Asyl wegen Verfolgung in Georgien Leitsatz 1. Maßgeblich für die Zustellung ist das Datum, unter dem der Empfang bestätigt wird, nicht das Datum, an dem das Empfangsbekenntnis zurückgesandt wird oder seinen Empfänger erreicht. (Rn.15) 2. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und auch für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. (Rn.16) 3 . Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Rn.23) Tenor Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 beendet worden ist. Die Kläger tragen die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren asylrechtlichen Schutz vor Problemen in Georgien. Randnummer 2 Der am 24. September 1978 geborene Kläger zu 1.) und seine Ehefrau, die am 23. Mai 1998 geborene Klägerin zu 2.), sowie ihre 2017 geborene Tochter, die Klägerin zu 3.), sind georgischer Staatsangehörigkeit. Die Familie reiste im Juni 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Juli 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihren Anhörungen am 12. Juli und 8. September 2022 schilderten der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) ihre Gründe für die Ausreise aus Georgien. Randnummer 3 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. September 2022 den Asylantrag der Familie als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass in Bezug auf Georgien keine Abschiebungsverbote vorliegen, und drohte daher die Abschiebung der Familie nach Georgien an. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 23. September 2022 in einer Postfiliale niedergelegt, indes dort nicht abgeholt. Den für den am 23. August 2022 in Berlin geborenen Sohn bzw. Bruder der Kläger von Amts wegen gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen und drohte daher auch die Abschiebung des Sohnes bzw. Bruder der Kläger nach Georgien an. Wohl in Zusammenhang mit der Zustellung dieses Bescheides erhielten die Familienmitglieder Kenntnis von dem an sie gerichteten Bescheid. Randnummer 4 Sie erhoben am 30. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2022. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 wurde der zugleich gestellte Eilantrag zurückgewiesen. Der Eilantrag sei bereits unzulässig, da er erst nach Ablauf der einwöchigen Antragsfrist erhoben worden sei. Der Bescheid sei am 23. September 2022 in einer näher bezeichneten Postfiliale niederlegt geworden, nachdem eine Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung Dingolfinger Straße nicht möglich gewesen war. Gegen diese Form der Zustellung sei auch bei in einer Aufnahmeeinrichtung lebenden Schutzsuchenden nichts zu erinnern. Der Wirksamkeit der Zustellung stehe weder entgegen, dass die Familie den Bescheid nicht abgeholt habe, noch der Umstand der vorzeitigen Rücksendung des Bescheids durch die Postfiliale. Angesichts dessen sei der erst am 30. Dezember 2022 eingegangene Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verspätet. Über die Antragsfrist seien die Kläger in dem angefochtenen Bescheid auch ordnungsgemäß belehrt worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nichts ersichtlich. Randnummer 5 Der Sohn bzw. Bruder der Kläger hat ebenfalls am 30. Dezember 2022 Klage erhoben. Sein zugleich gestellter Eilantrag wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2023 zurückgewiesen (VG 38 L 841/22 A), da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestanden. Es sei bereits zweifelhaft, ob die vorgetragene Bedrohung die schutzrelevante Schwelle überschreite. Unabhängig davon und ungeachtet von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben seien die vorgebrachten Probleme der Familie in Georgien für die Entscheidung über die Anerkennung der Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes bereits deshalb nicht von Bedeutung, da die Schutzgewähr wegen einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung erfordere, dass der georgische Staat nicht selbst den erforderlichen Schutz gewähren könne, was aber der Fall sei. Zudem stehe der Zuerkennung des Schutzes die inländische Fluchtalternative der Familie innerhalb Georgiens entgegen. Nachdem mit Beschluss vom 8. Februar 2023 der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war und die angekündigte Klagebegründung trotz Erinnerungen vom 17. Februar 2023 und 14. März 2023 weiter ausstand, wurde der Sohn / Bruder der Kläger mit Beschluss vom 4. April 2023 aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und eine Klagebegründung vorzulegen, in der eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Beschluss vom 12. Januar 2023 stattfindet. Diese Betreibensaufforderung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Familie am 29. April 2023 zugestellt. Innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist ging keine Klagebegründung ein, sodass mit Beschluss vom 9. Juni 2023 das Verfahren (deklatorisch) eingestellt wurde (VG 38 K 842/22 A). Randnummer 6 Im Verfahren der Kläger hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 24. Januar 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat am 10. Februar 2023 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 die Klage abgewiesen. Am 5. April 2023 (Mittwoch) ging beim Verwaltungsgericht das elektronische Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Familie ein. Danach hat dieser den Gerichtsbescheid am 4. April 2023 (Dienstag) erhalten. Mit Schreiben vom 19. April 2023, das am selben Tag bei Gericht einging (Mittwoch), beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger die mündliche Verhandlung. Mit Schreiben des Gerichts vom 25. April 2023 wurde der Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 4. April 2023 zugestellt worden sei, so dass der Antrag auf mündliche Verhandlung verfristet gestellt worden sei. Der Verfahrensbevollmächtigte teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 mit, dass er das Empfangsbekenntnis (erst) am 5. April 2023 elektronisch versendet habe, und bat seinerseits das Gericht um Prüfung. Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei rechtzeitig gestellt. Randnummer 7 In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 erläutert der Verfahrensbevollmächtigte, dass er das Datum des 4. April 2023 nicht eingetragen habe. In seinem Computer werde nur das Datum der Übersendung vermerkt. Zu den Abläufen in seiner Kanzlei bekundet er, dass er die Abzeichnung eines Schriftsatzes und die Versendung in einem Arbeitsschritt mache, da eine andere Vorgehensweise bei dem Eingangsaufkommen in seiner Kanzlei nicht sinnvoll sei. Dies versichere er anwaltlich. Im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 1.) beschränkt der Verfahrensbevollmächtigte der Familie die Klage in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, Randnummer 9 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2022 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Zudem sei die Klage verfristet und der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Entscheidung, zu der aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte ohne Erscheinen einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 ergehen, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 13 Der nach Erlass des Gerichtsbescheids gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist bereits unzulässig, so dass es auf die zuvor erörterten Fragen der Zulässigkeit bzw. Begründetheit der Klage nicht ankommt. Nach § 78 Abs. 7 AsylG ist der Antrag auf mündliche Verhandlung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu stellen. Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides enthält entsprechend den Satz: „Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen.“ Randnummer 14 1. Der Antrag vom 19. April 2023 auf mündliche Verhandlung wahrt nicht diese Zwei-Wochen-Frist. Randnummer 15
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