ist im Termin zu bescheiden, wenn kein Stuhlurteil ergeht. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
beantragt, ihr auf einen Schriftsatz der Klägerin sowie auf in der Sitzung erteilte Hinweise eine Frist zu bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Am Schluss der Sitzung hat der Einzelrichter, Richter am Landgericht ..., einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Auf den Antrag gemäß § 283 Satz 1 Halbsatz 1
ging er nicht ein. Randnummer 2 Die Beklagte hat den Richter am Landgericht ... nach Erhalt des Protokolls am
begründungslos abgelehnt habe. Randnummer 3 In seiner dienstlichen Erklärung vom
nicht zurückgewiesen. Es spreche auch manches dafür, dass ein Richter Ermessen habe, wann er einen solchen Antrag bescheide. Seine dienstliche Erklärung sei nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss, der ihrer Prozessbevollmächtigten am
abgewiesen habe. Dieser Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Randnummer 6 Der Senat, den das Verfahren am
übersehen oder zunächst bewusst nicht beschieden habe. Der abgelehnte Richter hat daraufhin am
statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht Berlin hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht das gegen die Richter am Landgericht ... gerichtete Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. I. Randnummer 9 Nach § 42 Absatz 2
kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BGH , Beschluss vom 1. Juli 2022 – II ZR 97/21, Randnummer 9; BGH , Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, Randnummer 10). II. Randnummer 10 Derartige Gründe sind nicht gegeben. Randnummer 11 1. Zwar war es verfahrensfehlerhaft, den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1
nicht bereits im Termin zu bescheiden (siehe auch Musielak/ Foerste , 20. Auflage 2023,
OK
/ Bacher , 47. Edition Stand 1.12.2022,
Auflage 2022,
Wie § 283 Satz 1 Halbsatz 2
zeigt, wonach mit der Entscheidung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1
gleichzeitig ein Verkündungstermin anzuberaumen ist, kann die Entscheidung nicht erst im Verkündungstermin getroffen werden. Das Gericht hat insoweit, anders als es mit der angegriffenen Entscheidung vertreten wird, kein Ermessen. Randnummer 12 2. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen begründet aber die Besorgnis der Befangenheit. Randnummer 13
noch treffen können. Er hatte also und auch für die Beklagte erkennbar gerade nicht die Absicht, die Verfahrensrechte der Beklagten und/oder ihr rechtliches Gehör zu verkürzen. Er meinte bloß, allerdings rechtsfehlerhaft, ihren Antrag später noch bescheiden zu können. Hierin liegt erkennbar das Bemühen um richtige Rechtsanwendung und offensichtlich kein Akt richterlicher Willkür. Hinzu kommt, dass nicht alle Kommentierungen des § 283
, wann der Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1
zu bescheiden ist, besonders klar sind. Beispielsweise Wiecorek/Schütze/ Assmann , 5. Auflage,
Randnummer 25 meint sogar, die Entscheidung, keine Frist zu bestimmen, könne erst im Urteil getroffen werden. Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich. Der abgelehnte Richter oblag angesichts dieser Lage einem noch vertretbaren und für die Beklagte erkennbaren Rechtsirrtum. Randnummer 15 4. Die ursprüngliche dienstliche Erklärung führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine dienstliche Erklärung einen selbständigen Befangenheitsgrund bilden (siehe nur BeckOK
/ Vossler , 47. Edition Stand 1.12.2022,
Randnummer 30), wenn sie nach Inhalt oder Wortwahl auf eine unsachliche Einstellung des Richters schließen lässt. Dem ist aber nicht so. Der abgelehnte Richter hatte sich dort nur, wie es möglich ist, auf die Akte bezogen (siehe auch KG , Beschluss vom 25. April 2022 – 2 U 69/19 , MDR 2022, 1239 ). Aus der Akte ergab sich aber ohne Weiteres, dass der abgelehnte Richter den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1
verfahrensfehlerhaft noch nicht beschieden hatte. C. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1
. Randnummer 17 Dr. Elzer Schneider Schönberg Richter am Kammergericht Richter am Kammergericht Richterin am Kammergericht Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001544058
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.