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KG Berlin 6. Zivilsenat 6 U 1087/20 Beschluss Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit der Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung; Voraussetzung

Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit der Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung; Voraussetzungen für eine Rückumwandlung Orientierungssatz 1. Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer mi

verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe dieser den Vertrag über die Anw-V nicht geschlossen (s.u. zu 6.). Randnummer 30

  1. Der Kläger kann weder die begehrten Leistungen aus der KTG-V – auch im Hinblick auf den zweitinstanzlich erweiterten Zeitraum – noch die Feststellung von deren unverändertem Fortbestand verlangen, da die Parteien unter dem 12.06.2012 wirksam eine Anw-V vereinbart haben. Während deren Dauer besteht die KTG-V nicht fort, wie sich aus § 3 Abs. 1 AwV ergibt. Diese Regelung beschreibt den Gegenstand der Anw-V dahingehend, dass infolge der Überführung einer bestehenden KTG-V in eine Anw-V für die versicherte Person lediglich das Recht erworben wird, bei Wegfall der bei Abschluss der Anw-V vereinbarten Anwartschaftsvoraussetzung wiederum auf die KTG-V überzugehen, wie sie vor der Überführung bestanden hatte. Mit dem wirksamen Abschluss einer Anw-V wird mithin die KTG-V in eine Anw-V umgewandelt; damit besteht die KTG-V nicht fort, sondern kann lediglich bei Vorliegen der vertraglichen Bedingungen und Einhaltung des vertraglichen Verfahrens gemäß § 4 AwV wieder in eine KTG-V umgewandelt werden. Während der Zeit des Bestandes der Anw-V bestehen folgerichtig auch keine Leistungsansprüche aus der KTG-V, da § 3 Abs. 2 AwV klar und unmissverständlich bestimmt: „ Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für die Dauer der AwV nicht “. Da der Kläger sowohl die erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Zeit vom 28.9.2015 bis zum 30.9.2019, als auch die Leistungsansprüche für den der Klageerweiterung zugrunde liegenden Zeitraum vom 30.09.2019 bis zum 30.09.2020 allein auf das tarifliche Leistungsversprechen aus der ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden KTG-V stützen könnte, diese jedoch nach wirksamem Abschluss der Anw-V, während der Zeit ihres Bestandes und vor Rückumwandlung in die KTG-V nicht mehr Grundlage von Zahlungsansprüchen des VN sein kann, steht der wirksame Bestand und Fortbestand der Anw-V hier insgesamt dem Erfolg der Klage sowohl hinsichtlich der Zahlungsansprüche, auch in der nunmehr erweiterten Form, als auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, entgegen. Randnummer 31
  2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend von dem wirksamen Zustandekommen der Anw-V auszugehen ist. Auch die mit der Berufung geltend gemachten Argumente des Klägers vermögen keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hat der Kläger mit der von ihm unterschriebenen Vertragserklärung vom 7.6.2012 (Anlage BLD 12) eine wirksame Willenserklärung zum Abschluss der Anw-V abgegeben, indem er unter Angabe von Ort, Datum und Unterschrift ausdrücklich erklärte: „ Bin mit Vorschlag einverstanden .“. Das von ihm unterschriebene Blatt enthält eine Beschreibung des Versicherungsumfangs für den Zeitraum ab 3.8.2012, In dem unter der Ziffer 463 unter dem Punkt „ Krankentagegeld 102,26 € Karenzzeit 28 Tage “ aufgeführt ist: “ kurzfr. AwV/ Berufsunfähigk .“. Ferner ist der hierfür zu zahlende Beitrag mit 13,63 € anstelle der zuvor für die KTG-V zu leistenden 54,52 € ausgewiesen. In der Zeile über der Überschrift des Klägers heißt es. „ kurzfr. AwV / Berufsunfähigkeit: kurzfristige Anw-V wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit “. Und ferner: „ Die Vertragsänderung ist mit Willenserklärung möglich “. Der Vorschlag wurde dem Kläger aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 10.5.2012 (Anlage BLD 6) übermittelt, in welchem die Beklagte dem Kläger die medizinische Feststellung der Berufsunfähigkeit aufgrund des Gutachtens vom 2.5.2012 (Anlage BLD 5) erläutert, die aufgrund der AVB-KT vorgesehene Beendigung der KTG-V dargelegt und die Fortzahlung des Krankentagegeldes für bis zu 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit angekündigt hat. Ferner hat die Beklagte den Mechanismus der Umwandlung in eine Anw-V erläutert, den Vorteil des Erhalts der vormaligen Rechte aus der KTG-V dargelegt, aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Dauer der Anw-V keine Leistungen beansprucht werden können. Randnummer 32 Es handelt sich hier um eine ausdrückliche Willenserklärung des Klägers, für die ihm im Anschreiben vom 10.5.2012 eine Zweimonatsfrist gesetzt worden war. Soweit der Kläger in der Klageschrift dargestellt hat, er sei der Policierung einer Anw-V „nicht entgegen getreten“, bzw. er habe die Umwandlung akzeptiert, und damit gleichsam nahelegen möchte, dass er einer von der Beklagten auferlegten Vertragsänderung lediglich nicht widersprochen habe, entspricht dies nicht dem Erklärungsgehalt seiner Willenserklärung. Denn die Beklagte hat dem Kläger die Umwandlung lediglich als eine Möglichkeit angeboten, und der Kläger hat dieser Umwandlung ausdrücklich und fristgerecht zugestimmt. Die Beklagte hat diese Erklärung durch Übersendung des Versicherungsscheines vom 12.06.2012 (Anlage K 1), aus dem die Vertragsänderung ab dem 03.08.2012 hervorgeht und auf Seite 3 näher aufgeschlüsselt ist, und zwar wiederum mit dem Zusatz „ Kurzfr. AwV / Berufsunfähigk “, angenommen. Damit ist ein wirksamer Vertrag über eine Anw-V unter Geltung der AwV Versicherungsbedingungen zustande gekommen. Dass während des Bestehens der Anw-V keine Leistungsansprüche des Klägers bestehen, bestreitet auch der Kläger nicht. Er hält den Vertragsschluss als solchen für unwirksam, weil eine Berufsunfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht bestanden habe und der Kläger davon ausgegangen sei, nach Ende des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente erneut Krankentagegeld beanspruchen zu können, ohne nun seinerseits die Beendigung der Berufsunfähigkeit nachweisen zu müssen. Randnummer 33
  3. Das Landgericht hat indes zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass diese Umstände dem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegen stehen. § 2 Abs. 1 AwV sieht zwar vor, dass die Parteien eine Anw-V unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren können. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Regelung zur Voraussetzung für die Möglichkeit des Abschlusses einer Anw-V, nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag. Dies erschließt sich ohne weiteres angesichts der weiteren Fälle des § 2 Abs. 1 AwV: wird beispielsweise im Fall § 2 Abs. 1 Lit. e AwV ein längerer ununterbrochener Auslandsaufenthalt, der Anlass des Abschlusses einer Anw-V gewesen ist, wider Erwarten gar nicht angetreten, so stellt auch dies nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses in Frage, sondern ermöglicht lediglich die Rückkehr in die KTG-V nach dem Verfahren des § 4 AwV. Die Funktion der Vereinbarung über eine Voraussetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 AwV liegt darin, die Möglichkeit der Rückkehr des VN in die KTG-V nach § 4 AwV an den Wegfall der jeweiligen Voraussetzung zu knüpfen. Als solche Voraussetzung haben die Parteien die Berufsunfähigkeit des Klägers vereinbart. Der Vertragszweck der Anw-V erfordert es nicht, § 2 AwV dergestalt auszulegen, dass das tatsächliche, von dem Versicherer nachzuweisende Vorliegen der Berufsunfähigkeit Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluss sein müsse. Randnummer 34 Mit dieser Möglichkeit, die Rückkehr in die KTG-V nach Eintritt eines Umstandes offenzuhalten, der gemäß § 15 Teil I Abs. 1 AVB-KT zur Beendigung dieser Versicherung führt, hat die Beklagte in § 15 Teil II Abs. 1 AVB-KT lediglich die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt, die in dem Beendigungsgrund der Berufsunfähigkeit ohne Rückkehroption im Falle einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit eine empfindliche Beeinträchtigung der Rechte des Versicherungsnehmers sah, welche mit dem Vertragszweck der KTG-V nicht zu vereinbaren sei (vergl. BGH, Urteil vom
  4. Januar 1992 – IV ZR 59/91 –, BGHZ 117, 92-100, Rn. 21; BGH, Urteil vom
  5. Februar 1992 – IV ZR 339/90 –, juris Rn. 16; zum Ganzen Brand in: Bruck/Möller,

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  1. Aufl. 2020, § 15 MB/KT 2009). Durch die Möglichkeit zum Abschluss einer Anw-V im Hinblick auf die KTG-V beim Eintritt von Berufsunfähigkeit wird dem Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, bei einer späteren Besserung des Gesundheitszustandes, die unvorhergesehen eintritt und die Berufsunfähigkeit beendet, wieder den Schutz der KTG-V im Krankheitsfall zu benötigen (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Januar 1992 – a. a. O, Rn. 30; KG, Senatsbeschluss vom
  3. April 2017 – 6 U 130/15 –, Rn. 22 - 27, juris). Diese Maßstäbe, an denen der Senat weiterhin festhält, sind auch für die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit der Regelungen des § 2 AwV heranzuziehen. Hiernach ist die Einräumung einer Option auf Abschluss einer Anw-V Voraussetzung für die – hier zu bejahende - Wirksamkeit der Regelung des § 15 Teil I Abs. 1 Lit b.) AVB-KT. Hieraus folgt aber in keiner Weise, dass § 2 AwV dergestalt auszulegen ist, dass die Wirksamkeit des Vertragsschlusses bei Überführung einer bestehenden KTG-V in eine Anw-V das tatsächliche Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, und im Streitfall dessen Beweis durch den Versicherer, voraussetzen würde. Das Gegenteil ist der Fall: durch die Einigung im Sinne der Anw-V ist zwischen den Parteien außer Streit gestellt, dass der VN in die KTG-V gleicher Tarifgrundlage zurückkehren kann, ohne dass es für dieses Rückkehrrecht auf einen Nachweis des anfänglichen Bestehens der Berufsunfähigkeit ankäme. Dieser Nachweis muss folglich hier im Hinblick auf die Wirksamkeit der Anw-V auch nicht mehr geführt werden. Aus diesem Grunde verhilft das Berufungsvorbringen, mit welchem der Kläger hervorhebt, mit seinen Erklärungen das tatsächliche Bestehen einer Berufsunfähigkeit nicht anerkannt zu haben, der Berufung ebenso wenig zum Erfolg wie das Vorbringen, der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente indiziere nicht das tatsächliche Bestehen einer Berufsunfähigkeit. Auch den Beendigungstatbestand für die KTG-V aus § 15 Teil I Abs. 1 Lit b.) muss die Beklagte nicht mehr nachweisen, nachdem diese unabhängig von einem tatsächlichen Bestehen der Berufsunfähigkeit in eine Anw-V überführt wurde. Randnummer 35
  4. Dass der Kläger bei Abschluss der Anw-V davon ausgegangen sein mag, dass er diesem Randnummer 36 Übergang allein deshalb zustimmen wollte, weil er vorübergehend Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bezog, dabei aber verkannte, dass weitere Krankentagegeldleistungen auch nach Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen sein könnten, hindert ebenfalls nicht die Wirksamkeit der zuvor beschriebenen Vertragserklärungen. Ein Irrtum des Klägers über den Erklärungsgehalt seiner Willenserklärung würde auch nicht zur Unwirksamkeit seiner Zustimmung zum Vertragsschluss führen, sondern ihn allenfalls zur Anfechtung berechtigen. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Vertragserklärung vom 7.06.2012 nicht gemäß § 119 BGB wegen Irrtums angefochten hat, – was auch nur innerhalb der Frist des § 121 BGB möglich gewesen wäre – handelte es sich hierbei auch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, um eine nicht rechtserhebliche Fehlvorstellung hinsichtlich seiner Motivation für den Vertragsschluss, die die Wirksamkeit seiner Erklärung nicht hindert. Randnummer 37 Auch steht es der Wirksamkeit der Tarifbedingungen der AwV, insbesondere des § 4 AwV, nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Tatsachen, die zum Wegfall der anfänglich vereinbarten AwV-Voraussetzung führen, von dem VN darzulegen und ggf. zu beweisen sind, der zu seinen Gunsten den Übergang zurück in die KTG-V begehrt. Diese Regelung beeinträchtigt den VN nicht unangemessen. Die Regelungen des § 4 AwV über den Übergang auf die KTG-V und die Aufhebung der Anw-V sollen einerseits ein geregeltes Verfahren für diesen Übergang schaffen, was der Rechtsklarheit dient, und andererseits durch Abstellen auf den Wegfall der AwV-Voraussetzung u.a. sicherstellen, dass der VN nicht für den identischen Zeitraum sowohl Leistungen aus der KTG-V als auch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten kann. Dieser Gesichtspunkt stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, da Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschiedliche Arten einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung sind, die einander - jedenfalls typischerweise - ausschließen. Niemand kann deshalb erwarten, dass er aus ärztlicher Sicht, auf die in den Bedingungswerken für Krankentagegeld- wie Berufsunfähigkeitsversicherungen und ebenso im Sozialversicherungsrecht abgestellt zu werden pflegt, als arbeits- und zugleich berufsunfähig beurteilt wird. Die KTG-V soll nur den Schaden ausgleichen, der im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Verdienstentgang entsteht, nicht aber Schäden, die darauf beruhen, dass eine wegen Berufsunfähigkeit gezahlte Rente einen Verdienstausfall nicht in der Höhe abdeckt, wie es die Krankentagegeldzahlungen vermöchten (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Januar 1992 – a. a. O, Rdnr. 30.; KG Senatsbeschluss vom
  6. April 2017 a.a.O. Rn. 27, juris). Aus dem gleichen Grunde ist der Versicherer auch nicht gehalten, die Anw-V so auszugestalten, dass die Krankentagegeldzahlungen bereits dann – unabhängig vom Fortbestand einer Berufsunfähigkeit – quasi automatisch wieder aufleben, sobald die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente enden; dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in welchem das Ende der Rentenzahlung der Berufsunfähigkeitsrente allein auf dem Ende der vertraglich vereinbarten Rentenlaufzeit und nicht etwa auf den nachgewiesenen Wegfall der Berufsunfähigkeit beruhte. Da eine entsprechende Erwartung, wie sie der Kläger hier als Motivation zum Vertragsschluss vorbringt, aufgrund dieser systematischen Unterschiede schon grundsätzlich nicht geschützt ist, kann er weder verlangen, dass der Vertrag entsprechend ausgelegt wird, noch, dass ihm die Darlegungs- und Beweislast für den späteren Wegfall der Berufsunfähigkeit allein aufgrund dieser Fehlvorstellung abgenommen wird. Randnummer 38
  7. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Geltung des § 3 Abs. 2 AwV durch einen vertragsgemäßen Übergang der Anw-V auf die KTG-V beendet worden sei. Dass hier ein Übergang auf die KTG-V nach den Verfahrensregelungen des § 4 AwV stattgefunden habe, hat der Kläger selbst nicht schlüssig vorgetragen. Soweit der Kläger bereits mit E-Mail vom 12.05.2016 (Anlage BLD 8) vorsorglich diesen Übergang von der Anw-V auf die KTG-V angemeldet hat, geschah dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger der Beklagten selbst zugleich mitgeteilt hat, dass er bis zum 31.08.2018 weiterhin eine BU-Rente aus dem Vertreterversorgungswerk beziehe. Hierbei handelt es sich daher nicht um eine Anmeldung im Sinne des § 4 AwV, da diese zeitlich nach Wegfall der vereinbarten AwV-Voraussetzung anzuzeigen ist. Dass die Berufsunfähigkeit selbst bereits zu diesem Zeitpunkt weggefallen sei, hat der Kläger in diesem Rahmen nicht angezeigt. Er hat es auch, wie das Landgericht ebenfalls richtig festgestellt hat, im Rechtsstreit nicht schlüssig dargelegt. Zwar trägt der Versicherer im Rahmen der KTG-V zunächst die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Berufsunfähigkeit (vergl. BGH, Urteil vom
  8. Juni 2010 – IV ZR 163/09 –, BGHZ 186, 115-130, Rn. 29); der Wegfall der Berufsunfähigkeit ist jedoch ein dem Kläger günstiger Umstand, den der Kläger nach allgemeinen Beweislastregeln für den Anspruch auf Übergang in die KTG-V nach § 4 AwV darzulegen und zu beweisen hat. Nachdem der Kläger in der Zeit ab dem 30.03.2011 arbeitsunfähig war, in der Zeit vom 1.11.2011 bis August 2018 Berufsunfähigkeitsrenten bezogen hat, sich gegen die Feststellungen des ärztlichen Gutachtens des Dr. nicht gewendet hat und nunmehr eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach er auch für die Zeit vom 24.05.2018 bis zum 10.09.2020 weiterhin arbeitsunfähig sei, ist nicht plausibel, auf welcher Grundlage der Kläger geltend machen möchte, während dieser gesamten Zeit lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen zu sein, ohne dass eine Berufsunfähigkeit bestehe. Der Kläger trägt insofern lediglich vor, der Zustand sei vorübergehend, weil aus einer ex ante anzustellenden Prognose infolge der durchgehenden ärztlichen Behandlung die realistische Erwartung eines künftigen Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Für die Darlegung einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit reicht dieser pauschale Vortrag zu durchgehender ärztlicher Behandlung schon deshalb nicht aus, als schon das Gutachten des Dr. vom 2.05.2012 davon ausging, das aufgrund langer Krankheitsdauer trotz adäquater Therapie keine Besserungstendenz zu verzeichnen gewesen sei. Allein aufgrund des Zeitablaufs zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anw-V am 12.06.2012 und der damals ärztlich festgestellten Verfestigung des Krankheitsbildes mit negativer Prognose für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit trotz durchgeführter Therapie, liegt die Annahme, es habe jedenfalls ab dem von der Beklagten mitgeteilten Zeitpunkt Berufsunfähigkeit bestanden, nahe. Will der Kläger demgegenüber geltend machen, es habe durchgehend oder ab dem 28.09.2015 keine Berufsunfähigkeit bestanden, weil der Zustand aufgrund realistischer günstiger Prognose durchgehend nur vorübergehend gewesen sei, so reicht diese pauschale Behauptung einer realistischen Erwartung nicht aus. Dies gilt erst recht angesichts der zugleich vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis einschließlich September
  9. Es fehlt insoweit am Vortrag greifbarer, nachprüfbarer Tatsachen, die trotz langanhaltender Arbeitsunfähigkeit eine günstige Prognose rechtfertigen, so dass diesem Vorbringen nicht durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzugehen ist. Randnummer 39 Darauf, dass zusätzlich auch die Voraussetzungen der fortbestehenden Versicherungsfähigkeit (§ 4 Abs. 1 S. 3 AwV) für den Übergang erforderlich wäre, und Krankentagegeld nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu leisten wäre (wofür ebenfalls die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreicht, vergl. BGH Urteil vom
  10. Juni 2010 – IV ZR 163/09 –, BGHZ 186, 115-130, Rn. 20), kommt es danach schon nicht mehr entscheidungserheblich an. Die mit der Berufung eingereichten Belege über eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die vormalige Tätigkeitsbeschreibung (Anlagen K2 und K3, Bl. 92 f, Bl. 94 dA.), soweit sie im Rahmen des § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zu berücksichtigen wären, führen daher schon grundsätzlich nicht zu einer anderen Beurteilung. Darüber hinaus war das Landgericht jedoch auch nicht aus § 139 ZPO gehalten, den Kläger - weitergehend als mit den beiden Hinweisen vom 21.02.2020 und vom 8.07.2020 geschehen – diesbezüglich auf die Anforderungen hinzuweisen. Randnummer 40
  11. Für eine Rückkehr in die KTG-V reichte es auch nicht aus, den Wegfall des Rentenbezugs vorzutragen. Denn die vereinbarte AwV-Voraussetzung im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 2 Abs.

(1)Lit. c AwV, für deren Dauer eine Anwartschaft des Klägers bestehen sollte, war hier die Berufsunfähigkeit selbst, nicht etwa der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Parteien vor und bei Abschluss der Anw-V. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 10.05.2012 (Anlage BLD 6) auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers abgestellt, den sie aus dem eingeholten ärztlichen Gutachten (Anlage BLD 5, Gutachten vom 3.05.2012) abgeleitet hat, dessen Ergebnis sie dem Kläger ebenfalls mitteilt hat. Dieser Umstand – nicht etwa der Bezug einer BU-Rente – führte auch vertragsgemäß zu einer Beendigung der KTG-V im Sinne des § 15 Teil I Abs. 1 Lit b AVB-KT, daher hat die Beklagte hierauf auch abgestellt, dies dem Kläger entsprechend mitgeteilt und in dem Angebot der Anw-V ausdrücklich erwähnt; ferner hat sie dies auch in dem Versicherungsschein entsprechend angegeben. Randnummer 41 Damit haben sie übereinstimmend als Gegenstand der Anw-V im Sinne des § 3 Abs. 1 AwV die Berufsunfähigkeit bestimmt. Zwar trifft es zu, dass über den Beendigungsgrund der Berufsunfähigkeit hinaus, wie er in § 15 Teil I, Abs.
(1)b.) AVB-KT für die KTG-V vorgesehen ist, sowohl in § 15 Teil II Abs.
(1)AVB-KT als auch, folgerichtig, in § 2 Abs. 1 c) AwV die Möglichkeit eröffnet ist, auch im Falle des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente eine Anw-V abzuschließen. Diesen Tatbestand haben die Parteien jedoch nicht als AwV-Voraussetzung vereinbart. Aus dem – gemäß § 15 Teil II Abs.
(2)KTG-V für anwendbar erklärten - § 204 Abs. 4

ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Im Rahmen dieser Regelung gilt, dass die Rückkehr von der Anwartschaftsversicherung in die aktive Phase des Tarifs notwendiger Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung über den Wechsel in die Anwartschaftsvereinbarung (vergl. Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017,

§ 204Rn.

142). Es kommt demnach auf den Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung an. Randnummer 42 Der Kläger hatte zwar gegenüber dem Gutachter Dr. im AU-Checkup vom 3.05.2012 (Anlage BLD 5) angegeben, dass ihm rückwirkend zum 1.10.2011 eine beantragte Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei. In den Vertragserklärungen der Parteien ist dies jedoch nicht im Sinne des § 3 i.V.m. §§ 2

(1)c.) AwV zur Anwartschaftsvoraussetzung erhoben worden. In § 3 Abs. 1 AwV ist insofern festgelegt, dass es für die Wiederaufnahme der KTG-V auf denjenigen Grund ankommt, von dem die Parteien ausgegangen sind. Dass es auch weitere Gründe für den Eintritt in eine Anw-V geben kann, wie in § 2
(1)AwV ersichtlich, etwa einen längeren Auslandsaufenthalt oder einen Anspruch auf Heilfürsorge, macht dies deutlich. Für die Feststellung, welcher Grund für die Umwandlung in die Anw-V maßgeblich war, kommt es mithin auf den Inhalt der Willenserklärungen und ihren Erklärungsgehalt an. Da sowohl in dem Schreiben der Beklagten vom 10.05.2012 als auch in dem vom Kläger unterschriebenen Vertragsangebot, und ferner auch in dem Versicherungsschein (Anl K1) stets nur von der Berufsunfähigkeit selbst die Rede ist, und die Beklagte zu deren Feststellung ein Sachverständigengutachten (AU-Checkup) hat erstellen lassen, dessen Ergebnis sie in dem Schreiben vom 10.05.2012 ebenfalls erörtert, ist klargestellt, dass der maßgebliche Grund die Berufsunfähigkeit selbst war. Soweit der Kläger seinerseits davon ausgegangen sein sollte, dass es allein auf den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ankomme, hat er dies in seiner Erklärung jedenfalls nicht zu Ausdruck gebracht. Randnummer 43 6. Eines weitergehenden Hinweises der Beklagten bedurfte es insofern entgegen der Auffassung des Klägers nicht; auch eine weitergehende Beratung gemäß § 6

war, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht erforderlich, so dass die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auch nicht aus diesem Gesichtspunkt aus § 6 Abs. 5

oder § 242 BGB hergeleitet werden können. Denn die Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 10.05.2012 weder unzureichend noch unzutreffend belehrt, so dass der Kläger entgegen dem Vorbringen der Berufung aufgrund unterbliebener Hinweise, auch nicht aus § 242 BGB, so zu stellen ist, als habe er die Anw-V nicht abgeschlossen. Die Beklagte konnte zudem davon ausgehen, dass der Kläger auch aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter für das Unternehmen der Beklagten die Bedeutung der ihm angebotenen Anw-V und die Tragweite seiner Willenserklärung zutreffend ermessen konnte. Sie konnte ferner davon ausgehen, dass der Kläger sich auch über den Anlass dieses Angebots im Klaren war, nämlich die Feststellung durch den ärztlichen Gutachter vom 2.05.2012 (Anlage BLD 5), dass seine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Dauer und der fehlenden Besserungstendenz trotz adäquater Therapie nicht mehr nur vorübergehend, sondern als dauerhaft einzuschätzen sei. Vor diesem Hintergrund hat sie dem Kläger mit dem Angebot einer Anw-V eine Option eingeräumt, die seine Rechtsposition gegenüber dem Zustand bei Beendigung der KTG-V, von welcher die Beklagte ausging, verbesserte, indem sie ihm die spätere Rückkehr zur ursprünglichen Tarifgrundlage ermöglichte. Soweit der Kläger nunmehr das Angebot als lediglich nachteilig im Hinblick auf die künftige Darlegungs- und Beweislast darstellt, ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er bei entsprechender Beratung von dem Angebot der Anw-V nicht Gebrauch gemacht hätte und stattdessen den Nachteil der Beendigung des KTG-V ohne vertraglich gesicherte Rückkehroption für den Fall, dass er später wieder gesundet und in das Erwerbsleben zurückkehrt und dadurch in Zukunft auf den Schutz einer Krankentagegeldversicherung angewiesen ist, in Kauf genommen hätte. Das Angebot der Beklagten schützte den Kläger vor dieser ersatzlosen Beendigung, die eine empfindliche Beeinträchtigung seiner Position in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet hätte (vergl. hierzu BGH, Urteil vom

  1. Februar 1992 – IV ZR 339/90 –, Rn. 17, juris). Die Beklagte hat zudem bei Unterbreitung dieses Angebots mit Schreiben vom 10.05.2012 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass während der Dauer der Anw-V keine Leistungen aus der KTG-V beansprucht werden können, und damit auch die Nachteile der Anw-V gegenüber der KTG-V aufgezeigt. Eine drucktechnische Hervorhebung dieses Hinweises ist nicht vorgeschrieben; in dem nur zweiseitigen Schreiben ist der Text ohnehin ausreichend überschaubar und der Hinweis nicht in einer den Kläger benachteiligenden Weise verborgen. Der Kläger ist sodann weder der ärztlichen Feststellung seiner Berufsunfähigkeit noch der Ankündigung der Beendigung der KTG-V entgegen getreten. Dass er hiervon allein durch die Formulierung zur Gültigkeit der ärztlichen Feststellung in diesem Schreiben (Seite 2 „ Das Ergebnis der Nachuntersuchung ist gültig… “) abgehalten worden wäre, ist schon nicht ersichtlich. Soweit der Kläger beanstandet, dieser Hinweis habe hinsichtlich der der Beklagten obliegenden Beweislast für die Berufsunfähigkeit einen irreführenden Eindruck erweckt, verhilft dies seinem Vorbringen daher ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, sich bei der Beklagten nach den weiteren Folgen der Umwandlung, etwa für die spätere Darlegungs- und Beweislast, erkundigt zu haben. Ein Anlass, schon zu diesem Zeitpunkt über die Rechtslage in allen denkbaren weiteren Verläufen der gesundheitlichen Entwicklung zu beraten, ist nicht ersichtlich. Erst recht konnte die Beklagte durch ihre Hinweise keine etwaigen Fehlvorstellungen des Klägers über die Voraussetzungen oder Folgen der Anw-V ausräumen, die bei Vertragsschluss in keiner Weise erkennbar geworden sind. Der Versicherer ist verpflichtet, erkennbare Fehlvorstellungen auszuräumen, nur solche können zur Grundlage von Aufklärungspflichten gemacht werden (Langheid/Wandt/Armbrüster,
  2. Aufl. 2022,

§ 6Rn.

61). Die Erkennbarkeit entsprechender Umstände ist gerade objektive Voraussetzung für eine Beratungspflicht (Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021,

§ 6Rn.

5), an der es hier hinsichtlich der verborgen gebliebenen Fehlvorstellungen des Klägers gerade fehlte. Die Beklagte hat jedenfalls eine solche Fehlvorstellung des Klägers über die Möglichkeiten der Rückkehr zur KTG-V nicht zurechenbar verursacht. III. Randnummer 44 Der Senat geht für die zweite Instanz von einem Streitwert in Höhe von 190.714,90 € aus. Der Randnummer 45 Kläger legt zwar im Hinblick auf die Klageerweiterung in zweiter Instanz einen erheblich höheren Streitwert zugrunde. Neben dem nunmehr erhöhten bezifferten Antrag zu 1.) (in Höhe von weiteren 37.324,90 €, insgesamt nunmehr also 187.033,54 €) verfolgt der Kläger weiterhin den Feststellungsantrag, der für die Wertaddition, wovon auch das Landgericht für den erstinstanzlichen Streitwert zutreffend ausgegangen ist, lediglich mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes zu berücksichtigen ist (vergl. BGH, Beschluss vom

  1. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, juris). Da das Krankentagegeld in der Regel nicht so lange gezahlt wird, dass ein Ansatz eines dreieinhalbjährigen Bezuges nach § 9 ZPO gerechtfertigt wäre, wird in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, lediglich eine sechsmonatige Bezugsdauer als Maßstab für die Bemessung angesetzt. Zum anderen ist aufgrund der wirtschaftlichen Teilidentität des Klagebegehrens für eine Wertaddition nur das über den Leistungsantrag hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestandes im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle heranzuziehen (vergl. BGH Beschluss vom
  2. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, Rn. 13 - 14, juris). IV. Randnummer 46 Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen und zugleich mitzuteilen, ob die Berufung ggf. zurückgenommen werden soll. Randnummer 47 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Berufungsrücknahme zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führt (Nr. 1220, 1222 Ziff. 1 Anl. 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001546595

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