Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vom Anwendungsbereich des SozSichAbk YUG erfassten Flüchtlingen des Jugoslawienkrieges - Kindererziehung im Bundesgebiet - tatsächlicher Aufenthalt - gewöhnlicher Aufenthalt - Aufenthaltsgleichstellung Orientierungssatz Art 3 Abs 1 Buchst a SozSichAbk YUG iVm Art 4 Abs 1 S 1 SozSichAbk YUG bewirkt, dass abweichend vom Erfordernis des "gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland oder in Bosnien-Herzegowina genügt. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 19. November 2019, S 14 R 3323/19, Urteil nachgehend BSG, 18. April 2024, B 5 R 79/23 B, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 9. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2017 bis 31. August 2018 höhere Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 18. Februar 1993 bis 28. Februar 1995, vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2001 und vom 1. Juli 2004 bis 22. Mai 2006 sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 18. Februar 1993 bis 22. Mai 2006 zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, im Berufungsverfahren die Beklagte und die Beigeladene jeweils hälftig. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 1964 geborene Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und lebte zuletzt in S. Sie reiste 1993 mit ihrem am 1992 geborenen Sohn A nach Deutschland ein und beantragte „wegen der derzeitigen Bürgerkriegssituation in meinem Heimatland vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland". Das Landeseinwohneramt Berlin — Ausländerbehörde — (LEA) lehnte mit Bescheid vom selben Tag einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und erteilte sodann regelmäßig befristete Duldungen, welche jeweils mit dem Eintrag „Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis des Arbeitsamtes erlaubt" versehen waren. Am 8. August 1996 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde eine „Orientierungsreise". Mit Bescheid vom 13. Januar 1997 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Bürgerkriegssituation mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages als beendet angesehen werde. Eine Rückführung sei ab 1. Mai 1997 vorgesehen. Mit ihrem Widerspruch dagegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1997 zurückgewiesen wurde, beantragte die Klägerin zugleich eine Aufenthaltsbefugnis, weil in Bosnien-Herzegowina für sie als Muslimin mit Übergriffen zu rechnen sei. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. Juli 1997 abgelehnt. Wegen einer am 8. Juli 1997 attestierten Risikoschwangerschaft wurde die Duldung zunächst für sechs Monate verlängert. Weitere Duldungen schlossen sich nach Geburt ihres Kindes I am 17. Januar 1998 an. Am 8. März 1999 teilte das LEA der Klägerin mit, dass eine fiktive Zustimmung Bosnien-Herzegowina zu ihrer Rücknahme vorliege. Weitere Duldungen für jeweils sechs Monate wurden wegen attestierter Reiseunfähigkeit und eines posttraumatischen Belastungssyndroms erteilt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 lehnte das LEA den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 5. Juni 2001 ab. Eine am 1. März 2004 endende Duldung wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Klägerin zunächst bis zum 15. Juli 2004 verlängert, in der Folgezeit wegen laufender Rücknahmeersuchen auch für Serbien und einer Aktenanforderung der Härtefallkommission bis zum 21. März 2005. Der Asylantrag der Klägerin vom 21. März 2005 wurde am 2. Februar 2006 abgelehnt und die Abschiebung zunächst bis 24. April 2006 ausgesetzt und die Duldung anschließend für 18 Monate verlängert. Seit dem 23. Mai 2006 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Randnummer 2 Auf den Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2015 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) vom 1. September 2015 bis 31. August 2018. Die Rentenberechnung erfolgte unter Zugrundelegung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (BZK) für die geborene Tochter E ab 16. November 2007. Am 5. Mai 2017 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihres Rentenbescheides im Hinblick auf Kindererziehungszeiten (KEZ), weil sie bereits seit 2005 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin ab 1. September 2015 neu unter Berücksichtigung einer KEZ vom 23. Mai 2006 bis 30. Juni 2007 und einer am 23. Mai 2006 beginnenden BZK. Dieser Bescheide enthielt den Hinweis, dass erst ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 23. Mai 2006 eine Anerkennung von KEZ und BZK möglich sei. Der Bescheid ergehe aufgrund des Widerspruchs vom 5. Mai 2017, dem damit teilweise abgeholfen werde. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin ab 1. März 2017 wegen eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung neu. In Ergänzung des Bescheides vom 7. Juni 2017 wurde mitgeteilt, dass das Überprüfungsverfahren hinsichtlich der KEZ und BZK als erledigt angesehen werde. Randnummer 3 Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Höhe der mit Bescheid vom 9. Juni 2017 bewilligten Rente und gab an, den Bescheid vom 7. Juni 2017 nicht erhalten zu haben. Sie habe Anspruch auf Anerkennung von KEZ für alle drei Kinder. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweile; § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch — Allgemeiner Teil — (SGB l). Es sei an die objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnisse anzuknüpfen. Deshalb sei nicht auf den aufenthaltsrechtlichen Status, sondern allein auf die tatsächlichen Umstände des Aufenthaltes abzustellen. Sei die Verweildauer zunächst ungewiss, genüge es, dass ein längeres Verweilen in Betracht komme. Der gewöhnliche Aufenthalt werde durch einen auf längere Dauer berechneten Aufenthalt begründet und bleibe vom Anfang bis zum Ende der Aufenthaltsdauer bestehen. Ein Ende des Bosnienkrieges sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nicht absehbar gewesen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2018 wurde die Rente für drei Jahre verlängert. Randnummer 4 Durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Juni 2017 zurück. Als Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes gelte grundsätzlich der Tag der Einreise in das Bundesgebiet, wenn seit diesem Zeitpunkt eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vorliege. Liege weder ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel noch eine sonstige beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vor, werde der gewöhnliche Aufenthalt erst mit dem Tag der Erteilung des ersten zukunftsoffenen Aufenthaltstitels begründet. Randnummer 5 Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Wenn die Verweildauer zunächst ungewiss sei, genüge es, dass ein längeres Verweilen in Betracht komme. Bei ihrer Einreise sei ein Ende des Bosnienkrieges nicht absehbar gewesen. Darüberhinausgehende Voraussetzungen müssten nicht erfüllt sein. Eine Duldung sei ausreichend, wenn nach den erkennbaren Umständen feststehe, dass der Ausländer wegen der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland auf unabsehbare Zeit nicht abgeschoben werden könne. In diesem Sinne sei ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen, wenn voraussichtlich eine Duldung von mehr als sechs Monaten zu erwarten sei. Randnummer 6 Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 19. November 2019 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 7. Juni 2017 in der Fassung des Bescheides vom 9. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018, mit dem die Beklagte die Rente der Klägerin in Form eines Zweitbescheides von Beginn an neu berechnet habe und nicht etwa im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens entschieden habe. Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung weiterer KEZ bzw. weiterer BZK. KEZ seien gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung — (SGB VI) Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen sei (Nr. 1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei oder einer solchen gleichstehe (Nr. 2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sei (Nr. 3). Die Erziehung sei der Klägerin zuzuordnen und sie sei auch nicht von der Anrechnung ausgeschlossen. Die Erziehung der Kinder sei zwar faktisch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, erfülle jedoch nicht die in § 56 Abs. 3 SGB VI geforderte Voraussetzung, dass der erziehende Elternteil sich dort mit dem Kind gewöhnlich aufgehalten habe. Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliege, werde in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I definiert. Danach habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes auf eine Würdigung der gesamten im Erziehungszeitraum gegebenen Umstände an. Zu diesen Umständen gehöre ebenfalls der ausländerrechtliche Status. Stehe dieser ausländerrechtliche Status einem dauerhaften Verbleib entgegen, könnten die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse und der Wille, auf Dauer im Bundesgebiet bleiben zu wollen, für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschlaggebend sein. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Sinne der Gesetzesvorschrift setze voraus, dass die Aufenthaltsposition des Ausländers so offen sei, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermögliche. Sei die Position hingegen auf die Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, stehe dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts trotz faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechenden Bleibewillen entgegen; denn der Ausländer habe es dann nicht in der Hand, über die Dauer seines Aufenthalts im Inland frei zu bestimmen. Wie bei allen anderen Umständen, die bei Anwendung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Rahmen des § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu würdigen seien, sei maßgeblich die Aufenthaltsposition des Ausländers, wie sie im Zeitraum der Kindererziehung vorgelegen habe. Es komme dabei entscheidend darauf an, dass die Maßnahmen auf Beendigung des Aufenthalts bei Erledigung des Duldungszweckes ausgerichtet seien. Indem sie an einem vorübergehenden Zweck anknüpften bzw. in der Absicht erfolgten, den Aufenthalt mit Wegfall des Hindernisses zu beenden, sollten sie gerade keinen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen. Die Duldung der Klägerin sei, auch wenn bei ihrer Einreise kein Ende des Bürgerkrieges absehbar gewesen sei, jederzeit auf Beendigung ihres Aufenthaltes bei Erledigung des Duldungszweckes ausgerichtet gewesen. Eine Verfestigung des Aufenthalts sei auch nicht bis zum Ablauf einer möglichen Zeit der Kindererziehung für den 1992 geborenen Sohn A am 28. Februar 1995, dem Ende der Dreijahresfrist, eingetreten. Zwar seien auch zu diesem Zeitpunkt die Verhandlung über das spätere Abkommen von Dayton noch nicht einmal aufgenommen und ein Ende des Krieges nicht absehbar gewesen; eine Änderung der Erteilung jeweils befristeter Duldungen sei indes nicht erfolgt. Der auf einen vorübergehenden Aufenthalt gerichtete Wille der Klägerin werde auch durch die noch im Jahr 1996 beantragte Orientierungsreise deutlich, die einen grundsätzlichen Rückkehrwillen manifestiere. Für die weiteren Zeiten der Kindererziehung vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 2001 und vom 1. Juli 2004 bis zum 22. Mai 2006 habe erst recht kein Abschiebungshindernis auf unabsehbare Zeit vorgelegen. Denn schon zu Beginn dieses Zeitraumes habe der Beschluss der Konferenz der Innenminister der Länder vom 15. Dezember 1995 vorgelegen, mit dem eine gestaffelte Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge eingeleitet werden sollte. Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass der Abschiebung teils rechtliche Hindernisse entgegengestanden hätten, wenn etwa die Einwilligung der Rücknahmestaaten einzuholen gewesen wäre, teils tatsächliche Hindernisse, wie der schlechte Gesundheitszustand der Klägerin oder derjenige des ältesten Sohnes. Denn diese Hindernisse hätten im zu beurteilenden Zeitraum bis zur Erteilung des zukunftsoffenen Aufenthaltstitels jedenfalls nur ein Abschiebehindernis für den jeweiligen Tatbestand, nicht aber ein Abschiebehindernis auf unabsehbare Zeit wegen eines verfestigen Zustandes begründet. Mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts lägen auch keine BZK vor. Denn nach § 57 SGB VI sei die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahres nur dann eine Berücksichtigungszeit, wenn die Voraussetzung für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorlägen. Randnummer 7 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst das klageabweisende Urteil in vollem Umfang angegriffen. Ihr ist mit Bescheid vom 25. Juni 2021 weiterhin Rente wegen voller EM auf Zeit bis 31. August 2024 bewilligt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. März 2023 haben sich die Beteiligten auf einen Hinweis des Gerichts zur möglicherweise fehlenden Wirksamkeit des Bescheides vom 7. Juni 2017 über eine allfällige Neufeststellung der Rente außerhalb des vorliegenden Verfahrens für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 28. Februar 2017 verständigt. Randnummer 8 Die Klägerin trägt ergänzend vor: Ein gewöhnlicher Aufenthalt sei seit ihrer Einreise am 18. Februar 1993 anzuerkennen. Für die Zeit bis 1997 ergäbe sich dies bereits daraus, dass Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig geduldet worden seien. Das erste Schreiben, welches auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung hindeute, sei erst im Januar 1997 erstellt worden. Randnummer 9 Zum Zeitpunkt danach hätten rechtliche Abschiebehindernisse im Sinne von § 55 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG) bestanden, die zu weiteren Kettenduldungen und damit einem weiteren gewöhnlichen Aufenthalt geführt hätten. Eine Abschiebung wäre bereits aus formalen Gründen bis Anfang 2004 nicht möglich gewesen. Alle Schwangerschaften in Deutschland seien ärztlich und amtsärztlich bestätigte Risikoschwangerschaften gewesen. Aus Gründen ihres Gesundheitszustandes und des Gesundheitszustandes ihres Sohnes A. sei die Abschiebung ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse im Bürgerkrieg schwer traumatisiert gewesen. Auch ihr erstes Kind sei seit Dezember 2003 psychiatrisch behandelt worden. Diese Erkrankungen wögen umso schwerer, als sie in Bosnien keinen familiären Anschluss mehr gehabt hätte. Ihre gesamte Familie lebe in Berlin. Nach Art. 3 Buchst.
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