von Gesetzes wegen vorgesehen seien. Die Rechtsbehelfsbelehrung schenke der Einlegung der Klage ohne eine qualifizierte elektronische Signatur auf sicherem Übermittlungswege keine Beachtung. Dabei stelle gerade die Möglichkeit von sicheren Übermittlungswegen für die Kläger selbst, etwa durch Verwendung eines De-Mail-Kontos, als auch für etwaige Verfahrensbevollmächtigte über die nunmehr vorgeschriebene Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs, eine erhebliche Erleichterung bei der Einlegung von Rechtsbehelfen dar. Derartige Rechtsmittelbelehrungen würden von der Rechtsprechung regelmäßig als unrichtig behandelt. Ein Verweis auf eine weiterführende Internetseite genüge nicht. Darüber hinaus ergebe sich die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung aus der Verwendung der Formulierung „zur Niederschrift des Urkundsbeamten“. Es sei jedoch nur eine Klageerhebung „zu Protokoll des Urkundsbeamten“ möglich. Der Hauptsachenantrag sei auch begründet, da der Antragsgegner über den Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet sei, einen gleichwertigen status quo ante herzustellen. Der rechtswidrige Zustand stelle die unmittelbare Folge des rechtswidrigen Ausübungsbescheides dar. Der Antragsgegner könne auf die L... dahingehend einwirken, dass diese der Antragstellerin das Grundstück zu den Konditionen des ursprünglichen Kaufvertrages zum Kauf anbiete. Denn der Antragsgegner sei wirtschaftlicher Eigentümer, da es sich um eine landeseigene Gesellschaft handele. Die Einflussmöglichkeit ergebe sich aus der gesellschaftlichen und satzungsmäßigen Struktur der Gesellschaft. Der Antragsgegner sei nicht nur Hauptaktionär, sondern auch mit seinen Bediensteten im Aufsichtsrat vertreten. Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 17 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Absatz 1 Satz 1
zu verpflichten, auf die L...R... dahingehend einzuwirken, dass das Grundstück R... bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht weiterveräußert wird und dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die den Grundstückswert erheblich steigern oder mindern. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es schon an einem sicherungsfähigen Anordnungsanspruch fehle. Das Anfechtungsbegehren sei unzulässig und der auf die Sicherung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs zielende Eilantrag außerdem unbegründet. Die Klage sei verfristet, weil die irreguläre Klagefrist mit Ablauf des 9. Juli 2021 geendet habe. In § 58 Abs. 1
sei aufgeführt, welche Angaben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müsse. Diese Pflicht sei erfüllt. Es sei ausgeführt, dass Klage zu erheben sei und das zuständige Gericht sowie die zulässigen Erhebungsformen (schriftlich, bei Gericht oder elektronisch) seien ebenfalls benannt. Die Formulierung „zur Niederschrift des Urkundsbeamten“ orientiere sich an der früheren gesetzlichen Formulierung und sei nicht falsch, sondern lediglich aufgrund einer Modernisierung des Sprachgebrauchs geändert worden. Eine genauere Differenzierung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten sei nicht notwendig. Zwar werde in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht völlig korrekt zwischen qualifizierter Signatur bei normalem Übermittlungsweg und einfacher Signatur bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweg differenziert, die Rechtsbehelfsbelehrung verweise jedoch auf eine Fundstelle, in der das genauer erläutert werde. Darüber hinaus sei es missbräuchliches Verhalten der Antragstellerin, dass sie sich trotz ursprünglich fristgerecht eingereichter Klage nach deren Rücknahme nunmehr auf eine mangelhafte Rechtsbehelfsbelehrung berufe. Hinzu komme, dass für den Eilantrag kein konkretes Sicherungsbedürfnis im Sinne eines Verfügungsgrundes erkennbar sei. Die lediglich rein abstrakte Möglichkeit, dass die L... das fragliche Grundstück weiter veräußere, genüge für eine solche Anordnung – die letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle – nicht. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und die vom Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Randnummer 22 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2
kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3
in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, das heißt der materielle Grund, für den vorläufiger Rechtsschutz gesucht wird, als auch ein Anordnungsgrund, mit dem die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Daran fehlt es. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Antrag allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil aufgrund der Unzulässigkeit der Klage kein zu sichernder prozessualer Anspruch in der Hauptsache bestehe. Denn die Klage in der Hauptsache ist zulässig und insbesondere die Klagefrist eingehalten. Es findet die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1
Anwendung. Randnummer 25 Nach § 58 Abs. 1
beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1
nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Randnummer 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine Belehrung zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1
zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1
geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom
. Zugrunde zu legen ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwendung der Rechtsbehelfsbelehrung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – a.a.O., Rn. 30). Einschlägig ist daher § 55a
in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom
37). Randnummer 32 Die erneute Klageerhebung stellt – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – auch kein missbräuchliches Verhalten dar und der Antragsteller hat sein Klagerecht nicht verwirkt. Denn zwischen den Beteiligten besteht kein besonderes Vertrauensverhältnis, bei dem eine grundsätzlich zulässige, erneute Klageerhebung ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Grundlage für die Annahme der Klageverwirkung sind in der Regel besondere Rechtsbeziehungen unter den Verfahrensbeteiligten, die von den Geboten gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt sind. An solchen Beziehungen fehlt es bei einem zweipoligen Verhältnis zwischen der Behörde und dem Adressaten des Verwaltungsakts in der Regel. Die Behörde hat dadurch, dass sie es unterlassen hat, ihre Entscheidung mit der für den Lauf der Klagefrist maßgebenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, selbst den Anlass für die Verzögerung gegeben und muss deshalb, solange sie es bei diesem Zustand lässt, damit rechnen, dass der Verwaltungsakt jedenfalls für die Dauer eines Jahres zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden kann (Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, 42. EL Februar 2022,
45). Zudem hat die Antragstellerin den Antragsgegner bereits im November 2021 zur Folgenbeseitigung der nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrigen Ausübungspraxis des Vorkaufsrechts aufgefordert, so dass auch schon aus diesem Grund kein besonderes Vertrauensverhältnis entstehen konnte. Randnummer 33 Die Antragstellerin hat jedoch jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Häufig wird eine weitgehende Entwertung eines Rechts gerade dadurch eintreten, dass die Realisierung sich um die Dauer eines Hauptsacheverfahrens, also ggf. um Jahre verzögert (Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022,
21) oder aber mit wesentlichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Nachteilen verbunden ist (Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022,
22). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 34 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung ihrer Rechte durch das Abwarten auf das Hauptsacheverfahren droht. Die Rechte, die die Antragstellerin durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sichern möchte, sind eine erhebliche Steigerung oder Minderung des Grundstückswerts durch Maßnahmen der neuen Eigentümerin und eine Weiterveräußerung des Grundstücks, da der gutgläubige Erwerb eines Nichtberechtigten ein mögliches Recht der Antragstellerin auf Rückübertragung des Grundstücks vereiteln könnte. Es drohen jedoch weder eine erhebliche Steigerung oder Minderung des Grundstückswerts noch ein gutgläubiger Erwerb am Grundstück. Randnummer 35 Es ist nicht anzunehmen, dass die L...bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Maßnahmen am Grundstück vornehmen wird, die den Grundstückswert erheblich steigern oder mindern könnten. Denn hieran ist sie durch die gesetzlichen Vorgaben zur Erhaltungssatzung in den §§ 172 ff BauGB, der Erhaltungsverordnung „Bergmannstraße-Nord", der Umwandlungsverordnung sowie durch die zwischen dem Bezirksamt und der L...am 9. Februar 2021 abgeschlossene „Vereinbarung über die Verpflichtung des vorkaufbegünstigten Dritten gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB“ rechtlich gehindert. Randnummer 36 In § 1 der Vereinbarung über die Verpflichtung des vorkaufbegünstigten Dritten hat sich die L...gegenüber dem Bezirksamt verpflichtet, auf die Begründung von Wohn- und Teileigentum am Grundstück zu verzichten, sofern nicht sehr eng begrenzte Voraussetzungen vorliegen, die hier überwiegend nicht einschlägig sind. Darüber hinaus hat sich die L...verpflichtet, auf den Rückbau von baulichen Anlagen auf dem Grundstück, auf Änderungen der baulichen Anlagen in Gestalt energetischer Sanierungsmaßnahmen, auf den Anbau von Balkonen sowie auf den An- bzw. Einbau eines Personenaufzuges zu verzichten. Diese Verpflichtungen gelten, solange die Erhaltungsverordnung „Bergmannstraße-Nord“ in Kraft ist, längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Allein durch diese vertraglich eingegangenen Verpflichtungen ist es der L...nicht möglich, Maßnahmen am Grundstück vorzunehmen, die einen erheblich wertsteigernden Effekt haben, da damit alle größeren, möglichen Umbaumaßnahmen abgedeckt sind. Diese vertraglichen Verpflichtungen werden noch einmal bestärkt durch die Erhaltungsverordnung „Bergmannstraße-Nord" und die Umwandlungsverordnung, die zusammen mit den Regelungen der § 172 ff BauGB sowohl den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen als auch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum genehmigungspflichtig machen. Ohne die Beteiligung und Genehmigung durch das Bezirksamt ist die L...nicht in der Lage, wesentliche Maßnahmen am Grundstück vorzunehmen. Randnummer 37 Nicht glaubhaft gemacht ist auch, dass ein Verkauf des Grundstücks an einen Dritten mit der Folge bevorstehen könnte, dass ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich erscheint. Ein in Kürze anstehender Wiederverkauf des Grundstücks ist höchst unwahrscheinlich. Denn zur satzungsmäßig bestimmten Geschäftspolitik der L... gehört es, die Grundstücke längerfristig zu halten und zu bewirtschaften. Nur so können die Satzungsziele erreicht werden. Denn Aufgabe des Unternehmens ist sowohl die Sicherung und Erweiterung preisgünstigen Mietwohnraums in allen Bezirken für breite Schichten der Bevölkerung (Wohnungsmarktaufgabe) als auch die Hilfestellung zu einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für Haushalte in Berlin, die auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligt sind und sich nicht selbst mit angemessenem Wohnraum versorgen können (Versorgungsaufgabe). Dies wird auch daraus deutlich, dass mindestens einer der Aufsichtsräte aus der Berliner Wohnraumversorgung AöR entstammen muss. Auch die Notwendigkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates beim Erwerb teurerer Objekte soll sicherstellen, dass mit diesen Grundstücken kein Handel, sondern satzungsgemäß eine soziale Wohnungswirtschaft verfolgt wird. Randnummer 38 Abgesehen davon liegt das Grundstück weiterhin im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Bergmannstraße-Nord“, so dass ein künftiger Erwerber gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Eintragung ins Grundbuch die Erteilung eines Negativzeugnisses benötigt. Es ist davon auszugehen, dass das Bezirksamt zukünftige Erwerber:innen im Rahmen dieses Verfahrens über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ins Bild setzen wird. Auch der Antragsgegner geht ausweislich seiner Antragserwiderung davon aus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts bei einer Zulässigkeit der Klage unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen und das im Hauptsacheverfahren verfolgte Begehren auf Aufhebung des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts begründet sein dürfte. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1
. Randnummer 40 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei ist das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einem Zehntel des sich nach Ziff. 9.6.1 ergebenden Betrages von 25 % des Kaufpreises in Höhe von 1.000.000 Euro, also von 25.000 Euro, ausgegangen, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst lediglich der Sicherung der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Rechte dienen sollte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001547876
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