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KG Berlin 10. Zivilsenat 10 W 52/23 Beschluss Ablehnung eines Richters: Rechtzeitige Bescheidung eines Antrags auf Schriftsatznachlass § 42 Abs 2 ZPO,

Ablehnung eines Richters: Rechtzeitige Bescheidung eines Antrags auf Schriftsatznachlass Leitsatz Der Antrag nach § 283 Satz 1 Halbs. 1

ist im Termin zu bescheiden, wenn kein Stuhlurteil ergeht. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,

  1. Dezember 2022, 32 O 44/21 Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom
  2. Dezember 2022 – 32 O 44/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beklagte hat beim Landgericht Berlin am
  3. November 2022 am Ende einer Sitzung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

beantragt, ihr auf einen Schriftsatz der Klägerin sowie auf in der Sitzung erteilte Hinweise eine Frist zu bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Am Schluss der Sitzung hat der Einzelrichter, Richter am Landgericht ..., einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Auf den Antrag gemäß § 283 Satz 1 Halbsatz 1

ging er nicht ein. Randnummer 2 Die Beklagte hat den Richter am Landgericht ... nach Erhalt des Protokolls am

  1. November 2022 mit Schriftsatz vom
  2. November 2022 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser habe ihrer Ansicht nach ihr rechtliches Gehör verletzt, weil er ihren Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

begründungslos abgelehnt habe. Randnummer 3 In seiner dienstlichen Erklärung vom

  1. November 2022 hat sich der abgelehnte Richter auf die Akte bezogen. Diese Erklärung hält die Beklagte für unzureichend. Der abgelehnte Richter habe nicht erläutert, warum er so vorgegangen sei wie geschehen. In der dienstlichen Erklärung liege daher ein weiterer grober Verfahrensverstoß. Randnummer 4 Das Landgericht Berlin hat den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom
  2. Dezember 2022 zurückgewiesen. Der abgelehnte Richter habe den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

nicht zurückgewiesen. Es spreche auch manches dafür, dass ein Richter Ermessen habe, wann er einen solchen Antrag bescheide. Seine dienstliche Erklärung sei nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss, der ihrer Prozessbevollmächtigten am

  1. Januar 2023 zugestellt wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2023, der am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist, eine sofortige Beschwerde erhoben. Sie geht dort weiter davon aus, dass der abgelehnte Richter ihren Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

abgewiesen habe. Dieser Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Randnummer 6 Der Senat, den das Verfahren am

  1. März 2023 erreicht hat, hat den abgelehnten Richter mit Verfügung vom
  2. März 2023 gebeten, seine dienstliche Erklärung gegebenenfalls zu ergänzen. Es könnte entscheidungserheblich sein, ob er den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

übersehen oder zunächst bewusst nicht beschieden habe. Der abgelehnte Richter hat daraufhin am

  1. März 2023 seine bisherige Erklärung ergänzt. Er erklärt dort, den Verkündungstermin im Hinblick auf den Antrag, den er bewusst noch nicht beschieden habe und angesichts des Ablehnungsverfahrens bislang nicht habe bescheiden können, anberaumt zu haben. Randnummer 7 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  2. April 2023 die Ansicht vertreten, diese Klarstellung ändere nichts. Der abgelehnte Richter hätte ihren Antrag noch am
  3. November 2022 bescheiden müssen. Für die Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. B. Randnummer 8 Die gemäß §§ 46 Absatz 2, 567 ff.

statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht Berlin hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht das gegen die Richter am Landgericht ... gerichtete Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. I. Randnummer 9 Nach § 42 Absatz 2

kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BGH , Beschluss vom 1. Juli 2022 – II ZR 97/21, Randnummer 9; BGH , Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, Randnummer 10). II. Randnummer 10 Derartige Gründe sind nicht gegeben. Randnummer 11 1. Zwar war es verfahrensfehlerhaft, den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

nicht bereits im Termin zu bescheiden (siehe auch Musielak/ Foerste , 20. Auflage 2023,

§ 283Randnummer 8; Beck

OK

/ Bacher , 47. Edition Stand 1.12.2022,

§ 283Randnummer 12; Zöller/ Greger , 34.

Auflage 2022,

§ 283Randnummer 3a).

Wie § 283 Satz 1 Halbsatz 2

zeigt, wonach mit der Entscheidung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

gleichzeitig ein Verkündungstermin anzuberaumen ist, kann die Entscheidung nicht erst im Verkündungstermin getroffen werden. Das Gericht hat insoweit, anders als es mit der angegriffenen Entscheidung vertreten wird, kein Ermessen. Randnummer 12 2. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen begründet aber die Besorgnis der Befangenheit. Randnummer 13

  1. a)Anders ist es nur, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (vergleiche beispielsweise BGH , Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, Randnummer 7). Dies ist der Fall, wenn sich aufgrund der zu beanstandenden Vorgehensweise die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt oder das Verfahren so wirkt, als trete an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Misstrauen des Klägers tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus der Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Klägers abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung“. Randnummer 14
  2. b)Im Fall hat der abgelehnte Richter ausweislich seiner dienstlichen Erklärung gemeint, er habe die Entscheidung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

noch treffen können. Er hatte also und auch für die Beklagte erkennbar gerade nicht die Absicht, die Verfahrensrechte der Beklagten und/oder ihr rechtliches Gehör zu verkürzen. Er meinte bloß, allerdings rechtsfehlerhaft, ihren Antrag später noch bescheiden zu können. Hierin liegt erkennbar das Bemühen um richtige Rechtsanwendung und offensichtlich kein Akt richterlicher Willkür. Hinzu kommt, dass nicht alle Kommentierungen des § 283

, wann der Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

zu bescheiden ist, besonders klar sind. Beispielsweise Wiecorek/Schütze/ Assmann , 5. Auflage,

§ 283

Randnummer 25 meint sogar, die Entscheidung, keine Frist zu bestimmen, könne erst im Urteil getroffen werden. Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich. Der abgelehnte Richter oblag angesichts dieser Lage einem noch vertretbaren und für die Beklagte erkennbaren Rechtsirrtum. Randnummer 15 4. Die ursprüngliche dienstliche Erklärung führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine dienstliche Erklärung einen selbständigen Befangenheitsgrund bilden (siehe nur BeckOK

/ Vossler , 47. Edition Stand 1.12.2022,

§ 42

Randnummer 30), wenn sie nach Inhalt oder Wortwahl auf eine unsachliche Einstellung des Richters schließen lässt. Dem ist aber nicht so. Der abgelehnte Richter hatte sich dort nur, wie es möglich ist, auf die Akte bezogen (siehe auch KG , Beschluss vom 25. April 2022 – 2 U 69/19 , MDR 2022, 1239 ). Aus der Akte ergab sich aber ohne Weiteres, dass der abgelehnte Richter den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1

verfahrensfehlerhaft noch nicht beschieden hatte. C. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1

. Randnummer 17 Dr. Elzer Schneider Schönberg Richter am Kammergericht Richter am Kammergericht Richterin am Kammergericht Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001544058

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