truhe gestört fühlt. Ausnahmsweise kann dies anders zu bewerten sein, wenn die Beschwerde missbräuchlich oder in bloßer Schädigungsabsicht erhoben wird (hier verneint). (Rn.33) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Vorverlegung der Sperrzeit für die von ihr in der X…inn… Berlin betriebene Gaststätte namens „X…“. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt seit Anfang 2022 unter der genannten Anschrift, die innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets liegt, eine Schank- und Speisewirtschaft. Zum Betrieb eines Schankvorgartens mit den Ausmaßen 12,8 m x 1,45 m auf öffentlichem Straßenland erteilte ihr das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (
folgend: Bezirksamt) unter dem
der Straßenverkehrsordnung. Unmittelbar
der Betriebsaufnahme kam es zu Beschwerden über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Schankvorgartens zur
tzeit. Randnummer 3 Das Bezirksamt teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom
tzeit von 15 dB(A) fest. Selbst wenn man die von Betreiber der Gaststätte angegebene Sitzplatzzahl von nur acht Plätzen rechts zugrunde lege, ergebe sich eine Überschreitung von 14 dB(A). Randnummer 5 Mit Bescheid vom 9. Juni 2022 setzte das Bezirksamt zum Schutz der
truhe der Anwohner
V) in Verbindung mit § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) den Beginn der Sperrzeit für den Betrieb des zur der Schank - und Speisewirtschaft „X..." gehörenden Schankvorgartens auf täglich (Montag – Sonntag) 22.00 Uhr (Ende: 6.00 Uhr) fest, es sei denn, es sei vom Umwelt- und Naturschutzamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Ausnahmezulassung
dem Landesimmissionsschutzgesetz mit abweichenden Betriebszeiten für den Schankvorgarten erteilt worden. Hierfür sei dort ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Klägerin sei somit verpflichtet, während der vorgenannten Sperrzeit den Aufenthalt von Gästen im Vorgarten des oben genannten Gaststättenbetriebes zu unterbinden. Diese Regelung sei spätestens einen Tag
Zustellung des Bescheides zu erfüllen. Die Sperrzeitvorverlegung bedeute, dass der Schankbetrieb im Vorgarten in der X... 4 um 22.00 Uhr geschlossen sein müsse, d.h., dass
22.00 Uhr auch nicht mehr aufgeräumt oder eingeräumt werden dürfe. Sollte die Klägerin der hiermit festgesetzten Sperrzeitregelung nicht spätestens zwei Tage
Zustellung dieses Bescheides
kommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt, welches zugleich angedroht wurde. Schließlich ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung der Vorverlegung der Sperrzeit fest. Zur Begründung berief sich die Behörde auf die Prognoseberechnung auf der Grundlage des Rundschreibens I der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Nr. 04/2020, das auf den Rechenvorschriften VDI 3370 und 2714 beruhe. Der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) zur
tzeit werde am maßgeblichen Immissionsort X... 3,
ständiger Rechtsprechung sei die Behörde nicht an ein bestimmtes Verfahren zur Lärmermittlung gebunden und dürfe daher eine Prognoseberechnung anstellen. Dieses als ebenbürtig gebilligte Verfahren habe sie hier auf der Grundlage des genannten Rundschreibens angewandt. Es habe ein öffentliches Bedürfnis zum Einschreiten bestanden. Fehler der Berechnung mache die Klägerin nicht einmal geltend, und hierfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Es sei auch nicht von Bedeutung, ob die Fenster der Schlafzimmer der betroffenen Anwohner zur Straßenseite hin reichten oder nicht. Es komme schließlich auch nicht darauf an, ob aktuelle Lärmbeschwerden vorlägen. Auch eine Reduzierung der Vorgartenplätze führe nicht zu einer merklichen Verbesserung der Lärmbelastung. Randnummer 8 Mit ihrer am
dem die Kammer ihm das Verfahren
GO zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20
G kann u.a. für Schank- und Speisewirtschaften durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgelegt werden;
Satz 2 der Vorschrift ist in dieser Verordnung zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. § 8 S. 1 GastV Bln regelt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit (von normalerweise 5:00 Uhr, vgl. § 6 Abs. 1 GastV Bln) bis 20:00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit (von normalerweise 6:00 Uhr, vgl. ebd.) bis 7:00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 21 a) Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Auflage auf § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GastG i.V.m. § 8 Satz 1 GastV Bln und nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt hat. Denn der erstgenannten Norm kommt gegenüber der letztgenannten, welche die allgemeine Befugnis zur Erteilung von Auflagen gegenüber Gewerbetreibenden regelt, entweder als lex specialis regelmäßig Vorrang zu (so Pöltl, Gaststättenrecht,
G sind schädliche Umwelteinwirkungen solche Immissionen, die
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen. Randnummer 22 b) Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Die Beantwortung der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, richtet sich
objektiven Maßstäben. Zwar existieren keine verbindlichen rechtlichen Grenzwerte, wann Umwelteinwirkungen als schädlich anzusehen sind, wenn sie von einer Freiluftgaststätte ausgehen. Insbesondere ist die
SchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom
ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar (dazu ausführlich Urteil der Kammer vom
dem, ob und ggf. wie deutlich sie über- oder unterschritten werden, liegt für die erforderliche Gesamtabwägung die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit nahe (Urteil der Kammer vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 39). Randnummer 24
der danach im ersten Schritt erforderlichen Feststellung der Immissionswerte
der TA Lärm
Art, Ausmaß und Dauer sowie allen Umständen des Einzelfalls – die auch die Situation des Betroffenen berücksichtigt – umfassend zu würdigen
dem Gaststättengesetz beinhaltet eine Prognose der Erlaubnisbehörde insbesondere hinsichtlich des absehbaren Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen
G i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1998 – BVerwG 11 A 53.97 – juris, Rn. 25) hat das Gericht dabei nur zu prüfen, ob eine solche Prognose – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Die Verwaltungsgerichte haben diesbezüglich zu prüfen, ob die Lärmprognose der Behörde unter Beachtung der
Lage der Dinge einzustellenden Umstände sachgerecht ist und das daraus abzuleitende Zumutbarkeitsergebnis trägt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 36). Randnummer 26
diesen Maßstäben liegen hier schädlicher Umwelteinwirkungen zur
tzeit vor. Für ein allgemeines Wohngebiet ist
der TA Lärm ein Richtwert zur
tzeit von 40 dB(A) außerhalb von Gebäuden vorgesehen (vgl. Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der
t um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Dieser Wert wird
den Prognoserechnungen des Beklagten deutlich überschritten, und zwar selbst dann, wenn die für die Klägerin günstigsten Faktoren zugrunde gelegt würden. Die Berechnungen des Antragsgegners kommen
vollziehbar unter Zugrundelegung der im Rundschreiben I Nr. 04/2020 genannten Parameter, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat (vgl. zuletzt Urteile vom
allgemeinen Grundsätzen den Sachverhalt von Amts wegen umfassend ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwVfG). Diesem Grundsatz ist der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin
gekommen. Die Behörde ist nämlich anders als die Klägerin meint nicht auf bestimmte Ermittlungsverfahren festgelegt. Sie kann die Schalleinwirkung tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
barschaft. Es handelt sich gerade nicht um eine Immissionsmessung, bei der jeweils klärungsbedürftig ist, ob es sich um tatsächlich von der zu messenden Anlage stammende Geräusche oder um Fremdgeräusche handelt. Die Prognoserechnung ist der Klägerin demgegenüber per se zurechenbar. Sie beruht allein auf den Umständen des Außenbereichs des Gaststättenbetriebs durch die Außengastronomie in der X..., an deren zutreffender Ermittlung kein Anlass zu Zweifeln besteht. Randnummer 29 Die Prognose legt die im Rundschreiben dargelegten Berechnungsparameter ausdrücklich zugrunde. Ausgangspunkt der Berechnungen ist die Bestimmung des nächstgelegenen schützenswerten Immissionsortes.
SchG liegen schädliche Umwelteinwirkungen schon dann vor, wenn Immissionen wegen ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Dauer geeignet sind, unter anderem Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die
barschaft herbeizuführen (VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 22 CS 17.1664 – juris, Rn. 49). Die Annahme eines Abstands von 4 bzw. 7,5 m der beiden ermittelten Teilflächen – rechts und links des Eingangs des Lokals – zum Immissionsort (dem nächstgelegenen Fenster der Beschwerdeführerin und Zeugin U…) begegnet ebenso wenig durchgreifenden Bedenken. Randnummer 30 Eine Ausnahmesituation,
der Schallmessungen im Einzelfall angezeigt wären, liegt nicht vor. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Umstand, dass mehrere Emittenten in der Straße angesiedelt sind. Gerade in solch einem Fall dürfte die rechnerische Ermittlung eine bessere Prognosegrundlage bilden, da eine Messung nicht
den einzelnen Emittenten zu differenzieren vermag. Sie wäre mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht genauer, sondern würde im Gegenteil
der Erfahrung der Kammer mit gleichgelagerten Fallkonstellationen – ohne dass es hieraus ankommt – aller Voraussicht
sogar zu höheren Immissionswerten führen. Randnummer 31 Das Umweltamt hat bei seiner Berechnung sogar keinen Zuschlag wegen der Ton- und Impulshaltigkeit vorgenommen, weil keine Tische mit mehr als sechs Personen besetzt würden. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos mag dies die Regelbestuhlung sein, im Bedarfsfall erscheint es aber auch ohne Weiteres möglich, die Tische zu einer Einheit zusammenzustellen und mit mehr als sechs Personen zu besetzen. Insoweit ist der Beklagte hier von einer für die Klägerin günstigen Ausgangslage ausgegangen. Randnummer 32 Auch die Zugrundelegung eines Schallleistungspegel von 70 dB(A) pro Gast begegnet keinen Bedenken. Die Kammer hat bereits entschieden, dass hiergegen bei einem bestehenden Prognosespielraum der Annahme eines solchen Pegels keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2019 – VG 4 K 191.19). Randnummer 33
tzeit. Zum anderen entspricht eine Erhöhung um 10 dB(A) etwa einer Verdopplung der subjektiv empfundenen Lautstärke (vgl. u.a. zuletzt Beschluss der Kammer vom 24. November 2021 – VG 4 L 350/21, S. 15 BA). Die prognostizierten Werte liegen hier jeweils klar darüber. Gesichtspunkte, die angesichts des Ausmaßes der Richtwertüberschreitung eine Zumutbarkeit der Immissionen begründen könnten, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Selbst wenn es Konstellationen geben mag, in denen dies anders zu bewerten sein sollte, weil die den Ausgangspunkt des behördlichen Handelns bildende Beschwerde missbräuchlich und in bloßer Schädigungsabsicht erhoben worden ist, liegt ein solche Fall hier nicht vor. Dies gilt in besonderer Weise für den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die Beschwerden rührten nur von einer Person, der Zeugin U… (
folgend (a), sowie den Verdacht, deren Bruder habe es als Hauseigentümer des benachbarten Hauses X... darauf abgesehen, ihren Gaststättenbetrieb zu vertreiben (
folgend b). Randnummer 34 (a) Soweit die Klägerin moniert, die Verfügung beruhe auf der Beschwerde nur einer Person, ist dies hier unerheblich.
der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. Mai 2022 – OVG 1 S 149/21 – BA S. 5) kommt es auf die Zahl der Beschwerden nicht an. Soweit die Zeugin U… von der Behörde aufgefordert worden ist, weitere
barn zu benennen, die sich durch den Lärm der Außengastronomie zur
tzeit gestört gefühlt haben, ist diese damit ihrer aus § 24 VwVfG folgenden Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts
gekommen. Dabei hat Frau U… (vgl. Bl. 169 des Verwaltungsvorgangs – VV – des Beklagten) weitere fünf Personen (namens Y… und z…) namhaft gemacht, die ebenfalls bekundet haben sollen, sich ebenfalls über den Lärm beschwert haben sollen. Vier von ihnen haben sodann per E-Mai individuell zur Thematik vorgetragen (Bl. 170 – 173 VV). Damit ist die Beschwerde der Zeugin U… nicht völlig vereinzelt geblieben. Randnummer 35 (b) Der Vorwurf, Hintergrund der Beschwerde sei (allein) der Wille des Hauseigentümers des
barhauses, das Restaurant zu vertreiben, hat sich weder in der durchgeführten Beweisaufnahme erhärten lassen noch gibt es hierfür ausreichende sonstige Anhaltspunkte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dieser und der Geschäftsführer der Klägerin offenbar ein konfliktbeladenes Verhältnis zueinander haben. Das ändert indes nichts daran, dass die Zeugin U… in der mündlichen Verhandlung – jedenfalls insoweit – glaubhaft geschildert hat, dass und wie sie sich seit dem Einzug in eine im Vorderhaus der X... befindliche Wohnung im März 2020 durch den von der Gaststätte ausgehende Lärm
22.00 Uhr gestört gefühlt hat. Diese Störungen habe sie zwar bereits zuvor wahrgenommen, als sie in einer anderen, zum Hinterhaus gewandten Wohnung in der X...8… (bei der Schwiegermutter des Bruders, Frau Y…) gelebt habe; in der früheren Wohnung sei dies aber noch nicht gleichermaßen belastend gewesen. Den sodann ab März 2020
dem Umzug ins Vorderhaus zu beklagenden Lärm hat sie (jedenfalls auch) der Außengastronomie zuordnen können und hierfür im Einzelnen die lauten Gespräche und das Lachen der Gäste sowie die mit dem Abräumen von Geschirr einhergehenden Geräusche verantwortlich gemacht. Dabei handelt es sich um die typischen mit einer Außengastronomie verbundenen Lebensgeräusche. Diese Aussagen sind vom Verwaltungsvorgang des Beklagten gedeckt, in dem die Beschwerden der Zeugin ab Juni 2020 und in den darauffolgenden Jahren dokumentiert sind (ab Bl. 62 ff.) und jedenfalls teilweise auch noch zur
tzeit angebracht worden sind,
dem sie – insoweit unstreitig – zuvor hierüber versucht hat, mit dem Gastwirt selbst ins Gespräch zu kommen. Die Angaben erscheinen auch vor dem Hintergrund der bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 69, 85 f.) ohne Weiteres
vollziehbar. Auch wenn diese Aufnahmen zum Teil einen straßenrechtlich nicht (mehr) genehmigten Zustand der Nutzung auch des sog. Unterstreifens des Gehwegs zeigen, wird doch deutlich, dass mit der Nutzung der Außengastronomie durch die Klägerin in der der Lärmberechnung zugrundgelegten Weise ein erhebliches Störpotenzial einhergeht. Die Berechtigung der Wahrnehmungen der Zeugin kann auch nicht dadurch in Abrede gestellt werden, dass sie selbst gewissermaßen „sehenden Auges“ in das Vorderhaus gezogen ist; hierin liegt weder ein Verzicht auf den ihr zustehenden
barschutz noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Gleiches gilt für den an die Zeugin gerichteten Vorhalt, sich zusätzlich dadurch selbst dem Lärm dadurch ausgesetzt zu haben, dass ihr Schlafzimmer zur Straße hin ausgerichtet ist. Denn die zur Einhaltung der
truhe festgelegten Werte gelten für alle von der Wohnnutzung umfassten Räumlichkeiten. Randnummer 36 Der Berechtigung der Beschwerden steht des Weiteren nicht entgegen, dass
der übereinstimmenden Aussage sowohl der Zeugin U… als auch dem Geschäftsführer der Klägerin seit Bescheiderlass keine neuen oder weiteren Störungen beklagt worden sind. Vielmehr zeigt dies gerade die Wirksamkeit der für sofort vollziehbar erklärten Sperrzeitvorverlegung, an die sich die Klägerin offensichtlich hält. Randnummer 37 Das Gericht hält den entscheidungserheblichen Sachverhalt für hinreichend aufgeklärt; es konnte deshalb eine Entscheidung in der Sache treffen, ohne die ursprünglich geladenen weiteren Zeuginnen X... und Y… zu hören. Zwar wären auch sie zur Berechtigung der Beschwerden zum Zeitpunkt der von ihnen (angeblich) verfassten E-Mails befragt worden. Ihre Aussagen wären allerdings nur dann von fallentscheidender Bedeutung gewesen, wenn sich die Angaben der Zeugin U… insgesamt als allein von den Interessen ihres Bruders und dem Ziel der Verdrängung des Betriebs der Klägerin beeinflusst dargestellt hätten. Dies war indes nicht der Fall. Zwar war die Aussage dieser Zeugin erkennbar davon geprägt, eine Nähe zu ihrem Bruder und dessen Schwiegermutter kleinzureden. Angesichts der in Augenschein genommenen Homepage des Bruders der Zeugin, auf der Frau U… auf Fotos auftaucht, sowie dem Umstand, dass sie über Monate mit Frau Y… zusammen in einer Wohnung gelebt hat, entspricht dies offenkundig nicht der Wahrheit. Dies ändert indes nichts an der Glaubhaftigkeit des allein fallrelevanten Kerngeschehens, nämlich der von der Zeugin bekundeten Lärmbelästigung durch den Betrieb der Klägerin zur
tzeit. Reicht
der oben genannten Rechtsprechung bereits eine berechtigte Beschwerde aus, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen, bedurfte es zur Bestätigung keiner weiteren Zeuginnen. Umgekehrt musste das Gericht auch der Beweisanregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht weiter
gehen, Zeugen zu hören, die ein Bedrohungsverhalten oder Verdrängungsabsichten des Herrn U… bestätigen sollten. Denn dies würde weder die aus der Lärmberechnung folgende objektive Grenzwertüberschreitung noch die Berechtigung der Beschwerden von Frau P... selbst in Zweifel ziehen können. Vor diesem Hintergrund kann auch kein „Gegenbeweis“ durch die Vernehmung solcher Zeugen geführt werden, die sich durch die Außengastronomie gerade nicht gestört fühlen. Randnummer 38 c) Ermessensfehler liegen nicht vor. Ein milderes Mittel, um eine Überschreitung der Richtwerte für die
tzeit zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Randnummer 39 Auch angesichts des Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG sind keine besonderen Interessen der Klägerin ersichtlich, die angesichts des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen dennoch für ein Überwiegen ihrer Interessen am Betrieb der Außengastronomie
22.00 Uhr sprechen könnten. Denn bei dem Schutz der
truhe handelt es sich ebenfalls um ein hohes Gut. Demgegenüber sind die befürchteten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen nicht geeignet, ein Überwiegen ihrer Interessen anzunehmen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Gäste der Klägerin nicht mit Beginn der Sperrzeit ins Innere der Gaststätte wechseln können sollten. Randnummer 40 Schließlich liegt kein Verstoß gegen den aus Art. 3 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zwar mag es aus der Sicht der Klägerin inkonsequent erscheinen, dass der Beklagte Störungen gleicher Art nur dann durch eine Sperrzeitvorverlegung begegnet, wenn entsprechende Beschwerden aus der
barschaft vorliegen. Diese dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren des Bezirks bekannte Praxis ist indes Ausdruck der zu berücksichtigenden sozialen Akzeptanz und trägt damit gerade zu einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Ermessensausübung bei. Randnummer 41 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollziehbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001546506
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