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VG Berlin 8. Kammer 8 K 97.19 V Urteil Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Aufhebung ihres Schengen-Visums durch den Beklagten rechtswidri

Obsah (15)§ 113§ 42Art. 21Art. 44Art. 6Art. 32Art. 34§ 71§ 3§ 58§ 28§ 59§ 45§ 46§ 52

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 15. März 2019 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnah

§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw

GO spricht das Gericht, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Vorschrift ist vorliegend unmittelbar anwendbar. Bei der Aufhebung des der Klägerin erteilten Schengen-Visums handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, den die Klägerin zunächst im Wege der Anfechtungsklage

§ 42Abs. 1, 1. Alt. Vw

GO angefochten hat. Der Verwaltungsakt hat sich nach Klageerhebung erledigt; von ihm gehen nunmehr keine Rechtswirkungen mehr aus. Randnummer 30 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Aufhebung ihres Schengen-Visums rechtswidrig war (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urteil vom

  1. November 2020 – 2 C 5/19 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein solches, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 2019 – 6 B 154/18, 6 PKH 8/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aufhebung des Visums ist geeignet, das Ansehen der Klägerin zu beeinträchtigen. Der geplante Auftritt der Klägerin in Berlin hat zumindest regional ein starkes Medienecho hervorgerufen. Nachdem ihr geplanter Auftritt scharf kritisiert worden war, ist die Aufhebung des Visums ebenfalls in einer Weise, die negative Assoziationen weckt, medial begleitet worden. So berichtete der Tagesspiegel unter dem Titel „Verurteilte Terroristin – Berliner Senat entzieht W... das Visum“ (https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-senat-entzieht-w...-das-visum-5821255.html, abgerufen am
  3. Juni 2023). Die damit verbundene Stigmatisierung der Klägerin dauert auch noch in der Gegenwart an. In den deutschsprachigen und englischsprachigen Wikipedia-Einträgen über die Klägerin wird noch heute über den untersagten Auftritt und die Aufhebung des Schengen-Visums der Klägerin informiert (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/W... sowie https://en.wikipedia.org/wiki/W..., abgerufen am
  4. Juni 2023). Ob das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  5. April 2023 – 6 C 8/21 –, juris Rn. 20 m.w.N.) und/oder des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom
  6. Februar 2023 – 3 C 14/21 –, juris Rn. 14 f. und vom
  7. November 2020 – 2 C 5/19 –, juris Rn. 15) besteht, kann offenbleiben. Randnummer 31 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 32 Die Begründetheit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war, der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde und der Verwaltungsakt deshalb – wenn er sich nicht erledigt hätte – vom Verwaltungsgericht hätte aufgehoben werden müssen. Allein die Rechtswidrigkeit und subjektive Rechtsverletzung sind für den Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht hinreichend, zusätzlich ist erforderlich, dass der Verwaltungsakt im Falle fehlender Erledigung

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO vom Gericht hätte aufgehoben werden müssen. Denn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gibt nicht mehr Rechtsschutz, als der Kläger im Falle mangelnder Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts hätte beanspruchen können (BVerwG, Urteile vom

  1. März 1987 – 1 C 15.85 – BVerwGE 77, 70 <73>, juris Rn. 15 und vom
  2. April 2023 – 6 C 8.21 –, juris Rn.
  3. Randnummer 33 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Umstellung der Klage nach Ausreise der Klägerin. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie das aufgehobene Visum bis zum Ablauf seiner Gültigkeit nicht mehr nutzen wollte, sondern sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung beschränkt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom
  4. März 2019 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und hätte

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO vom Gericht aufgehoben werden müssen. Randnummer 34

  1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines sogenannten Schengen-Visums ist Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2009 über einen Visakodex für die Gemeinschaft (Visakodex). Diese regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte in dem Gebiet der an sie gebundenen Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je 180 Tagen (Art. 1 Abs. 1 Visakodex). Sie sieht insoweit in die Erteilung eines einheitlichen, auch als Schengen-Visum bezeichneten Visums für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Art. 2 Nr. 3, Art. 24 Visakodex) oder eines Visums mit auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten beschränkter Gültigkeit (Art. 2 Nr. 4, Art. 25 Visakodex) vor. Randnummer 35 Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist

Art. 21Abs.

1 Visakodex zu prüfen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodex erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Die Verweisung betraf ursprünglich Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex a.F.). Seit diese mit Wirkung vom
  2. April 2016 durch die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) abgelöst wurde, gilt die Verweisung

Art. 44Abs.

2 sowie Anhang X Schengener Grenzkodex als Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 jener Verordnung. Die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige von bis zu 90 Tagen je 180 Tagen sind nunmehr dort geregelt. Hierzu zählt

Art. 6Abs.

1 Buchst. e Schengener Grenzkodex, dass der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Art. 32Abs.

1 Buchst. a Ziff. vi Visakodex wird die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert, wenn der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird. Wenn weder dieser noch ein anderer der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex aufgezählten Verweigerungsgründe vorliegt, sind die zuständigen Behörden zur Erteilung des Visums verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12, Koushkaki –, Rn. 26 ff.). Randnummer 36

Art. 34Abs.

1 Satz 1 Visakodex wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde.

Art. 34Abs.

2 Satz 1 Visakodex wird ein Visum aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert oder aufgehoben, kann aber auch von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert oder aufgehoben werden (Art. 34 Abs. 1 Satz 2, 3 sowie Abs. 2 Satz 2, 3 Visakodex). Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung wird dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt (Art. 34 Abs. 6 Visakodex). Einem Visumsinhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, das gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen ist.

Art. 34Abs.

7 Visakodex informieren die Mitgliedstaaten die Antragsteller über das im Fall eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. Randnummer 37 2. Der Bescheid vom 15. März 2019 war bereits formell rechtswidrig. Randnummer 38 Zwar hat die

§ 71Abs. 1 Satz 1 Aufenth

G sachlich und

§ 3Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetze (Vw

VfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) örtlich zuständige Behörde gehandelt. Der Klägerin wurde die Entscheidung auch im Einklang mit Art. 34 Abs. 6 Visakodex unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI des Visakodex schriftlich mitgeteilt – wenngleich mit falsch angekreuzter Begründung. Dass die Klägerin nicht in konkreter Form in dem Formular nach Anhang VI über den statthaften Rechtsbehelf und das zu befolgende Verfahren informiert wurde, und die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht, wie nach der damals geltenden Fassung des Formulars vorgesehen, die einschlägigen Rechtsnormen nennt, berührt die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht. Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung führen

§ 58Abs. 1 Vw

GO allenfalls dazu, dass die Frist für den Rechtsbehelf nicht zu laufen beginnt. Randnummer 39 Es fehlte jedoch an der

§ 28Abs. 1 Vw

VfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin erforderlichen Anhörung der Klägerin vor Erlass der Aufhebungsverfügung. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem danach Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Randnummer 40 Die Vorschrift war hier anwendbar. Insbesondere war der Beklagte über § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin an das VwVfG gebunden. Es gilt keine Ausnahme für Entscheidungen nach dem Visakodex. Die in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich betrifft nur die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland. Randnummer 41 Der Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerfrei von der Anhörung abgesehen.

§ 28Abs. 2 Vw

VfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Die Vorschrift enthält eine nicht abschließende Liste von Fällen, in denen dies anzunehmen ist, unter anderem, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (Nr. 1) und wenn durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde (Nr. 2). Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale, insbesondere des unbestimmten Rechtsbegriffs „Gefahr im Verzug“, unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1983 – 3 C 27/82 –, BVerwGE 68, 267-277, juris Rn. 55). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, steht die Entscheidung über den Verzicht auf die Anhörung im behördlichen Ermessen. Sie bedarf einer Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2022 – 6 A 6/21 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 42 Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine solche zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die ohne vorherige Anhörung getroffene Regelung auf diejenigen Maßnahmen beschränkt wird, deren Vornahme ohne jegliche Verzögerung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Dezember 1983 – 3 C 27/82 –, BVerwGE 68, 267-277, juris Rn. 56). Randnummer 43 Vorliegend hat der Beklagte das Absehen von der Anhörung mit dem für den Abend des gleichen Tages geplanten Auftritt der Klägerin begründet – also mit Gefahr im Verzug. Durch eine Anhörung könne eine Entscheidung über die Aufhebung des Visums nicht ergehen – gemeint sein dürfte indes, dass im Fall einer Anhörung nicht mehr vor der geplanten Veranstaltung über die Aufhebung des Visums hätte entschieden werden können. Dass ein Ereignis, das verhindert werden soll, unmittelbar bevorsteht, ist grundsätzlich geeignet, Gefahr im Verzug zu begründen. Allerdings hat die Entscheidung außer Acht gelassen, dass neben der Aufhebung des Schengen-Visums eine gleichfalls sofort vollziehbare Verfügung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erging, mit der der Klägerin die Teilnahme an der für den Abend geplanten Veranstaltung untersagt wurde. Konnte der Beklagte erwarten, dass bereits mit dieser Verfügung die Teilnahme der Klägerin an der geplanten Veranstaltung verhindert werden konnte, war eine gleichzeitige Entscheidung über die Aufhebung des Visums nicht erforderlich. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, der Klägerin vor Ort den Bescheid über das politische Betätigungsverbot bekannt zu geben (und dieses erforderlichenfalls zu vollziehen) und sie gleichzeitig zu der beabsichtigten Aufhebung des Visums unter Setzung einer kurzen Äußerungsfrist – und sei es von einem Tag – anzuhören. Allerdings wäre dies in Bezug auf die Beendigung des Aufenthalts der Klägerin und damit die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, dass sie in Deutschland an politischen Veranstaltungen teilnimmt, nicht unbedingt gleich effektiv gewesen. Bevor eine Abschiebung vollzogen werden kann, ist sie

§ 59Abs. 1 Satz 1 Aufenth

G grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen schriftlich anzudrohen. Sofern nicht von der in § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG geregelten Möglichkeit zur Verkürzung der Frist bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gebrauch hätte gemacht werden können, wäre die Klägerin also etwas später vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Ob dieser Umstand es gerechtfertigt hätte, von der dem Schutz subjektiver Rechte, einschließlich der Grundrechte, dienenden Anhörung abzusehen (zu den Zwecken der Anhörung vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Aufl. 2023, § 28 Rn. 3 ff.), kann dahinstehen. Der Beklagte hat das Absehen von der Anhörung hiermit nicht begründet. Vielmehr hat er den gegen den Verzicht auf eine Anhörung sprechenden Umstand, dass mit dem politischen Betätigungsverbot eine weitere Maßnahme in Bezug auf die für den Abend geplante Veranstaltung erlassen und für sofort vollziehbar erklärt werden sollte, nicht in seine Betrachtung einbezogen. Sofern danach nicht bereits das Bestehen von Gefahr im Verzug zu verneinen ist, liegt jedenfalls ein Ermessensfehler vor. Randnummer 44 Der Mangel der Anhörung wurde bis zur Ausreise der Klägerin am
  2. April 2019 auch nicht

§ 45Abs. 1 Nr. 3 Vw

VfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin geheilt. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig macht, ist danach unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies kann

§ 45Abs. 2 Vw

VfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geschehen. Die Heilung eines Anhörungsmangels

§ 45Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Vw

VfG setzt indes voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, juris Rn. 18 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall ist dies nicht anders zu bewerten. In der Klage- und Antragsschrift und den weiteren Stellungnahmen im Eilverfahren hat sich die Klägerin zwar ausführlich zur Sache geäußert. Die einzige Stellungnahme des Beklagten vor Umstellung der Klage – die Antragserwiderung vom
  2. März 2019 – lässt indes keine hinreichende Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten erkennen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine offene Entscheidungssituation bestand. Randnummer 45 Der Anhörungsmangel war schließlich auch nicht

§ 46Vw

VfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei der Aufhebung des Visums nach Art. 34 Abs. 2 Visakodex, weil die Voraussetzung für die Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind, um eine gebundene Entscheidung. Wegen des der Ausländerbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums ist aber nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass der Beklagte ohne den Verfahrensfehler, also bei Anhörung der Klägerin, genauso entschieden hätte (zur hierfür anzustellenden hypothetischen Betrachtung BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 –, BVerwGE 137, 199-213, Rn. 39 ff.). Randnummer 46 3. Der Bescheid vom 15. März 2019 ist auch materiell rechtswidrig. Ihm kann nicht entnommen werden, dass die Aufhebung des Visums der Klägerin beurteilungsfehlerfrei erfolgte. Randnummer 47 Wie dargelegt, wird ein Visum

Art. 34Abs.

1 Satz 1 Visakodex annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, und

Art. 34Abs.

2 Satz 1 Visakodex aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Der Wortlaut der Bestimmungen macht deutlich, dass sie auf Rechtsfolgenseite kein Ermessen einräumen. So wie die zuständigen Behörden verpflichtet sind, ein beantragtes Schengen-Visum zu erteilen, wenn keiner der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex aufgezählten Verweigerungsgründe vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Dezember 2013 – C-84/12, Koushkaki –, Rn. 26 ff.), sind sie zur Annullierung oder Aufhebung eines bereits erteilten Visums verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass es an einer der Voraussetzungen für seine Erteilung fehlt. Randnummer 48 Obwohl dies im Visakodex nicht ausdrücklich geregelt ist, ist davon auszugehen, dass deswegen zwischen Annullierung und Aufhebung unterschieden wird, weil sich die Rechtsfolgen dieser Maßnahmen unterscheiden. Die Annullierung eines Visums dürfte dessen Rechtsfolgen vollständig beseitigen, das heißt mit Wirkung auch für die Vergangenheit, während die Aufhebung nur Wirkung für die Zukunft entfalten und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zur Aufhebung des Visums unberührt lassen dürfte. Die Annullierung setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums (bereits) zu seinem Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren. Im Übrigen unterscheiden sich die Tatbestandsvoraussetzungen von Annullierung oder Aufhebung nicht. Dies sowie der Sinn und Zweck von Art. 34 Visakodex sprechen dafür, dass es für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung ohne Bedeutung ist, ob die Einreisevoraussetzungen von Anfang an fehlten oder nachträglich weggefallen sind. Randnummer 49 Mit seinem Urteil vom
  2. Dezember 2013 in der Rechtssache Koushkaki – C-84/12 – hat der EuGH geklärt, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 Visakodex aufgeführten, für die Prüfung von Visumsanträgen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erteilung eines Schengen-Visums nicht aus anderen als den in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex aufgezählten Gründen verweigern dürfen. Gleichzeitig hat er betont, dass sie über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Dezember 2013 – C-84/12, Koushkaki –, Rn. 56 ff.). Dies kann auf den Fall der Annullierung oder Aufhebung eines Visums nach Art. 34 Visakodex übertragen werden. Da sie als gebundene Entscheidungen allein daran anknüpfen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind, muss der zuständigen Behörde in diesem Rahmen der gleiche weite Beurteilungsspielraum eröffnet sein wie bei der Erteilung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  4. März 2019 – OVG 3 S 20.19 –). Randnummer 50 Maßgeblich ist damit, ob der Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu Recht angenommen hat, dass es an einer der Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums fehlt. In Betracht kommt hier allein die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex). Randnummer 51 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom
  5. April 2017 – C-544/15, Fahimian – Rn. 30 m.w.N.). Die Begriffe der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit können daher ebenso wie der Gefahrenbegriff je nach Kontext und den Zielen des Rechtsakts, in dem sie verwendet werden, unterschiedlich auszulegen sein. Zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG, wonach die Erteilung eines Visums zu Bildungszwecken voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird, hat der EuGH klarstellt, dass keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr erforderlich, sondern eine potenzielle Gefahr ausreichend ist. Er hat hierfür unter anderem auf den
  6. Erwägungsgrund der Richtlinie verwiesen, wonach die Zulassung insbesondere verweigert werden darf, wenn ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom
  7. April 2017 – C-544/15, Fahimian –, Rn. 40). Inzwischen hat er auch zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. e des Schengener Grenzkodex geklärt, dass es nicht erforderlich ist, dass das persönliche Verhalten des Ausländers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex qualifiziert im Unterschied etwa zu Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG den Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung ausdrücklich nicht in entsprechender Weise. Zudem ist dem sechsten Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex zu entnehmen, dass dieser das Ziel verfolgt, „jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten“ vorzubeugen (vgl. EuGH, Urteil vom
  8. Dezember 2019 – C-380/18 –, Rn. 22 ff.). Die im Eilverfahren noch umstrittene Frage, ob eine potenzielle Gefahr ausreicht, ist danach zu bejahen. Randnummer 52 Was unter der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex zu verstehen ist, hat der EuGH bisher nicht allgemein geklärt. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu anderen Rechtsakten kann indes abgeleitet werden, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urteile vom
  9. April 2004 – C-428/01 und C-493-01, Orfonapoulos und Oliveri –, Rn. 66 und vom
  10. Oktober 1977 – Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Rn. 35) und dass die innere Sicherheit jedenfalls die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigsten öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom
  11. April 2017 – C-544/15, Fahimian –, Rn. 39). Dabei hat der Gerichtshof immer wieder betont, dass den Mitgliedstaaten insoweit ein Beurteilungsspielraum innerhalb der von dem Unionsrecht gesetzten Grenzen zusteht (vgl. etwa EuGH, Urteile vom
  12. Oktober 1977 – Rechtssache 30/77, Bouchereau – Slg. 1977, 1999, Rn. 35, vom
  13. Juni 2010 – C-145/09, Tsakouridis –, Rn. 66 ff., und vom
  14. April 2017 – C-544/15, Fahimian – Rn. 42 ff.). Randnummer 53 Für die gerichtliche Kontrolle des der Ausländerbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums sind sowohl unionsrechtliche als auch dem nationalen Recht zu entnehmende Vorgaben zu beachten. Randnummer 54 Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die nationalen Behörden eine Gesamtbetrachtung aller die Situation des Betroffenen kennzeichnenden Umstände vornehmen. Die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung ist auf die Prüfung offenkundiger Fehler beschränkt. Außerdem muss sich die Kontrolle insbesondere auf die Wahrung der Verfahrensgarantien beziehen, denen eine grundlegende Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. EuGH, Urteil vom
  15. April 2017 – C-544/15, Fahimian –, Rn. 41-46). Ferner muss die Praxis der Mitgliedstaaten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bildet. Sie dürfen somit nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  16. Dezember 2019 – C-380/18 –, Rn. 47). Selbstverständlich sind auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantierten Grundrechte zu beachten. Randnummer 55 Im Nachgang zum Urteil des EuGH in der Rechtssache Koushkaki hat das Bundesverwaltungsgericht aus der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten abgeleitet, dass für die Kontrolle des unionsrechtlich vorgegebenen Beurteilungsspielraums die gleichen Kontrollmaßstäbe gelten, die es zur gerichtlichen Überprüfung von Beurteilungsspielräumen nach deutschem Recht entwickelt hat. Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. September 2015 – BVerwG 1 C 37/14 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 56 In Anlegung dieser Maßstäbe war die Entscheidung über die Aufhebung des Schengen-Visums der Klägerin nicht frei von Beurteilungsfehlern. Denn die Begründung des Bescheides vom
  18. März 2019 als Ausdruck der Ausübung des behördlichen Beurteilungsspielraums trägt die Aufhebung des Visums nicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass jedenfalls unter Einbeziehung auch der Antragserwiderung eine beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vorlag. Soweit die Kammer dies aufgrund der summarischen Prüfung im Eilverfahren angenommen hat, wird hieran nicht festgehalten. Randnummer 57 Der Beklagte hat die Entscheidung für die Aufhebung des Schengen-Visums der Klägerin zunächst nicht mit einer bestehenden Gefahr für die internationalen Beziehungen Deutschlands, sondern einer Gefahr für die öffentliche Ordnung begründet. Zum Teil verwendet der Bescheid vom
  19. März 2019 die im nationalen Recht verwandten Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Gemeint sein dürfte aber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex. Die Annahme einer Gefahr erfolgte dabei jedenfalls insoweit beurteilungsfehlerhaft, als ein der Meinungsfreiheit zu entnehmender Bewertungsmaßstab außer Acht gelassen wurde. Der Beklagte hat dem Auftritt der Klägerin einen Sinn gegeben, den er bei objektiver Betrachtung nicht hatte, und hat seine weitere Beurteilung hierauf gestützt. In der Begründung des Bescheides vom
  20. März 2019 heißt es, dass zu befürchten stehe, die Klägerin werde die Gelegenheit nutzen, um gegen Personen jüdischen Glaubens zum Hass aufzustacheln. Selbst wenn sie nicht direkt zu Gewalttaten gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland und auf der ganzen Welt aufrufen würde, so würde sie allein wegen ihrer Anwesenheit ein Klima schaffen, in dem es gut ist, dass Juden sterben, mithin ein Klima von Hass und Mordlust. Der Beklagte hat das Verhalten der Klägerin – mögliche Äußerungen sowie hilfsweise ihren Auftritt als Rednerin bei der Veranstaltung als solchen – damit faktisch als Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches – StGB –) eingeordnet oder zumindest in die Nähe dieses Tatbestandes gerückt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Auftritt der Klägerin oder der zu erwartende Redeinhalt objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sein würde, eine emotional gesteigerte, über bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen Personen jüdischen Glaubens zu erzeugen oder zu verstärken, lagen indes nicht vor. Gleiches gilt für ein über das bloße Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (zu den Begriffen der Aufstachelung zum Hass und des Aufrufens zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen vgl. BGH, Urteil vom
  21. April 2008 – StR 394/07 –, juris Rn. 15 f. m.w.N.). Den geplanten Redeinhalt hatte der Beklagte gar nicht ermittelt. Auch über Äußerungen der Klägerin bei früheren Veranstaltungen in ähnlichem Kontext war nichts bekannt. Wenngleich nachvollziehbar war, dass es auf Kritik stößt, wenn ausgerechnet die wegen eines tödlichen Terroranschlags auf jüdische Israelis verurteilte Klägerin in Berlin über den Befreiungskampf palästinensischer Frauen sprechen soll, lieferten allein die Lebensgeschichte der Klägerin, ihre öffentliche Wahrnehmung, der Ankündigungstext der Veranstaltung oder die beteiligten Akteure keine belastbaren Indizien für die Annahme, dass die Veranstaltung als Plattform für entsprechende Hetzreden dienen sollte. Der Zusammenhang der Veranstaltung mit dem Internationalen Frauentag und der Umstand, dass die Klägerin sich in den USA einen Namen in der Frauenbewegung gemacht und (auch) insofern einen Bezug zu dem Thema der Veranstaltung hatte, sprachen eher dagegen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom – VG 24 K 256.19 – S. 11 ff). Randnummer 58 Insofern erscheinen die Bewertungen des Beklagten als nicht vereinbar mit den Anforderungen, welche zum Schutz der Meinungsfreiheit für die Auslegung von Äußerungen gelten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  22. April 2023 – 6 C 8/21 –, juris Rn. 27 ff.). Als Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung muss ihr Sinn zutreffend erfasst worden sein. Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen. Bei mehrdeutigen Aussagen ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie ist insoweit nicht engherzig zu verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  23. April 2023 – 6 Randnummer 59 C 8/21 –, juris Rn 29 f. m.w.N.). Vorliegend war zwar keine Äußerung, sondern der Auftritt der Klägerin als Rednerin bei einer Veranstaltung vor dem Hintergrund ihrer Lebensgeschichte, des Themas der Veranstaltung sowie ihrer Organisationen und Unterstützer zu interpretieren. Auf eine solche Verhaltensweise können die Maßstäbe jedoch übertragen werden. Randnummer 60 Auch unter Berücksichtigung der Antragserwiderung wurde die Entscheidung zur Aufhebung des Visums nicht beurteilungsfehlerfrei getroffen. In der Antragserwiderung vom
  24. März 2019 hat der Beklagte zwar nicht mehr ausdrücklich damit argumentiert, dass eine Aufstachelung zum Hass oder die Schaffung eines Klimas von Hass und Mordlust zu erwarten stand, und hat zusätzlich eine Gefahr für die internationalen Beziehungen Deutschlands – und zwar zum Staat Israel – angeführt. Er hat aber auch nicht deutlich gemacht, dass er die beurteilungsfehlerhaften Begründungselemente nicht mehr aufrechterhält oder dass er die Aufhebung des Visums selbstständig tragend damit begründet, der weitere Aufenthalt der Klägerin in Deutschland gefährde die Beziehungen Deutschlands zu Israel. Randnummer 61 Für das Nachschieben von Beurteilungserwägungen bei der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Visakodex, Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex sind die Grundsätze zu beachten, die nach nationalem Recht für das Nachschieben von Ermessenserwägungen gelten. Nach der Normstruktur von Art. 34 Abs. 2 Visakodex wird zwar kein Ermessen ausgeübt, sondern eine nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Beurteilung vorgenommen. Die Situation ist indes mit der Ausübung von Ermessen nach deutschem Recht vergleichbar. Randnummer 62 Die Änderung der Begründung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren darf den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen, weswegen strenge Anforderungen an die Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen zu stellen sind. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt. Etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom
  25. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris Rn. 18). Randnummer 63 Die Antragserwiderung stellt jedoch nicht klar, welche Begründungselemente des ursprünglichen Bescheides nicht mehr aufrechterhalten bzw. durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Es wird zudem nicht hinreichend deutlich, dass (auch) die Aufhebung des Visums der Klägerin selbstständig tragend mit einer Gefahr für die internationalen Beziehungen Deutschlands begründet wird und nicht nur das politische Betätigungsverbot. Die Antragserwiderung enthält Elemente der Begründung beider Maßnahmen. Der Abschnitt betreffend die internationalen Beziehungen Deutschlands scheint sich eher auf das politische Betätigungsverbot zu beziehen. Zudem wird eine Gefahr für den Fall angenommen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme der Klägerin an politischen Kundgebungen, Versammlungen und Veranstaltungen, bei denen antisemitische Äußerungen zu erwarten sind, nicht untersagt. Dass bereits der weitere Aufenthalt der Klägerin in Deutschland eine Gefahr für die internationalen Beziehungen begründet – etwa wegen der damit verbundenen Möglichkeit von Auftritten bei politischen Veranstaltungen, oder auch, weil er im Zusammenhang mit der Veranstaltung vom
  26. März 2019 steht – wird nicht dargelegt. Zur Begründung der Aufhebung des Schengen-Visums heißt es, die Klägerin stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit dar. Dabei wird angeführt, dass die Klägerin den gewaltsamen Umgang mit Israel verherrliche. Zur Begründung der Gefahr wird damit ein vorwerfbares Verhalten der Klägerin angeführt, nicht hingegen eine Gefahr allein aus der Anwesenheit der Klägerin im gegebenen Kontext abgeleitet. Randnummer 64 Aufgrund der fehlenden Anhörung und der dargestellten Unzulänglichkeiten der Begründung der Aufhebungsentscheidung kommt nicht zum Tragen, dass der Beklagte Anlass für die Annahme hatte, der weitere Aufenthalt der Klägerin in Deutschland sei im Hinblick auf dessen Zusammenhang mit dem geplanten Auftritt bei der Veranstaltung von Samidoun geeignet, die Beziehungen zum Staat Israel zu gefährden, und deswegen die Aufhebung des Visums zu erwägen. Sowohl der israelische Botschafter als auch jüdische Organisationen hatten den geplanten Auftritt der Klägerin scharf kritisiert. Dieser Kritik fehlte es nicht an einer nachvollziehbaren Grundlage, nachdem die Klägerin, die wegen der Beteiligung an einem tödlichen Terroranschlag der PFLP auf israelische Staatsangehörige verurteilt worden war, auf einer Veranstaltung mit dem Titel „Palästinensische Frauen im Befreiungskampf“ einer zumindest israelkritischen Organisation mit Verbindungen zur PFLP sprechen sollte. Dass die Verurteilung der Klägerin lange zurücklag, die Klägerin und andere die Legitimität des israelischen Gerichts in Frage stellten und diese geltend macht, ihr Geständnis sei durch Folter erzwungen worden, steht dem nicht ohne Weiteres entgegen. Die Annahme, Israel werde den Auftritt der Klägerin als Affront bewerten, ist nachvollziehbar, auch soweit die Klägerin einwendet, sie habe sich ein neues Profil als mit friedlichen Mitteln kämpfende Frauenrechtlerin erarbeitet (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom
  27. März 2023 – VG 24 K 256.19 – S. 12). Denn sie hatte sich, soweit ersichtlich, nicht in überzeugender Weise von dem Anschlag distanziert, diesen und einen mittels terroristischer Anschläge auf Zivilisten geführten, vorgeblichen „Befreiungskampf“ insbesondere nicht verurteilt. Die Behauptung, ihr Geständnis sei durch Folter erzwungen worden, und auch die Leugnung ihrer Beteiligung stellen keine solche Distanzierung dar. Randnummer 65 Die Aufhebung eines Visums zur Teilnahme an einer politischen Veranstaltung berührt unter anderem die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 GRCh geschützte Meinungsfreiheit. Die Freiheit der Meinungsäußerung verpflichtet den Staat indes nicht, Angehörigen anderer Staaten den Aufenthalt auf dem eigenen Staatsgebiet zu ermöglichen, um ihnen dort eine Plattform für ihre Meinungsäußerung zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  28. August 1979 – 1 B 76.76 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 16; zur Religionsfreiheit BVerwG, Beschluss vom
  29. November 1983 – 1 A 77.83 – juris Rn. 2). Randnummer 66 Auf die Frage, ob die Organisationen Samidoun, BDS und Hirak vom LABO als antisemitisch bewertet werden durften – oder zumindest die Einschätzung, diese seien „offenkundig antisemitisch“, beurteilungsfehlerhaft ist, kommt es gleichfalls nicht entscheidend an. Ebenso kann offenbleiben, wie der Umstand zu beurteilen ist, dass die Organisationen BDS und Hirak jedenfalls zum Teil als Mitveranstalter der für den
  30. März 2019 geplanten Veranstaltung bezeichnet wurden. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 69 BESCHLUSS Randnummer 70 Der Wert des Streitgegenstandes wird

§ 52Abs.

1, 2 des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 71 5.000,00 Euro Randnummer 72 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001545746

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