Änderung eines Flurbereinigungsplans Leitsatz Zur Änderung eines Flurbereinigungsplans durch Nachtrag infolge einer Berichtigung des Liegenschaftskatasters. (Rn.16) (Rn.18) (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5000 €. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Land- und Dorfentwicklungsverfahren „G...“ (Landkreis G...) vom 17. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Februar 2018. Randnummer 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin zu ½ von insgesamt sieben im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flurstücken in der Gemarkung G..., darunter eines Wohngrundstücks, das aus den (früheren) Flurstücken 44 und 45 bestand und mit zwei an der G...8... gelegenen Wohnhäusern sowie einem Carport bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks an der G...8..., das aus dem (früheren) Flurstück 46 besteht und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Flurbereinigungsplan in seiner ursprünglichen Gestalt änderte die Bezeichnung der Flurstücke 45 und 46 in Flurstücke 91 und 92 und die des Flurstücks 44 in Flurstück 449. Die die darin vorgesehene Grenze der beiden benachbarten Grundstücke orientierte sich an den seinerzeit aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Flurstückgrenzen. Randnummer 3 In einem am 16. Januar 2013 im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durchgeführten Anhörungstermin erhob die Beigeladene Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan mit der Begründung, durch diese Grenzziehung ergebe sich eine Grenzbebauung. Dies nahm das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung U... - LELF - zum Anlass, die Katasterbehörde beim Landrat des Landkreises G... (Katasteramt) auf Zweifel hinsichtlich der Grenzziehung in der Liegenschaftskarte hinzuweisen. Dieses stellte bei der Prüfung der Katasterunterlagen einen bei der Einführung des Einheitskatasters im Jahre 1952 erfolgten Übertragungsfehler fest und berichtigte daraufhin durch Bescheid vom 21. April 2015 die Liegenschaftskarte dahingehend, dass das frühere Flurstück 45 der Klägerin nunmehr dem Flurstück 46 der Beigeladenen zugeordnet wurde. Das (neue) Flurstück 45 befand sich nunmehr westlich des Flurstücks 44. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Katasteramt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 als unbegründet zurück. Klage hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben. Randnummer 4 Auf der Grundlage der Änderung des Liegenschaftskatasters erging, soweit es die Klägerin und die Beigeladene betrifft, der vorliegend streitgegenständliche 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan mit Bescheid der Teilnehmergemeinschaft vom 17. September 2015. Darin wurde die Grenze zwischen den beiden Wohngrundstücken der Klägerin und der Beigeladenen an der vom Katasteramt korrigierten Flurstückgrenze orientiert und die Einlageflächen und Abfindungen der Klägerin entsprechend geändert. Außerdem wurde deren neue Bezeichnung aus dem ursprünglichen Flurbereinigungsplan 91 und 92 durch die Bezeichnung 255 und 256 ersetzt. Den hiergegen erhobenen und mit Schreiben vom 25. Dezember 2015 begründeten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2018 als unbegründet zurück. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die am 22. März 2018 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin in Ergänzung und unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorträgt: Die bestandskräftige Wertfeststellung vom 9. Januar 2009 müsse Grundlage der Neuzuteilung sein. Von dieser Wertfeststellung dürfe auch nach Berichtigung des Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte nicht abgewichen werden. Weiter habe sie mit der Beigeladenen am 31. Mai 2007 eine Grenzregulierungsvereinbarung geschlossen, im Rahmen derer man sich auf einen bestimmten Grenzverlauf unter Verzicht auf einen Ausgleich der Mehr- oder Minderzuteilung geeinigt gehabt habe. Sie (die Klägerin) nutze den Grundbesitz in der ursprünglich als zutreffend angenommenen Gestalt bereits seit dem Erwerb im Jahr 1987. Durch die im streitigen Nachtrag vorgesehene Grenzziehung verliere sie ihren Zugang zum See, einen Teil ihres Gartenlands und sie müsse ihren Carport abreißen, weil die (neue) Grundstückgrenze über dessen Fläche verlaufe. Dies führe außerdem zu einer Wertminderung ihrer Flurstücke. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG unterstelle Hof- und Gebäudeflächen einem besonderen Schutz und beschränke deren Veränderung auf Ausnahmefälle. Auch gehöre es zu den Zwecken der Flurneuordnung, rechtliche Grenzen von Grundstücken und tatsächliche Besitzverhältnisse in Einklang zu bringen. Dies beschränke sich nicht auf die Fälle des Grenzüberbaus, sondern sei im Einzelfall zu prüfen. Zudem sei vorliegend der Carport auf ihrem Grundstück von der Grenzüberbauung betroffen. Im Übrigen sei der Carport als hinzunehmender Überbau im Sinne des § 912 BGB anzusehen, der im Flurbereinigungsverfahren als der Wohnnutzung des Grundstücks der Klägerin zugehörige Fläche zugeordnet werden müsse. Zumindest insoweit sei der streitgegenständliche 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan rechtswidrig. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen. Randnummer 8 Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend: Die aus Anlass der Änderung des Liegenschaftskatasters durch den 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Bescheid vom 17. September 2015 vorgenommenen Änderungen des Flurbereinigungsplans seien nicht zu beanstanden. Auf die Grenzregulierungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 31. Mai 2007 komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Dass man das Schutzbedürfnis der Beigeladenen als aktuelle Grundbucheigentümerin im Rahmen der Abwägung höher bewertet habe als das der Klägerin sei nicht zu beanstanden, denn auch die Beigeladene könne sich auf den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG berufen. Eine Änderung des Flurbereinigungsplans aufgrund des Überbaus des Carports von ca. 1,63 m² erachte der Beklagte als nicht sachgerecht. Zwar könne der Klägerin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bei der Errichtung des Carports vorgeworfen werden. Allerdings liege dem Beklagten im Interesse aller Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nunmehr an einem zügigen Abschluss des Verfahrens. Ein weiterer Nachtrag, der wiederum mit einem Widerspruch und nachfolgender Klage angefochten werden könnte, stünde dem entgegen. Randnummer 11 Die Beigeladene hat in der Sache nicht vorgetragen. Randnummer 12 Parallel zum hiesigen Flurbereinigungsverfahren haben sich die Klägerin und die Beigeladene zivilgerichtlich auseinandergesetzt, um die Eigentumsverhältnisse an dem umstrittenen Grundstücksstreifen zu klären. Dieses Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Klägerin mit Urteil vom 17. März 2022 verurteilt, den streitigen Grundstückstreifen an die Beigeladene herauszugeben. Die Beigeladene sei Eigentümerin dieser Fläche, die Klägerin habe kein Recht zum Besitz. Die Klägerin könne diesem Anspruch nicht entgegenhalten, sie habe diese Teilfläche gutgläubig erworben. Es fehle an einer tatsächlichen Grundlage für eine Vermutung nach § 891 Abs. 1 BGB und einen sich daran anknüpfenden gutgläubigen Erwerb der Klägerin nach § 892 Abs. 1 BGB (bzw. § 8 der Grundstücksdokumentationsordnung der DDR - GDO -). Der Herausgabeanspruch sei auch weder verwirkt noch nach den Verjährungsvorschriften des ZGB-DDR verjährt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene 3. Nachtrag zum fraglichen Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch hat sie einen Anspruch darauf, dass der Nachtrag in bestimmter Weise geändert wird. Ihr an § 144 Satz 1 2. Alt. FlurbG ausgerichtete Antrag, den Widerspruchsbescheid der der Spruchstelle aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückzuverweisen, ist deshalb abzuweisen. Randnummer 15 1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan ist § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde begründeten Widersprüchen abhelfen. Der Widerspruch der Beigeladenen im Anhörungstermin vom 16. Januar 2013 war in der Sache begründet, weil die im Flurbereinigungsplan in der damaligen Fassung vorgesehene Grenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen nicht der vom Katasteramt entsprechend dem Bescheid vom 21. April 2015 bestandskräftig festgestellten tatsächlichen Grenze der Flurstücke entsprach. Sie stand daher im Widerspruch zu § 30 FlurbG, wonach für die Größe der Grundstücke in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend ist. Randnummer 16 Eine abweichende Festsetzung des Streitgegenstands durch die Flurbereinigungsbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 4 FlurbG, die auch in Fällen gilt, in denen der Grenzverlauf zwischen Nachbarn streitig ist, und die Befugnis umfasst, für die Durchführung der Flurbereinigung eine vorläufige Grenze zu setzen, ohne damit neue Eigentumsverhältnisse zu schaffen, kommt vorliegend nicht in Betracht, denn diese Befugnis findet ihre Grenze gemäß § 13 Abs. 2 Satz 6 FlurbG dann, wenn eine rechtskräftige (zivil) gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand vorliegt (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 13 Rn. 6). So ist es hier. Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2022 - 5 U 96/19 - hat die strittige Frage zum Grenzverlauf der betroffenen Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen rechtskräftig und damit endgültig geklärt. Dem hat die Flurbereinigungsbehörde gem. § 13 Abs. 2 Satz 6 FlurbG Rechnung zu tragen. Randnummer 17 2. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Randnummer 18
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