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KG Berlin 10. Zivilsenat 10 W 112/22 Beschluss Beschwerde-Gegenstandswert im Richterablehnungsverfahren § 33 Abs 1 RVG, § 3 ZPO

Beschwerde-Gegenstandswert im Richterablehnungsverfahren Orientierungssatz Wird ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter gestellt, dieser zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, entspri

§ 3

Randnummer 23 „Ablehnung“; Gerken , in: Wieczorek/Schütze,

, 5. Auflage 2020,

§ 46

Randnummer 20), es sei denn, dass die Befangenheit nur wegen eines einzelnen Anspruchs besteht (Toussaint/ Elzer , 52. Aufl. 2022,

§ 3Randnummer 23 „Ablehnung“; siehe auch N.

Schneider , in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 15. Auflage 2022, Randnummer 2.44). II. Randnummer 4 Unter Berücksichtigung der mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. Dezember 2021 angekündigten Anträge ergibt sich nach diesen Maßgaben ein Gegenstandswert, der sich aus der Addition der den Anträgen beizumessenden Werte ergibt. Auf die Anträge zu Ziffer 1.

  1. a)
  2. d)entfällt ein Wert von 12.000,00 €. Der Antrag zu Ziffer 1.
  3. e)hat aufgrund des durch den Hilfsantrag konkretisierten Interesses der Klägerin einen Wert von 10.649.676,69 €. Auf den bezifferten Antrag zu 2. entfällt ein Betrag von 2.106.503,85 €. Daraus folgt ein Gegenstandswert von bis zu 12.800.00,00 €. III. Randnummer 5 Dass der Beklagte zu 2) als einfacher Streitgenosse nur wegen eines Betrages von 2.106.000,0 € in Anspruch genommen wird, ändert am Wert nichts. Bei Erfolg seines Ablehnungsgesuches wäre der abgelehnte Richter für das gesamte Verfahren und damit auch für die den Beklagten zu 2) nicht betreffenden Ansprüche unzuständig. C. Randnummer 6 Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 33 Absatz 4 Satz 3 RVG). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Absatz 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001545157

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