) i.V.m. § 44 Abs. 1 und 5
in Betracht. Nach § 3 Abs. 2
überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Unter die Vorschriften, deren Einhaltung sichergestellt werden soll, fallen auch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
, die vorliegend durch § 44 Abs. 5
modifiziert werden. Die Aufstellung des Zauns als Maßnahme zur Vorbereitung eines Bauvorhabens im Geltungsbereich des nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) festgesetzten Bebauungsplans 10-56 stellt nämlich wegen des in § 44 Abs. 5 Satz 1
enthaltenen Verweises auf § 18 Abs. 2 Satz 1
ein privilegiertes Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift dar. Randnummer 30 Ausgehend vom ordnungsrechtlichen Charakter sowohl der naturschutzrechtlichen Generalklausel als auch des besonderen Artenschutzrechts kommt es für die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der naturschutzrechtlichen Anordnung an. Den streitgegenständlichen Anordnungen lässt sich daher nicht mit Erfolg entgegenhalten, bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans seien die maßgeblichen naturschutzrechtlichen Sachverhalte aufgeklärt und bewertet sowie sich im Verhältnis zu anderen zu berücksichtigenden Belangen ergebenden Konflikte mit abschließender Wirkung gelöst worden. Randnummer 31 Da das besondere Artenschutzrecht im Land Berlin nicht zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens gehört und es an einem verfahrensrechtlichen Rahmen für eine eigenständige umfassende Prüfung der Zugriffsverbote fehlt, wirken diese vorliegend nicht als Zulassungsvoraussetzung (präventive Rechtmäßigkeitskontrolle), sondern als auf der Vollzugsebene von der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners (§ 3 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes – NatSchG Bln) auf der Grundlage des § 3 Abs. 2
durchzusetzende Sanktionsnormen für zu missbilligende Handlungen (Vollzugsüberwachung als repressive Rechtmäßigkeitskontrolle). Der Vorhabensträger hat für die Vermeidung eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbote zu sorgen. Sofern sich ein Verstoß gegen ein Verbot des § 44 Abs. 1
nicht vermeiden lässt und es an einer allgemeinen Ausnahme (beispielsweise aufgrund von § 45 Abs. 7 Satz 4
) fehlt, kann der Vorhabenträger bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des Antragsgegners (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NatSchG Bln) im Einzelfall nach Maßgabe von § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3
die Zulassung weiterer Ausnahmen beantragen. Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Artenschutzes dürfte es sowohl im Interesse des Vorhabensträgers an Planungssicherheit als auch im (öffentlichen) Interesse der Naturschutzbehörden an einer effektiven Verwirklichung des Artenschutzes liegen, möglichst frühzeitig und umfassend gemeinsam nach Lösungen für die im Hinblick auf das gesamte Planungsgebiet zu Tage getretenen artenschutzrechtlichen Konflikte zu suchen. Randnummer 32 Nach § 44 Abs. 1
ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Randnummer 33 Bei einem privilegierten Vorhaben im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 1
liegt in Bezug auf die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten und europäischen Vogelarten ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
). Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3
liegt bei privilegierten Vorhaben hinsichtlich der aufgeführten Tierarten das Verbot nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift (Schädigungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im Anwendungsbereich der Privilegierungen können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3
). Randnummer 34
. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Wechselkröte (a), sondern auch für die Feldlerche und andere Brutvögel (b). Zwar hat der Antragsgegner die Unterlassungsanordnung erst nachträglich im Laufe des Eilverfahrens damit begründet, es liege auch hinsichtlich der Feldlerche und darüber hinaus im Allgemeinen auch hinsichtlich anderer Brutvögel im Fall der Aufstellung des Amphibienschutzzauns ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vor. Bei der Prüfung, ob Zugriffsverbote verletzt werden, ist aber nicht nur auf die Wechselkröten, sondern auch auf die Brutvögel abzustellen, obwohl der Antragsgegner sich erstmals im gerichtlichen Eilverfahren auf die Gefährdung der Brutvögel gestützt hat. Zwar ist in reinen Anfechtungskonstellationen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Wenn – wie hier – das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen und zu erwarten ist, dass die Behörde ihren Widerspruchsbescheid auch auf das neue Vorbringen stützen wird, ist dieses jedoch ausnahmsweise bereits im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu berücksichtigen. Randnummer 35 a) Die Wechselkröte (Bufo viridis oder auch Bufotes viridis), deren Name sich von ihrer Fähigkeit ableitet, die Hautoberfläche der jeweiligen Umgebung farblich anzupassen, unterfällt dem Schutz der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3
. Sie gehört nämlich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchstabe b
i.V.m. Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) zu den streng geschützten Arten und damit zugleich zu den nach § 7 Abs. 2 Nr. 13
besonders geschützten Arten. Randnummer 36 aa) Hinsichtlich der Wechselkröte liegt kein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1
vor. Randnummer 37 Dieses Zugriffsverbot zielt zwar auf den Schutz der Individuen ab und ist als solches einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich. In der Praxis würde dies jedoch mitunter zu unüberwindlichen Hindernissen für die Planung und Durchführung insbesondere von Infrastruktur- und Eingriffsvorhaben führen, da sich oftmals eine Tötung geschützter Individuen trotz aller Anstrengung nicht komplett ausschließen lässt. Bei derartigen betriebsbedingten Tötungen einzelner Exemplare handelt es sich um sozialadäquate Risiken, denen die Tiere immer ausgesetzt sind. Um zu einer sachgerechten, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Eingrenzung des Tötungsverbots zu gelangen, hat das Bundesverwaltungsgericht am Fall der Planfeststellung von Straßen den Signifikanzansatz entwickelt. Danach wird das Tötungs- und Verletzungsverbot außerhalb gezielter Eingriffe nur dann verwirklicht, wenn das betreffende Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko der im Vorhabenbereich vorkommenden Individuen der genannten besonders geschützten Arten in signifikanter Weise erhöht und diese infolgedessen umkommen. Dieser Ansatz kommt auch bei baubedingten Individuenverlusten zur Anwendung (s. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13, juris, Rn. 99). Der Gesetzgeber hat diesen Signifikanzansatz in die Neufassung des § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
übernommen. Wichtige Kenngrößen für die Bestimmung der Signifikanz sind neben den artspezifischen Verhaltensweisen und der Biologie der Art auch die zeitgleiche Anwesenheit einer großen Anzahl von Tieren im Gefahrenbereich des Vorhabens sowie die Häufigkeit, mit der einzelne Individuen den Gefahrenbereich des Vorhabens frequentieren bzw. mit der sie sich hier aufhalten. Ein signifikant erhöhtes Risiko ist noch nicht allein dadurch erreicht, dass möglicherweise einzelne Individuen zu Schaden kommen (zum gesamten Vorstehenden s. Lau, in: Frenz/Müggenborg,
, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 66-69 m.w.N.). Randnummer 38 Nach diesem Maßstab hat der Antragsgegner eine Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos hinsichtlich der Wechselkröte bereits nicht hinreichend dargelegt; eine solche ist auch sonst nicht erkennbar. Randnummer 39 Es ist allerdings mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass das rund 500 m von dem temporären, zur Laichablage genutzten Kleingewässer entfernte Grundstück angesichts der Wanderfreude der Wechselkröte zu deren potentiellen Landlebensraum gehört. Auch wenn auf dem Grundstück, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, regelmäßig keine grabbaren Strukturen zu Verfügung stehen sollten, ist nicht ausgeschlossen, dass sich dort Kleinsäugerbauten, Spalten oder Nischen befinden, die von der Wechselkröte als Sommer- oder Winterquartier genutzt werden können. Auch der Umstand, dass bei den von der Umweltbaubegleitung der Antragstellerin durchgeführten Vor-Ort-Begehungen bislang kein Nachweis der Wechselkröte erbracht werden konnte, schließt das Vorhandensein von Exemplaren dieser Art auf dem Grundstück nicht aus. Denn diese im Landlebensraum ohnehin nur schwer auffindbaren Tiere sind nachtaktiv. Davon, dass es sich bei dem Grundstück um potentiellen Lebensraum der Wechselkröte handelt, geht im Übrigen auch das von der Umweltbaubegleitung der Antragstellerin erstellte Vermeidungskonzept ausdrücklich aus. Übereinstimmend legen die Beteiligten zudem zugrunde, dass das eine dichte Vegetationsdecke aufweisende Grundstück nicht zum bevorzugten Lebensraum der Wechselkröte gehört, die eine lückige, steppenähnliche Vegetation liebt. Randnummer 40 Ob eine Verwirklichung des Tötungs- und Verletzungsverbots auch dann in Betracht kommt, wenn das Grundstück (lediglich) als potentieller Landlebensraum der Wechselkröte anzusehen ist, kann offenbleiben. Randnummer 41
. Randnummer 45 Dieses Verbot erfasst Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern. Durch welche Art von Handlung dieser Zustand verursacht wird, ist nicht von Belang. Störungen können auch durch vorhabenbedingte Zerschneidungs-, Trenn- oder Barriereeffekte hervorgerufen werden, die zu Irritationen der Tiere und hierdurch bedingte Verhaltensänderungen führen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023,
10 m.w.N.). Erheblich ist eine Störung dann, wenn Verhaltensweisen, die für das Überleben der Art notwendig sind, spürbar beeinträchtigt werden und infolgedessen ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist. Unter der lokalen Population ist eine Gruppe von Individuen einer Art gemeint, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
10 m.w.N.), liegt kein Verstoß gegen das Störungsverbot vor. Denn angesichts des gesamten potentiellen Lebensraums, der nach Angaben des Antragsgegners aufgrund der Dokumentation dreier Wechselkröten südlich des Plangebiets offenbar noch deutlich über dessen ca. 90 ha große Gesamtfläche hinausgeht, fällt das Grundstück bereits quantitativ nicht nennenswert ins Gewicht. Vor allem aber gilt dies in qualitativer Hinsicht, da es – wie dargelegt – aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wechselkröte eher unattraktiv ist. Randnummer 49 cc) Durch die Aufstellung des Zauns wird hinsichtlich der Wechselkröte auch nicht das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
verletzt. Randnummer 50
schützt nämlich nicht den Lebensraum besonders geschützter Arten insgesamt, sondern nur selektiv die bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte Funktionen geprägt sind (BVerwG, Urteile vom
15 m.w.N.). Randnummer 53 Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot im Zuge der Errichtung des Zauns scheidet aus. Es fehlt nämlich an konkreten Hinweisen darauf, dass sich auf dem Grundstück als Ruhestätte der Wechselkröte geeignete Strukturen befinden, die von einem Exemplar dieser Art als Ruhestätte genutzt werden. Der Umstand, dass sich dies nicht sicher ausschließen lässt, reicht für einen Verstoß gegen das Schädigungsverbot nicht aus, da eine bloß potentielle Lebensstätte nicht von § 44 Abs. 1 Nr. 3
geschützt wird. Abgesehen davon kann eine Beschädigung von Ruhestätten der Wechselkröte aufgrund der von der Antragstellerin ergriffenen Vermeidungsmaßnahmen nahezu ausgeschlossen werden. Randnummer 54 b) Die Feldlerche (Alauda arvens), hinsichtlich derer allein der Antragsteller einen Verstoß gegen Zugriffsverbote konkret dargelegt hat, zählt als europäische Vogelart gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
zu den besonders geschützten Arten. Randnummer 55 Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beobachtungen von Mitarbeitern der Koordinierungsstelle Fauna am 19. Juni 2023 aus fachlicher Sicht den Rückschluss zulassen, dass es sich bei den im Umkreis des Grundstücks beobachteten Feldlerchen um mindestens zwei Brutpaare handelt. Da ausweislich des von der Antragstellerin eingereichten Vermeidungskonzepts auf dem Grundstück bereits ein Brutnachweis für diese recht reviertreue Vogelart dokumentiert wurde und auch nach Sichtungen der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände zwei Brutpaare auf dem eingezäunten Grundstück festgestellt wurden, ist trotz aktuell fehlenden Brutnachweises davon auszugehen, dass das Grundstück in der Brutzeit von der Feldlerche als Brutrevier genutzt wird. Randnummer 56 Eine Verletzung der Zugriffsverbote hinsichtlich des Schwarzkehlchens (Saxicola rubicola) und weiterer, nicht im Einzelnen benannter europäischer Vogelarten hat der Antragsgegner bereits nicht hinreichend dargelegt. Sein Vorbringen beschränkt sich hinsichtlich des Scharzkehlchens darauf, ein Exemplar dieser bodenbrütenden Art sei brutanzeigend singend am nördlichen Rand der eingezäunten Fläche gesichtet worden, sodass zu vermuten sei, es habe sein Brutrevier zumindest teilweise auf dem Grundstück. Sollte das Fehlen artspezifischer Ausführungen zum Schwarzkehlchen darauf schließen lassen, dass die hinsichtlich der Feldlerche gemachten Ausführungen entsprechend gelten sollten, kann im Übrigen auf die nachstehenden Ausführungen zur Feldlerche verwiesen werden. Hinsichtlich anderer europäischer Vogelarten fehlt es bereits an prüffähigem Vorbringen des Antragsgegners, der sich auf den Hinweis beschränkt hat, aufgrund der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen liege es nahe, dass durch den Zaun auch im Hinblick auf Brutvögel anderer Arten gegen Zugriffsverbote verstoßen werde. Randnummer 57 aa) Durch die Aufstellung eines Amphibienschutzzauns wird nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1
im Hinblick auf die Feldlerche verstoßen. Randnummer 58
. Randnummer 63
ist durch das Aufstellen der Zaunanlage im Hinblick auf die Feldlerche nicht verwirklicht. Randnummer 66 Bei den Nestern der Feldlerche handelt es sich zwar um Fortpflanzungsstätten im Sinne der Vorschrift, da sie für eine erfolgreiche Fortpflanzung der Art erforderlich sind. Randnummer 67
werden nur potenzielle Fortpflanzungsstätten mangels konkreten Individuenbezugs nicht erfasst (Lau, in: Frenz/Müggenborg,
, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 35 m.w.N.). Im Übrigen kann, wie bereits dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Zaun das gesamte Grundstück als Standort von Brutstätten der Feldlerche ausscheidet. Randnummer 69
ein. Randnummer 71 Der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Funktionserhalt ist nur dann gegeben, wenn die von der betroffenen Stätte erfüllte ökologische Funktion uneingeschränkt aufrechterhalten bleibt, weil im Umfeld des Eingriffs Strukturen vorhanden sind, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte fungieren können (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023,
55 m.w.N.). Entscheidend ist mithin, ob der verbleibende bzw. neu geschaffene Lebensraum die beeinträchtigten Funktionen für die betroffenen Tiere auffängt. Funktionserhaltende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3
, die die zeitliche Kontinuität der Lebensstätte ohne Funktionsverlust sichern könnten, stehen vorliegend nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten nicht zur Verfügung. Randnummer 72 Bei der Prüfung, ob den betroffenen Tieren innerhalb ihres Aktionsradius ein Ersatzhabitat zur Verfügung steht, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die betroffenen Tiere könnten auf andere Flächen ausweichen. Eine solche Ausweichmöglichkeit besteht nämlich nur dann, wenn sich im räumlichen Zusammenhang geeignete Habitatstrukturen finden und diese Flächen nicht schon von Artgenossen oder Arten mit vergleichbaren Habitatansprüchen besetzt sind. Auch wenn dies, wie vom Antragsgegner im Hinblick auf Brutreviere von Vögeln im Allgemeinen ausgeführt, ohne eine im Vorfeld erfolgte entsprechende Untersuchung regelmäßig nicht naturschutzfachlich belastbar angenommen werden kann (Lau, in: Frenz/Müggenborg,
, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 78), gilt hier ausnahmsweise etwas anderes. Randnummer 73 Zwar liegt mit den im Zuge der Erstellung des Artenschutzbeitrags erhobenen Kartierungen von Brutvögeln aus den Jahren 2009 und 2010 keine hinreichend aktuelle Dokumentation des Bestandes vor. Es kann jedoch vorliegend ausnahmsweise auch ohne weitere Untersuchungen davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion eines möglicherweise infolge des Zaunbaus aufgegebenen Nestes auf dem Grundstück bzw. – bei die Grundstücksgrenze überschreitenden Brutrevieren – in dessen unmittelbarer Umgebung weiterhin erfüllt wird. Die vom Antragsgegner angeführten Sichtungen zweier Brutpaare auf dem Grundstück belegen nämlich, wie bereits dargelegt, dass das gesamte Grundstück und dessen unmittelbare Umgebung auch nach Errichtung der Zaunanlage seine Eignung als Brutrevier und Brutstandort zweier Feldlerchenpaare nicht verloren hat. Hinzu kommt, dass der anzusetzende Ausgleichsbedarf gering ist. Denn weder ist absehbar, ob es künftig überhaupt zu einer erneuten Errichtung der Zaunanlage kommt, noch, ob ein in deren Umfeld nistendes Brutpaar in diesem Fall ihr Nest aufgeben würde. Randnummer 74 Die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein rechtmäßig ordnungsrechtlich Inanspruchgenommener eine über die Duldung eines Gefahrerforschungseingriffs hinausgehende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung – etwa zur Vornahme von Kartierungen – einschließlich der damit verbundenen Kostenlast trifft, lässt sich nicht allgemein beantworten und hängt insbesondere davon ab, ob der Adressat der naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung Störer, Nichtstörer oder Verdachtsstörer ist. Randnummer 75 Unabhängig hiervon erweist sich die Untersagungsverfügung auch dann als rechtswidrig, wenn die Privilegierung des § 44 Abs. 5 Nr. 3
nicht zugunsten der Antragstellerin eingreifen würde. Dann erwiese sich die gemäß § 3 Abs. 2
getroffene Ermessensausübung nämlich als rechtswidrig. Denn eine über die Untersagung der Zaunaufstellung während der Brutzeit hinausgehende Unterlassungsverfügung wäre nicht erforderlich und verstieße daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 76 c) Ein das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Unterlassungsverfügung, die sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erwiesen hat, liegt nicht vor. Randnummer 77
. Randnummer 78 Zur Begründung wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu A.1.a (Wechselkröte) und A.1.b (Feldlerche und andere europäischen Vogelarten) verwiesen, mit Ausnahme jedoch der Ausführungen, die sich auf die fehlende Verwirklichung von Zugriffsverboten durch das Aufstellen des Zauns beziehen und hier nicht einschlägig sind. Randnummer 79 Ausgehend von dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ist ein das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungs- und Einebnungsverfügung, das über das regelmäßige Interesse am Erlass einer entsprechenden Verfügung hinausgeht, nicht zu erkennen. Die vom Antragsgegner zur Interessensabwägung angeführten Erwägungen beziehen sich erkennbar mehr auf die Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und dem Planungsgebiet insgesamt als auf die hier allein streitgegenständliche Aufstellung des Amphibienschutzzauns. Randnummer 80 B. Der Eilantrag hat auch hinsichtlich der mit Ziffer 3 des Bescheides vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.