Voraussetzungen der Anerkennung einer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV; nichtallergisches Asthma - COPD - Bronchitis - Pflanzenschutzmittel - toxisch - chemisch irritativ - Hilfsbeweisantrag Orientierungssatz
(2h)on (Bandur, BI58, SpinTor) Randnummer 42 Kupfer(II)-hydroxid (Cuprozin) Randnummer 43 Lambda-Cyhalothrin (Karate Zeon) Randnummer 44 chemisch-irritativ: Zineb Randnummer 45 Manoceb (Manoceb, Ridomil) Randnummer 46 Beta-Cyfluthrin (Bulldock) Randnummer 47 Benomyl (Chinoin Fundazol 50 WP, Randnummer 48 Alpha-Cypermethrin (Fastac SC, Ripcord 10, Ripcord 40) Randnummer 49 Tebuconazol (Folicur) Randnummer 50 Lambda-Cyhalothrin (Karate Zeon) Randnummer 51 toxisch: Zineb Randnummer 52 Beta-Cyfluthrin (Bulldock) Randnummer 53 Alpha-Cypermethrin (Fastac SC, Ripcord 10, Ripcord 40) Randnummer 54 Dichlorvos (Fekama Dichlorvos) Randnummer 55 Clomazone (Centium 36CS) Randnummer 56 Fenpyroximat (Kiron) Randnummer 57 Captan (Malipur) Randnummer 58 Azoxystrobin (Ortiva) Randnummer 59 Pirimicarb (Pirimor) Randnummer 60 Difenoconazol (Score) Randnummer 61 Metribuzin (Sencor Liquid) Randnummer 62 Indoxacarb (Steward) Randnummer 63 Metamidophos (Tamaron) Randnummer 64 Parathion-methyl (Wofatox) Randnummer 65 Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
- Februar 2021 Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass der Umfang seines Kontaktes mit den Chemikalien im Verlaufe des Verfahrens herausgearbeitet worden sei. Er sei den Mitteln unmittelbar ausgesetzt gewesen, denn er habe sie bzw. die daraus entstehenden Dämpfe und sonstige davon ausgehende Partikel und Aerosole kurzdistanzig eingeatmet. Es werde davon ausgegangen, dass die Bestimmung von Arbeitsplatzkonzentrationen in Bezug auf die einzelnen Stoffe möglich sei. Randnummer 66 Nachfolgend hat der Senat ein Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Lungen- und Bronchialheilkunde, der Allergologie sowie der Umwelt- und Arbeitsmedizin eingeholt, das der Facharzt für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Prof. Dr. B auf Grund einer körperlichen Untersuchung des Klägers vom
- Mai 2022 am
- Mai 2022 erstellt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kläger habe im Rahmen der Untersuchung angegeben, im Zeitraum von 1999 bis 2009 die Pflanzenschutzmittel auch zubereitet zu haben. Der Zeuge R habe jeweils nur die erste Spritze in einem Kübel vorbereitet. Er selbst habe die zubereiteten Lösungen händisch in die 1000 l fassende Spritze geschüttet und dann jeweils abends von Mittwoch bis Sonntag auf die Gemüsefelder gespritzt. Pro Tag habe er 2 bis 3 Spritzen ausgebracht, wobei jeweils 1 Stunde benötigt worden sei. Der Spritzvorgang habe 15 bis 30 Minuten gedauert. Das Spritzen pro Jahr selbst habe ca. 350 bis 400 Stunden gedauert. Bei dem bis zum Jahr 2001/2002 verwendeten Traktor russischer Bauart seien aufgrund fehlender Klimaanlage die Fenster wegen der Hitze zumeist geöffnet gewesen. Er sei daher dem Sprühnebel ausgesetzt gewesen. Danach sei ein Traktor der Firma John Deere zum Einsatz gekommen, aber auch dessen Klimaanlage sei nicht dicht gewesen. Besonders unangenehm hätten die Pflanzenschutzmittel BI 58 und Perfekthion gerochen. Montags bis mittwochs habe er vor allem auch bei der Ernte von Gurken und anderem Gemüse mitgeholfen. Bis auf Gummihandschuhe, die zum Teil auch die Unterarme bedeckt hätten, hätte es praktisch keine persönlichen Schutzmaßnahmen gegeben. Bereits kurz nach Beginn des Spritzens von Pflanzenschutzmitteln habe er einen Hustenreiz und erschwerte Atmung, zum Teil mit Atempfeifgeräuschen bemerkt. Deshalb sei auch im Jahr 2000 eine ärztliche Konsultation erfolgt. Vor allem der ungeschützte und intensive Kontakt mit den Pflanzenschutzmitteln BI 58 und Perfekthion habe regelmäßig bei intensivem Kontakt je nach Arbeitsanfall ein bis dreimal pro Woche die Atembeschwerden ausgelöst, zusätzlich starke Übelkeit bis hin zu schwallartigem Erbrechen, Bauchkrämpfen, Augentränen, Husten, Auswurf, Atemnot, zum Teil auch etwas Verwirrtheit. Er habe dann die Arbeit unterbrechen müssen und ca. 15 bis 30 Minuten ruhig mit ausgeschalteter Spritze im Traktor gesessen bzw. sich im Gebäude in eine Ecke gesetzt, bis die Beschwerden nachgelassen hätten. Er habe auch ein vermehrtes Schwitzen bemerkt. Wegen der vorgenannten sich chronifizierenden Beschwerden habe er im Durchschnitt zwei-, zum Teil auch dreimal jährlich seinen Hausarzt Dr. W aufgesucht. Der direkte Hautkontakt mit dem Pflanzenschutzmittel habe wiederholt zu akuten Hautreaktionen mit Blasenbildung geführt, so an den Oberarmen und im Gesicht. Hierzu sei es auch bei der Ernte, z. B. von Gurken gekommen. Ab Mitte der 2000er Jahre seien zunehmende Beschwerden im Sinne einer unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität aufgetreten, z. B. Husten und Atemnot bei Exposition gegenüber Zigarettenrauch, Autoabgasen, starken Gerüchen und bei feuchtkaltem Wetter sowie unter körperlicher Belastung. Zunehmend seien diese Beschwerden dann auch ohne Arbeitsplatzbezug aufgetreten. Bis 2009 sei er in den Wintermonaten nicht häufig krank gewesen. Am
- September 2009 sei es dann beim Pflücken von gespritzten Gurken zu starker Übelkeit, Erbrechen, krampfartigen Bauchschmerzen, Husten, sehr schwerer Atemnot mit atemabhängigen Pfeifgeräuschen gekommen und er habe notfallmäßig ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Er habe unter erheblichem Druck von Seiten des Vorgesetzten bezüglich der Kritik an der fehlenden Arbeitshygiene und von Krankschreibungen gestanden. Es bestehe derzeit häufig ein Hustenreiz mit weißlichem Auswurf sowie eine Belastungsdyspnoe. Randnummer 67 Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im vorliegenden Fall aussagekräftige Expositionsermittlungen durch Bio-Monitoring-Daten bzw. Befunde eines Betriebsarztes nicht vorliegen würden. Schutzmaßnahmen seien nicht angewendet worden und Überwachungsuntersuchungen nicht erfolgt, sodass von einer erheblichen Verletzung der Dokumentations- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auszugehen sei. Im Hinblick auf die angenommene Berufskrankheit müsse die Einwirkungskausalität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit objektiviert werden. Dabei könnten jedoch die vom Kläger nicht verschuldeten Defizite, speziell der Dokumentations- und Überwachungsuntersuchungen nicht zu dessen Nachteil gereichen. Hier sei die erhebliche ungeschützte langjährige inhalative und auch dermale Exposition gegenüber einer Reihe chemisch-irritativ und zum Teil toxisch wirkende und entsprechend gekennzeichneter Pflanzenschutzmittel (PSM) unstreitig. Wegen der einzelnen vom Sachverständigen genannten Stoffe wird auf Bl. 33 des Gutachtens, Bl. 997 der Gerichtsakten, verwiesen. Insbesondere bei den vom Kläger verwendeten Mitteln BI 58 und Perfekthion handele es sich um Cholinesterase-Hemmer, die bei zu hoher Dosis auf das zentrale Nervensystem wirkten und geeignet seien, die vom Kläger beschriebenen Beschwerden zu verursachen. Neben dem intensiven Kontakt mit Sprühnebel sei es auch zu Hautkontakten gekommen, zum Beispiel beim Anmischen der Spritzmittel, beim Befüllen der Spritzbehälter oder Reinigen der Düsen und bei der Ernte von gespritztem Gemüse. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass im Betrieb infolge der unzureichenden Verschlüsse der Pflanzenschutzmittel und der allgemeinen Kontamination offensichtlich entsprechender Kontakt auch zu Zeiten bestanden habe, in denen Pflanzenschutzmittel nicht ausgebracht worden seien. Insgesamt bestehe nach bereits zuvor bestandenen arbeitsplatzbezogenen respiratorischen und gastrointestinalen Beschwerden am Vorliegen einer seit 2005 objektivierten therapiebedürftigen obstruktiven Atemwegserkrankung mit reversibler obstruktiver Ventilationsstörung kein vernünftiger Zweifel. Es liege eine seit dem
- Februar 2005 dokumentierte leichtgradige therapiebedürftige chronische obstruktive Atemwegserkrankung vor. Hierfür spreche auch die wiederholt messtechnisch festgestellte unspezifische bronchiale Hyperreagibilität und die diesbezügliche Therapiebedürftigkeit, die zumindest seit 2009 erweitert worden sei. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass vorbestehende Gesundheitsstörungen bei der Entstehung des Krankheitsbildes eine Rolle gespielt haben könnten, lediglich 6% der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankungen seien auf keine exogene Schadstoffbelastung zurückzuführen. Beim Kläger bestehe ein Nichtraucherstatus. Im Hinblick auf die Adipositas sei davon auszugehen, dass sie wesentliche Ursache der restriktiven, nicht aber der obstruktiven Lungenfunktionseinschränkung sei. Randnummer 68 Die vom Kläger berichteten erheblichen expositionsabhängigen Beschwerden in Form von Übelkeit und Erbrechen, Dyspnoe, Husten sowie Tränenfluss und vermehrtem Schwitzen seien mit Wahrscheinlichkeit durch die intermittierend erhebliche berufliche Organphosphatbelastung im Sinne einer BK 1307 hervorgerufen worden (Seite 37 des Gutachtens). Hinsichtlich der Entstehung der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung sei die hohe und langjährige berufliche Belastung durch eine Reihe von atemwegsirritativ bzw. toxisch wirkenden Pflanzenschutzmitteln von ursächlicher Bedeutung. Dabei sei davon auszugehen, dass die arbeitsplatzbezogen aufgetretenen akuten Atembeschwerden auch durch die daneben wirkenden Organphosphate mitbedingt gewesen seien. Die ärztlicherseits berichteten bronchitischen Beschwerden seien großteils auf die chemisch-irritativen und toxischen Schädigungen des respiratorischen Apparates durch Pflanzenschutzmittel zurückzuführen. Außerdem sei von einer Begünstigung von Infekten des Respirationstraktes durch die stattgefundenen Schadstoffexpositionen, die die Atemwege schädigten und chronische Entzündungsreaktionen hervorriefen, auszugehen. Es lägen keine Hinweise auf eine andere überzeugende Genese der obstruktiven Atemwegserkrankung mit auch infektähnlichem Beschwerdebild vor. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass - soweit Zweifel an den Angaben des Klägers über die Arbeitsbezogenheit seiner geschilderten Beschwerden bestehen sollten - von Seiten des Gerichts die klinischen Befunde und die Beurteilung des Haus- und Betriebsarztes Dr. W eingeholt werden sollten (Seite 39 des Gutachtens). Zu der von den Vorgutachtern wiederholt vorgebrachten Infektgenese der Atembeschwerden sei anzuführen, dass sich aufgrund praktisch gleichartiger Krankheitssymptome ein Atemwegsinfekt von chemisch-irritativ bedingten Schädigungen am Atemtrakt anamnestisch und klinisch nicht ohne Weiteres unterscheiden lasse. Zu berücksichtigen sei weiter, dass unter der als hoch einzuschätzenden Exposition gegenüber atemwegsirritativ und toxisch wirkenden Pflanzenschutzmitteln eine Schädigung der Atemwegsschleimhaut anzunehmen gewesen sei, die zu Atemwegsinfekten prädestiniere. Soweit solche aufgetreten seien, seien sie mit Wahrscheinlichkeit im wesentlichen Folge der beruflichen Schadstoffexpositionen. Die im Jahr 2005 nach fünfjähriger erheblicher Schadstoffexposition nachgewiesene und persistierende unspezifische bronchiale Hyperreagibilität mit Auslösung von Atembeschwerden nicht nur am Arbeitsplatz, sondern durch unspezifische Reize wie Tabakrauch, Autoabgasen, Kälte und scharfe Gerüche sowie körperliche Belastung sei erwartungsgemäß. In umfangreichen Untersuchungen sei gut belegt, dass chemisch-irritativ und toxisch am Atemtrakt wirkende Schadstoffe bei langjähriger Einwirkung in der Lage seien, schleichend eine obstruktive Atemwegserkrankung mit Chronifizierung hervorzurufen. Abweichend von den Aussagen in den Vorgutachten seien Krankheitssymptome auch außerhalb des Arbeitsplatzes sowie verstärkte Atembeschwerden an kalten Wintertagen und auch nach Beendigung der ursächlichen Exposition nicht als Argument gegen eine berufliche Verursachung zu bewerten. Dies gelte selbst bei einer Verschlimmerung der Erkrankung nach Beendigung der Exposition. Hierzu sei auch im Merkblatt zur BK 4302 ausgeführt „im chronischen Erkrankungsstadium bestehen Beschwerden und Befunde unabhängig von der beruflichen Exposition gegenüber den genannten Arbeitsstoffen“. Auch in der arbeitsmedizinischen Literatur sei belegt, dass die Beschwerden in etwa einem Drittel der Fälle trotz Karenz gegenüber den ursächlichen Noxen infolge der erfolgten Schädigung der Atemwege im weiteren Verlauf persistierten und sich bei einem weiteren Drittel sogar verschlimmerten. Hiervon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Randnummer 69 Insgesamt lägen die Einwirkungskausalität und die haftungsbegründende Kausalität hinsichtlich der BK 4302 vor. Labortechnische Untersuchungen zur Absicherung existierten nicht und seien auch nicht erforderlich. Es werde jedoch angeregt, die ärztlichen Unterlagen des Betriebs- und Hausarztes Dr. W beizuziehen. Der Gutachter hat hervorgehoben, dass seine Zusammenhangsbeurteilung unter dem Vorbehalt erfolge, dass die Unterlagen und Äußerungen des Haus- und Betriebsarztes Dr. W nicht im Widerspruch zu den dargelegten Angaben des Klägers stehen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei i.H.v. 20 vom Hundert beginnend ab dem
- Februar 2005 anzunehmen. Randnummer 70 Darüber hinaus bestehe bei zweifelsfrei erheblicher Einwirkung von organischen Phosphorverbindungen und typischer entsprechender Intoxikationssymptomatik neben der Einwirkungskausalität auch die haftungsbegründende Kausalität hinsichtlich der BK Nr.
- Es ergebe sich zudem der Verdacht auf einen Morbus Parkinson sowie eine toxische Enzephalopathie. Randnummer 71 Die Beklagte hat hierzu dahingehend Stellung genommen , dass durch das Gutachten ein ursächlicher Zusammenhang nicht belegt, sondern nur dessen Möglichkeit aufgezeigt werde. Der Sachverständige lege die anamnestischen Angaben des Klägers ungeprüft zu Grunde. Randnummer 72 Anschließend hat der Senat noch einen ergänzenden Befundbericht des Hausarztes Dr. W vom
- Juli 2022, der den Kläger nach seinen Angaben seit April 2002 behandelt hat, und eine Auflistung der ärztlichen Behandlungen durch ihn für den Zeitraum bis 2009 angefordert. Konkrete Angaben zur Häufigkeit der Konsultationen für die Zeit bis 2009 hat Dr. W nicht gemacht, sondern in Übereinstimmung mit dem Kläger angegeben, dass sich dieser bei ihm erst seit 2007 bzw. 2008 in kontinuierlicher Behandlung befinde. Aus der für den Zeitraum vom
- Januar 2003 bis zum
- August 2022 übersandten Krankenblattübersicht ergeben sich vor September 2009 lediglich Vorstellungen am
- September 2007 wegen Grippe-Impfung und am
- Januar 2008 wegen grippalen Infekts. Die ihn zuvor behandelnde Ärztin sei die bereits vor Jahren verstorbene Dr. Sch, deren Praxisunterlagen nicht mehr verfügbar seien. Randnummer 73 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die in Auszügen beigezogenen Gerichtsakten zu den Aktenzeichen S 28 R 596/13 und S 35 SB 305/14 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 74 Die form- und fristgemäß eingereichte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zu BKV. Randnummer 75 Gegenstand des Verfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), mit der der Kläger unter Abänderung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die bei ihm vorliegende Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit im Sinne der BK 4302 ist. Ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass eine bestimmte Berufskrankheit nicht gegeben ist, kann deren Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage klären lassen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteile vom
- April 2009 – B 2 U 30/07 - und vom
- April 2004 - B 2 U 21/03 R –, jeweils juris). Randnummer 76 Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Atemwegserkrankung als Berufskrankheit im Sinne der BK
- Randnummer 77 Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ermächtigungsgrundlage für die Bezeichnung von Berufskrankheiten ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VII in der bis zum
- Dezember 2020 geltenden Fassung). Randnummer 78 Der Tatbestand der BK 4302 umfasst die durch chemisch-irritative oder toxisch wirkende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankungen. Für die Anerkennung der Berufskrankheit war bis zum
- Dezember 2020 darüber hinaus erforderlich, dass diese Erkrankung zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Dieses Merkmal des Unterlassungszwangs ist für die BK 4302 auf Grund der Änderung des § 9 SGB VII durch Art. 7 Nr. 3 lit a) des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
- Juni 2020 zum
- Januar 2021 entfallen. Randnummer 79 Gemäß diesen Vorgaben lassen sich folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine obstruktive Atemwegserkrankung verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkungen und Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG, Urteile vom
- März 2017 – B 2 U 6/15 R –, Rn. 12, und vom
- Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R -, Rn. 10, beide zitiert nach juris, m.w.N.). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (BSG, Urteil vom
- Juni 2017 – B 2 U 17/15 R -, Rn. 13, juris). Randnummer 80
- Unter den Begriff der obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 fallen die Krankheitsbilder Asthma bronchiale und chronische obstruktive Bronchitis (COPD) (Empfehlung für die Begutachtung der Berufskrankheiten der Nummern 1315 (ohne Alveolitis), 4301 und 4302 der Anlage zur BKV, November 2012 – Reichenhaller Empfehlung –, S. 30). Randnummer 81 Die für die Feststellung der BK 4302 erforderliche Erkrankung im Sinne einer obstruktiven Atemwegserkrankung ist zur Überzeugung des Senats lediglich im Hinblick auf ein nichtallergisches Asthma bronchiale gegeben. Eine anderweitige Lungenerkrankung mit dauerhaften obstruktiven Einschränkungen (COPD) ist im Zeitpunkt der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Jahre 2009 nicht zur Überzeugung des Senats im Vollbeweis gesichert. Seine Einschätzung stützt der Senat auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S, Prof. Dr. H und B Randnummer 82 a. Die Sachverständigen Dr. S, Prof. Dr. H und B legen nachvollziehbar und unter Auswertung der von ihnen bei der körperlichen Untersuchung des Klägers selbst erhobenen und der in den Akten befindlichen Befunde für den Senat überzeugend dar, dass eine Lungenerkrankung mit dauerhaften obstruktiven Einschränkungen beim Kläger nicht gegeben ist. Randnummer 83 Die Lungenfunktion des Klägers ist sowohl erstinstanzlich am
- Dezember 2012 durch Dr. S als auch im Berufungsverfahren durch die Sachverständigen Prof. Dr. H am
- November 2015 und B am
- September 2016 untersucht worden. Bei diesen Untersuchungen hat sich eine vorwiegend restriktive Ventilationsstörung gezeigt. Nach gutachterlicher Auswertung lasse sich auch überwiegend in den früheren Aufzeichnungen zur Lungenfunktion des Klägers keine vorwiegend obstruktive Ventilationsstörung nachweisen. Dr. Sch hat hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich auch aus den Vorbefunden eine obstruktive Ventilationsstörung unter Ruhebedingungen und auch ohne Medikamenteneinfluss weder im Februar 2005 noch im Januar 2010 verobjektivieren lasse, dabei stelle die Reaktion im inhalativen Provokationstest mit Methacholin und Histamin einen häufigen und unspezifischen Befund dar. Damit in Übereinstimmung hat Prof. Dr. H keinen pathologischen Befund bezüglich der Lungen feststellen können. Die atemmechanischen Untersuchungen hätten den Hinweis auf eine Restriktion ergeben, eine Obstruktion mit oder ohne Lungenüberblähung lasse sich aus den Funktionsprotokollen jedoch nicht ableiten. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen B lasse sich weder in der aktuellen noch in den meisten der Voruntersuchungen eine vorwiegend obstruktive Ventilationsstörung nachweisen. Der Sachverständige hat gemeint, es bestehe eine gemischtförmige, bei Adipositas führend restriktive, aber nur gering periphere obstruktive Ventilationsstörung. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. Bin seinem Gutachten dagegen ausgeführt hat, dass nach bereits zuvor bestandenen arbeitsplatzbezogenen respiratorischen und gastrointestinalen Beschwerden am Vorliegen einer seit 2005 objektivierten therapiebedürftigen obstruktiven Atemwegserkrankung mit reversibler obstruktiver Ventilationsstörung kein vernünftiger Zweifel bestehe, steht dies nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorgutachter. Die Reversibilität der Obstruktion ist gerade ein Merkmal des in der Regel anfallartigen Auftretens von Atemnot bei einer asthmatischen Erkrankung. Eine anderweitige (chronische) obstruktive Atemwegserkrankung stellt auch Prof. Dr. B nicht ausdrücklich fest. Sie ergibt sich auch nicht aus seinen übrigen Ausführungen. Soweit Prof. Dr. B das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung mit einer messtechnisch festgestellten unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität und der diesbezüglichen Therapiebedürftigkeit, die zumindest seit 2009 erweitert worden sei, begründet, ergibt sich daraus keine weitergehende Feststellung. Allein eine bronchiale Hyperreagibilität stellt keine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 dar. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen im Merkblatt zur BK 4302, wonach eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität und/oder eine chronisch-obstruktive Bronchitis aus außerberuflicher Ursache und ohne wesentliche Verschlimmerung durch Einwirkung chemisch-irritativ oder toxisch wirkender Arbeitsstoffe nicht unter die BK 4302 falle. Eine bronchiale Hyperreagibilität bezeichnet vielmehr die gesteigerte Reaktionsbereitschaft der Bronchien gegenüber potentiell bronchokonstriktorisch wirkenden Reizen. Sie ist zwar Symptom verschiedener Atemwegserkrankungen, insbesondere des Asthma bronchiale, mit pathologischer Verengung der Atemwege auf Grund bestimmter exogener Reize (https://www.pschyrembel.de/Bronchiale%20Hyperreaktivit%C3%A4t/K0ABH), aber an sich keine obstruktive Atemwegserkrankung. Randnummer 84 Dabei ist dem Senat bewusst, dass die Lungenfunktionsuntersuchungen durch alle gerichtlichen Sachverständigen unter antiobstruktiver bzw. bronchienerweiternder medikamentöser Therapie (z. B. Bronchoretard, Theophyllin) erfolgten. Daraus allein kann aber nicht auf das Vorliegen einer chronischen Obstruktion geschlossen werden. Auch nach den Angaben des Klägers erfolgte die medikamentöse Therapie vor der Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit auf Grund damals im Zusammenhang mit Infekten oder seinen Arbeitsbedingungen auftretender akuter Atemnot und nicht zur Therapie einer permanent bestehenden Beeinträchtigung des Atemflusses. Die Bewertung der Sachverständigen wird zudem von der Einschätzung der den Kläger bei seinen stationären Aufenthalten im CTK vom
- bis zum
- Januar 2011 und vom
- bis zum
- Februar 2011 behandelnden Ärzte bestätigt. Diese konnten keine Obstruktion, nur eine Restriktion feststellen. Es findet sich die Aussage einer „Pseudoobstruktion“. Randnummer 85 Der Senat hat sich auch nicht zur Beauftragung einer erneuten Begutachtung unter Auslassung der medikamentösen Therapie des Klägers veranlasst gesehen. Die Vornahme einer entsprechenden Untersuchung unter Aussetzung der Therapie unterliegt der ärztlichen Verantwortung und Entscheidung des Gutachters. Da die Berufskrankheit bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit vorliegen muss, wäre hieraus für den bereits knapp 14 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt kaum ein verwertbarer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Randnummer 86 b. Nach den überstimmenden Bewertungen aller Gutachter und Behandler liegt ein nicht allergisches Asthma beim Kläger vor. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Diagnose zu zweifeln Randnummer 87
- Das Vorliegen der für die Feststellung der BK 4302 erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne einer ausreichenden Exposition gegenüber chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen kann nicht festgestellt werden. Randnummer 88 Chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Arbeitsstoffe kommen an zahlreichen Arbeitsplätzen als Inhalationsnoxen in Form von Gasen, Dämpfen, Stäuben oder Rauchen vor (vgl. Merkblatt zur BK Nr. 4302, Bek. des BMA vom
- Juli 1979 im Bundesarbeitsblatt 7/8/1979, S. 74). Trotz der vom Senat angestellten Ermittlungen sind der Umfang, die Dauer und die Dosis der auf den Kläger einwirkenden chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffe nicht mit der für den Vollbeweis erforderlichen vollen Überzeugung des Senats feststellbar. Randnummer 89 Der Senat geht dabei davon aus, dass der Kläger bei seiner versicherten Tätigkeit von 1991 bis zum September 2009 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der inhalativen Einwirkung einer Reihe unterschiedlicher Pflanzenschutzmittel ausgesetzt gewesen ist. Ebenso steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein Teil dieser Stoffe geeignet ist, chemisch-irritative oder toxische Wirkung zu entfalten. Insoweit wird auf die Aufzählung der entsprechenden Stoffe im Gutachten des Prof. Dr. Sch verwiesen. Randnummer 90 Dass der Kläger diesen Stoffen aber in einem Umfang ausgesetzt gewesen ist, der grundsätzlich geeignet ist, eine schädigende Wirkung insbesondere auf die Atemwege auszuüben, kann aber ebenso wenig festgestellt werden wie der zeitliche Umfang der schädigenden Einwirkungen. Randnummer 91 Zu den verwendeten Spritzmitteln hat der Senat über die Befragung und die Auskünfte des Klägers hinaus den Zeugen R vernommen. Dieser hat sowohl zur Art der verwendeten Mittel Auskunft gegeben als auch zum Umfang und zur Menge der auf die Felder aufgebrachten Substanzen. Er hat hierzu den Turnus des Spritzens für die einzelnen Gemüsearten, das jeweilige Mischungsverhältnis und die Menge des ausgebrachten Spritzmittels angegeben. Aus den vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung beigezogenen Auszügen aus der „Pflanzenschutzmittel-Auswertung und Pflanzenschutzmittel-Information“ (PAPI) des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu den einzelnen vom Kläger und vom Zeugen angegebenen Pflanzenschutzmitteln und dem von Prof. Dr. Sch erstellten toxikologischen Sachverständigengutachten vom
- Dezember 2020 ergibt sich die entsprechende Klassifikation einzelner Stoffe. Randnummer 92 Die Inhalationsmenge und damit das Maß der Einwirkung auf den Körper des Klägers, z. B. ob Vorsorge- oder Grenzwerte an seinem Arbeitsplatz überschritten wurden, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Der toxikologische Sachverständige Prof. Dr. Sch hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger nach den in entsprechenden Datenbanken verfügbaren Informationen durch die 41 aufgezählten Pflanzenschutzmittel allergisierend sowie toxisch-irritativ wirkenden Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Da jedoch während der Exposition kein Biomonitoring stattgefunden habe, könnten – auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers, keine Schutzkleidung getragen zu haben und mit einem Traktor mit nicht verschlossener Kabine gefahren zu sein – keine Rückschlüsse auf die konkrete Konzentration der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz gezogen werden. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Das Ausmaß, in dem der Kläger dem beim Ausbringen der Pflanzenschutzmittel entstehenden Sprühnebel ausgesetzt gewesen ist, ist von sehr individuellen, nicht mehr nachstellbaren Umständen abhängig. Es kommt auf die verwendeten Spritzdüsen, die konkrete Einstellung der Düsen im Hinblick auf Ausrichtung, Größe und Dampfdruck an. Für die Fahrerkabine, zu der der Kläger angibt, dass sie bei dem bis 2001 oder 2002 verwendeten Traktor russischer Bauart „M52“ nicht verschlossen gewesen sein soll, käme es auf die Stellung der Fenster, die gefahrene Geschwindigkeit und nicht zuletzt auf die Richtung und Stärke des jeweils vorherrschenden Windes an. Es kann für die Betrachtungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dem Sprühnebel während des jeweils 15- bis 20-minütigen Spritzvorgangs dauerhaft ausgesetzt gewesen ist. Zum einen ist dem Unfallversicherungsrecht eine worst-case-Betrachtung fremd (BSG, Urteil vom
- September 2011 – B 2 U 25/10 R –, Rn. 18, juris) und zum anderen liegt eine entsprechende Annahme äußerst fern. Die Sprührichtung der Mittel ist eine andere als die Fahrtrichtung des Traktors. Sie ist nach (ggf. schräg) unten gerichtet und der Traktor bewegt sich parallel zum Boden nach vorn. Im Hinblick auf die geringe Höhe der im Gemüseanbau zu spritzenden Pflanzen ist zudem davon auszugehen, dass die Spritzdüsen sich nicht auf der Höhe der Fahrerkabine befunden haben, sondern deutlich tiefer angeordnet waren. Es müsste daher davon ausgegangen werden, dass der mit geringem Dampfdruck ausgebrachte Sprühnebel – bevor er auf die Pflanzen absinkt – den Traktor quasi durch Windbewegungen ein- bzw. überholt, zur Fahrerkabine aufsteigt und dann noch in die Fahrerkabine einbiegt. Dies scheint bei entsprechenden Windverhältnissen zwar nicht ausgeschlossen, wie häufig dies der Fall gewesen ist oder gewesen sein kann und welche Mengen in die Fahrerkabine dabei eingedrungen sind, lässt sich allerdings in keiner Weise mehr ermitteln. Randnummer 93 Auch das Ausmaß einer etwaigem Aufnahme der versprühten Stoffe über die Haut und beim Einatmen von Dämpfen oder Stäuben beim Anrühren der Spritzmittel lässt sich nicht mehr mit der erforderlichen Überzeugung des Senats feststellen. Insoweit steht zur Überzeugung des Senats bereits nicht fest, dass der Kläger die Spritzmittel immer selbst angemischt hat. Der Zeuge R hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er die Spritzbrühe hergestellt habe. Der Kläger hat in Übereinstimmung hiermit bei seiner Begutachtung durch Dr. K (DRV) im Jahr 2011 den Vorgang noch so dargestellt, dass der Chef die Pflanzenschutzmittel „selbst zusammengerührt“ habe. Erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger dann (z. B. im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. B) angegeben, die Mittel in größerem Umfang selbst angemischt zu haben. Dies vermag den Senat angesichts der früheren und zur beruflichen Tätigkeit wesentlich zeitnäheren Angaben bei Dr. K nicht zu überzeugen. Die auch nach den Bekundungen des Zeugen R auf den Kläger entfallenden Arbeiten des Einfüllens der Mischung in den 1000 Liter-Tank und des Auffüllens des Tanks mit Wasser dürften hingegen nur zu einer kurzzeitigen Einwirkung und vor allem ohne Staubverursachung geführt haben. Des Weiteren ist auch hier der konkrete Hergang und die Exposition nicht mehr nachstellbar. Randnummer 94
- Aber auch bei Unterstellung einer zur Schädigung ausreichenden Exposition gegenüber chemisch-irritativen oder toxisch wirkenden Stoffen, ist die Verursachung des Asthma bronchiale oder die wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung durch diese Einwirkungen nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt – unabhängig davon, dass solche schon nicht im Vollbeweis festgestellt worden sind – auch für etwaige anderweitige obstruktive Atemwegserkrankungen, insbesondere für eine COPD. Randnummer 95 Der Senat folgt auch insoweit den Bewertungen der Sachverständigen Dr. S, Prof. Dr. H und B, die im Einklang mit den Ausführungen des Prof. Dr. Sch stehen. Auch das Gutachten des Prof. Dr. B rechtfertigt nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinliche Verursachung. Randnummer 96 a. Die Sachverständigen Dr. S, Prof. Dr. H und B haben nach sorgfältiger Auswertung der beigezogenen Befundunterlagen, der Untersuchung des Klägers, der Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden während und nach der beruflichen Tätigkeit sowie der in den Akten enthaltenen Unterlagen zum Umgang des Klägers mit Pflanzenschutzmitteln ihren Schluss, dass eine Verursachung des bestehenden Leidens nicht wahrscheinlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Sie gehen inhaltlich übereinstimmend davon aus, dass keine Umstände vorliegen, die für eine Verursachung durch die beruflichen Einwirkungen sprechen. Randnummer 97 Die Sachverständigen Dr. S, Prof. Dr. H und B legen in ihren Gutachten jeweils dar, dass weder Episoden einer Asthmareaktion noch eine Eskalation im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit dokumentiert seien und die Symptomatik nach Aufgabe der Tätigkeit im September 2009 in den Folgejahren zugenommen habe. Es sei bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz auch nicht zu einer Beschwerdefreiheit gekommen. Ebenso habe die Aufgabe der Tätigkeit nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers geführt. Zwar habe der Kläger bei der Untersuchung angegeben, am Arbeitsplatz und bei Kontakt mit arbeitsplatzbezogenen chemischen Substanzen zeitweilig Symptome eines bestehenden Asthmas verspürt zu haben. Dies sei jedoch weder im Sinne der Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit noch durch eine Intensivierung der Therapie dokumentiert. Vor diesem Hintergrund könne eine Verursachung durch die berufliche Exposition nicht angenommen werden. Dies überzeugt den Senat. Das zeitliche Inbezugsetzen der Exposition mit den Symptomen stimmt mit den in dem Merkblatt zur BK 4302 niedergelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen überein. Danach ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Exposition und Krankheitsbeginn bedeutsam. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Inhalation ist danach in der Regel gegeben. Hilfreich bei der Einschätzung der krankheitsauslösenden und –unterhaltenden Potenz der Arbeitsstoffe kann die Prüfung sein, ob sich die Intensität der klinischen Erscheinungen in Folge saisonaler oder anderer Faktoren bei gleichen Expositionsbedingungen unterscheidet (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage 2017, Kap. 17.13, S. 1115, S. 1118). Der Verlauf der Symptomatik nach dem tatsächlichen oder vermeintlichen Expositionsende gegenüber der angeschuldigten inhalativen Noxe ist zu beachten (Reichenhaller Empfehlung, S. 64). Einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Exposition am Arbeitsplatz und den aufgetretenen Beschwerden hat der Kläger gegenüber den o. g. Gutachtern nicht beschrieben. Auch seine im Rahmen der im Jahr 2010 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme gemachten Angaben lassen einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit des Aufbringens der Spritzmittel nicht erkennen. Der Kläger hatte angegeben, bei feuchtem Wetter sehr häufig Husten und sonst auch fast ständig Husten zu haben. Bei feuchtem Wetter komme es zu nächtlicher Atemnot und darüber hinaus zu einer Kurzatmigkeit bei Belastung. Seit fünf Jahren habe er aber auch während der beruflichen Tätigkeit verstärkt Probleme. Der Wechsel zwischen dem sehr warmen Gewächshaus und den kalten Witterungsbedingungen auf den Feldern sei ungünstig gewesen. Er berichtete auch über Atemnot bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, wobei er ohne Schutzanzug und Maske gearbeitet habe. Der auch bei der Aufnahme vorhandene persistierende Husten trete immer im Winter auf. Im Vordergrund der Beschwerden stand nach den Schilderungen des Klägers demnach nicht das Ausbringen der im Sinne der BK 4302 als potentiell gefährdend anzusehenden Mittel, sondern die Witterung. Das wird durch die Angaben des Klägers, vor der Aufgabe der Tätigkeit gerade im Winter, mithin in seinen arbeitsfreien Zeiten, unter Atemwegsinfekten gelitten zu haben, bestätigt. Ein Auslösen der Beschwerden durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln wird nicht nur quantitativ, sondern auch zeitlich nachrangig geschildert. Im Jahr 2010 sollen die Probleme während der beruflichen Tätigkeit erst seit fünf Jahren, also ab dem Jahr 2005, aufgetreten sein. Die lungenfachärztliche Behandlung hatte aber bereits im Jahr 2000 anlässlich einer Lungenentzündung begonnen, die der Kläger bei der Aufnahme in die Reha-Einrichtung auch selbst als Beginn seiner bronchopulmonalen Beschwerden schilderte. Arbeitsunfähigkeitszeiten auf Grund bronchopulmonaler Beschwerden sind nach der Lungenentzündung im Jahr 2000 nicht dokumentiert. Ebenso fehlt es an der Dokumentation von Beschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren und bei der Begutachtung durch Prof. Dr. B vorgetragen hat, dass er bereits kurz nach Beginn des Spritzens von Pflanzenschutzmitteln einen Hustenreiz und erschwerte Atmung, zum Teil mit Atempfeifgeräuschen bemerkt habe und deshalb im Jahr 2000 eine ärztliche Konsultation erfolgt sei, und weiter, dass der Kontakt mit den Pflanzenschutzmitteln BI 58 und Perfekthion regelmäßig bei intensivem Kontakt je nach Arbeitsanfall ein- bis dreimal pro Woche Atembeschwerden ausgelöst und zusätzlich zu starker Übelkeit bis hin zu schwallartigem Erbrechen, Bauchkrämpfen, Augentränen, Husten, Auswurf, Atemnot, zum Teil auch etwas Verwirrtheit geführt habe, woraufhin er die Arbeit habe unterbrechen müssen, ist dies eine für den Senat nicht erklärliche Steigerung des Vortrags. Sie sind – ohne weitere Dokumentation - nicht geeignet, den Senat vom Vorliegen der geschilderten Symptomatik im beruflichen Zusammenhang zu überzeugen. Es sind keine Umstände erkennbar oder vom Kläger dargetan, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, weshalb der Kläger hiervon nicht bereits im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme oder bei den vorherigen gutachterlichen Untersuchungen berichtet hat. Dort hatte er lediglich angegeben, dass es u. a. auch bei der Arbeit zu Atemnot gekommen sei, hat aber den Wechsel zwischen Kalt und Warm in den Vordergrund gerückt und auch von Übelkeit, gastrointestinalen Beschwerden, Augentränen und Verwirrtheit nichts berichtet. Auch der weitere Vortrag bei Prof. Dr. B, wonach er wegen Beschwerden nach beruflicher Belastung im Durchschnitt zwei-, zum Teil auch dreimal jährlich seinen Hausarzt Dr. W aufgesucht habe, ist nicht belegt. Entsprechende ärztliche Vorstellungen wurden durch Dr. W auf konkrete Nachfrage nicht bestätigt. Aus dem von Dr. W ausgefüllten Rehabilitationsantrag gegenüber der Rentenversicherung vom
- Januar 2010 ergibt sich vielmehr, dass er zu diesem Zeitpunkt, mithin noch nach Aufgabe der Tätigkeit, von einer seit Jahren bestehenden asthmoiden Bronchitis ausging und die Beschwerden im Winterhalbjahr zunehmen würden, sowie dass er als Gefährdung eine Adipositas sehe. Auch aus den übrigen beigezogenen ärztlichen Unterlagen, wie z. B. dem Bericht der Fachärztin für Lungenkrankheiten Dr. K vom
- Februar 2005, ergeben sich zunehmende bronchitische Beschwerden – besonders im Herbst und im Winter, verstärkt nach Kontakt zu Arbeitsstoffen. Die Vorstellung beim Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde G am
- Januar 2010 ergab anamnestisch einen immer im Herbst bestehenden Husten mit pulmonaler Spastik. Auch nach dem Behandlungsbericht des CTK erfolgte die Aufnahme des Klägers im Januar 2011 wegen rezidivierenden Hustens mit Verschlimmerung bei feuchter und kalter Witterung. Hinweise auf einen zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem beruflich bedingten Kontakt mit Pflanzenschutz- oder Düngemitteln fehlen hingegen. Randnummer 98 Soweit Prof. Dr. B in seinem Gutachten ausführt, dass die Infektgenese nicht gegen eine berufliche Verursachung spreche, konnte das den Senat lediglich insoweit überzeugen, als dass ein Kausalzusammenhang nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beschwerden nicht überwiegend am Arbeitsplatz aufgetretenen sind und bei Expositionskarenz und Beendigung der Tätigkeit eine Verbesserung ausgeblieben ist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch die beruflichen Einwirkungen ergibt sich daraus dagegen für den Senat nicht. Prof. Dr. B hat dargelegt, dass die im Jahr 2005 nach fünfjähriger erheblicher Schadstoffexposition nachgewiesene und persistierende unspezifische bronchiale Hyperreagibilität mit Auslösung von Atembeschwerden nicht nur am Arbeitsplatz, sondern durch unspezifische Reize wie Tabakrauch, Autoabgase, Kälte und scharfe Gerüche sowie körperliche Belastung erwartungsgemäß sei. In umfangreichen Untersuchungen sei gut belegt, dass chemisch-irritativ und toxisch am Atemtrakt wirkende Schadstoffe bei langjähriger Einwirkung in der Lage seien, schleichend eine obstruktive Atemwegserkrankung mit Chronifizierung hervorzurufen. Abweichend von den Aussagen in den Vorgutachten seien Krankheitssymptome auch außerhalb des Arbeitsplatzes sowie verstärkte Atembeschwerden an kalten Wintertagen und auch nach Beendigung der ursächlichen Exposition nicht als Argument gegen eine berufliche Verursachung zu bewerten. Dies gelte selbst bei einer Verschlimmerung der Erkrankung nach Beendigung der Exposition. Hierzu sei auch im Merkblatt zur BK 4302 ausgeführt „im chronischen Erkrankungsstadium bestehen Beschwerden und Befunde unabhängig von der beruflichen Exposition gegenüber den genannten Arbeitsstoffen“. Auch in der arbeitsmedizinischen Literatur sei belegt, dass in etwa einem Drittel der Fälle trotz Karenz gegenüber den ursächlichen Noxen infolge der erfolgten Schädigung der Atemwege die Beschwerden im weiteren Verlauf persistierten und sich bei einem weiteren Drittel sogar verschlimmerten. Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt lediglich, dass eine Verschlimmerung nach Expositionsende einen Kausalzusammenhang nicht von vornherein ausschließt. Ein Argument für eine berufliche Verursachung lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Randnummer 99 Soweit Prof. Dr. B – anders als die anderen Sachverständigen – positiv einen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Aufbringens von Spritzmitteln mit den Beschwerden des Klägers hergestellt hat, ist dies allein auf der Grundlage der klägerischen Angaben im Untersuchungstermin geschehen, wonach es regelmäßig beim Spritzen zu arbeitsplatzbezogenen respiratorischen und gastrointestinalen Beschwerden gekommen sei. Dies hat Prof. Dr. B in seinem Gutachten mehrfach hervorgehoben und angeregt, zu den Angaben des Klägers über die Arbeitsbezogenheit seiner geschilderten Beschwerden, klinische Befunde und Beurteilungen des Dr. W einzuholen. Dies hat der Senat bereits vor der Begutachtung durch Prof. Dr. B und danach erneut getan. Vorstellungen bei dem als behandelnden Arzt genannten Dr. W mit der geschilderten Symptomatik waren aber nicht dokumentiert und wurden von Dr. W in seinen früheren zeitnah erstellten Berichten auch nie geschildert. Randnummer 100 b. Andere Umstände, aus denen auf eine berufliche Verursachung geschlossen werden könnte, liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Randnummer 101 Entsprechende Anhaltspunkte haben die Sachverständigen Prof. Dr. H, Dr. S und B nicht gesehen. Dr. S geht im Ergebnis vielmehr davon aus, dass das Asthmaleiden des Klägers im Wesentlichen durch rezidivierende Infekte der oberen und unteren Atemwege verursacht und moduliert wurde. Prof. Dr. H legt dar, dass die umstrittene Substanz „Glyphosat“ nicht in den angegebenen Mitteln enthalten sei. Der von dem Kläger verwendete Stoff „Ortiva“ könne zwar nach Inhalation zu einer Beeinträchtigung der Atmung erheblichen Ausmaßes führen, so dass der Arbeitsplatz sofort verlassen werden müsse. Ein solcher bedrohlicher Zustand sei von dem Kläger aber nicht beschrieben worden. Eine chronische Schädigung der Atemwege durch kontinuierliche Inhalation geringer Konzentrationen der angegebenen Stoffe sei in der Literatur hingegen nicht belegt. Auch der Sachverständige B hat keine Umstände festgestellt, die für einen kausalen Zusammenhang der Erkrankung des Klägers mit der potentiellen Schadstoffexposition sprechen könnten. Er meint, vielmehr erscheine es aufgrund des zeitlichen Verlaufs der Erkrankung (Zunahme erst nach Aufgabe der exponierten Tätigkeit) und des mehrfach dokumentierten Zusammenhangs mit akuten fieberhaften Infekten während der Herbst- und Wintermonate wenig wahrscheinlich, dass die chronische Atemwegserkrankung zu wesentlichen Teilen durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Auch der radiologische Lungenbefund spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B nicht für eine berufliche Verursachung. Danach könne zwar die Inhalation toxischer Substanzen grundsätzlich in der Lage sein, Veränderungen des Lungengewebes zu verursachen, dies sei beim Kläger jedoch weder radiologisch noch funktionell nachzuweisen gewesen. Eine Lungenfibrose als mögliche Folge einer langdauernden inhalativen Intoxikation liege danach radiologisch im Zeitpunkt der Untersuchung nicht vor. Die in einem solchen Fall ausgeprägten narbigen bzw. fibrotischen Umbauprozesse des Lungengerüstes seien weder in den CT- noch in den Röntgenbefunden festzustellen. Dies schließe aber nicht aus, dass im Bereich der Brustwand narbige Bindegewebsveränderungen (Pleuraschwielen, wie sie bei vielen älteren Menschen insbesondere nach Infekten auftreten) radiologisch nachweisbar sein können. Die Sachverständigen Dr. S und B sehen als Alternativursache rezidivierende Infekte der oberen und unteren Atemwege bzw. stattgehabte Lungenentzündungen. Differenzialdiagnostisch und zur Abgrenzung mit außerberuflichen Ursachen sei beim Kläger von der erhöhten Infektanfälligkeit als wesentlich auslösendem Faktor mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Randnummer 102 Diese den Krankheitsverlauf und die vorliegenden Befunde umfassend auswertenden Ausführungen der Sachverständigen überzeugen den Senat auch insoweit. Obstruktive Atemwegserkrankungen sind in der Bevölkerung weit verbreitet und nur zu einem Teil durch Arbeitsstoffe bedingt (vgl. Vorbemerkung Merkblatt zur BK Nr. 4302). Auch nach der Fachliteratur müssen daher differentialdiagnostisch neben dem Rauchen, das beim Kläger konkret nicht vorlag, u. a. akute und chronisch rezidivierende Infektionen der Atemwege bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges berücksichtigt werden (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage 2017, Kap. 17.13, S. 1119; Merkblatt zur BK Nr. 4302, S. 3 ). Randnummer 103 Soweit Prof. Dr. B hingegen von einem umgekehrten Verhältnis ausgeht, wonach die Schädigung der Atemwege zu den rezidivierenden Infekten auch in Zeiten ohne Exposition geführt haben könnte und keine Hinweise auf eine andere überzeugende Genese der obstruktiven Atemwegserkrankung mit auch infektähnlichem Beschwerdebild vorliegen würden, überzeugt dies nicht. Letztlich kann dabei offenbleiben, ob die rezidivierenden Infekte eine Alternativursache darstellen, denn entgegen der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. B kann nicht etwa wegen mangelnder Alternativursachen allein von der beruflichen Exposition mit geeigneten Stoffen auf die Verursachung der Erkrankung geschlossen werden. Grundsätzlich muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Verursachung oder Verschlimmerung positiv für die geeignete Einwirkung festgestellt werden. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfallrechts keine Beweisregel, wonach bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache sei, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen (BSG, Urteile vom
- Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, vom
- April 2009 - B 2 U 29/07 R - und vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, Rn. 20, alle zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere für die von der BK 4302 allein erfasste obstruktive Atemwegserkrankung sowie für das beim Kläger konkret vorliegende Erkrankungsbild. Dieses zeigt sich als eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität mit z.B. Husten und Atemnot bei Exposition gegenüber feuchtkaltem Wetter sowie rezidivierende Atemwegsinfekte. Dies ist ein unspezifisches Beschwerdebild, bei dem sich, auch nach der Einschätzung von Prof. Dr. B in seinem Gutachten vom
- Mai 2022, auf Grund praktisch gleichartiger Krankheitssymptome anamnestisch und klinisch nicht ohne weiteres unterscheiden lässt, ob die Ursache Atemwegsinfekte oder chemisch-irritativ bedingte Schäden sind. Diese Einschätzung wird von der Bewertung des Toxikologen Prof. Dr. Sch bestätigt, der im Ergebnis seines Gutachtens ausführt, dass die beim Kläger vorliegenden Symptomkomplexe unterschiedliche Ursachen haben könnten. Sie stünden nicht für einen biologischen Fingerabdruck nach Exposition mit einzelnen Stoffen oder Stoffgemischen. Die Atemwegserkrankung könne daher nicht durch Exposition mit den benannten Pflanzenschutzmitteln erklärt werden. Randnummer 104 c. Letztlich hält der Senat eine berufliche Verursachung nicht für überwiegend wahrscheinlich. Wie bereits dargelegt, folgt der Senat damit den von den Sachverständigen Prof. Dr. H, Dr. S und B verfassten Gutachten. Auch zu den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. B besteht kein Widerspruch, auch wenn im Ergebnis das Vorliegen der BK 4302 bejaht wird. Prof. Dr. B geht zwar mit einer theoretisch für den Senat nachvollziehbaren medizinischen Begründung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der beruflichen Verursachung aus. Seiner Begutachtung hat er aber Tatsachen zu Grunde gelegt, deren Feststellung allein dem Senat obliegt und von deren Vorliegen der Senat nicht überzeugt ist. Prof. Dr. B hat hervorgehoben, dass seine Zusammenhangsbeurteilung unter dem Vorbehalt erfolgt sei, dass die Unterlagen und Äußerungen des Haus- und Betriebsarztes Dr. W nicht im Widerspruch zu den dargelegten Angaben des Klägers stehen. Das ist vorliegend aber der Fall. Weder sind ärztliche Vorstellungen des Klägers auf Grund arbeitsplatzbezogener Beschwerden dokumentiert noch gibt es einen sonstigen Beleg für die vom Kläger behaupteten starken körperlichen Reaktionen beim Aufbringen und Anmischen der Spritzmittel. Dr. W hat von Vorstellungen des Klägers bei ihm im Zusammenhang mit Kontakt zu Pflanzenschutzmittel nichts berichtet, vielmehr hat er selbst bis zum Jahr 2010 und mithin während der fraglichen Exposition einen Zusammenhang zwischen den bronchopulmonalen Beschwerden des Klägers und dessen beruflicher Tätigkeit nicht hergestellt. Auch aus dem durch den Kläger eingereichten Attest des Dr. W, wonach es nicht nur um eine allergische Reaktion, sondern um eine Einwirkung auf die Lungenzellen selbst im Sinne eines Dauerschadens gehe, folgt für den Senat nichts anderes. In dem kurzen Attest wird vielmehr nur eine Vermutung der Ursache der Atemwegserkrankungen aufgestellt, sie ist weder mit einer medizinischen Begründung versehen noch durch konkrete Befunde belegt. Ohne weitere Dokumentation der geschilderten Beschwerden kann der Senat das im Berufungsverfahren deutlich gesteigerte Vorbringen des Klägers nicht als wahr unterstellen. Randnummer 105 d. Es bestand für den Senat kein Anlass, im Hinblick auf die BK 4302 weiteren möglichen beruflichen Einwirkungen in der Zeit vor der beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Landwirtschaft ab 1991 nachzugehen. Für die Zeit von 1967 bis 1971 hat der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom
- Dezember 2015 selbst vorgetragen, keinen Kontakt mit PSM gehabt zu haben. Vor seiner erneuten beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft ab dem Jahr 1986 war der Kläger zwar möglicherweise Stäuben und Rauchen ausgesetzt, bei denen von vornherein eine chemisch-irritative oder toxische Wirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Keiner der Gutachter hat aber – in Kenntnis der entsprechenden Aktenlage – einen Bezug zu den Beschwerden des Klägers hergestellt. Hierzu bestand auch kein Anlass. Der Kläger hat keinerlei Beschwerden im Zusammenhang mit den entsprechenden Tätigkeiten geschildert, weder im Sinne eines einmaligen schädigenden Vorfalls noch einer wiederkehrenden Symptomatik. Im Hinblick auf den Zeitablauf von mindestens 14 Jahren bis zum frühesten Beginn der geklagten Beschwerden im Jahr 2000 und der jeweils relativ kurzen Tätigkeit, bestand auf Grund des für die BKen grds. zu fordernden engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Exposition und Erkrankungsbeginn kein Anhaltspunkt für eine beruflichen Verursachung und damit kein Grund für weitere Ermittlungen. Randnummer 106
- Die erstmals in der mündlichen Verhandlung am
- Mai 2023 gestellten Anträge zur weiteren Beweiserhebung zu der Tatsache, dass der Kontakt des Klägers mit den in den Rechtsstreit eingeführten Pflanzenschutzmitteln ursächlich für die Atemwegserkrankung des Klägers geworden ist, durch die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. B – auch zur Erläuterung seines Gutachtens – und Vernehmung des Hausarztes Dr. W, wertet der Senat als Hilfsbeweisanträge. Randnummer 107 Die Hilfsbeweisanträge sind abzulehnen. Randnummer 108 a. Der Senat brauchte Prof. Dr. B nicht in der mündlichen Verhandlung zu dem von ihm am
- Mai 2022 erstellen Gutachten zu hören. Es war auch nicht erneut Beweis zu erheben. Randnummer 109 Der Senat hat zunächst keine Veranlassung gesehen, Prof. Dr. B gemäß § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zur Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu hören. Das Gutachten des Prof. Dr. B zeigt für den Senat keine Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten auf, die durch eine mündliche Befragung hätten geklärt werden können. Randnummer 110 Der Senat hatte auch nicht dem erst in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch des Klägers, nachzukommen, den Sachverständigen zu hören. Zwar steht dem Kläger gem. § 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG, Beschluss vom
- Mai 2015 – B 13 R 13/15 B –, Rn. 9, juris). Hierbei müssen jedoch die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet werden. Es fehlt an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl. BSG, Beschluss vom
- Mai 2015 – B 13 R 13/15 B –, Rn. 9, juris). Randnummer 111 Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Der Antrag wurde bereits nicht so rechtzeitig gestellt, dass eine Ladung des Sachverständigen zum Termin hätte erfolgen können (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Auflage 2020, § 118 Rn. 12e). Das Gutachten war dem Kläger bereits seit ca. elf Monaten bekannt. Zudem war der Antrag nicht konkret genug. Vor allem in Verfahren in denen - wie vorliegend - bereits mehrere medizinische Gutachten und ergänzende Stellungnahmen vorliegen, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Wiederholung bisher gestellter Beweisfragen nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf vorliegt (vgl. BSG, Beschluss vom
- September 2015 – B 9 SB 41/15 B –, Rn. 6, juris). Insoweit hätte der Kläger das Beweisthema konkretisieren und darlegen müssen, welche Fragen in Bezug auf die Zusammenhangsbeurteilung offengeblieben sind. Es hätte ihm oblegen, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z. B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen (BSG, Beschluss vom
- Juni 2017 – B 5 R 376/16 B -, Rn. 10, juris). Dazu fehlt indes jeglicher Vortrag. Randnummer 112 Auch eine erneute Beauftragung des Prof. Dr. B mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG kam nicht in Betracht. Prof. Dr. B hat bereits unter dem
- Mai 2022 ein entsprechendes Gutachten auf Veranlassung des Senats erstellt. Welche anderen als die vom Senat gestellten Fragen der Kläger geklärt haben möchte, hat er nicht erläutert. Randnummer 113 b. Auch eine Vernehmung oder Anhörung des Dr. W hatte nicht zu erfolgen, er war weder als (sachverständiger) Zeuge zu vernehmen noch als Gutachter anzuhören. Randnummer 114 Die unter Beweis gestellte „Tatsache“ der Verursachung der Atemwegserkrankung stellt keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache dar. Ein Zeuge soll über vergangene Tatsachen aussagen (vgl. § 414 ZPO). Er soll also über eigene Wahrnehmungen berichten und keine Wertungen vornehmen. Geht es um die objektive fachkundige Bewertung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts, so ist der Zeugenbeweis ungeeignet und ein Sachverständigengutachten einzuholen (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Auflage, Stand
- Juli 2022, § 118 Rn. 9). Da es sich bei der aufgeworfenen Frage der Verursachung der Atemwegserkrankung durch bestimmte Stoffe um eine medizinische Bewertung des Ursachenzusammenhangs handelt, kann hierüber kein Zeugenbeweis erhoben werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Dr. W Arzt ist und ein sachverständiger Zeuge sein könnte. Auch der sachverständige Zeuge ist ein Zeuge. Ein Arzt ist sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagt (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Auflage, Stand
- Juli 2022, § 118 Rn. 10). Eine Tatsachenfrage zum von Dr. W festgestellten Gesundheitszustand des Klägers oder dessen tatsächliche Behandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger aber gerade nicht formuliert. Randnummer 115 Dr. W war auch nicht als Gutachter anzuhören. Nach § 109 Abs. 1 SGG muss zwar auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Insoweit käme grundsätzlich die Beauftragung des Dr. W mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Ursachenzusammenhangs in Betracht. Ungeachtet dessen, dass der anwaltlich vertretene Kläger die gutachterliche Anhörung des Dr. W schon nicht beantragt hat, scheidet sie hier von vornherein aus, weil das Antragsrecht gem. § 109 SGG dem Verfahrensbeteiligten in einem Rechtsstreit grundsätzlich nur einmal zusteht (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Auflage, Stand
- Juli 2022, § 109 SGG, Rn. 14). Auf Antrag des Klägers ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Zusammenhangsfrage bereits das medizinische Gutachten des Facharztes für Innere Medizin/Pneumologie B vom
- September 2016 eingeholt worden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall die Einholung eines weiteren Gutachtens zu derselben Frage erlauben könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Auflage 2020, § 109 Rn. 10b und 11b). Randnummer 116 Der Senat sieht auch von Amts wegen keine weitere Notwendigkeit zur Aufklärung des Sachverhalts durch eine Anhörung des Dr. W. In medizinischer Hinsicht wird auf die Ausführungen des Senats im Rahmen der Würdigung der vier bereits zur Zusammenhangsfrage eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen. In tatsächlicher Hinsicht sind sowohl im Verwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren von Dr. W Befundberichte, Behandlungsunterlagen und eine Krankenblattübersicht eingeholt worden. Von einer Vernehmung war vor diesem Hintergrund ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten. Randnummer 117
- Auf die weiteren im Gutachten des Prof. Dr. B aufgeworfenen Fragen, ob auf Grund der Einwirkungen der in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Stoffe bei dem Kläger eine Parkinson-Erkrankung verursacht oder eine BK 1307 (Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen) hervorgerufen wurde, war nicht weiter einzugehen. Die Anerkennung dieser Berufskrankheiten ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Die Beklagte wird – soweit nicht bereits erfolgt - die Ausführungen zum Anlass zu nehmen haben, die Einleitung entsprechender BK-Verfahren zu prüfen. Randnummer 118 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Randnummer 119 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001546029