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VG Berlin 26. Kammer 26 K 129/23 Beschluss Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017 Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG,

Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017 Leitsatz Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 verfas

. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Richtern und Staatsanwälten in der Besoldungsgruppe R 2 im Land Berlin in den Jahren 2016 und 2017 nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die im Tenor bezeichneten Vorschriften sind nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die R 2-Besoldung im Zeitraum vom

  1. Januar 2016 bis zum
  2. Dezember 2017 damit verfassungswidrig (vgl. im Einzelnen C.). Randnummer 28 C. Das – auch für die Besoldung der Richter maßgebliche – Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)). Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23). Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23; Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343

(345)). Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 26). Randnummer 29 Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 26). Das Alimentationsprinzip weist eine deutliche Normprägung – wenn auch keine einfachgesetzliche Determination – auf (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425
(427)). Dem entspricht eine auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen, die das Alimentationsprinzip ausformen. Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig – auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung – nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 –, juris, Rn. 134). Es obliegt primär dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, komplexe Lebenswirklichkeiten, widerstreitende Interessen und konfligierende verfassungsrechtliche Wertungen zu einem Ausgleich zu bringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Besoldungsgesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Randnummer 30 Vielmehr ist im Rahmen des Alimentationsprinzips nur zu prüfen, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei für die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Forderung des Alimentationsprinzips nach einer „angemessenen“ Besoldung konkretisierende und operationalisierende Kriterien entwickelt. Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. C.I.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28). Die Heranziehung dieser insgesamt fünf volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Besoldungsregelungen. Den Kriterien auf der ersten Prüfungsstufe muss sowohl bei der strukturellen Neuausrichtung als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung Rechnung getragen werden. Im Rahmen dieses Systems ist zunächst die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung (zu dieser C.I.1.) und (i) der Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (1. Parameter, vgl. C.I.2.), (ii) der Entwicklung des Nominallohnindex im Land Berlin (2. Parameter, vgl. C.I.3.) und (

) der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Berlin (

  1. Parameter, vgl. C.I.4.) zu betrachten. Daneben sind ein systemimmanenter Besoldungsvergleich (
  2. Parameter, vgl. C.I.5.) sowie ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer vorzunehmen (
  3. Parameter, vgl. C.I.6.). Das Vorliegen einer bedeutsamen Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und dem jeweiligen Vergleichsparameter, welche durch Überschreitung bestimmter, zur Orientierung heranzuziehender Schwellenwerte erkennbar wird, stellt dabei jeweils einen Hinweis auf eine Unteralimentation dar. Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist hierbei stets die Entwicklung bis zum streitgegenständlichen Kalenderjahr zu betrachten, so dass etwaige Veränderungen der Parameter in nachfolgenden Besoldungszeiträumen – entgegen dem Vorbringen des Beklagten – keine kompensatorische Wirkung für 2016 und 2017 entfalten können. Randnummer 31 Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch „ablesen“ ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30). Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425

(426)). Den Ergebnissen der ersten Stufe kommt mithin eine – bedeutsame – Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe auf der zweiten Stufe zu (vgl. zu dieser C.II.): Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe – ggf. auf Basis ergänzender Detailberechnungen im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe – erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Diese Vermutungen können jeweils im Rahmen der weiteren Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden. Sind ein oder zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt, entfällt die Vermutungswirkung für die Gesamtabwägung. Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die „vergröbernden“ Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85). Randnummer 32 Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 98, vgl. C.

.). Randnummer 33 An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG für die Besoldungsgruppe R 2 in den Besoldungsjahren 2016 und 2017 nicht erfüllt. Der Vergleich der Besoldung mit den fünf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehenden Parametern der ersten Prüfungsstufe ergibt für die Jahre 2016 und 2017 die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, da – nach Spitzausrechnung – jeweils vier Parameter für eine solche sprechen (vgl. C.II.1.). Die Vermutung einer Unteralimentation für die Jahre 2016 und 2017 wird durch die auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführende Gesamtabwägung mit weiteren alimentationsrelevanten Aspekten bestätigt (vgl. C.II.2.). Die verfassungswidrige Alimentation in den Jahren 2016 und 2017 ist auch nicht ausnahmsweise durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt (vgl. C.

.). Randnummer 34 I. Verfassungsrechtlicher Orientierungsrahmen für die Angemessenheit der Besoldung (Erste Prüfungsstufe) Randnummer 35 Bei Anwendung der in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe mit der dort zunächst „vergröbernden“ Sichtweise im Hinblick auf die ersten drei Parameter (vgl. im Folgenden) sind in 2016 zwei (Abstand zur Tariflohnentwicklung, Unterschreitung des Mindestabstandsgebots) und in 2017 drei (Abstand zur Tariflohnentwicklung, Abstand zur Nominallohnentwicklung, Unterschreitung des Mindestabstandsgebots) Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt (vgl. C.I.7.). Sofern erforderlich, wurde bei jedem Rechenschritt auf die zweite Nachkommastelle auf- bzw. abgerundet. Randnummer 36 1. Besoldungsentwicklung Randnummer 37

  1. a)Allgemeines Randnummer 38 Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25). Randnummer 39 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine „Spitzausrechnung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30f.). Es genügt für die Zwecke des kalkulatorischen Orientierungsrahmens, den die erste Prüfungsstufe bieten möchte, die von dem Besoldungsgesetzgeber vorgenommene lineare Anpassung der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31). Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R 2-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255,65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 7ff., 14). Randnummer 40 Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25ff., 101ff.). Dabei ist die Betrachtung ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Dieser Zeitraum entspricht in etwa der Hälfte der regelmäßigen Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 102). Ergänzend ist eine Vergleichsberechnung für einen weiteren gleichlangen Zeitraum durchzuführen, der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums ansetzt und sich mithin für zehn Jahre mit diesem Zeitraum überlappt. Durch eine derartige „Staffelprüfung“ wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36, 38, 41). Randnummer 41
  2. b)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2016 und 2017 Randnummer 42 Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen für Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 2 im Land Berlin gestaltete sich in den hier zu betrachtenden Zeiträumen wie folgt: Randnummer 43
  3. aa)Anpassungen der Grundgehaltssätze auf bundesrechtlicher Grundlage (1. Januar 1997 – 31. August 2006) Randnummer 44 Bis zum Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf das Land Berlin im Zuge der Föderalismusreform zum 1. September 2006 (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 29f.; Schwan, ZBR 2022, 154) kam dem Bund in dem hier relevanten Zeitraum die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu (vgl. Art. 74a Abs. 1 GG a.F.), von der er durch Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) auch abschließend Gebrauch machte. Auf bundesgesetzlicher Ebene wurden die Grundgehaltssätze ab 1997 wie folgt angepasst: Randnummer 45 - zum 1. März 1997 um 1,3 %, Randnummer 46 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1996/97 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590)) Randnummer 47 - zum 1. Januar 1998 um 1,5 % , Randnummer 48 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026)) Randnummer 49 - zum 1. Juni 1999 um 2,9 %, Randnummer 50 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)) Randnummer 51 - zum 1. Januar 2001 um 1,8 %, Randnummer 52 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)) Randnummer 53 - zum 1. Januar 2002 um 2,2 %, Randnummer 54 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)) Randnummer 55 - zum 1. Juli 2003 um 2,4 %, Randnummer 56 (Art. 1 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) Randnummer 57 - zum 1. April 2004 um 1,0 % und Randnummer 58 (Art. 2 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) Randnummer 59 - zum 1. August 2004 um 1,0 % Randnummer 60 (Art. 3 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) Randnummer 61
  4. bb)Anpassungen der Grundgehaltssätze auf landesrechtlicher Grundlage (ab 1. September 2006) Randnummer 62 Infolge einer Grundgesetzänderung ging die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten einschließlich der Richter mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder über (vgl. oben aa)). Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 3). Da die Grundgehaltssätze in den Jahren 2005 bis 2009 nicht – weder auf Bundes- noch auf Landesebene – angepasst wurden, ergab sich deren Höhe bis zum 31. Juli 2010 damit weiterhin aus der Anlage IV Nr. 4 in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 (vgl. Anhang 27 Nr. 4 zum BBVAnpG 2003/2004: Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab dem 1. August 2004). Randnummer 63 Sodann wurden die Grundgehaltssätze auf Landesebene wie folgt angepasst: Randnummer 64 - zum 1. August 2010 um 1,5 %, Randnummer 65 ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010 /2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl S. 362)) Randnummer 66 - zum 1. August 2011 um 2,30 %, Randnummer 67 (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 2 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. I Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 104), nachdem mit Art.

§ 1Nr.

3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom

  1. Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz – LBesG – ins Landesrecht übergeleitet wurden) Randnummer 68 - zum
  2. August 2012 um 2,0 %, Randnummer 69 (Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom
  3. September 2012 (GVBl S. 291)) Randnummer 70 - zum
  4. August 2013 um 2,0 %, Randnummer 71 (Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2012/2013 vom
  5. September 2012 (GVBl S. 291)) Randnummer 72 - zum
  6. August 2014 um 3,0 %, Randnummer 73 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom
  7. Juli 2014 (GVBl S. 250)) Randnummer 74 - zum
  8. August 2015 um 3,0 %, Randnummer 75 (Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 vom
  9. Juli 2014 (Erhöhung um 3,2 %; GVBl S. 250) und Art. I § 2 Abs. 6 BerlBVAnpG 2014/2015 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Art.

§ 1des Gesetzes vom 21.

Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. I § 1 des Gesetzes vom

  1. Juni 2011 (GVBl S. 306) geändert wurde (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) Randnummer 76 - zum
  2. August 2016 um 2,8 % und Randnummer 77 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom
  3. Juni 2016 (Erhöhung um 3,0 %; GVBl S. 334) und Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2016 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin nach Art.

§ 1Nummer 3 des Gesetzes vom 21.

Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom

  1. Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) Randnummer 78 - zum
  2. August 2017 um 2,6 % Randnummer 79 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom
  3. Juli 2017 (Erhöhung um 2,8 %; GVBl S. 382) und Art. I § 2 Abs. 7 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel

§ 1Nummer 3 des Gesetzes vom 21.

Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) Randnummer 80

  1. cc)Übersicht Besoldungsentwicklung Randnummer 81 Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe R 2 mithin wie nachfolgend dar: Randnummer 82
  2. dd)Unbeachtlichkeit des RBesRepG 2009/15 Randnummer 83 Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des „Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015“ vom 23. Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen. Die Anpassung durch das RBesRepG 2009/15 führt nicht zu einer generellen – nachträglichen – Veränderung der Besoldungshöhe, sondern anspruchsberechtigt sind nur die Richter und Staatsanwälte, die sich mit statthaften Rechtsbehelfen gegen die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 zur Wehr gesetzt haben. Es ist zudem für die erste Stufe der verfassungsrechtlichen Überprüfung maßgeblich, wie sich die Besoldung bis zu den streitgegenständlichen Jahren tatsächlich („historisch“) entwickelte, so dass „selektive“ nachträgliche Korrekturen für die Frage, ob die damalige – also in den Jahren 2016 und 2017 gewährte – Besoldung amtsangemessen war, nicht relevant sind. Ansonsten hingen die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs auch vom Umfang der streitgegenständlichen Besoldungsjahre in bereits entschiedenen Ausgangsverfahren ab, was zu wenig sachgerechten Ergebnissen führte. Randnummer 84
  3. ee)Anpassungen der Sonderzahlungen Randnummer 85 Bis zum Jahr 2002 war auch für die Richter und Staatsanwälte des Landes Berlin das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes maßgeblich. Dieses setzte die Sonderzuwendung auf einen bestimmten Prozentsatz der monatlichen Bezüge fest. Zuletzt wurde Richtern und Staatsanwälten in Berlin im Jahr 2002 auf bundesrechtlicher Grundlage eine Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge gewährt (vgl. § 67 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) i.V.m. §§ 6, 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung – SoZuwG – i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686); s. auch BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6). Randnummer 86 Im Jahr 2003 räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern dann die Befugnis ein, die jährliche Sonderzahlung unter Beachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 12f.). Daraufhin senkte das Land Berlin im Jahr 2003 die Sonderzahlung für Beamte und Richter auf einheitlich 640 Euro ab (vgl. § 5 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung – SZG – i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538)). Eine Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts 2003 – in der Endstufe (vgl. hierzu im Rahmen der Besoldung kinderreicher Familien BVerfGE 99, 300

(321)) – mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte, zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe R 2 durch die Kürzungen der Sonderzahlung seitens des Landes Berlin in 2003 um 5,64 % vermindert worden sind. Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 135; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 122). Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86,31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt – entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 107ff.) – hingegen unberücksichtigt. Randnummer 87 Mit Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl S. 271) wurde die Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte abweichend von dieser Regelung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 auf jeweils 940 Euro angehoben ( § 5 Abs. 1 Satz 2 SZG ). In den Jahren 2010 bis 2016 betrug sie wie zuvor 640 Euro. Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 2 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0,45 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103). Durch Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382) wurde die Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte für 2017 von 640 Euro auf 800 Euro angehoben. Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe R 2 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Sonderzahlung) von 0,20 %. Randnummer 88
  1. ff)Berechnung des Besoldungsindex Randnummer 89 Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als „Ausgangs-Indexwert“ 100 festgesetzt wird („Zinseszinsformel“; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 105ff.). Randnummer 90 Hiernach ergeben sich aus der dargestellten Entwicklung des Grundgehalts und der Sonderzahlungen in den für jedes streitgegenständliche Jahr zu betrachten den 15-jährigen Zeiträumen folgende Werte für den Besoldungsindex insgesamt: Randnummer 91 - Im Zeitraum 2001 bis 2016 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 2 eine Steigerung der Besoldung von 18,67 %. Randnummer 92 - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 2 eine Steigerung der Besoldung von 19,39 %. Randnummer 93
  2. gg)Staffelprüfung Randnummer 94 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 111ff.): Randnummer 95 2. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (1. Parameter) Randnummer 96 Der 1. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist sowohl in 2016 als auch in 2017 erfüllt. Randnummer 97
  3. a)Maßstäbe des 1. Parameters Randnummer 98 Eine deutliche Differenz im Sinne einer „Abkopplung“ der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch C.II.2.a)). Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 33ff.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 63 ff.). Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34). Um diese Funktion zu erfüllen, reicht es aus, die Entwicklung der Tariflöhne der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu betrachten, die Tarifergebnisse in den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände müssen nicht einbezogen werden (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 70 ). Randnummer 99 Eine relevante Entkoppelung von der Entwicklung der Tarifergebnisse kann angenommen werden, wenn die Differenz zwischen der Tarifsteigerung und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich folglich mit diesem Zeitraum (für zehn Jahre) überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige „Staffelprüfung“ wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36). Randnummer 100 Analog zu den Maßgaben für die Abbildung der Besoldungsentwicklung sind auch bei der Auswertung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin auf der ersten Prüfungsstufe nur lineare Tariferhöhungen unabhängig vom (unterjährigen) Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und z.B. keine Sockelbeträge oder Einmalzahlungen zu betrachten. Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine „Spitzausrechnung“ bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31ff.). Randnummer 101
  4. b)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2016 und 2017 Randnummer 102 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) sowie der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt: Randnummer 103
  5. aa)Fortgeltung des Bundesangestelltentarifvertrags (1997-2002) Randnummer 104 Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459
(460)). Die für die Tarifbeschäftigten des Landes Berlin im öffentlichen Dienst anwendbaren Tarifsteigerungen stellten sich ab 1997 wie folgt dar: Randnummer 105 - 1997: 1,3 % - 1998: 1,5 % - 1999: 3,1 % - 2000: 2,0 % - 2001: 2,4 % - 2002: 0,0 % Randnummer 106 bb) Anwendungs-TV Land Berlin (2003-2004) Randnummer 107 Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459
(462)). Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125). Dies hatte folgende Tarifsteigerungen zur Folge: Randnummer 108 - 2003: 2,4 % - 2004: 2,0 % Randnummer 109
  1. cc)Keine Tarifsteigerung im Land Berlin (2005-2010) Randnummer 110 In den Jahren 2005 bis 2010 erfolgten im Land Berlin keine Tariferhöhungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Randnummer 111
  2. dd)Angleichungs-TV Land Berlin und TV-Wiederaufnahme Berlin (2011-2017) Randnummer 112 Mit dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 und mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV-Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012 wurde für die Angestellten des Landes Berlin im Grundsatz das Recht des Tarifgebiets West des TV-L dynamisch zur Anwendung gebracht. Sofern es hierbei für Berlin zunächst zu Modifizierungen bei Arbeitslohn (Bemessungssatz) und Arbeitszeit kam, können diese für hiesige Zwecke erneut als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden. Der Angleichungs-TV Land Berlin hatte darüber hinaus zur Folge, dass die in den Jahren 2008 bis 2010 im Bereich des TV-L vereinbarten Tariferhöhungen im Land Berlin sukzessive nachgeholt wurden. Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8,87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 126f.). Lediglich im Jahr 2015 fällt die Steigerung für Berlin nochmals einmalig höher (2,6 %) im Vergleich zur TdL (2,1 %) aus. Dies führt zu folgenden Tarifsteigerungen ab 2011: Randnummer 113 - 2011: 8,87 % - 2012: 1,9 % - 2013: 2,7 % - 2014: 3,0 % - 2015: 2,6 % - 2016: 2,3 % - 2017: 2,0 % Randnummer 114
  3. ee)Übersicht Tariflohnentwicklung Randnummer 115 Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin mithin wie nachfolgend dar: Randnummer 116
  4. ff)Berechnung des Tariflohnindex Randnummer 117 Der Tariflohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. C.I.1.b)ff)). Randnummer 118 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Tarifentwicklung insgesamt: Randnummer 119 - Im Zeitraum 2001 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 28,65 %. Randnummer 120 - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 31,22 %. Randnummer 121
  5. gg)Staffelprüfung Randnummer 122 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: Randnummer 123
  6. c)Anwendung des 1. Parameters Randnummer 124 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 +
  7. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  8. y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 +
  9. x)/ (100 + y)] x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 128). Dieser Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung in 2016 und 2017 um mehr als 5 % überschritten hat. Randnummer 125 Sofern die Klägervertreterin eine mehr als 10 %-ige Differenz zwischen der Besoldungs- und der Tariflohnentwicklung für die Jahre 2016 und 2017 annimmt (vgl. Schriftsatz v. 25.5.2023), ist dies anhand der – klägerseits nicht in Zweifel gezogenen Daten – auf Basis der vereinfachten Annahmen der ersten Prüfungsstufe rechnerisch nicht nachvollziehbar, trifft jedoch bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung zu (vgl. C.II.1.a)). Randnummer 126 Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: Randnummer 127 3. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Bruttolöhne im Land Berlin (2. Parameter) Randnummer 128 Der 2. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist auf Basis der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe nur für 2017 erfüllt (vgl. zu den Ergebnissen bei Spitzausrechnung C.II.1.a)). Randnummer 129
  10. a)Maßstäbe des 2. Parameters Randnummer 130 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Beschl. v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 –, juris, Rn. 68; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Beamten. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83). Randnummer 131 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 103; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 82). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 105; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 84). Zusätzlich ist erneut im Wege einer Staffelprüfung ergänzend ein überlappender gleich langer Zeitraum zu betrachten, um etwaige statistische Ausreißer hinreichend berücksichtigen zu können. Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe – Orientierungswerte zu liefern –, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 32). Randnummer 132
  11. b)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2016 und 2017 Randnummer 133
  12. aa)Veränderungen des Bruttolohns Randnummer 134 Auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 57) sowie der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Nominallöhne für das Land Berlin wie folgt: Randnummer 135
  13. bb)Berechnung des Nominallohnindex Randnummer 136 Der Nominallohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. oben C.I.1.b)ff)). Randnummer 137 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Lohnentwicklung insgesamt: Randnummer 138 - Im Zeitraum 2001 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 23,27 %. Randnummer 139 - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 25,61 %. Randnummer 140
  14. cc)Staffelprüfung Randnummer 141 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: Randnummer 142
  15. c)Anwendung des 2. Parameters Randnummer 143 Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode C.I.2.c)) ergibt, dass die Nominallohnentwicklung die Besoldungsentwicklung nur in 2017 um mehr als 5 % überschritten hat. Randnummer 144 Sofern die Klägervertreterin eine mehr als 5 %-ige Differenz zwischen der Besoldungs- und der Nominallohnentwicklung auch für das Jahr 2016 annimmt, ist dies anhand der – klägerseits nicht in Zweifel gezogenen Daten – auf Basis der vereinfachten Annahmen der ersten Prüfungsstufe rechnerisch nicht nachvollziehbar, trifft jedoch bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung zu (vgl. C.II.1.a)). Randnummer 145 Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: Randnummer 146 4. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Verbraucherpreise (3. Parameter) Randnummer 147 Der 3. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist auf Basis der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe in keinem der streitgegenständlichen Jahre erfüllt (vgl. zu den Ergebnissen bei Spitzausrechnung C.II.1.a)). Randnummer 148
  16. a)Maßstäbe des 3. Parameters Randnummer 149 Zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation von Richtern oder Staatsanwälten ist der Entwicklung ihres Einkommens ferner die allgemeine Preisentwicklung – dargestellt durch den Verbraucherpreisindex – gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106f.; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 86). Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39f.; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85). Randnummer 150 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 41; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 108; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85ff.). Zusätzlich ist im Wege einer Staffelprüfung abermals ergänzend ein überlappender gleich langer Zeitraum zu betrachten, um etwaige statistische Ausreißer zu identifizieren. Randnummer 151
  17. b)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2016 und 2017 Randnummer 152
  18. aa)Veränderungen der Verbraucherpreise Randnummer 153 Auf Basis der Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022; vgl. auch Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht M I 2 – m03/22, S. 14) gestaltete sich die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Land Berlin wie folgt: Randnummer 154
  19. bb)Berechnung des Verbraucherpreisindex Randnummer 155 Der Verbraucherpreisindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. C.I.1.b)ff)). Randnummer 156 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt: Randnummer 157 - Im Zeitraum 2001 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 22,65 %. Randnummer 158 - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 22,89 %. Randnummer 159
  20. cc)Staffelprüfung Randnummer 160 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: Randnummer 161
  21. c)Anwendung des 3. Parameters Randnummer 162 Der Vergleich der Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode C.I.2.c)) ergibt, dass die Entwicklung der Verbraucherpreise die Besoldungsentwicklung in keinem der streitgegenständlichen Jahre um mehr als 5 % überschritten hat. Randnummer 163 Sofern die Klägervertreterin eine mehr als 5 %-ige Differenz zwischen der Besoldungs- und der Verbraucherpreisentwicklung für die Jahre 2016 und 2017 annimmt, ist dies anhand der – klägerseits nicht in Zweifel gezogenen Daten – auf Basis der vereinfachten Annahmen der ersten Prüfungsstufe rechnerisch nicht nachvollziehbar, trifft jedoch bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung zu (vgl. C.II.1.a)). Randnummer 164 Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: Randnummer 165 5. Systeminterner Besoldungsvergleich durch Abstands- und Mindestabstandsgebot (4. Parameter) Randnummer 166 Der 4. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren erfüllt. Das Abstandsgebot wurde wiederum nicht verletzt. Randnummer 167
  22. a)Maßstäbe des 4. Parameters Randnummer 168 Der 4. Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kann der systeminterne Besoldungsvergleich in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt, wobei hierfür bereits die alternative – nicht kumulative – Erfüllung einer der beiden Varianten des systeminternen Besoldungsvergleichs ausreicht. Randnummer 169 - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. hierzu sogleich b)). Randnummer 170 - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 46f.). Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu sogleich c)). Randnummer 171
  23. b)Abstandsgebot Randnummer 172 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte [„Spitzausrechnung“]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff., und Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 2.13 –, juris, Rn. 104ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140 akzeptierte). Randnummer 173 Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (in der Endstufe zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe R 2 zur Höhe des Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen A 4, A 13, A 16 und R 1 (in der Endstufe zum Jahresende; vgl. die entsprechenden Vergleichsgruppen in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 2.13 –, juris, Rn. 104ff.) entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Differenz von R 2-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch R 2-Besoldung): Randnummer 174 Die Überleitung der Besoldungsgruppe A 4 in die Besoldungsgruppe A 5 erfolgte erst zum 1. Februar 2021 (Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021)). Randnummer 175 Die Abstände der Besoldungsgruppen blieben demnach weitgehend unverändert. Auch sofern man weitere Faktoren in die Betrachtung einbezieht, führt dies nicht annähernd zu einem Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen um mehr als 10 % in den vergangenen fünf Jahren. Dies zeigt die nachfolgende Beispielsberechnung zum Verhältnis der Besoldungshöhen R 2 und A 4 exemplarisch, in die folgende Faktoren zusätzlich einbezogen wurden: Randnummer 176 - Die zwischenzeitliche (zum 1.1.2018 wieder abgeschaffte) beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale, die die zu gewährende Beihilfe bei Angehörigen der Besoldungsgruppe R 2 um jährlich 310 (bis 2013) bzw. 320 Euro (ab 2014) minderte Randnummer 177 (vgl. § 76 Abs. 5 Landesbeamtengesetz i.d.F. v. 19.3.2009 (GVBl S. 70) und nachfolgend i.d.F. v. 21.6.2011, 21.8.2012 und vom 9.7.2014), und Randnummer 178 - die seit 2017 höheren Sonderzahlungen für Beamte der unteren Besoldungsgruppen (2011 bis 2016: 640 Euro (A 4 und R 2); 2017: 1.000 Euro (A 4) bzw. 800 Euro (R 2)) Randnummer 179 (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 1.10.2008 (GVBl S. 271), BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 382)). Randnummer 180 Ggf. höhere Besoldungsanstiege in den unteren Besoldungsgruppen durch „Mindestsockelbeträge“ sind bereits in den Grundgehaltsbeträgen berücksichtigt. Randnummer 181
  24. c)Mindestabstandsgebot Randnummer 182 Um zu beurteilen, inwiefern das Mindestabstandsgebot eingehalten wurde, sind das Nettoalimentationsniveau (vgl. aa)) und das Grundsicherungsniveau (vgl. bb)) zu bestimmen und anschließend miteinander zu vergleichen (vgl. cc)). Randnummer 183
  25. aa)Nettoalimentationsniveau Randnummer 184 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47; Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73). Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73ff., 147). Randnummer 185 Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. aaa)), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. bbb)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. ccc)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. ddd)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73ff., 147ff.). Randnummer 186 aaa) Bruttogehalt Randnummer 187 Zur Ermittlung des Bruttogehalts sind für Berliner Landesbeamte in 2016 und 2017 Grundgehalt, Familienzuschlag und Sonderzahlung anzusetzen. Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung kann dabei nicht auf die pauschalierte jahresbezogene Betrachtung – wie bei den ersten drei Parametern – zurückgegriffen werden. Es erfolgt vielmehr eine „Spitzausrechnung“, bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Denn anders als die ersten drei Parameter betrifft die Einhaltung des Mindestabstands nicht den Vergleich der Gehaltsentwicklung mit volkswirtschaftlichen Parametern, wofür auch eine – jedenfalls initial – vergröbernde Sichtweise genügt, sondern es soll die tatsächlich erhaltene Besoldung der tatsächlich gewährten Grundversorgung gegenübergestellt werden (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Randnummer 188 Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 (bis zum 1. Februar 2021) die Besoldungsgruppe A 4 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021 ). Randnummer 189
(1)Grundgehalt Randnummer 190 Das Grundgehalt entwickelte sich im Zeitraum 2016 bis 2017 wie folgt: Randnummer 191
(2)Sonderzahlung Randnummer 192 Die Sonderzahlung für einen Beamten in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern entwickelte sich im Zeitraum 2016 bis 2017 wie folgt: Randnummer 193
(3)Familienzuschlag Randnummer 194 Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe entwickelte sich im Zeitraum 2016 bis 2017 wie folgt: Randnummer 195
(4)Zulagen Randnummer 196 In den Jahren 2016 und 2017 sind keine weiteren Zulagen in die Berechnung des Nettoalimentationsniveaus einzustellen. Die Hauptstadtzulage für Landesbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 wird erst seit dem 1. November 2020 gewährt (vgl. zum Inkrafttreten Art. 3, 7 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 v. 11.6.2020 (GVBl S. 535)). Die vom Berliner Landesbesoldungsgesetzgeber nach den Maßgaben der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 79) in die Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus einbezogene allgemeine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung 27 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin ist wiederum nicht zu berücksichtigen, da sie nicht allen, sondern nur bestimmten Angehörigen der untersten Besoldungsgruppe zusteht. Randnummer 197
(5)Gesamthöhe Randnummer 198 Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in den Jahren 2016 bis 2017 damit folgende Höhe: Randnummer 199 bbb) Einkommensteuer Randnummer 200 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse

(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Dies geht bereits aus der jeweils unterhalb der Kindergeldbezüge liegenden Gesamtsteuerlast hervor. Randnummer 201 Bei der Berechnung ist auch der von dem Verband der Privaten Krankenversicherung (VdpKV) mit Auskunftsschreiben vom

  1. Oktober 2022 und
  2. Dezember 2022 mitgeteilte steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) zu berücksichtigen (bei Annahme eines Lebensalters von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit hinsichtlich der Krankenversicherung; zu den in Abzug zu bringenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. unten ccc)). Randnummer 202 Hieraus ergibt sich für die Höhe der Einkommensteuer Folgendes (vgl. elektronische Beiakte „Berechnung der Steuerlast“): Randnummer 203 ccc) Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Randnummer 204 Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom
  3. Oktober 2022 und
  4. Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom
  5. Oktober 2022): Randnummer 205 ddd) Kindergeld Randnummer 206 Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich im Zeitraum 2016 bis 2017 wie folgt: Randnummer 207 eee) Gesamtberechnung Nettoalimentationsniveau Randnummer 208 Auf dieser Grundlage errechnet sich das Nettoalimentationsniveau für die Jahre 2016 und 2017 wie folgt: Randnummer 209 bb) Grundsicherungsniveau Randnummer 210 Dem Nettoalimentationsniveau ist das Grundsicherungsniveau für eine Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern gegenüberzustellen. Dieses umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden. Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. aaa)), Kosten der Unterkunft (vgl. bbb)), Kosten der Heizung (vgl. ccc)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. ddd)), Mehrbedarfe (vgl. eee)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. fff); insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 50). Die Leistungen der Grundsicherung divergieren dabei je nach individuell anzuerkennenden Bedarfen einzelner Haushalte, da sie nur teils auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen und im Übrigen an tatsächliche Bedürfnisse anknüpfen. Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Randnummer 211 aaa) Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts Randnummer 212 Zur Befriedigung des Regelbedarfs wird zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – in den verschiedenen Fassungen seit 2016 – stets die Bedarfsstufe
  6. Randnummer 213 Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 54, 141). Für Minderjährige gelten dabei nach der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 SGB XII – in den verschiedenen Fassungen seit 2016 – stets die Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), die Regelbedarfsstufe 5 (vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres) und die Regelbedarfsstufe 4 (vom Beginn des
  8. bis zur Vollendung des
  9. Lebensjahres). Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141). Randnummer 214

(1)Regelsätze für erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Randnummer 215 Für den Zeitraum 2016 bis 2017 bestanden damit folgende Regelsätze für zwei erwachsene Partner in Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2): Randnummer 216
(2)Gewichtete Regelsätze für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Randnummer 217 Für den Zeitraum 2016 bis 2017 ergeben sich entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 folgende gewichtete Regelsätze für minderjährige Kinder (4/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 4; 8/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 5; 6/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 6): Randnummer 218
(3)Gesamthöhe der Regelsätze Randnummer 219 Hieraus ergibt sich folgende Gesamthöhe der Regelsätze: Randnummer 220 bbb) Kosten der Unterkunft Randnummer 221 Das auf den von der Bundesagentur für Arbeit für das Land Berlin erhobenen Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe beruhende 95 %-Perzentil-Kriterium erfasst die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) realitätsgerecht. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft tatsächlich abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt mithin bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52, 59ff.). Randnummer 222 Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Auskünften vom
  1. August 2022,
  2. September 2022,
  3. September 2022 und
  4. Oktober 2022 Daten für das 95 %-Perzentil-Kriterium übermittelt, aus denen sich folgende jährliche Werte entnehmen lassen: Randnummer 223 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen „laufende Unterhaltskosten“ sowie „laufende Betriebskosten“ zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 188). Dabei wird das Datenmaterial der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt, welches Bedarfsgemeinschaften im Kontext der Fluchtmigration ausklammert: Nach dem Wechsel zahlreicher Personen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Anwendungsbereich des SGB II seit dem Frühjahr 2016 hätte deren Einbeziehung infolge der asymmetrischen – oftmals mehrere Monate umfassenden – Abrechnungsperioden von Sammelunterkünften der Geflüchteten zu gewichtigen statistischen Verzerrungen geführt. Deren Unterkunftskosten werden nämlich trotz dieses regelmäßig längerfristigen Abrechnungszeitraums stets (in ihrer Gesamthöhe) dem Monat des bedarfsauslösenden Gebührenbescheids zugerechnet und verschieben das 95 %-Perzentil somit erheblich (vgl. Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zu „Entwicklungen aufgrund der Fluchtmigration und Auswirkungen auf die Grundsicherungsstatistik SGB II“ in der Auskunft v. 23.9.2022). Eine solchermaßen angepasste Berechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass Sammelunterkünfte jedenfalls teilweise ein eigenes Marktsegment darstellen dürften. Randnummer 224 Die Einwände des Besoldungsgesetzgebers gegenüber dem 95 %-Perzentil-Kriterium in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 verfangen nicht (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38). Sofern er pauschal „nicht nachvollziehbare Erhöhung[en]“ ab 2017 moniert, ist auf die um die statistischen Verzerrungen bereinigte Berechnung der Bundesagentur für Arbeit zu verweisen, die hier zugrunde gelegt wird und keine außergewöhnlichen Erhöhungen im Vergleich zu den Vorjahren zeigt (vgl. oben). Ferner substantiiert der Besoldungsgesetzgeber in keiner Weise, weshalb der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegte Maßstab des 95 %-Perzentil-Kriteriums generell „keine aussagekräftige Vergleichsgröße“ darstelle. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht. Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 – B 14 AS 37.19 R –, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 – S 37 AS 9515/19 –, juris, Rn. 52: „Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte – obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des
  5. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 – L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete.“; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 – L 32 AS 1888/17 , BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016). Anlage 1 Ziffer 4 AV-Wohnen 2022 hält dennoch daran fest, „bei der Ermittlung verfügbaren Wohnraums auf den qualifizierten Mietspiegel ab[zustellen]“. Die dem Gericht vorliegenden Daten weisen vielmehr auf das Gegenteil hin: So lagen im Dezember 2016 bei 46,3 % der Bedarfsgemeinschaften im Land Berlin die tatsächlichen Unterkunftskosten über den in der AV-Wohnen festgelegten Angemessenheitswerten (Antwort der Senatsverwaltung vom
  6. Juli 2017 auf eine schriftliche Anfrage, AbgH-Drs. 18/11700, Anlage 1). Im Dezember 2017 lag die Bruttokaltmiete bei 27,3 % der SGB II-Bedarfsgemeinschaften über den Richtwerten der AV-Wohnen (vgl. Wohnraumbedarfsbericht Berlin – Endbericht 2019 – der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, S. 50, 52). Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass sich an diesem Befund im Laufe der streitgegenständlichen Jahre etwas geändert hätte. Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts – der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet – davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Diesem Ziel dient der Rückgriff auf das 95 %-Perzentil-Kriterium besser, da hiermit ein Betrag zugrunde gelegt wird, mit dem der weitaus größte Anteil der Besoldungsempfänger tatsächlich in der Lage ist, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert „in einer größeren Anzahl von Fällen“ nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die Behauptung des Besoldungsgesetzgebers, die Beträge in der AV-Wohnen stellten sicher, „die Kosten der Unterkunft des weitaus größten Teils der beamteten Dienstkräfte abzubilden“, bleibt (auch bei deren Erhöhung um 10 %) – nicht zuletzt angesichts der nachvollziehbaren Bedenken in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber den Werten in der AV-Wohnen – unsubstantiiert (vgl. oben; zur Bedeutung der Verfügbarkeit von Wohnraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ausführlich Schifferdecker, info also 2021, 245). Auch der Verweis des Besoldungsgesetzgebers darauf, dass die Werte der AV-Wohnen die tatsächlichen durchschnittlichen Mietkosten einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft überstiegen (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38), vermag hieran nichts zu ändern: Diese Aussage lässt den Einfluss deutlich unterhalb des Mietspiegels liegender „Altmieten“ unberücksichtigt und erlaubt keine Rückschlüsse auf die heutige preisliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Randnummer 225 ccc) Heizkosten Randnummer 226 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine realitätsgerechte Methode, um diese zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174). Randnummer 227 Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-GmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170). Auf dieser Basis ergeben sich für den Zeitraum 2016 bis 2017 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf: Randnummer 228 Sofern in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 ein anderer Ansatz zur Ermittlung der Heizkosten vertreten wird (Gewichtung nach berlinspezifischer Verteilung der Energieträger und Abstellen auf „typische“ Gebäudefläche von 501-1000 m², vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39), überzeugt dies nicht. Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb dieser Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte. Insbesondere verkennt er – wie im Rahmen der Bestimmung der Unterkunftskosten (vgl. oben bbb))) – Folgendes: Die Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs soll gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt. Dies ist bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier zugrunde gelegten Ansatz – Abstellen auf den Höchstwert des Heizspiegels im Vergleich aller Energieträger und Gebäudegrößen – eher gewährleistet als bei dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers. Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine „berlinspezifischen“ Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag „in einer größeren Anzahl von Fällen“ zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Randnummer 229 ddd) Bedarfe für Bildung und Teilhabe Randnummer 230 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen neben dem Regelbedarf (vgl. oben aaa)) auch die in § 28 SGB II aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 65). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber legt – jedenfalls – diese Bedarfe seiner Betrachtung des Mindestabstandsgebots zugrunde (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39f., Anlage 4b). Randnummer 231 Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen – dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Schülerbeförderung dürfte der geldwerte Vorteil für Grundsicherungsempfänger zudem ohnehin zu vernachlässigen sein, da im streitgegenständlichen Zeitraum der Eigenanteil für Grundsicherungsempfänger den Preis für ein Abo-Monatsticket in der innerstädtischen Tarifzone überstieg (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 12.1.2023). Randnummer 232 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Randnummer 233 Auf Basis der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom
  7. September 2022,
  8. Oktober 2022,
  9. Januar 2023 und
  10. Februar 2023 können folgende Bedarfe für Bildung und Teilhabe in den Jahren 2016 und 2017 im Land Berlin festgestellt werden: Randnummer 234
(1)Schulbedarf Randnummer 235 Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Randnummer 236 Dies ergibt für die streitgegenständlichen Jahre folgende altersgewichtete Durchschnittsbeträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022): Randnummer 237
(2)Ausflüge und Fahrten Randnummer 238 Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung werden Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten bzw. eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (Kita) berücksichtigt. Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Im Übrigen erscheinen die Annahmen des Besoldungsgesetzgebers im Hinblick auf die Anzahl der mehrtägigen Schulfahrten (eine pro Schuljahr), der eintägigen Schulausflüge (einer pro Schuljahr), der mehrtägigen Kitafahrten (eine in der Kitazeit) und der eintägigen Kitaausflüge (drei in der Kitazeit) realistisch (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Weiterhin erachtet es die Kammer für gerechtfertigt – insbesondere angesichts der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers selbst zur Frequenz der Fahrten –, diesen Bedarf in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, auch wenn die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine exakten Angaben zum Umfang seiner tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nur zu den durchschnittlich anerkannten Kosten pro Fahrt machen kann. Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen. Randnummer 239 Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Auskunftsschreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 übermittelten Daten folgende altersgewichtete jährliche Beträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind: Randnummer 240 (a) Eintägige Schulausflüge Randnummer 241 (b) Mehrtägige Schulfahrten Randnummer 242 (c) Eintägige Kitaausflüge Randnummer 243 (d) Mehrtägige Kitafahrten Randnummer 244 (e) Gesamtbedarf Ausflüge und Fahrten Randnummer 245 Damit sind folgende Beträge für Fahrten und Ausflüge insgesamt (d.h. für zwei Kinder) in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 246
(3)Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Randnummer 247 Nach § 28 Abs. 6 SGB II sind im Rahmen der Grundsicherung die für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder in einer Kindertagesstätte und Schüler in der Schule zu berücksichtigen. Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Randnummer 248 Ausweislich der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom
  1. September 2022,
  2. Oktober 2022,
  3. Januar 2023 und
  4. Februar 2023 ist bei der Ermittlung der Beträge, die für das Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtungen in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind, Folgendes zu beachten: Randnummer 249 - Für das Mittagessen in der Kita wurden allen Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum 23,00 Euro pro Kind/Monat in Rechnung gestellt, wobei Grundsicherungsempfänger bis Juli 2019 einen Eigenanteil von 20,00 Euro leisten mussten (also nur 3,00 Euro als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt wurden). Randnummer 250 - Der von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zugrunde gelegte Bedarf für das Schulessen ergibt sich aus dem von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ermittelten pauschalierten Monatsbetrag für Mittagessen in Grundschule/Oberschule abzüglich des bis einschließlich Juli 2019 zu leistenden Eigenanteils. Randnummer 251 - Zudem ist infolge der Ferienbetreuungsmöglichkeiten in Kitas und Grundschulen anzunehmen, dass der Bedarf für das Mittagessen dort jeweils ganzjährig anfällt (unter Zugrundelegung der Daten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für die offene und gebundene Grundschule (OGB) mit Ferienbetreuung), wohingegen infolge der Schulferienschließungen während der Oberschulzeit die Leistungen nur in neun Monaten pro Jahr abgerufen werden (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023). Randnummer 252 Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales übermittelten Daten die folgenden in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellenden altersgewichteten jährlichen Beträge für die Mittagsverpflegung: Randnummer 253 (a) Kitaessen Randnummer 254 (b) Schulessen Randnummer 255 (c) Gesamtbedarf Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Randnummer 256 Damit ist folgende Summe aus den Bedarfssätzen für Mittagessen in Kita und Schule in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 257
(4)Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten Randnummer 258 Aus § 28 Abs. 7 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung ergeben sich folgende jährlichen Bedarfe, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (wobei an dieser Stelle keine Gewichtung vorzunehmen ist, da der Betrag Kindern aller Altersstufen gleichermaßen zukommt, vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022; AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b; Schwabe, in: BeckOK/GK (Stand: 1.3.2019), § 28 SGB II Rn. 61): Randnummer 259
(5)Gesamtberechnung Bedarfe für Bildung und Teilhabe Randnummer 260 Damit sind in der Summe folgende jährliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei zwei Kindern in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 261 eee) Mehrbedarfe Randnummer 262 Bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach § 21 SGB II auch bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom
  1. August 2022,
  2. September 2022,
  3. September 2022,
  4. Oktober 2022,
  5. November 2022 und
  6. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden. Auch der mit Abstand am häufigsten geltend gemachte Mehrbedarf „Zusammenfassung: Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ fällt im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich nur in 21,55 %
(2016)bzw. 21,56 %
(2017)der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern an (vgl. Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 1.9.2022 und 17.11.2022). Sofern der Bedarf mithin in etwa 80 % der Fälle gar nicht anfällt, würde seine Einbeziehung dem Ziel der realitätsgerechten Abbildung des Umfangs der Sozialleistungen widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Einbeziehung dieses Mehrbedarfs wohl nicht der auf alle Bedarfsgemeinschaften bezogene (niedrigere) Durchschnittswert, sondern die durchschnittliche Höhe des durch die betroffenen Bedarfsgemeinschaften auch tatsächlich geltend gemachten Mehrbedarfs zugrunde zu legen wäre. Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die statistische Verzerrung einer Einbeziehung wäre mithin erheblich. Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). Randnummer 263 fff) Weitere geldwerte Vorteile für Grundsicherungsempfänger Randnummer 264 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen – im Gegensatz zur Allgemeinheit – staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 69ff.). Dies kann insbesondere Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, z.B. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder beim Besuch von Kultureinrichtungen. Randnummer 265 Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom
  1. Oktober 2022 und
  2. Januar 2023 besteht in Berlin seit dem
  3. Januar 2009 die Möglichkeit für Grundsicherungsempfänger mittels des sogenannten „berlinpasses“, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr sowie bei der sozialen und kulturellen Teilhabe zu erfahren. Zwar liegt es insbesondere für das Grundbedürfnis „Mobilität“ durchaus nahe, die Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten „Sozialtickets“ der Berliner Verkehrsbetriebe als geldwerten Vorteil einzustellen (vgl. die Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023 sowie der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH v. 25.1.2023 zu den Preisen des Sozialtickets und der nicht ermäßigten regulären Monatskarte im innerstädtischen Tarifbereich ab 2016). Über Zahl und Umfang der auf Basis des „berlinpasses“ gewährten optionalen Vergünstigungen können aber seitens der Senatsverwaltung keine genauen Angaben getätigt werden. Insbesondere lassen die durch die Senatsverwaltung mitgeteilten absoluten Zahlen über die Ausgabe von Sozialtickets keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang diese Leistung von Grundsicherungsempfängern in Anspruch genommen wird, da diese Zahlen auch Mehrfachnutzungen durch denselben Berechtigten sowie weitere Berechtigtenkreise (z.B. Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) umfassen. Randnummer 266 Der Berliner Besoldungsgesetzgeber veranschlagt die sonstigen geldwerten Vorteile für Grundsicherungsempfänger mangels hinreichender Datengrundlage in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 in Anlehnung an die Vorgabe in § 28 Abs. 7 SGB II zu den Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten pauschal mit demselben Betrag (15 Euro in 2021) für jedes Mitglied der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 40, Anlage 4b). Dieser typisierende Ansatz erscheint sachgerecht und wird mithin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt. Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch – angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands – geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 71). Entsprechend den dargestellten gesetzlichen Pauschalen der Bedarfe für die Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten (vgl. oben ddd)
(4)) sind mithin für vierköpfige Bedarfsgemeinschaften folgende Werte in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 267 ggg) Gesamtberechnung Grundsicherungsniveau Randnummer 268 Auf dieser Grundlage errechnet sich das Grundsicherungsniveau für die Jahre 2016 und 2017 wie folgt: Randnummer 269
  1. cc)Anwendung des Mindestabstandsgebots Randnummer 270 Aus diesen Werten ergibt sich, dass das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren deutlich verletzt wurde. Randnummer 271 6. Systemexterner Besoldungsvergleich (5. Parameter) Randnummer 272 Der 5. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. Randnummer 273
  2. a)Maßstäbe des 5. Parameters Randnummer 274 Als 5. Parameter bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer ein weiteres Indiz für die Amtsangemessenheit der Alimentation. Trotz der durch die Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffneten Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen für ihre Richter und Beamten steht Art. 33 Abs. 5 GG einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bundesstaat entgegen. Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe C.II.2.c)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 81). Maßgeblich sind dabei die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Sonderzahlungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zu den Bezügen der entsprechenden Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im föderalen Vergleich nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 82f.). Randnummer 275
  3. b)Anwendung des 5. Parameters für das Land Berlin in den Jahren 2016 und 2017 Randnummer 276 Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 2-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2016 und 2017 nicht verletzt worden ist. Die Angaben des DRB zu den Besoldungshöhen legen dabei das Bruttogehalt in der Endstufe einschließlich der Sonderzahlungen (vgl. zur Einbeziehung der Sonderzahlungen OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 37; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 153) zugrunde, berücksichtigen unterjährige Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten („Spitzausrechnung“) und runden auf volle Euro auf- bzw. ab (vgl. Auskunftsschreiben des DRB v. 9.5.2023). Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut – wie im Übrigen – auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschl. v. 2.6.2016 – 4 B 1.09 –, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin – anders als der DRB – nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt. Sofern es sich um eine gerade Anzahl an Werten handelt, bildet das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte den Median. Randnummer 277 7. Gesamtergebnis der ersten Prüfungsstufe Randnummer 278 Insgesamt hat die erste Prüfungsstufe für die fünf Prüfungsparameter folgende Ergebnisse erbracht: Randnummer 279 II. Verfassungsrechtliche Gesamtabwägung (Zweite Prüfungsstufe) Randnummer 280 Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 84). Randnummer 281 1. Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Randnummer 282 Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85, 164). Diese detaillierte Auswertung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe begründet vorliegend die Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2016 und 2017 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben, da jeweils mindestens drei Parameter erfüllt sind. Randnummer 283
  4. a)Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung Randnummer 284
  5. aa)Besoldungsjahr 2016 Randnummer 285 Für das Jahr 2016 sind unter Zugrundelegung der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe zwei Parameter (Abstand der Besoldungsentwicklung zur Tariflohnentwicklung und Mindestabstandsgebot) erfüllt; anders als für 2017 wird jedoch der Schwellenwert hinsichtlich des Nominallohnindex nicht überschritten. Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere „Spitzausrechnung“ vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, 164ff.). Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164). Eine solche Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung für 2016 ergibt folgendes Ergebnis: Randnummer 286 Für das Jahr 2016 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter. Randnummer 287 Folglich ist auch für das Jahr 2016 davon auszugehen, dass eine Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation besteht, da bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung sogar vier Parameter erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164ff. dazu, dass die Vermutungswirkung auch dann greift, wenn drei oder mehr Parameter erst nach einer Spitzausrechnung erfüllt sind). Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass eine etwaige Spitzausrechnung der Tarifsteigerungen – die anders als die Besoldungssteigerungen bei Richtern und Staatsanwälten überwiegend zu Jahresbeginn erfolgten – im Hinblick auf die Jahre 2016 und 2017 etwas an der – bereits auf Basis der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe deutlichen – Überschreitung des 1. Parameters änderten. Dies gilt auch, sofern man einbezöge, dass die Tariflöhne in Berlin bis Dezember 2017 aufgrund des Angleichungs-TV Land Berlin noch um rund 1,5 % hinter dem TV-L-Niveau zurückgeblieben sind und nicht vereinfachend von einer vollständigen vorherigen Angleichung ausginge (sogenannter „B

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