Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens - Ermessensreduzierung auf Null bei der Auswahlentscheidung Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens im öffentlichen Dienst. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 15. November 2022, 58 Ca 7004/21, Urteil Tenor I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. September 2022 – 58 Ca 7004/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision des beklagten Landes wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens. Randnummer 2 Die Klägerin steht seit 1. Juli 2005 als Ärztin in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag vom 10./22. Juni 2005, eine Änderungsvereinbarung vom 9. September 2005 und eine Nebenabrede vom 24. August 2010 (Blatt 13 ff der Akte) wird verwiesen. Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und seit Juli 2009 berechtigt, die Zusatzbezeichnung „suchtmedizinische Grundversorgung“ zu führen. Seit dem 1. September 2010 ist sie ständige Leiterin des anstaltsärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt (JVA) .... Seit dem Jahr 2012 ist die Klägerin befugt, die Weiterbildung Allgemeinmedizin nach der Weiterbildungsverordnung zu leiten. Die Klägerin verfügt aufgrund ihrer Tätigkeiten beim beklagten Land zudem über umfassende infektiologische Erfahrungen, jedoch nicht über die entsprechende Schwerpunktbezeichnung. Unter dem 15. November 2018 bestätigte die Ärztekammer Berlin, dass die Klägerin die erforderliche ärztliche Fortbildung nachgewiesen hat. Randnummer 3 Nach einem Telefonat des Leiters Medizin im Berliner Justizvollzug mit einer Fachärztin für Innere Medizin (im Folgenden: Mitbewerberin), welches deren Interesse an einer Leitungsfunktion in der JVA und ihre Qualifikationen zum Gegenstand hatte, schrieb das beklagte Land mit einer Bewerbungsfrist bis zum 7. April 2021 die Stelle für die „Leitung des anstaltsärztlichen Dienstes im Berliner Justizvollzug“ zur Kennzahl: 51/2020/LAÄDJVK, vergütet nach Ä3/Ä4 TV-Ärzte Land Berlin aus (Blatt 19 ff der Akte). Das beklagte Land erstellte ein Anforderungsprofil, indem die Anforderungen unterschiedlich gewichtet wurden. Laut Stellenausschreibung und Anforderungsprofil waren unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen: Randnummer 4 - ... - Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin, ggf. eines anderen passenden Fachgebietes - Schwerpunktbezeichnung Infektiologie oder umfassende infektiologische Erfahrung - Einschlägige Berufserfahrung und zwingend Führungserfahrung in leitender Position - Fachkunde in suchtmedizinischer Grundversorgung oder Bereitschaft diese unverzüglich zu erwerben - Promotion - Gültiges Weiterbildungszertifikat einer Landesärztekammer - ... Randnummer 5 Die Klägerin bewarb sich unter Vorlage von Bewerbungsunterlagen (Blatt 22 ff der Akte) auf die ausgeschriebene Stelle. Neben der Klägerin bewarb sich die Mitbewerberin, die über die Schwerpunktbezeichnung Infektiologie verfügt. Suchtmedizinische Fachkunde wies diese im Bewerbungszeitpunkt nicht auf, jedoch die Bereitschaft, diese unverzüglich zu erwerben. In den letzten 15 Jahren vor ihrer Bewerbung betreute die Mitbewerberin unter anderem verschiedene Projekte im Ausland. Sie verfügte im Bewerbungszeitpunkt weder über eine Weiterbildungsbefugnis, noch über eine Bestätigung der Landesärztekammer über ärztliche Fortbildungen. Randnummer 6 Beide Bewerberinnen durchliefen ein Assessmentcenter. An dem Assessmentcenter nahmen auf Seiten des beklagten Landes vier Personen teil, die die Präsentationen der Bewerberinnen, deren Antworten auf vorbereitete Fragen und Auswertungen zu vorgegebenen Themenkomplexen mit Punkten zwischen 0 und 3 bewerteten. Im Anschluss erstellte das beklagte Land eine Gesamtauswertung, wonach die Klägerin mehr Punkte erzielte als die Mitbewerberin. Das beklagte Land fertigte sodann am 9. Juni 2021 einen Auswahlvermerk, demzufolge die Mitbewerberin schnellstmöglich eingestellt werden sollte. Randnummer 7 Der Klägerin wurde mit E-Mail vom 15. Juni 2021 mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne (Blatt 34 der Akte). Sie leitete daraufhin ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Freihaltung der streitgegenständlichen Stelle ein. Die Kammer urteilte unter dem 27. Januar 2022, dass dem beklagten Land bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle untersagt werde (5 SaGa 1270/21). Randnummer 8 Das beklagte Land brach daraufhin das Stellenausschreibungs- und Besetzungsverfahren ab und fertigte hierzu den Vermerk vom 11. März 2022 (Blatt 183 ff der Akte). Die Klägerin informierte es hierüber mit Schreiben vom 11. März 2022 (Blatt 167 f der Akte). Dagegen leitete die Klägerin ein weiteres einstweiliges Verfügungsverfahren auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens ein, welches beim Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 58 Ga 3568/22 geführt wurde. In dem Verfahren einigten sich die Parteien darauf, dass die Frage, ob das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werden durfte, im Hauptsacheverfahren entschieden werden solle. Randnummer 9 Mit der am 6. Juli 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, zunächst auf Untersagung der Stellenbesetzung und später auf Fortsetzung des Besetzungsverfahrens und Übertragung der Stelle auf die Klägerin gerichteten Klage hat die Klägerin vorgetragen, das beklagte Land könne sich nicht auf einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berufen. Das beklagte Land könne sich diesbezüglich nur auf Gründe berufen, die im Abbruchvermerk benannt seien. Das Landesarbeitsgericht habe in der einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 5 SaGa 1270/21 keine solch schwerwiegenden Fehler gerügt, die einer Fortsetzung entgegenstünden. Soweit das beklagte Land sich darauf berufe, dass die Ausschreibung Formulierungen enthalte, die so nicht gewollt gewesen seien, ergebe sich nicht aus dem Abbruchvermerk, was gewollt gewesen sei. Es hätten sich nur zwei Bewerberinnen auf die streitgegenständliche Stelle beworben, die Klägerin erfülle alle Voraussetzungen, die Mitbewerberin hingegen nicht. Deshalb müsse die Auswahlentscheidung auf die Klägerin fallen, ein Abbruch sei in diesem Fall unsachlich. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 1. das beklagte Land zu verurteilen, das Stellenbesetzungsverfahren zur Stellenausschreibung unter der Kennziffer 51/2020/LAÄDJVK „Leitung des anstaltsärztlichen Dienstes im Berliner Justizvollzug“ (Ä3/Ä4 TV-Ärzte Land Berlin) fortzusetzen und dem beklagten Land zu untersagen, die Stelle „Leitung des anstaltsärztlichen Dienstes im Berliner Justizvollzug“ (Ä3/Ä4 TV-Ärzte Land Berlin) neu auszuschreiben. Randnummer 12 2. das beklagte Land zu verurteilen, die unter der Kennziffer 51/2020/LAÄDJVK ausgeschriebene Stelle: „Leitung des anstaltsärztlichen Dienstes im Berliner Justizvollzug“ (Ä3/Ä4 TV-Ärzte Land Berlin) mit der Klägerin zu besetzen. Randnummer 13 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2., dem beklagten Land zu untersagen, die unter der Kennziffer 51/2020/LAÄDJVK ausgeschriebene Stelle: „Leitung des anstaltsärztlichen Dienstes im Berliner Justizvollzug“ (Ä3/Ä4 TV-Ärzte Land Berlin) mit der einzigen weiteren Bewerberin Frau Dr. C. H. oder einem sonstigen Bewerber/Bewerberin endgültig zu besetzen, sie hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, so lange nicht über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist und so lange nicht zwei Wochen seit der Mitteilung der Entscheidung gegenüber der Klägerin vergangen sind. Randnummer 14 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Es hat vorgetragen, der Stellenabbruch sei gerechtfertigt. Das Anforderungsprofil, das der Auswahl zugrunde liege, sei rechtsfehlerhaft. Es sei teils missverständlich formuliert, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Begriff „Weiterbildungszertifikat“ ausgeführt habe. Das beklagte Land habe damit nicht die Weiterbildungsbefugnis, sondern das Fortbildungszertifikat einer Landesärztekammer gemeint. Die Voraussetzung eines „Weiterbildungszertifikats“ sei im Anforderungsprofil als zwingende Anforderung formuliert, die es so aber nicht gebe. Des Weiteren enthalte das Anforderungsprofil Anforderungen, die gar nicht formal gefordert würden, zudem seien im Auswahlvermerk Erwägungen angestellt worden, die die formalen Anforderungen nicht berücksichtigt hätten. Das Besetzungsverfahren leide daher an solchen Mängeln, dass es nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen könne. Zudem sei ein Neuzuschnitt der Stelle hinsichtlich der Führungskompetenz sowie der geforderten Zusatzweiterbildung beabsichtigt. Randnummer 17 Mit Urteil vom 15. November 2022 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des beklagten Landes, das Auswahlverfahren abzubrechen, verletze mangels eines sachlichen Grundes den Bewerberverfahrensanspruch der Klägerin. Hierbei könne nur auf Erwägungen abgestellt werden, die in der schriftlich dokumentierten Begründung des Verfahrensabbruchs angegeben seien. Zwar sei dem beklagten Land die Ernennung der ausgewählten Bewerberin aufgrund von Fehlern bei der Auswahlentscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden. Es sei aber davon auszugehen, dass der Abbruch der Benachteiligung der Klägerin diene, so dass allein die gerichtliche Beanstandung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens darstelle. Es hätten sich lediglich zwei Personen beworben, nur die Klägerin aber habe alle als zwingend formulierten Kriterien des nicht zu beanstandenden Anforderungsprofils erfüllt, die deshalb von Anfang an als einzige Kandidatin im weiteren Auswahlverfahren habe berücksichtigt werden dürfen. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens führe zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung der Klägerin. Da als einzig rechtmäßige Entscheidung im fortzusetzenden Verfahren die Entscheidung verbleibe, die Stelle der Klägerin zu übertragen, habe sich der Bewerberverfahrensanspruch zu einem Besetzungsanspruch verdichtet. Randnummer 18 Gegen dieses dem beklagten Land am 12. Dezember 2022 zugestellte Urteil richtet sich seine am 15. Dezember 2022 eingegangene und am Montag, dem 13. Februar 2023 begründete Berufung. Es trägt vor, das Arbeitsgericht überdehne die Anforderungen an den wirksamen Abbruch eines Auswahlverfahrens, insbesondere verneine es den Abbruch fehlerhaft mit der Begründung, der Abbruch diene allein der Benachteiligung der Klägerin. Es stelle einen sachlichen Grund für die vorzeitige Beendigung des Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle dar, wenn ein Gericht die durch den Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung beanstandet habe und die gerichtlichen Erwägungen zumindest bedenkenswert erschienen, was hier der Fall sei. Bei der Heranziehung von im Eilverfahren gerichtlich festgestellten Mängeln, die den Abbruch eines Auswahlverfahrens in der Regel rechtfertigen könnten, sei nicht zwischen den unterschiedlichen Phasen des Auswahlverfahrens zu unterscheiden, vielmehr könnten auch Fehler in der Auswahlentscheidung sachlich relevante Gründe für den Verfahrensabbruch sein. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass das Anforderungskriterium eines „gültigen Weiterbildungszertifikats einer Landesärztekammer“ als „Fortbildungszertifikat“ auszulegen sei, verkenne, dass die gerichtlichen Erwägungen zu Mängeln des Auswahlverfahrens nur bedenkenswert erscheinen und dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben müssten, seine Entscheidungsfindung zu überdenken. Ferner läge die vom Arbeitsgericht angenommene Benachteiligung der Klägerin nicht vor, einen Eignungsvorsprung der Klägerin gegenüber der Mitbewerberin habe das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2022 an keiner Stelle angenommen. Erforderlich sei insoweit, dass der Abbruch nach dem Willen des Dienstherrn den alleinigen Zweck habe, einen Bewerber zu bevorzugen oder zu benachteiligen. was nicht festgestellt werden könne. Hieraus folge zugleich die Unbegründetheit des Antrags, die Stelle mit der Klägerin zu besetzen. Randnummer 19 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 2022 – 58 Ca 7004/21 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie trägt vor, das beklagte Land habe nicht dargelegt, dass die vom Landesarbeitsgericht gerügten Mängel des Auswahlverfahrens Fehler nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung hätten führen können. Soweit in Stellenausschreibung und Anforderungsprofil ein gültiges Weiterbildungszertifikat einer Landesärztekammer gefordert sei, handele es sich allenfalls um eine sprachliche und für einen Dritten ohne weiteres verständliche Unklarheit, nicht jedoch einen objektiven Sachgrund zur Änderung des Anforderungsprofils in einem neuen Auswahlverfahren. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Frauenvertreterin vor dem Abbruch nach § 17 Absatz 1 Landesgleichstellungsgesetz Berlin mitgewirkt habe. Der Bewerberverfahrensanspruch der Klägerin habe sich zu einem Besetzungsanspruch verdichtet, da sie die einzige Bewerberin sei, die das Anforderungsprofil der Stelle erfülle und sogar im Assessmentcenter für geeignet und befähigt befunden worden sei. Soweit im Berufungserwiderungsschriftsatz ein Hilfsantrag formuliert worden sei, handele es sich lediglich um einen klarstellenden Hinweis auf den bereits erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag. Randnummer 24 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes vom 13. Februar 2023 (Blatt 272 bis 281 der Akte), der Klägerin vom 14. April 2023 (Blatt 306 bis 316 der Akte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2023 (Blatt 319 bis 320 der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe
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