bar - UVP-Vorprüfung - Plausibilität - Fledermaus - Abschaltzeiten - Flugkorridor - Gutachten - Alter - Abstandsfläche - Reduzierung - Abweichung - Standortalternative - atypische Grundstückssituation - intendiertes Ermessen - Gebot der Rücksichtnahme Orientierungssatz Dass die Genehmigung einer Windenergieanlage, bezogen auf Fledermäuse, keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen hat, ist plausibel, wenn die Windkraftanlage gemäß einer Nebenbestimmung in der Genehmigung im Zeitraum vom
gehend BVerwG,
SchG. Darin genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163/5.X Delta4000 mit einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Gesamthöhe von 245,5 m und einer Nennleistung von 5.700 kW.
Nebenbestimmung Nr. 6.4 ist die Windkraftanlage unter bestimmten Bedingungen im Zeitraum vom
Ausübung von Ermessen stattgegeben werde. Randnummer 6 Den gegen die Genehmigung eingelegten und u.a. auf Fehler bei der Verkürzung der Abstandsfläche und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gestützten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2022 zurück. Zur Begründung führte er aus, das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt und die Gewährung einer Abweichung von den gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen sei nicht zu beanstanden. Eine solche Abweichung sei zuzulassen, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, die dem ausnahmsweise entgegenstünden. Dem substantiierten Vorbringen der Beigeladenen sei zu entnehmen, dass die Wahl eines anderen Standortes rechtlich nicht möglich sei. Überdies lägen keine Beeinträchtigungen der geschützten
barlichen Interessen vor. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. Dezember 2022 erhobenen Klage. Zur deren Begründung macht sie geltend, es liege ein relevanter Fehler bei der UVP-Vorprüfung vor. Der geplante Anlagenstandort befinde sich „direkt in einer Flugroute“ für Fledermäuse. Insoweit lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Tötungsrisiko für Fledermäuse signifikant erhöht sei. Die „UVP-Vorprüfung“ sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der „beantragte WKA-Standort … die Schutz- und Restriktionsbereiche um Fledermauslebensräume“ nicht unterschreite. Auch sei das Fledermausgutachten, das der Entscheidung zugrunde gelegen habe, veraltet gewesen. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Standort der Anlage verlegt und auf diese Weise der Schutz der schlaggefährdeten Fledermäuse sichergestellt hätte werden können. Auch im Übrigen sei der Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Standortverschiebung der genehmigten Windenergieanlage nicht möglich sei. Hierbei sei verkannt worden, dass der Regionalplan Z..., der das Windeignungsgebiet 9... mit Ausschlusswirkung ausgewiesen habe, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für unwirksam erklärt gewesen sei. Die Grenzen des Windeignungsgebiets seien nicht mehr relevant gewesen. Der Beigeladenen hätte insoweit ihr gesamtes Grundstück als Standort für das Vorhaben zur Verfügung gestanden. Ihr Repoweringvorhaben werde durch die Verringerung der Abstandsflächen unmöglich. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht sei auf die konkrete Situation abzustellen. Deshalb seien im Rahmen der Abweichungsentscheidung auch Standort- und Planungsalternativen zu prüfen, die die Ausführung des Vorhabens ohne oder nur mit einer geringfügigeren Beeinträchtigung der
barlichen Interessen ermöglichten. Die Abweichungsentscheidung des Beklagten leide an einem Ermessensausfall und sei auch ansonsten fehlerhaft. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei das Interesse eines jeden Grundstückseigentümers, sein Grundstück baulich auszunutzen bzw. ausnutzen zu lassen, zu berücksichtigen. Die genehmigte Windenergieanlage beeinträchtige sie in der Bebaubarkeit ihres Grundstücks und verletzte hierdurch das Gebot der Rücksichtnahme. Ob das Vorhaben schon hinreichend konkretisiert sei, sei unerheblich. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landesamts für Umwelt vom
barbeteiligung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das ihr insoweit eingeräumte Ermessen sei intendiert. Randnummer 13 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie macht geltend, der Standort der Anlage sei „alternativlos“. Er sei so gewählt worden, dass die vorhandene Zuwegung und Kranstellfläche der zu repowernden Windenergieanlage effizient genutzt werden könnten. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht gegeben. Gleiches gelte für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht liege nicht vor. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Akte OVG 3a S 7/23 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Es besteht zugunsten der Klägerin kein Aufhebungsanspruch
RG und die angefochtene Genehmigung verletzt die Klägerin auch nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 1. Die Klägerin hat keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG. Randnummer 19 a. Für das Vorhaben der Beigeladenen (Errichtung einer Windkraftanlage und Rückbau einer Bestandsanlage - Repowering) ist zu Recht lediglich eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Dabei kann offenbleiben, ob es sich hierbei um ein Änderungsvorhaben im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG oder um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 11 UVPG handelt.
1 Satz 1 Nr. 2 UVPG besteht für ein Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn (1.) allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet oder (2.) die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche
teilige oder andere erhebliche
teilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
2 Satz 1 UVPG besteht, wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, für den Fall, dass für das frühere Vorhaben - wie hier - bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für ein solches hinzutretendes Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn (1.) das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet oder (2.) eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche
teilige oder andere erhebliche
teilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Danach musste hier keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, weil das Vorhaben die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht nicht erreicht oder überschreitet und die durchgeführte allgemeine Vorprüfung nicht ergeben hat, dass das Vorhaben zusätzliche erhebliche
teilige oder andere erhebliche
teilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Randnummer 20 b. Die Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben keine zusätzlichen oder anderen erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen kann, ist nicht zu beanstanden. Wird eine Vorprüfung durchgeführt, so prüft das Gericht im Grundsatz lediglich, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis
vollziehbar ist, § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
teiligen Umweltauswirkungen haben könne (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG), bezogen auf Fledermäuse auch deshalb plausibel, weil die genehmigte Windkraftanlage
Nebenbestimmung Nr. 6.4 im Zeitraum vom
der plausiblen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
vollziehbaren Ergebnisses im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht aus. Zum einen ist der im - für das Gericht nicht verbindlichen - Windkrafterlass genannte Untersuchungszeitraum vorliegend fast vollständig abgedeckt, ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit das Fehlen von Erhebungen in einer Woche im Oktober zu anderen Untersuchungsergebnissen geführt haben könnte. Zum anderen wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ggf. auch bei einem Alter der Daten von sechs bis sieben Jahren noch von deren Gültigkeit ausgegangen werden kann, wenn kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch sonst keine wesentliche Veränderung der Standortbedingungen eingetreten ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom
vollziehbar ist, weil der Beklagte vorrangig darauf abgestellt hat, dass Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen eingehalten werden, wodurch eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen vermieden werde. Dass ein Standort außerhalb des Flugkorridors gefunden werden könnte, stellt die Richtigkeit dieser Einschätzung nicht durchgreifend in Frage. Randnummer 26 2. Die Genehmigung verletzt die Klägerin auch nicht in eigenen Rechten. Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn (Nr. 1) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (Nr. 2) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirkt die angefochtene Genehmigung keinen unzulässigen Eingriff in Rechte der Klägerin, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. Randnummer 27 a. Die Klägerin ist namentlich nicht durch die ausgesprochene Verkürzung der Abstandsflächen in ihren Rechten verletzt. Randnummer 28 aa.
BO sind vor den Außenwänden von Gebäuden und anderen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. dazu für Windenergieanlagen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 – OVG 3a A 1.23 – juris Rn. 32 ff.), gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Abstandsflächen einzuhalten. Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 BbgBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt
BO grundsätzlich 0,4 H, mindestens drei Meter. Die Regelung über Abstandsflächen ist drittschützend. Sie dient neben den städtebaulichen Interessen auch dem Schutz des
barn. Dem
barn steht grundsätzlich bei jedem Verstoß ein Abwehrrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt wird oder nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
BO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BbgBO, vereinbar sind. Randnummer 31
barn vor der Zulassung von Abweichungen
BO, die öffentlich-rechtlich geschützte
barliche Belange berühren können, von dem Vorhaben zu benachrichtigen seien und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben sei, wurde dieser Anforderung Rechnung getragen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und sie sich gegen das Vorhaben ausgesprochen habe (vgl. Anlagen K7 und K8). Randnummer 33 (
barliche Interessen werden insoweit - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - mittels einer
vollziehbaren Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des
barn in der Abwägungsentscheidung gewürdigt, wobei diese unter dem Aspekt der konkret situationsbezogenen Zumutbarkeit durchzuführen ist. Dabei ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der
barlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Gehen von der geplanten Nutzung nur Störungen aus, die der
bar hinnehmen muss, stehen diese der Zulassung einer Abweichung nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 11 S 119.20 - juris Rn. 40). Danach überwiegen hier die für das Vorhaben sprechenden Gründe die zu berücksichtigenden Belange der Klägerin. Randnummer 36 α. Für das Vorhaben spricht das private Interesse der Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der Nutzung von Windenergie.
Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Gemäß § 2 Satz 2 EEG sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Randnummer 37 Die Interessen der Klägerin, deren Grundstücksgrenzen durch die reduzierten Abstandsflächen nicht überschritten werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO), treten hinter diese Interessen zurück. Zwar beruft sich auch die Klägerin auf das öffentliche Interesse an der Nutzung von Windenergie. Dem von ihr geltend gemachten Belang, ihr Grundstück zukünftig für eine beabsichtigte „Repowering-WEA“ nutzen zu können, kommt jedoch nicht das gleiche Gewicht zu wie dem aktuellen Interesse der Beigeladenen und der Öffentlichkeit an der Errichtung und am Betrieb einer Windenergieanlage. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin weder dargetan hat noch ersichtlich ist, dass ihr Grundstück gerade wegen der gewährten Abweichung nicht in der von ihr beabsichtigten Weise bebaubar wäre. Es spricht nämlich nichts dafür, dass etwaige Schwierigkeiten bei der Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück der Klägerin aus dem Umstand folgen, dass einem solchen Vorhaben die Vorschriften des Abstandsflächenrechts entgegenstünden, zumal die Klägerin damit rechnen kann, dass ihr ebenfalls eine entsprechende Abweichung gewährt werden wird. Solche Schwierigkeiten resultieren vielmehr erkennbar allein aus dem Umstand, dass es bei Ausnutzung des Grundstücks der Klägerin für ein Repowering-Vorhaben wegen eines zu geringen Abstands zu anderen Windenergieanlagen zu Turbulenzen kommen kann, die das Maß des Zulässigen übersteigen. Für die hiermit angesprochene Konkurrenzsituation zwischen verschiedenen Windenergieanlagen gilt allerdings das Prioritätsprinzip (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom
barlichen Interessen ermöglichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
teilen bei der Nutzung seines Grundstücks verbunden“ war (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
BO n.F. kann nunmehr eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen
BO zugelassen werden, ohne dass eine „atypische Grundstückssituation … erforderlich“ wäre (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 – OVG 3a A 1.23 – juris Rn. 35). Randnummer 42 Danach kommt
dem für das Vorhaben der Beigeladenen anzuwendenden Recht auf etwaige Standort- und Planungsalternativen nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Schutzziele der Abstandsflächen berücksichtigt werden und die Abweichung mit den öffentlich-rechtlich geschützten
barlichen Belangen vereinbar ist, wobei die
barlichen Interessen wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu würdigen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 11 S 119.20 - juris Rn. 40). Ist dem
barn danach die konkret in Rede stehende Beeinträchtigung - wie hier der Klägerin - zumutbar, so kommt es nicht darauf an, ob ein anderes Vorhaben für ihn mit weniger Belastungen verbunden wäre. Randnummer 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.