Familiengerichtliche Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme: Abgrenzung zwischen nichtförmlicher Vorprüfung und einem förmlichen Abänderungsverfahren; wesentlicher Verfahrensfehler; Regelwert und dessen Herabsetzung Leitsatz 1. Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG handelt es sich um eine nicht-förmliche Vorprüfung, ob ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB einzuleiten ist. Das Überprüfungsverfahren wird in der ursprünglichen Akte, in der die zu überprüfende Maßnahme verfügt wurde, geführt; hierfür ist weder ein neues gerichtliches Aktenzeichen zu vergeben, noch stellt das die Einleitung eines neuen Verfahrens dar. Für das Überprüfungsverfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden und es ergeht auch keine Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren gilt das Überprüfungs- (Vorprüfungs-) Verfahren nicht als neue Angelegenheit, sondern als Teil des Ursprungsverfahrens. (Rn.22) 2. Wenn im Zuge der Überprüfung Abänderungsbedarf festgestellt wird, ist ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB einzuleiten und ein neues Verfahren unter neuem Aktenzeichen und mit den üblichen verfahrensrechtlichen Gewährleistungen wie unter anderem einer persönlichen Anhörung der Beteiligten und des Kindes zu führen. (Rn.22) 3. Wenn das Familiengericht die Elemente von zwei unterschiedlichen Verfahren – einem von Amts wegen geführten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs 2 FamFG und einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB, § 166 Abs. 1 FamFG – miteinander vermengt, führt das zu einem wesentlichen Verfahrensmangel, der auf Antrag zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht führen kann. (Rn.25) 4. Der Regelwert für eine Kindschaftssache kann entsprechend § 45 Abs. 3 FamGKG auf 2.000 EUR herabgesetzt werden, wenn keine Kindschaftssache aus dem „Katalog“ des § 45 Abs. 1 FamGKG vorliegt, sondern eine Beschwerde in einem amtswegig geführten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG, das verfahrensfehlerhaft mit einem förmlichen, rechtsmittelfähigen Beschluss abgeschlossen wurde und zusätzlich der Aktenumfang (ca. 30 Seiten) gering ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Mutter sehr beengt sind und der anwaltliche Arbeitsaufwand außerordentlich überschaubar gewesen ist. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow, 7. März 2023, 10 F 4081/22 Tenor Auf die Beschwerde der Mutter werden der am 7. März 2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 4081/22 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über eventuelle außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz gewährt und Rechtsanwalt …, B … , beigeordnet. Raten auf die gewährte Verfahrenskostenhilfe sind nicht zu entrichten. Gründe I. Randnummer 1 Die Mutter wendet sich gegen den im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem eine Kinderschutzmaßnahme - der Entzug der elterlichen Sorge - nach erfolgter Überprüfung aufrechterhalten wurde. Randnummer 2 Die Mutter meint, auch wenn sie es bislang noch nicht geschafft habe, eine von ihr als notwendig erkannte Therapie zur Behandlung ihrer Angststörung und psychischen Belastungen aufzunehmen, habe sie sich dennoch stabilisiert und kooperiere insbesondere auch mit dem Jugendamt. Sie habe erkannt, dass es ihrer Tochter in der Pflegestelle gut gehe. Eine Änderung in den tatsächlichen Betreuungsverhältnisse werde von ihr nicht angestrebt, aber sie wünscht sich die elterliche Sorge, die ihr entzogen wurde, zurück, um sodann die Pflegeeltern, erforderlichenfalls aber auch dritte Personen, in sorgerechtlicher Hinsicht zu bevollmächtigen, damit die Pflegeeltern oder Dritte ihre Tochter in allen, das Kind betreffenden Belangen umfassend vertreten können. Sie trägt vor, dass von ihr keine Gefahren für das Wohl des Kindes mehr ausgingen. Randnummer 3 Das Verfahren ist vor dem folgenden Hintergrund zu sehen: Die Mutter war zwischen 2015 und 2018 substanzabhängig. Während der Schwangerschaft konsumierte sie u.a. Heroin und Nikotin, was dazu führte, dass S … mit einem pränatalen Drogenentzugssyndrom geboren wurde und mehrere Wochen substituiert werden musste. Das Kind leidet seither an einem schweren fetalen Alkoholsyndrom und ist stark geschädigt. Es braucht umfassende - sozialtherapeutische und medizinische - Hilfen. U.a. leidet es an massiven Schlafstörungen, einer starken Neurodermitis mit ständigem Juckreiz sowie an diversen Allergien. Ein „normaler“ Schulbesuch wird für S … nicht möglich sein. Das Kind wurde nach der Geburt in Obhut genommen und lebt inzwischen bei Pflegeeltern, die sich umfassend um S … kümmern. Das ursprünglich angedachte Vorgehen, dass S … in der Obhut der Mutter bleibt (bzw. nach erfolgter Inobhutnahme wieder in ihre Obhut zurückgegeben wird) und die Mutter bei der für sie geplanten Suchttherapie begleitet, ist an einer unzureichenden Mitarbeit der Mutter gescheitert. Da keinerlei Bindung des Kindes zu den Großeltern mütterlicherseits besteht und ein Vater nicht bekannt ist, wurde eine Dauerpflege eingerichtet. Der vor dem Hintergrund der ursprünglich angedachten Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter zunächst hochfrequent geregelte Umgang Mutter/Kind wurde nach einem um den Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten Rückfall der Mutter in die Drogensucht deutlich reduziert. An dem seinerzeit, im Sommer 2018, von der Mutter anhängig gemachten Rückführungsantrag (Amtsgericht Pankow 203 F 4225/18) hat sie nicht länger festgehalten. Randnummer 4 In der Folgezeit war die Mutter - der damals noch die elterliche (Allein-) Sorge zustand - weder für das Jugendamt oder die Pflegeeltern noch den Träger, der die Umgänge Mutter/Tochter begleitet, zuverlässig erreichbar. An Absprachen hat sie sich wiederholt nicht gehalten. Dies, obwohl S … eine kontinuierliche, aktiv betriebene ärztliche Betreuung benötigt und aufgrund der pränatalen Schädigungen das Risiko besteht, dass das Kind jederzeit einen anaphylaktischen Schock erleiden kann. Deshalb wandte sich das Jugendamt im Oktober 2019 an das Familiengericht mit dem Ziel, der Mutter die Gesundheitssorge entziehen zu lassen, um die medizinische Grundversorgung des Kindes sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines Eingriffs in die elterliche Gesundheitssorge wurde von der Mutter zunächst massiv in Abrede gestellt; sie meinte im Wesentlichen, die gesundheitlichen Probleme von S … seien Symptome einer Hospitalisierung infolge der Fremdunterbringung. Im Anhörungstermin vom 14. November 2019 (im Verfahren 203 F 6841/19) berichtete das Jugendamt, eine Mutter-Kind-Bindung bestünde praktisch nicht. Zwar spiele S … gerne mit der Mutter, wenn sie erschöpft sei, suche sie jedoch wieder den Kontakt zu den Pflegeeltern. Die Umgänge mit der Mutter stellten eher eine Belastung für das Kind dar. An dem seitens des Jugendamtes unverändert angedachten Rückführungsprozess hat sich die Mutter - bedingt auch durch Sprach- und Verständnisschwierigkeiten - zunehmend weniger beteiligt. Das Familiengerichtsverfahren endete mit der Erteilung einer umfassenden Vollmacht der Mutter an die Pflegeeltern, die Gesundheitssorge für das Kind wahrzunehmen. Randnummer 5 Im Februar 2020 wandte sich das Jugendamt erneut an das Familiengericht, weil die Mutter nicht daran mitwirkte, dass S … einen polnischen Reisepass für einen von den Pflegeeltern geplanten Auslandsurlaub erlangen kann. Im Anhörungstermin von Juni 2020 wies das Familiengericht daraufhin, dass aufgrund der fehlenden Kooperation und Mitwirkung der Mutter in praktisch allen Sorgebereichen ein Entzug der elterlichen Sorge insgesamt in Betracht zu ziehen sei. Die Mutter räumte ihre fehlende Kooperation und große Unzuverlässigkeit ein und erklärte dies mit ihrer psychischen Situation: Sie habe eine Angststörung, die sie nicht behandeln lassen könne, weil sie keinen Therapeuten finde. Zu der von der Mutter angebotenen, umfassenden Sorgerechtsvollmacht zugunsten der Pflegeeltern erklärten diese und das Jugendamt, dass eine Vollmacht - beispielsweise zur Erlangung eines polnischen Reisepasses bei der Botschaft - unzureichend sei; das Kind benötige einen Vormund, der auch in weiteren Angelegenheiten Unterstützung gewähren könne. Mit dem im Juni 2020 erlassenen Beschluss (Amtsgericht Pankow 203 F 840/20) wurde der Mutter die Sorge insgesamt entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zur Begründung hat das Familiengericht auf die fehlende bzw. unzureichende Kooperation der Mutter mit Jugendamt und Pflegeeltern verwiesen; aufgrund ihrer psychischen Konstitution sei sie nicht in ausreichendem Maße in der Lage, an den für ihre Tochter notwendigen Sorgerechtsentscheidungen kontinuierlich, stabil und verlässlich mitzuwirken. Die von ihr angebotene Vollmacht sei kein zur Abwehr der dem Kind drohenden Gefahren geeignetes Mittel, zumal die Pflegeeltern nicht bereit seien, sich in Sorgeangelegenheiten bevollmächtigten zu lassen, sondern stattdessen zusätzliche Hilfe und Unterstützung durch einen (Amts-) Vormund benötigten. Randnummer 6 Im Juli 2022 hat sich das Familiengericht ein neues Aktenzeichen erteilen lassen (= 10 F 4081/22), unter dem ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG eingeleitet wurde. Die Vormünderin, um Stellungnahme gebeten, teilte mit, dass sich an den massiven Schwierigkeiten der Mutter nichts geändert habe; Verantwortung für das Kind könne ihr nicht zugemutet werden. Umgang fände alle zwei Monate statt und verlaufe gut. Das Jugendamt hat berichtet, dass die Mutter nach wie vor keine Therapie gegen ihre Angststörung aufgenommen habe. Die Angststörung belaste sie im Alltag sehr und stehe einer verlässlichen Ausübung der Sorge entgegen. Den Umgang mit dem Kind sowie die Termine der Hilfeplanung nehme die Mutter wahr. Zur Wahrnehmung weitergehender Termine, etwa beim Sozialpsychiatrischen Dienst, sei sie dagegen krankheitsbedingt nicht in der Lage. Das Jugendamt empfahl, es beim Sorgerechtsentzug zu belassen, zumal die Vormünderin die Mutter effektiv entlaste. Randnummer 7 Das vorläufige Ergebnis der Überprüfung - Aufrechterhaltung der Kinderschutzmaßnahme - teilte das Familiengericht der Mutter mit und gewährte ihr rechtliches Gehör. Es meldete sich ein Verfahrensbevollmächtigter, der um Akteneinsicht bat und einen Verfahrenskostenhilfeantrag anbrachte, die der Mutter mit Beschluss vom 9. November 2022 bewilligt wurde. Nachdem die erbetene Stellungnahme der Mutter auch nach erneuter Aufforderung nicht einging, erließ das Familiengericht am 7. März 2023 einen förmlichen Beschluss, wonach es im Zuge einer Überprüfung nach § 166 Abs. 2 FamFG bei dem im Juni 2020 im Verfahren 203 F 840/20 verfügten Sorgerechtsentzug aus den vom Jugendamt und der Vormünderin dargelegten Gründen verbleibt. Von der Kostenerhebung wurde abgesehen und der Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt. Randnummer 8 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Sie meint, der Beschluss „komme einer Entrechtung gleich“, da es in Anbetracht ihrer Kooperation mit dem Jugendamt, ihrer Drogenfreiheit und ihrer Bereitschaft, die Tochter weiter in der Pflegestelle zu belassen, keinen Grund gebe, ihr die Sorge länger vorzuenthalten. Auf den Hinweis des Senats hat die Mutter vorsorglich die Rückverweisung der Sache an das Familiengericht beantragt. Randnummer 9 Die Vormünderin sowie das Jugendamt erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 10 Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Pankow 203 F 4225/18, 203 F 6841/19 und 203 F 840/20 zu Informationszwecken beigezogen und den Beteiligten unter dem 28. März 2023 einen rechtlichen Hinweis erteilt. II. Randnummer 11 1. Die Beschwerde der Mutter ist statthaft: Nach dem Rechtsfolgenausspruch im Tenor des angefochtenen Beschlusses soll der Mutter die elterliche Sorge für die eigene Tochter weiter vorenthalten bleiben. Damit wird der Mutter ihr Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG bis auf Weiteres verwehrt. Die weitere Vorenthaltung des Elternrechts stellt einen unmittelbar nachteiligen Eingriff in ein subjektives Recht dar und diese Beschwer berechtigt die Mutter, gegen den Beschluss Rechtsmittel einzulegen (§ 59 Abs. 1 FamFG sowie Sternal/Jokisch, FamFG [21. Aufl. 2023], § 59 Rn. 9). Insoweit gilt auch in der vorliegenden Konstellation das Gleiche wie im Fall, dass das Familiengericht der Anregung, ein Umgangsabänderungsverfahren einzuleiten, nicht folgt; hier wie dort ist die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2022 - 12 UF 118/22, FamRZ 2023, 219 [Rz. 23] und Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 24 Rn. 11 sowie ergänzend BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, FGPrax 2012, 169 [Rz. 12, 13 - für ein vereinsrechtliches Löschungsverfahren]). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel unproblematisch zulässig (§§ 58, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Randnummer 12 2. In der Sache selbst hat die Beschwerde vorläufig Erfolg und führt - entsprechend dem Antrag der Mutter - zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, weil das vom Familiengericht gewählte Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Randnummer 13
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