Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin Leitsatz Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 war in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verfassungswidrig zu
) der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Berlin (
- Parameter, vgl. B.II.1.d)) zu betrachten. Daneben sind ein systemimmanenter Besoldungsvergleich (
- Parameter, vgl. B.II.1.e)) sowie ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer vorzunehmen (
- Parameter, vgl. B.II.1.f)). Das Vorliegen einer bedeutsamen Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und dem jeweiligen Vergleichsparameter, welche durch Überschreitung bestimmter, zur Orientierung heranzuziehender Schwellenwerte erkennbar wird, stellt dabei jeweils einen Hinweis auf eine Unteralimentation dar. Randnummer 28 Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch „ablesen“ ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30). Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425
(426)). Den Ergebnissen der ersten Stufe kommt mithin eine – bedeutsame – Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe auf der zweiten Stufe zu (vgl. zu dieser B.II.2.): Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe – ggf. auf Basis ergänzender Detailberechnungen im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe – erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Diese Vermutungen können jeweils im Rahmen der weiteren Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden. Sind ein oder zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt, entfällt die Vermutungswirkung für die Gesamtabwägung. Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die „vergröbernden“ Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85). Sofern der Kläger die Fehlentwicklungen im Bereich der R-Besoldung für solchermaßen gewichtig hält, dass er die Kammer auffordert, strengere Besoldungsmaßstäbe als das Bundesverfassungsgericht zu entwickeln, sieht die Kammer hierfür keinen Anlass: Zum einen verkennt der Kläger, dass der Maßstab der Überprüfung von Besoldungsregelungen anhand des Alimentationsprinzips deren evidente Sachwidrigkeit bleibt und für die Frage der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit einer (gewichtigen) Besoldungsanpassung in diesem Zusammenhang kein Raum ist. Zum anderen bleibt gänzlich unsubstantiiert und ist für die Kammer auch nicht erkennbar, dass das austarierte Prüfungssystem des Bundesverfassungsgerichts zur Operationalisierung der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht hinreichend im Stande wäre, solche evident sachwidrigen Besoldungsregelungen zu identifizieren. Randnummer 29 Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 98, B.II.3.). Randnummer 30 Sofern nach Anwendung obiger Maßstäbe feststeht, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiell-rechtlichen Vorgaben des Alimentationsprinzips genügt, ist weiterhin zu prüfen, ob der Besoldungsgesetzgeber seinen prozeduralen Begründungspflichten genügte (vgl. B.II.4.). Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen deren Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 96f., 180). Randnummer 31 An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG für die Besoldungsgruppe R 1 in den Besoldungsjahren 2018 bis 2021 nicht verletzt. In den streitgegenständlichen Jahren ist jeweils ein Parameter der verfassungswidrigen Unteralimentation – eine Unterschreitung des Mindestabstandsgebots – auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt (vgl. B.II.1.g)). Die mithin „offene“ Gesamtabwägung lässt aber nicht auf eine evidente Sachwidrigkeit der Besoldung schließen (vgl. B.II.2.). Die Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 genügt zudem nicht nur den materiellen Alimentationsvorgaben, sondern es liegt auch keine Verletzung der besonderen prozeduralen Begründungspflichten vor (vgl. B.II.4.). Randnummer 32 1. Verfassungsrechtlicher Orientierungsrahmen für die Angemessenheit der Besoldung (Erste Prüfungsstufe) Randnummer 33 Bei Anwendung der in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe mit der dort zunächst „vergröbernden“ Sichtweise im Hinblick auf die ersten drei Parameter (vgl. im Folgenden) ist in den streitgegenständlichen Jahren jeweils – nur – ein Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt (Unterschreitung des Mindestabstandsgebots; vgl. B.II.1.g)). Sofern erforderlich, wurde bei jedem Rechenschritt auf die zweite Nachkommastelle auf- bzw. abgerundet. Randnummer 34
- a)Besoldungsentwicklung Randnummer 35
- aa)Allgemeines Randnummer 36 Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist die Gesamthöhe der Alimentation, bei deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25). Randnummer 37 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine „Spitzausrechnung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30f.). Es genügt für die Zwecke des kalkulatorischen Orientierungsrahmens, den die erste Prüfungsstufe bieten möchte, die von dem Besoldungsgesetzgeber vorgenommene lineare Anpassung der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31). Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R 1-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255,65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 7ff., 14). Randnummer 38 Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25ff., 101ff.). Dabei ist die Betrachtung ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Dieser Zeitraum entspricht in etwa der Hälfte der regelmäßigen Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 102). Ergänzend ist eine Vergleichsberechnung für einen weiteren gleichlangen Zeitraum durchzuführen, der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums ansetzt und sich mithin für zehn Jahre mit diesem Zeitraum überlappt. Durch eine derartige „Staffelprüfung“ wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36, 38, 41). Randnummer 39
- bb)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 Randnummer 40 Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen für Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 im Land Berlin gestaltete sich in den hier zu betrachtenden Zeiträumen wie folgt: Randnummer 41 aaa) Anpassungen der Grundgehaltssätze auf bundesrechtlicher Grundlage (1. Januar 1999 – 31. August 2006) Randnummer 42 Bis zum Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf das Land Berlin im Zuge der Föderalismusreform zum 1. September 2006 (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 29f.; Schwan, ZBR 2022, 154) kam dem Bund in den hier relevanten Zeiträumen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu (vgl. Art. 74a Abs. 1 GG a.F.), von der er durch Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) auch abschließend Gebrauch machte. Auf bundesgesetzlicher Ebene wurden die Grundgehaltssätze ab 1999 wie folgt angepasst: Randnummer 43 - zum 1. Juni 1999 um 2,9 %, Randnummer 44 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)) Randnummer 45 - zum 1. Januar 2001 um 1,8 %, Randnummer 46 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)) Randnummer 47 - zum 1. Januar 2002 um 2,2 %, Randnummer 48 (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)) Randnummer 49 - zum 1. Juli 2003 um 2,4 %, Randnummer 50 (Art. 1 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) Randnummer 51 - zum 1. April 2004 um 1,0 % und Randnummer 52 (Art. 2 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) Randnummer 53 - zum 1. August 2004 um 1,0 % Randnummer 54 (Art. 3 und 21 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) Randnummer 55 bbb) Anpassungen der Grundgehaltssätze auf landesrechtlicher Grundlage (ab 1. September 2006) Randnummer 56 Infolge einer Grundgesetzänderung ging die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten einschließlich der Richter mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder über (vgl. aaa)). Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 3). Da die Grundgehaltssätze in den Jahren 2005 bis 2009 nicht – weder auf Bundes- noch auf Landesebene – angepasst wurden, ergab sich deren Höhe bis zum 31. Juli 2010 damit weiterhin aus der Anlage IV Nr. 4 in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 (vgl. Anhang 27 Nr. 4 zum BBVAnpG 2003/2004: Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab dem 1. August 2004). Randnummer 57 Sodann wurden die Grundgehaltssätze auf Landesebene wie folgt angepasst: Randnummer 58 - zum 1. August 2010 um 1,5 %, Randnummer 59 ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010 /2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl S. 362)) Randnummer 60 - zum 1. August 2011 um 2,33 %, Randnummer 61 (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. I Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 104), nachdem mit Art.
§ 1Nr.
3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom
- Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz – LBesG – ins Landesrecht übergeleitet wurden) Randnummer 62 - zum
- August 2012 um 2,0 %, Randnummer 63 (Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom
- September 2012 (GVBl S. 291)) Randnummer 64 - zum
- August 2013 um 2,0 %, Randnummer 65 (Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2012/2013 vom
- September 2012 (GVBl S. 291)) Randnummer 66 - zum
- August 2014 um 3,0 %, Randnummer 67 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom
- Juli 2014 (GVBl S. 250)) Randnummer 68 - zum
- August 2015 um 3,0 %, Randnummer 69 (Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 vom
- Juli 2014 (Erhöhung um 3,2 %; GVBl S. 250) und Art. I § 2 Abs. 6 BerlBVAnpG 2014/2015 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Art.
§ 1des Gesetzes vom 21.
Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. I § 1 des Gesetzes vom
- Juni 2011 (GVBl S. 306) geändert wurde (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) Randnummer 70 - zum
- August 2016 um 2,8 %, Randnummer 71 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom
- Juni 2016 (Erhöhung um 3,0 %; GVBl S. 334) und Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2016 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin nach Art.
§ 1Nummer 3 des Gesetzes vom 21.
Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom
- Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) Randnummer 72 - zum
- August 2017 um 2,6 %, Randnummer 73 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom
- Juli 2017 (Erhöhung um 2,8 %; GVBl S. 382) und Art. I § 2 Abs. 7 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel
§ 1Nummer 3 des Gesetzes vom 21.
Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %)) Randnummer 74 - zum
- Juni 2018 um 3,2 %, Randnummer 75 (Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2017/2018 vom
- Juli 2017 (GVBl S. 382) i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz vom
- April 2018 (GVBl S. 202)) Randnummer 76 - zum
- April 2019 um 4,3 %, Randnummer 77 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom
- September 2019 (GVBl S. 551)) Randnummer 78 - zum
- Februar 2020 um 4,3 % und Randnummer 79 (Art. I § 3 Abs. 1 BerlBVAnpG 2019/2020 v.
- September 2019 (GVBl S. 551)) Randnummer 80 - zum
- Januar 2021 um 2,5 % Randnummer 81 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021 v.
- Februar 2021 (GVBl S. 146)) Randnummer 82 ccc) Übersicht Besoldungsentwicklung Randnummer 83 Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Grundgehaltssätze mithin wie nachfolgend dar: Randnummer 84 ddd) Unbeachtlichkeit des RBesRepG 2009/15 Randnummer 85 Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des „Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015“ vom
- Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen. Die Anpassung durch das RBesRepG 2009/15 führt nicht zu einer generellen – nachträglichen – Veränderung der Besoldungshöhe, sondern anspruchsberechtigt sind nur die Richter und Staatsanwälte, die sich mit statthaften Rechtsbehelfen gegen die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 zur Wehr gesetzt haben. Es ist zudem für die erste Stufe der verfassungsrechtlichen Überprüfung maßgeblich, wie sich die Besoldung bis zu den streitgegenständlichen Jahren tatsächlich („historisch“) entwickelte, so dass „selektive“ nachträgliche Korrekturen für die Frage, ob die damalige – also in den Jahren ab 2018 gewährte – Besoldung amtsangemessen war, nicht relevant sind. Ansonsten hingen die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs auch vom Umfang der streitgegenständlichen Besoldungsjahre in bereits entschiedenen Ausgangsverfahren ab, was zu wenig sachgerechten Ergebnissen führte. Randnummer 86 eee) Anpassungen der Sonderzahlungen Randnummer 87 Bis zum Jahr 2002 war auch für die Richter und Staatsanwälte des Landes Berlin das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes maßgeblich. Dieses setzte die Sonderzuwendung auf einen bestimmten Prozentsatz der monatlichen Bezüge fest. Zuletzt wurde Richtern und Staatsanwälten in Berlin im Jahr 2002 auf bundesrechtlicher Grundlage eine Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge gewährt (vgl. § 67 BBesG i.d.F. vom
- August 2002 (BGBl I S. 3020) i.V.m. §§ 6, 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung – SoZuwG – i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686); s. auch BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6). Randnummer 88 Im Jahr 2003 räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern dann die Befugnis ein, die jährliche Sonderzahlung unter Beachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 12f.). Daraufhin senkte das Land Berlin im Jahr 2003 die Sonderzahlung für Beamte und Richter auf einheitlich 640 Euro ab (vgl. § 5 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung – SZG – i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538)). Eine Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts 2003 – in der Endstufe (vgl. hierzu im Rahmen der Besoldung kinderreicher Familien BVerfGE 99, 300
(321)) – mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte, zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe R 1 durch die Kürzungen der Sonderzahlung seitens des Landes Berlin in 2003 um 5,56 % vermindert worden sind. Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 135; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 122). Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86,31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt – entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 107ff.) – hingegen unberücksichtigt. Randnummer 89 Mit Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl S. 271) wurde die Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte abweichend von dieser Regelung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 auf jeweils 940 Euro angehoben ( § 5 Abs. 1 Satz 2 SZG ). In den Jahren 2010 bis 2016 betrug sie wie zuvor 640 Euro. Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0,49 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103). Randnummer 90 Durch Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382) wurde die Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte für 2017 von 640 Euro auf 800 Euro angehoben. Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Sonderzahlung) von 0,22 %. Randnummer 91 Durch Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382) und Art. I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 708) wurde die Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte ab 2018 von 800 Euro auf 900 Euro angehoben. Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe R 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von 0,13 %. Randnummer 92 fff) Berechnung des Besoldungsindex Randnummer 93 Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als „Ausgangs-Indexwert“ 100 festgesetzt wird („Zinseszinsformel“; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 105ff.). Randnummer 94 Hiernach ergeben sich aus der dargestellten Entwicklung des Grundgehalts und der Sonderzahlungen in den für jedes streitgegenständliche Jahr zu betrachtenden 15-jährigen Zeiträumen folgende Werte für den Besoldungsindex insgesamt: Randnummer 95 - Im Zeitraum 2003 bis 2018 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 1 eine Steigerung der Besoldung von 27,75 %. Randnummer 96 - Im Zeitraum 2004 bis 2019 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 1 eine Steigerung der Besoldung von 30,60 %. Randnummer 97 - Im Zeitraum 2005 bis 2020 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 1 eine Steigerung der Besoldung von 36,22 %. Randnummer 98 - Im Zeitraum 2006 bis 2021 ergibt sich für die Besoldungsgruppe R 1 eine Steigerung der Besoldung von 39,63 %. Randnummer 99 ggg) Staffelprüfung Randnummer 100 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 111ff.): Randnummer 101
- b)Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (1. Parameter) Randnummer 102 Der 1. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. Randnummer 103
- aa)Maßstäbe des 1. Parameters Randnummer 104 Eine deutliche Differenz im Sinne einer „Abkopplung“ der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch B.II.2.b)aa)). Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 33ff.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 63 ff.). Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34). Um diese Funktion zu erfüllen, reicht es aus, die Entwicklung der Tariflöhne der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu betrachten, die Tarifergebnisse in den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände müssen nicht einbezogen werden (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 70 ). Randnummer 105 Eine relevante Entkoppelung von der Entwicklung der Tarifergebnisse kann angenommen werden, wenn die Differenz zwischen der Tarifsteigerung und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich folglich mit diesem Zeitraum (für zehn Jahre) überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige „Staffelprüfung“ wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36). Randnummer 106 Analog zu den Maßgaben für die Abbildung der Besoldungsentwicklung sind auch bei der Auswertung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin auf der ersten Prüfungsstufe nur lineare Tariferhöhungen unabhängig vom (unterjährigen) Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und z.B. keine Sockelbeträge oder Einmalzahlungen zu betrachten. Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine „Spitzausrechnung“ bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31ff.). Randnummer 107
- bb)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 Randnummer 108 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) und der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt: Randnummer 109 aaa) Fortgeltung des Bundesangestelltentarifvertrags (1999-2002) Randnummer 110 Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459
(460)). Die für die Tarifbeschäftigten des Landes Berlin im öffentlichen Dienst anwendbaren Tarifsteigerungen stellten sich ab 1999 wie folgt dar: Randnummer 111 - 1999: 3,1 % - 2000: 2,0 % - 2001: 2,4 % - 2002: 0,0 % Randnummer 112 bbb) Anwendungs-TV Land Berlin (2003-2004) Randnummer 113 Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459
(462)). Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125). Dies hatte folgende Tarifsteigerungen zur Folge: Randnummer 114 - 2003: 2,4 % - 2004: 2,0 % Randnummer 115 ccc) Keine Tarifsteigerung im Land Berlin (2005-2010) Randnummer 116 In den Jahren 2005 bis 2010 erfolgten im Land Berlin keine Tariferhöhungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Randnummer 117 ddd) Angleichungs-TV Land Berlin und TV-Wiederaufnahme Berlin (2011-2021) Randnummer 118 Mit dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 und mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV-Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012 wurde für die Angestellten des Landes Berlin im Grundsatz das Recht des Tarifgebiets West des TV-L dynamisch zur Anwendung gebracht. Sofern es hierbei für Berlin zunächst zu Modifizierungen bei Arbeitslohn (Bemessungssatz) und Arbeitszeit kam, können diese für hiesige Zwecke erneut als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden. Der Angleichungs-TV Land Berlin hatte darüber hinaus zur Folge, dass die in den Jahren 2008 bis 2010 im Bereich des TV-L vereinbarten Tariferhöhungen im Land Berlin sukzessive nachgeholt wurden. Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8,87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 126f.). Lediglich im Jahr 2015 fällt die Steigerung für Berlin nochmals einmalig höher (2,6 %) im Vergleich zur TdL (2,1 %) aus. Dies führt zu folgenden Tarifsteigerungen ab 2011: Randnummer 119 - 2011: 8,87 % - 2012: 1,9 % - 2013: 2,7 % - 2014: 3,0 % - 2015: 2,6 % - 2016: 2,3 % - 2017: 2,0 % - 2018: 2,35 % - 2019: 3,01 % - 2020: 3,12 % - 2021: 1,29 % Randnummer 120 eee) Übersicht Tariflohnentwicklung Randnummer 121 Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin wie nachfolgend dar: Randnummer 122 fff) Berechnung des Tariflohnindex Randnummer 123 Der Tariflohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. B.II.1.a)bb)fff)). Randnummer 124 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Tarifentwicklung insgesamt: Randnummer 125 - Im Zeitraum 2003 bis 2018 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 31,16 %. Randnummer 126 - Im Zeitraum 2004 bis 2019 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 32,46 %. Randnummer 127 - Im Zeitraum 2005 bis 2020 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 36,59 %. Randnummer 128 - Im Zeitraum 2006 bis 2021 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 38,35 %. Randnummer 129 ggg) Staffelprüfung Randnummer 130 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: Randnummer 131
- cc)Anwendung des 1. Parameters Randnummer 132 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 +
- x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
- y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 +
- x)/ (100 + y)] x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 128). Dieser Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht um mehr als 5 % überschritten hat, der 1. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation mithin nicht erfüllt ist. Randnummer 133 Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: Randnummer 134
- c)Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Bruttolöhne im Land Berlin (2. Parameter) Randnummer 135 Der 2. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. Randnummer 136
- aa)Maßstäbe des 2. Parameters Randnummer 137 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Beschl. v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 –, juris, Rn. 68; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Beamten. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83). Randnummer 138 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 103; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 82). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 105; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 84). Zusätzlich ist erneut im Wege einer Staffelprüfung ergänzend ein überlappender gleich langer Zeitraum zu betrachten, um etwaige statistische Ausreißer hinreichend berücksichtigen zu können. Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe – Orientierungswerte zu liefern –, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 32). Randnummer 139
- bb)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 Randnummer 140 aaa) Veränderungen des Bruttolohns Randnummer 141 Auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 57) sowie der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Nominallöhne für das Land Berlin im hier relevanten Zeitraum wie folgt: Randnummer 142 bbb) Berechnung des Nominallohnindex Randnummer 143 Der Nominallohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. oben B.II.1.a)bb)fff)). Randnummer 144 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Lohnentwicklung insgesamt: Randnummer 145 - Im Zeitraum 2003 bis 2018 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 29,23 %. Randnummer 146 - Im Zeitraum 2004 bis 2019 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 34,01 %. Randnummer 147 - Im Zeitraum 2005 bis 2020 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 35,46 %. Randnummer 148 - Im Zeitraum 2006 bis 2021 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 41,17 %. Randnummer 149 ccc) Staffelprüfung Randnummer 150 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: Randnummer 151
- cc)Anwendung des 2. Parameters Randnummer 152 Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode B.II.1.b)cc)) ergibt, dass die Nominallohnentwicklung die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht um mehr als 5 % überschritten hat. Auch der 2. Prüfungsparameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den streitgegenständlichen Jahren mithin nicht erfüllt. Randnummer 153 Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: Randnummer 154
- d)Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Verbraucherpreise (3. Parameter) Randnummer 155 Der 3. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. Randnummer 156
- aa)Maßstäbe des 3. Parameters Randnummer 157 Zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation von Richtern oder Staatsanwälten ist der Entwicklung ihres Einkommens ferner die allgemeine Preisentwicklung – dargestellt durch den Verbraucherpreisindex – gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106f.; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 86). Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39f.; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85). Randnummer 158 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 41; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 108; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85ff.). Zusätzlich ist im Wege einer Staffelprüfung abermals ergänzend ein überlappender gleich langer Zeitraum zu betrachten, um etwaige statistische Ausreißer zu identifizieren. Randnummer 159
- bb)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 Randnummer 160 aaa) Veränderungen der Verbraucherpreise Randnummer 161 Auf Basis der Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022; vgl. auch Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht M I 2 – m03/22, S. 14) gestaltete sich die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Land Berlin im hier relevanten Zeitraum wie folgt: Randnummer 162 bbb) Berechnung des Verbraucherpreisindex Randnummer 163 Der Verbraucherpreisindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. B.II.1.a)bb)fff)). Randnummer 164 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt: Randnummer 165 - Im Zeitraum 2003 bis 2018 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 24,61 %. Randnummer 166 - Im Zeitraum 2004 bis 2019 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 23,75 %. - Im Zeitraum 2005 bis 2020 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 22,65 %. Randnummer 167 - Im Zeitraum 2006 bis 2021 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 24,23 %. Randnummer 168 ccc) Staffelprüfung Randnummer 169 Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: Randnummer 170
- cc)Anwendung des 3. Parameters Randnummer 171 Der Vergleich der Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode B.II.1.b)cc)) ergibt, dass die Entwicklung der Verbraucherpreise die Besoldungsentwicklung in keinem der streitgegenständlichen Jahre um mehr als 5 % überschritten hat. Der 3. Prüfungsparameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist damit nicht erfüllt. Randnummer 172 Die Staffelprüfung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre ergibt folgendes Bild: Randnummer 173
- e)Systeminterner Besoldungsvergleich durch Abstands- und Mindestabstandsgebot (4. Parameter) Randnummer 174 Der 4. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren erfüllt. Das Abstandsgebot wurde wiederum nicht verletzt. Randnummer 175
- aa)Maßstäbe des 4. Parameters Randnummer 176 Der 4. Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kann der systeminterne Besoldungsvergleich in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt, wobei hierfür bereits die alternative – nicht kumulative – Erfüllung einer der beiden Varianten des systeminternen Besoldungsvergleichs ausreicht. Randnummer 177 - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. bb)). Randnummer 178 - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 46f.). Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu cc)). Randnummer 179
- bb)Abstandsgebot Randnummer 180 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte [„Spitzausrechnung“]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140 akzeptierte). Randnummer 181 Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (in der Endstufe zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe R 1 zur Höhe des Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen A 4/A 5 bzw. A 13 (in der Endstufe zum Jahresende; vgl. die entsprechenden Vergleichsgruppen in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff.) entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Differenz von R 1-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch R 1-Besoldung): Randnummer 182 Infolge der Überleitung der Besoldungsgruppe A 4 in die Besoldungsgruppe A 5 wird für das gesamte Jahr 2021 die Besoldungshöhe der Besoldungsgruppe A 5 zugrunde gelegt. Zwar erfolgte die Überleitung erst zum 1. Februar 2021 ( Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021 ), jedoch bestimmt Art. 9 Abs. 4 BerlBVAnpG 2021 , dass die in die Besoldungsgruppe A 5 übergeleiteten Beamten einen Überleitungsbetrag erhalten, der sie so stellt, wie wenn die Überleitung bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten wäre. Randnummer 183 Die Abstände der Besoldungsgruppen blieben demnach weitgehend unverändert. Auch sofern man weitere Faktoren in die Betrachtung einbezieht, führt dies nicht annähernd zu einem Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen um mehr als 10 % in den vergangenen fünf Jahren. Dies zeigt die nachfolgende Beispielsberechnung zum Verhältnis der Besoldungshöhen R 1 und A 4 (bzw. A 5 ab 2021) exemplarisch, in die folgende Faktoren einbezogen wurden: Randnummer 184 - Die zwischenzeitliche (zum 1.1.2018 wieder abgeschaffte) beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale, die die zu gewährende Beihilfe bei Angehörigen der Besoldungsgruppe R 1 (in der Endstufe) um jährlich 310 (bis 2013) bzw. 320 Euro (ab 2014) minderte Randnummer 185 (vgl. § 76 Abs. 5 Landesbeamtengesetz i.d.F. v. 19.3.2009 (GVBl S. 70) und nachfolgend i.d.F. v. 21.6.2011, 21.8.2012 und 9.7.2014), Randnummer 186 - die seit 2017 höheren Sonderzahlungen für Beamte der unteren Besoldungsgruppen (2011 bis 2016: 640 Euro (A 4 und R 1); 2017: 1.000 Euro (A 4) bzw. 800 Euro (R 1); ab 2018: 1.550 (A4 bzw. A 5) bzw. 900 Euro (R 1)) Randnummer 187 (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 1.10.2008 (GVBl S. 271), BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 382) und Zweites Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 18.12.2018 (GVBl S. 708)), Randnummer 188 - und die seit 2020 gewährte Hauptstadtzulage für Beamte mit Dienstbezügen bis zur Besoldungsgruppe A 13 (150 Euro monatlich) Randnummer 189 (vgl. § 74a BBesG Bln, in der Fassung des Haushaltsumsetzungsgesetzes 2020 v. 11.6.2020 (GVBl S. 535)). Randnummer 190 Die Streichung der Besoldungsgruppe A 4 zum Jahr 2021 sowie der ggf. höhere Besoldungsanstieg in den unteren Besoldungsgruppen durch „Mindestsockelbeträge“ sind bereits in den Grundgehaltsbeträgen berücksichtigt. Der Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg i.H.v. 15,00 Euro monatlich für Richter der Besoldungsgruppe R 1 bleibt – trotz Einbeziehung der Hauptstadtzulage auf Seiten der Besoldungsgruppe A 4 bzw. A 5 – unberücksichtigt, da keine Informationen über den Umfang der Inanspruchnahme dieser Leistung bestehen und sich bereits ohne ihre Einbeziehung nichts an dem eindeutigen Befund ändert. Randnummer 191 Sofern der Kläger sich in seinem ursprünglichen Klageschriftsatz vom 19. Dezember 2016 mittels Bezugnahme auf einen Musterschriftsatz des Landesverbands Berlin des Deutschen Richterbunds darauf beruft, dass sich das Verhältnis zwischen R 1- und A-Besoldung nicht amtsangemessen darstelle, verkennt er die spezifischen Schwellenwerte des Abstandsgebots, die vorliegend eingehalten sind. Es ist nicht erkennbar, dass darüber hinausgehend genuine verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Verhältnis von R- und A-Besoldung folgen. Randnummer 192
- cc)Mindestabstandsgebot Randnummer 193 Um zu beurteilen, inwiefern das Mindestabstandsgebot eingehalten wurde, sind das Nettoalimentationsniveau (vgl. aaa)) und das Grundsicherungsniveau (vgl. bbb)) zu bestimmen und anschließend miteinander zu vergleichen (vgl. ccc)). Randnummer 194 aaa) Nettoalimentationsniveau Randnummer 195 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47; Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73). Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73ff., 147). Randnummer 196 Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl.
(1), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl.
(2)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl.
(3)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl.
(4)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73ff., 147ff.). Randnummer 197
(1)Bruttogehalt Randnummer 198 Zur Ermittlung des Bruttogehalts sind für Berliner Landesbeamte Grundgehalt, Familienzuschlag, Sonderzahlung und Hauptstadtzulage anzusetzen. Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung kann dabei nicht auf die pauschalierte jahresbezogene Betrachtung – wie bei den ersten drei Parametern – zurückgegriffen werden. Es erfolgt vielmehr eine „Spitzausrechnung“, bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Denn anders als die ersten drei Parameter betrifft die Einhaltung des Mindestabstands nicht den Vergleich der Gehaltsentwicklung mit volkswirtschaftlichen Parametern, wofür auch eine – jedenfalls initial – vergröbernde Sichtweise genügt, sondern es soll die tatsächlich erhaltene Besoldung der tatsächlich gewährten Grundversorgung gegenübergestellt werden (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 zunächst die Besoldungsgruppe A 4, seit dem 1. Februar 2021 ist es die Besoldungsgruppe A 5 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021 ). Randnummer 199 (
- a)Grundgehalt Randnummer 200 Das Grundgehalt entwickelte sich im Zeitraum 2018 bis 2021 wie folgt: Randnummer 201 (
- b)Sonderzahlung Randnummer 202 Die Sonderzahlung für einen Beamten in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern entwickelte sich im Zeitraum 2018 bis 2021 wie folgt: Randnummer 203 (
- c)Familienzuschlag Randnummer 204 Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe entwickelte sich im Zeitraum 2018 bis 2021 wie folgt: Randnummer 205 (
- d)Hauptstadtzulage Randnummer 206 Ab dem 1. November 2020 (vgl. zum Inkrafttreten Art. 3, 7 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 v. 11.6.2020 (GVBl S. 535)) ist zudem die Hauptstadtzulage zu berücksichtigen, die allen Landesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 gewährt wird und mit 150 Euro monatlich anzusetzen ist, unabhängig davon, ob sie aus einem monatlichen Zuschuss für ein Ticket des öffentlichen Nahverkehrs und einem monatlichen Zulagenbetrag (Abs. 1) oder nur aus einem – entsprechend höheren – monatlichem Zulagenbetrag (Abs. 2) besteht (§ 74a BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin). Randnummer 207 Die vom Berliner Landesbesoldungsgesetzgeber nach den Maßgaben der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 79) in die Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus einbezogene allgemeine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung 27 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin ist hingegen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht allen, sondern nur bestimmten Angehörigen der untersten Besoldungsgruppe zusteht. Randnummer 208 Demnach sind folgende Beträge im Hinblick auf die Hauptstadtzulage in die Berechnung des Nettoalimentationsniveaus einzustellen: Randnummer 209 (
- e)Gesamthöhe Randnummer 210 Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in den Jahren 2018 bis 2021 damit folgende Höhe: Randnummer 211
(2)Einkommensteuer Randnummer 212 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse
(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Dies geht bereits aus der jeweils unterhalb der Kindergeldbezüge liegenden Gesamtsteuerlast hervor. Randnummer 213 Bei der Berechnung ist auch der von dem Verband der Privaten Krankenversicherung (VdpKV) mit Auskunftsschreiben vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 mitgeteilte steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) zu berücksichtigen (bei Annahme eines Lebensalters von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit hinsichtlich der Krankenversicherung; zu den in Abzug zu bringenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. sogleich
(3)). Randnummer 214 Hieraus ergibt sich für die Höhe der Einkommensteuer Folgendes (vgl. elektronische Beiakte „Berechnung der Steuerlast“): Randnummer 215
(3)Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Randnummer 216 Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom
- Oktober 2022 und
- Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 20.10.2022): Randnummer 217
(4)Kindergeld Randnummer 218 Die in den Jahren 2020 (300 Euro pro Kind) und 2021 (150 Euro pro Kind) erfolgten Einmalzahlungen („Corona-Prämie“) werden vorliegend nicht berücksichtigt, da diese Zahlung auch an Grundsicherungsempfänger erfolgte und – anders als das regelmäßige Kindergeld – nicht auf den Regelsatz angerechnet wird, so dass diese Zahlung hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt (vgl. Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus i.d.F. v. 29.6.2020 (BGBl I S. 1512)). Randnummer 219 Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich im Zeitraum 2018 bis 2021 wie folgt: Randnummer 220
(5)Gesamtberechnung Nettoalimentationsniveau Randnummer 221 Auf dieser Grundlage errechnet sich das Nettoalimentationsniveau für die Jahre 2018 bis 2021 wie folgt: Randnummer 222 bbb) Grundsicherungsniveau Randnummer 223 Dem Nettoalimentationsniveau ist das Grundsicherungsniveau für eine Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern gegenüberzustellen. Dieses umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden. Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl.
(1)), Kosten der Unterkunft (vgl.
(2)), Kosten der Heizung (vgl.
(3)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl.
(4)), Mehrbedarfe (vgl.
(5)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl.
(6); insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 50). Die Leistungen der Grundsicherung divergieren dabei je nach individuell anzuerkennenden Bedarfen einzelner Haushalte, da sie nur teils auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen und im Übrigen an tatsächliche Bedürfnisse anknüpfen. Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Randnummer 224
(1)Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts Randnummer 225 Zur Befriedigung des Regelbedarfs wird zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – in den verschiedenen Fassungen seit 2018 – stets die Bedarfsstufe
- Randnummer 226 Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 54, 141). Für Minderjährige gelten dabei nach der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 SGB XII – in den verschiedenen Fassungen seit 2016 – stets die Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), die Regelbedarfsstufe 5 (vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres) und die Regelbedarfsstufe 4 (vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres). Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141). Randnummer 227 (a) Regelsätze für erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Randnummer 228 Für den Zeitraum 2018 bis 2021 bestanden damit folgende Regelsätze für zwei erwachsene Partner in Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2): Randnummer 229 (b) Gewichtete Regelsätze für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Randnummer 230 Für den Zeitraum 2018 bis 2021 ergeben sich entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 folgende gewichtete Regelsätze für minderjährige Kinder (4/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 4; 8/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 5; 6/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 6): Randnummer 231 (c) Gesamthöhe der Regelsätze Randnummer 232 Hieraus ergibt sich folgende Gesamthöhe der Regelsätze: Randnummer 233
(2)Kosten der Unterkunft Randnummer 234 Das auf den von der Bundesagentur für Arbeit für das Land Berlin erhobenen Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe beruhende 95 %-Perzentil-Kriterium erfasst die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) realitätsgerecht. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft tatsächlich abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt mithin bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52, 59ff.). Randnummer 235 Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Auskünften vom
- August 2022,
- September 2022,
- September 2022 und
- Oktober 2022 Daten für das 95 %-Perzentil-Kriterium übermittelt, aus denen sich folgende jährliche Werte entnehmen lassen: Randnummer 236 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen „laufende Unterhaltskosten“ sowie „laufende Betriebskosten“ zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 188). Dabei wird das Datenmaterial der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt, welches Bedarfsgemeinschaften im Kontext der Fluchtmigration ausklammert: Nach dem Wechsel zahlreicher Personen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Anwendungsbereich des SGB II seit dem Frühjahr 2016 hätte deren Einbeziehung infolge der asymmetrischen – oftmals mehrere Monate umfassenden – Abrechnungsperioden von Sammelunterkünften der Geflüchteten zu gewichtigen statistischen Verzerrungen geführt. Deren Unterkunftskosten werden nämlich trotz dieses regelmäßig längerfristigen Abrechnungszeitraums stets (in ihrer Gesamthöhe) dem Monat des bedarfsauslösenden Gebührenbescheids zugerechnet und verschieben das 95 %-Perzentil somit erheblich (vgl. Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zu „Entwicklungen aufgrund der Fluchtmigration und Auswirkungen auf die Grundsicherungsstatistik SGB II“ in der Auskunft v. 23.9.2022). Eine solchermaßen angepasste Berechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass Sammelunterkünfte jedenfalls teilweise ein eigenes Marktsegment darstellen dürften. Randnummer 237 Die Einwände des Besoldungsgesetzgebers gegenüber dem 95 %-Perzentil-Kriterium in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 verfangen nicht (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38). Sofern er pauschal „nicht nachvollziehbare Erhöhung[en]“ ab 2017 moniert, ist auf die um die statistischen Verzerrungen bereinigte Berechnung der Bundesagentur für Arbeit zu verweisen, die hier zugrunde gelegt wird und keine außergewöhnlichen Erhöhungen im Vergleich zu den Vorjahren zeigt (vgl. oben). Ferner substantiiert der Besoldungsgesetzgeber in keiner Weise, weshalb der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegte Maßstab des 95 %-Perzentil-Kriteriums generell „keine aussagekräftige Vergleichsgröße“ darstelle. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht. Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 – B 14 AS 37.19 R –, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 – S 37 AS 9515/19 –, juris, Rn. 52: „Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte – obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des
- Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 – L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete.“; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 – L 32 AS 1888/17 , BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016). Anlage 1 Ziffer 4 AV-Wohnen 2022 hält dennoch daran fest, „bei der Ermittlung verfügbaren Wohnraums auf den qualifizierten Mietspiegel ab[zustellen]“. Die dem Gericht vorliegenden Daten weisen vielmehr auf das Gegenteil hin: So lagen im Dezember 2016 bei 46,3 % der Bedarfsgemeinschaften im Land Berlin die tatsächlichen Unterkunftskosten über den in der AV-Wohnen festgelegten Angemessenheitswerten (Antwort der Senatsverwaltung vom
- Juli 2017 auf eine schriftliche Anfrage, AbgH-Drs. 18/11700, Anlage 1). Im Dezember 2017 lag die Bruttokaltmiete bei 27,3 % der SGB II-Bedarfsgemeinschaften über den Richtwerten der AV-Wohnen (vgl. Wohnraumbedarfsbericht Berlin – Endbericht 2019 – der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, S. 50, 52). Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass sich an diesem Befund im Laufe der streitgegenständlichen Jahre etwas geändert hätte. Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts – der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet – davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Diesem Ziel dient der Rückgriff auf das 95 %-Perzentil-Kriterium besser, da hiermit ein Betrag zugrunde gelegt wird, mit dem der weitaus größte Anteil der Besoldungsempfänger tatsächlich in der Lage ist, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert „in einer größeren Anzahl von Fällen“ nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die Behauptung des Besoldungsgesetzgebers, die Beträge in der AV-Wohnen stellten sicher, „die Kosten der Unterkunft des weitaus größten Teils der beamteten Dienstkräfte abzubilden“, bleibt (auch bei deren Erhöhung um 10 %) – nicht zuletzt angesichts der nachvollziehbaren Bedenken in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber den Werten in der AV-Wohnen – unsubstantiiert (vgl. oben; zur Bedeutung der Verfügbarkeit von Wohnraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ausführlich Schifferdecker, info also 2021, 245). Auch der Verweis des Besoldungsgesetzgebers darauf, dass die Werte der AV-Wohnen die tatsächlichen durchschnittlichen Mietkosten einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft überstiegen (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38), vermag hieran nichts zu ändern: Diese Aussage lässt den Einfluss deutlich unterhalb des Mietspiegels liegender „Altmieten“ unberücksichtigt und erlaubt keine Rückschlüsse auf die heutige preisliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Randnummer 238
(3)Heizkosten Randnummer 239 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine realitätsgerechte Methode, um diese zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174). Randnummer 240 Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-GmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170). Auf dieser Basis ergeben sich für den Zeitraum 2018 bis 2021 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf: Randnummer 241 Sofern in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 ein anderer Ansatz zur Ermittlung der Heizkosten vertreten wird (Gewichtung nach berlinspezifischer Verteilung der Energieträger und Abstellen auf „typische“ Gebäudefläche von 501-1000 m², vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39), überzeugt dies nicht. Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb dieser Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte. Insbesondere verkennt er – wie im Rahmen der Bestimmung der Unterkunftskosten (vgl. oben
(2)) – Folgendes: Die Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs soll gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt. Dies ist bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier zugrunde gelegten Ansatz – Abstellen auf den Höchstwert des Heizspiegels im Vergleich aller Energieträger und Gebäudegrößen – eher gewährleistet als bei dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers. Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine „berlinspezifischen“ Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag „in einer größeren Anzahl von Fällen“ zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Randnummer 242
(4)Bedarfe für Bildung und Teilhabe Randnummer 243 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen neben dem Regelbedarf (vgl. oben
(1)) auch die in § 28 SGB II aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 65). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber legt – jedenfalls – diese Bedarfe seiner Betrachtung des Mindestabstandsgebots zugrunde (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39f., Anlage 4b). Randnummer 244 Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen – dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Schülerbeförderung dürfte der geldwerte Vorteil für Grundsicherungsempfänger zudem ohnehin zu vernachlässigen sein, da im streitgegenständlichen Zeitraum der Eigenanteil für Grundsicherungsempfänger den Preis für ein Abo-Monatsticket in der innerstädtischen Tarifzone überstieg (bis Juli 2018) bzw. seit August 2019 alle Schüler im Besitz eines Schülerausweises (also auch solche, die nicht grundsicherungsberechtigt sind) ohnehin ein kostenloses Schülerticket erhalten (so dass allenfalls zwischen August 2018 und Juli 2019 ein Vorteil für Grundsicherungsempfänger bestand; vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 12.1.2023). Randnummer 245 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Randnummer 246 Auf Basis der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 können folgende Bedarfe für Bildung und Teilhabe in den Jahren 2018 bis 2021 im Land Berlin festgestellt werden: Randnummer 247 (
- a)Schulbedarf Randnummer 248 Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Randnummer 249 Dies ergibt für die streitgegenständlichen Jahre folgende altersgewichtete Durchschnittsbeträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022): Randnummer 250 (
- b)Ausflüge und Fahrten Randnummer 251 Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung werden Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten bzw. eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (Kita) berücksichtigt. Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Im Übrigen erscheinen die Annahmen des Besoldungsgesetzgebers im Hinblick auf die Anzahl der mehrtägigen Schulfahrten (eine pro Schuljahr), der eintägigen Schulausflüge (einer pro Schuljahr), der mehrtägigen Kitafahrten (eine in der Kitazeit) und der eintägigen Kitaausflüge (drei in der Kitazeit) realistisch (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Es ist vor dem Hintergrund dieser notwendigerweise typisierenden Annahmen zur Frequenz auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Corona-Pandemie es geböte, andere Werte ab 2020 zugrunde zu legen. Die Auswirkungen der Pandemie dürften sich letztlich auch stärker in den durchschnittlichen Kosten als in der Anzahl der Fahrten/Ausflüge widerspiegeln (z.B. weniger weit entfernte Ziele). Weiterhin erachtet es die Kammer für gerechtfertigt – insbesondere angesichts der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers selbst zur Frequenz der Fahrten –, diesen Bedarf in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, auch wenn die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine exakten Angaben zum Umfang seiner tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nur zu den durchschnittlich anerkannten Kosten pro Fahrt machen kann. Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen. Randnummer 252 Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Auskunftsschreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 übermittelten Daten folgende altersgewichtete jährliche Beträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind: Randnummer 253 (
- aa)Eintägige Schulausflüge Randnummer 254 (
- bb)Mehrtägige Schulfahrten Randnummer 255 (
- cc)Eintägige Kitaausflüge Randnummer 256 (
- dd)Mehrtägige Kitafahrten Randnummer 257 (
- ee)Gesamtbedarf Ausflüge und Fahrten Randnummer 258 Damit sind folgende Beträge für Fahrten und Ausflüge insgesamt (d.h. für zwei Kinder) in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 259 (
- c)Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Randnummer 260 Nach § 28 Abs. 6 SGB II sind im Rahmen der Grundsicherung die für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder in einer Kindertagesstätte und Schüler in der Schule zu berücksichtigen. Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Randnummer 261 Ausweislich der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 ist bei der Ermittlung der Beträge, die für das Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtungen in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind, Folgendes zu beachten: Randnummer 262 - Für das Mittagessen in der Kita wurden allen Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum 23,00 Euro pro Kind/Monat in Rechnung gestellt, wobei Grundsicherungsempfänger bis Juli 2019 einen Eigenanteil von 20,00 Euro leisten mussten (also nur 3,00 Euro als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt wurden) und seit August 2019 gar keinen Eigenanteil mehr zahlen (also die gesamten 23,00 Euro als Bedarf im Rahmen des § 28 Abs. 6 SGB II anerkannt wurden). Randnummer 263 - Der von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zugrunde gelegte Bedarf für das Schulessen ergibt sich aus dem von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ermittelten pauschalierten Monatsbetrag für Mittagessen in Grundschule/Oberschule abzüglich des bis einschließlich Juli 2019 zu leistenden Eigenanteils. Randnummer 264 - Seit August 2019 ist das Schulessen für alle Schüler bis einschließlich zur 6. Klasse kostenfrei ( § 19 SchulG i.d.F. vom 9. April 2019). Ab August 2019 sind damit die Aufwendungen für das Schulessen in der Grundschule für die Bildung des altersgewichteten Durchschnitts nicht mehr zu berücksichtigen, da kein geldwerter Vorteil spezifisch für Grundsicherungsempfänger besteht und diese Bezuschussung damit hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt. Randnummer 265 - Für das weiterhin zu berücksichtigende Mittagessen in den Oberschulen entfiel der Eigenanteil ab August 2019, so dass der volle Mittagessenspreis als Bedarf anerkannt wurde. Randnummer 266 Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen – und der ohnehin gegebenen Verletzung des Mindestabstandsgebots (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142) – werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen erst ab dem Jahr 2020 berücksichtigt. Zudem ist infolge der Ferienbetreuungsmöglichkeiten in Kitas und Grundschulen anzunehmen, dass der Bedarf für das Mittagessen dort jeweils ganzjährig anfällt (unter Zugrundelegung der Daten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für die offene und gebundene Grundschule (OGB) mit Ferienbetreuung), wohingegen infolge der Schulferienschließungen während der Oberschulzeit die Leistungen nur in neun Monaten pro Jahr abgerufen werden (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023). Randnummer 267 Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales übermittelten Daten die folgenden in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellenden altersgewichteten jährlichen Beträge für die Mittagsverpflegung im Zeitraum 2018 bis 2021: Randnummer 268 (
- aa)Kitaessen Randnummer 269 (
- bb)Schulessen Randnummer 270 (
- cc)Gesamtbedarf Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Randnummer 271 Damit ist folgende Summe aus den Bedarfssätzen für Mittagessen in Kita und Schule in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 272 (
- d)Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten Randnummer 273 Aus § 28 Abs. 7 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung ergeben sich folgende jährlichen Bedarfe, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (wobei an dieser Stelle keine Gewichtung vorzunehmen ist, da der Betrag Kindern aller Altersstufen gleichermaßen zukommt, vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022; AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b; Schwabe, in: BeckOK/GK (Stand: 1.3.2019), § 28 SGB II Rn. 61): Randnummer 274 (
- e)Gesamtberechnung Bedarf für Bildung und Teilhabe Randnummer 275 Damit sind in der Summe folgende jährliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei zwei Kindern in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus für die Jahre 2018 bis 2021 einzustellen: Randnummer 276
(5)Mehrbedarfe Randnummer 277 Bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach § 21 SGB II auch bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom
- August 2022,
- September 2022,
- September 2022,
- Oktober 2022 und
- November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden. Auch der mit Abstand am häufigsten geltend gemachte Mehrbedarf „Zusammenfassung: Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ fällt im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich in maximal 22,02 % (so der höchste Wert in 2019) der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern an (vgl. Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 1.9.2022 und 17.11.2022). Sofern der Bedarf mithin in etwa 80 % der Fälle gar nicht anfällt, würde seine Einbeziehung dem Ziel der realitätsgerechten Abbildung des Umfangs der Sozialleistungen widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Einbeziehung dieses Mehrbedarfs wohl nicht der auf alle Bedarfsgemeinschaften bezogene (niedrigere) Durchschnittswert, sondern die durchschnittliche Höhe des durch die betroffenen Bedarfsgemeinschaften auch tatsächlich geltend gemachten Mehrbedarfs zugrunde zu legen wäre. Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die statistische Verzerrung einer Einbeziehung wäre mithin erheblich. Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). Randnummer 278
(6)Weitere geldwerte Vorteile für Grundsicherungsempfänger Randnummer 279 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen – im Gegensatz zur Allgemeinheit – staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 69ff.). Dies kann insbesondere Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, z.B. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder beim Besuch von Kultureinrichtungen. Randnummer 280 Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom
- Oktober 2022 und
- Januar 2023 besteht in Berlin seit dem
- Januar 2009 die Möglichkeit für Grundsicherungsempfänger mittels des sogenannten „berlinpasses“, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr sowie bei der sozialen und kulturellen Teilhabe zu erfahren. Zwar liegt es insbesondere für das Grundbedürfnis „Mobilität“ durchaus nahe, die Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten „Sozialtickets“ der Berliner Verkehrsbetriebe als geldwerten Vorteil einzustellen (vgl. die Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023 sowie der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH v. 25.1.2023 zu den Preisen des Sozialtickets und der nicht ermäßigten regulären Monatskarte im innerstädtischen Tarifbereich ab 2016). Über Zahl und Umfang der auf Basis des „berlinpasses“ gewährten optionalen Vergünstigungen können aber seitens der Senatsverwaltung keine genauen Angaben getätigt werden. Insbesondere lassen die durch die Senatsverwaltung mitgeteilten absoluten Zahlen über die Ausgabe von Sozialtickets keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang diese Leistung von Grundsicherungsempfängern in Anspruch genommen wird, da diese Zahlen auch Mehrfachnutzungen durch denselben Berechtigten sowie weitere Berechtigtenkreise (z.B. Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) umfassen. Randnummer 281 Der Berliner Besoldungsgesetzgeber veranschlagt die sonstigen geldwerten Vorteile für Grundsicherungsempfänger mangels hinreichender Datengrundlage in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 in Anlehnung an die Vorgabe in § 28 Abs. 7 SGB II zu den Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten pauschal mit demselben Betrag (15 Euro in 2021) für jedes Mitglied der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 40, Anlage 4b). Dieser typisierende Ansatz erscheint sachgerecht und wird mithin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt. Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch – angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands – geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 71). Entsprechend den dargestellten gesetzlichen Pauschalen der Bedarfe für die Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten (vgl. oben
(4)d)) sind mithin für vierköpfige Bedarfsgemeinschaften folgende Werte in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 282
(7)Gesamtberechnung Grundsicherungsniveau Randnummer 283 Auf dieser Grundlage errechnet sich das Grundsicherungsniveau für die Jahre 2018 bis 2021 wie folgt: Randnummer 284 ccc) Anwendung des Mindestabstandsgebots Randnummer 285 Aus diesen Werten ergibt sich, dass das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren deutlich verletzt wurde. Randnummer 286
- f)Systemexterner Besoldungsvergleich (5. Parameter) Randnummer 287 Der 5. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. Randnummer 288
- aa)Maßstäbe des 5. Parameters Randnummer 289 Als 5. Parameter bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer ein weiteres Indiz für die Amtsangemessenheit der Alimentation. Trotz der durch die Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffneten Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen für ihre Richter und Beamten steht Art. 33 Abs. 5 GG einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bundesstaat entgegen. Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe B.II.2.b)cc)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 81). Maßgeblich sind dabei die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Sonderzahlungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zu den Bezügen der entsprechenden Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im föderalen Vergleich nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 82f.). Randnummer 290
- bb)Anwendung des 5. Parameters für das Land Berlin in den Jahren 2018 bis 2021 Randnummer 291 Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 1-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verletzt worden ist. Die Angaben des DRB zu den Besoldungshöhen legen dabei das Bruttogehalt in der Endstufe einschließlich der Sonderzahlungen (vgl. zur Einbeziehung der Sonderzahlungen OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 37; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 153) zugrunde, berücksichtigen unterjährige Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten („Spitzausrechnung“) und runden auf volle Euro auf- bzw. ab. Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut – wie im Übrigen – auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschl. v. 2.6.2016 – 4 B 1.09 –, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin – anders als der DRB – nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt. Zudem wurde die ab dem 1. Januar 2020 weggefallene Besoldungsordnung R 1 im Bund in den Jahren 2020 und 2021 für die Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians nicht mehr berücksichtigt, wobei sich an der fehlenden Überschreitung des Parameters auch nichts ändern würde, falls man – entsprechend dem Ansatz des DRB – für die R 1-Besoldung im Bund die Werte zugrunde legte, die sich aus der Bekanntmachung über weggefallene Besoldungsordnungen ergeben. Sofern es sich um eine gerade Anzahl an Werten handelt, bildet das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte den Median. Randnummer 292
- g)Gesamtergebnis der ersten Prüfungsstufe Randnummer 293 Insgesamt hat die erste Prüfungsstufe für die fünf Prüfungsparameter folgende Ergebnisse erbracht: Randnummer 294 2. Verfassungsrechtliche Gesamtabwägung (Zweite Prüfungsstufe) Randnummer 295 Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 84). Randnummer 296
- a)Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Randnummer 297 Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85, 164). Danach begründen die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für bzw. wider die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in den streitgegenständlichen Jahren, da jeweils ein Parameter erfüllt ist. Randnummer 298
- aa)Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung Randnummer 299 Für die Jahre 2018 bis 2021 ist auf Basis der vereinfachten Annahmen der ersten Prüfungsstufe jeweils nur ein Parameter (Mindestabstandsgebot) erfüllt (vgl. B.II.1.g)). Hierbei bleibt es auch, sofern man für diese Jahre eine „Spitzausrechnung“ der Besoldungsentwicklung vornimmt. Randnummer 300 Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere „Spitzausrechnung“ vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, 164ff.). Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164). Zwar erscheinen diese Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts angesichts der eindeutigen Ergebnisse bei den ersten drei Prüfungsparametern eine Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht zwingend zu fordern, dennoch hat die Kammer im Folgenden eine solche vorgenommen. Die Spitzausrechnung erhöht die Aussagekraft des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung und ist insofern für die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe relevant, in die Art und Ausmaß der Überschreitung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe Eingang findet. Randnummer 301 aaa) Besoldungsjahr 2018 Randnummer 302 Für 2018 führt die Spitzausrechnung zu nachfolgendem Besoldungsindex: Randnummer 303 Für das Jahr 2018 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Randnummer 304 bbb) Besoldungsjahr 2019 Randnummer 305 Für 2019 führt die Spitzausrechnung zu nachfolgendem Besoldungsindex: Randnummer 306 Für das Jahr 2019 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Randnummer 307 ccc) Besoldungsjahr 2020 Randnummer 308 Für 2020 führt die Spitzausrechnung zu nachfolgendem Besoldungsindex: Randnummer 309 Für das Jahr 2020 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Randnummer 310 ddd) Besoldungsjahr 2021 Randnummer 311 Für 2021 führt die Spitzausrechnung zu nachfolgendem Besoldungsindex: Randnummer 312 Für das Jahr 2021 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Randnummer 313 Vor dem Hintergrund dieser deutlichen – die Grenzwerte unterschreitenden – Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar – und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen –, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststrukt