denkmalrechtliche Maßstab des Umgebungsschutzes kann im Rahmen eines Genehmigungsanspruchs
G Bln dann zur Anwendung gelangen, wenn das Bauvorhaben einen zwar nicht außerhalb des Denkmalbereichs liegenden, gleichwohl jedoch nicht konstituierenden Bestandteil des Ensembles bzw. der Gesamtanlage betrifft. Er kann daher als „ensembleinterner Umgebungsschutz“ bezeichnet werden. In solchen Fällen kann – ebenso wie in der Konstellation des Umgebungsschutzes – eine Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange nicht unmittelbar aus den Veränderungen am klägerischen Grundstück hergeleitet werden, vielmehr kommt es auf die Wirkung des Bauvorhabens auf den Denkmalbereich insgesamt an. Diese der Fallgestaltung des Umgebungsschutzes vergleichbare Konstellation rechtfertigt es, inhaltlich den gleichen Schutzmaßstab zugrunde zu legen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
SchVO (also u.a. von der Beseitigung geschützter Bäume) eine Ausnahme zu genehmigen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist oder eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklich werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. So liegt der Fall hier. Denn ausweislich des Lageplans stehen die Bäume im bzw. so dicht am Baubereich, dass ihre Erhaltung nicht möglich erscheint. Zu demselben Ergebnis kommt auch das Umwelt- und Naturschutzamt in seiner o.g. Stellungnahme. Randnummer 63 Das Gericht weist zugleich darauf hin, dass aus rechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, die zu erteilende Baugenehmigung mit den in der Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes vom
SchVO für die Beseitigung eines geschützten Baumes die Leistung eines ökologischen Ausgleichs anzuordnen. Randnummer 64 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 65 BESCHLUSS Randnummer 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 67 267.697,00 Euro Randnummer 68 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001543046
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.