erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens kehrte ihre Mutter im Jahr 2018 in die Russische Föderation zurück.
dem sie einen Reisepass für die Klägerin besorgt hatte, reiste die Klägerin zusammen mit ihr am 2. März 2019 über Polen
Deutschland ein. Ihre Mutter stellte am 11. März 2019 einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (
folgend: Bundesamt) als Asylerstantrag der Klägerin aufnahm. Randnummer 3 Die zunächst im Dublin-Verfahren beschlossene Abschiebung
Polen scheiterte wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist. Im nationalen Verfahren erfolgte
einer schriftlichen Befragung die persönliche Anhörung der Mutter der Klägerin zu ihren Folgeantragsgründen und den Fluchtgründen der Klägerin am 6. Februar 2020. Hierbei führte diese im Wesentlichen aus: Als sie
der Ablehnung ihres Antrags
Russland zurückgekehrt war, habe ihr ehemaliger Mann ihr verboten ihre Tochter zu sehen. Sie sei dann heimlich zu ihrer Schule gegangen um sich mit ihr zu treffen, wobei ihr eine Lehrerin geholfen habe. Ihre Tochter habe erzählt, dass sie geschlagen und erniedrigt werde, man lasse sie auch nicht lernen. Sie habe geäußert, dass dies „die Frau des Vaters“ machen würde, ihr Vater aber gut zu ihr sei. Als sie ihre Tochter einmal in der Schule getroffen habe, habe ihr ehemaliger Mann wohl davon erfahren und sie dort angeschrien, dass er sie umbringen würde, wenn sie seine Tochter nochmal sehen würde. Er habe zudem geäußert, dass er seine Tochter verheiraten werde. Ihr ehemaliger Mann habe auch eine andere, ältere Tochter, die er bereits mit 16 Jahren verheiratet habe.
dem Vorfall habe sie ihre Tochter nicht mehr sehen können. Randnummer 4 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom
Deutschland gebracht habe. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
G maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G. Randnummer 18 I.
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – oder das Bundesamt hat
G von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
2 Qualifikationsrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen eingeholt werden. Randnummer 24 II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Russischen Föderation die Zwangsverheiratung und die dauerhafte Trennung von ihrer Mutter droht.Akteure im Sinne des § 3c AsylG, die gemäß § 3d AsylG willens wären, ihr Schutz vor Zwangsverheiratung in Form von diskriminierungsfreien polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG) zu bieten, sind nicht gegeben. Sie ist nicht auf eine interne Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zu verweisen. Randnummer 25
G dar. Danach gelten auch Handlungen als Verfolgung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Infolge einer Zwangsheirat wird für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe der freien Verfügbarkeit des auserwählten Ehemanns aus. Eine Zwangsheirat ist eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten, die in Deutschland
GB) bestraft wird und gegen internationale Konventionen verstößt. Die Freiheit der Eheschließung ist in Art. 12 EMRK, Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta) und Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Charta) garantiert. Zudem droht einer von einer Zwangsheirat betroffenen Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit psychische, physische und sexuelle Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG und im Falle der Verweigerung der Zwangsheirat oder der Flucht aus dieser physische Gewalt bis hin zur gezielten Tötung (vgl. u.a. VG Hannover, Urteil vom
ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ihre eigene Tochter zu sehen. Die Traditionen hätten es vorgegeben, dass die Tochter bei ihrem Vater lebe. Dies und auch der Umstand, dass ihr ehemaliger Ehemann die gemeinsame Tochter „um keinen Preis hergeben“ wolle, entspricht der Erkenntnismittellage.
einer Scheidung gehören die Kinder
tschetschenischer Tradition dem Vater. Sie gelten als dessen „Eigentum“ und sollen in dessen Familie leben (EASO-Bericht, Tschetschenien: Frauen, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder, September 2014, S. 29; Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen mit unehelichen Kindern, 3. Juni 2014, S. 7; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport Nr. 68, November 2012, S. 26; Memorial, Tschetschenen in Russland – Frauen in der Tschetschenischen Republik, November 2013, S. 29). Randnummer 28 In diesem Zusammenhang erweisen sich die Schilderungen der Mutter über die Vorstellungen der Klägerin von der Ehe und der Absicht des Kindesvaters sie minderjährig zu verheiraten, als anschaulich,
vollziehbar, detailreich und emotional geprägt. Der Einzelrichter hat
der persönlichen Anhörung der Mutter der Klägerin keinen Zweifel daran, dass ihr Verhalten in allererster Linie davon geprägt und danach ausgerichtet war, ihre Tochter vor der Einflussnahme und einer drohenden Verheiratung durch ihren Vater zu schützen und demnach zutreffende Angaben gemacht hat. Dies ergibt sich exemplarisch aus ihrer Aussage: „Ich bin eine Mutter und möchte, dass mein Kind nicht leidet“. Sie sehe ihre Tochter
wie vor als Kind, obwohl sie schon 15 Jahre alt ist. Sichtlich erregt erschien sie, als sie darüber berichtete, dass ihr ehemaliger Mann ihrer Tochter gesagt habe, dass sie sie verlassen habe und verantwortungslos sei. Anschaulich ist ihre Angabe, dass er die gemeinsame Tochter früh verheiraten wolle, „bevor sie einen festen Charakter hat“. Diese Aussage ist wichtiger Beleg für die beabsichtigte Machtausübung durch den Vater, da hierdurch deutlich wird, dass er durch eine frühe Verheiratung einen möglichen Widerstand seiner Tochter vermeiden möchte. Dies entspricht auch dem üblichen Vorgehen bei Zwangsehen. Dass die Klägerin eine Zwangsverheiratung nicht wünscht, ist
vollziehbar dargelegt und ergibt sich aus der Natur der Sache. Auch wenn die Mutter in ihrer persönlichen Anhörung geschildert hat, dass die Klägerin geäußert habe, dass sie ihren Vater vermisse, sich die Trennung nicht gewünscht habe und sie Angst habe, dass ihr Vater sie überreden könne,
Russland zurückzukehren, steht dieses dem Befund nicht entgegen. Dass ein Kind, welches keine persönlichen Misshandlungen durch den eigenen Vater erlitten hat und mit der Trennung der Eltern, gerade auch im Hinblick auf die erhebliche räumliche Distanz und der Durchführung eines Asylverfahrens, den eigenen Vater vermisst, ist
vollziehbar. Vielmehr unterstreichen diese Angaben die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter, da dies auch negativ hätte ausgelegt werden können, indem die Klägerin zu ihrem Vater
Russland zurückkehren wolle und kein Interesse an internationalem Schutz in Deutschland habe. Die Klägerin habe ihre Mutter überdies vor dem Hintergrund von Besuchen tschetschenischer Hochzeiten in Deutschland, wo 18- oder 19-jährige Frauen geheirateten haben, gefragt, wie sie jetzt heiraten solle, da sie doch lernen müsse. Sie habe zudem erzählt, dass ihr Vater gesagt habe „sie müsse [doch]“, die Mutter habe ihr dann jedoch gesagt, dass sie ihrem Vater nicht folgen müsse. Dies belegt die persönliche Abhängigkeit und das Machtgefüge, welches die tschetschenischen Traditionen gerade im Vater-Tochter-Verhältnis etablieren. Dieses wird auch in der von der Mutter geschilderten Aussage der Klägerin deutlich, dass diese gesagt habe, dass sie mit 15 Jahren noch keine Fähigkeiten habe, eine Ehe zu führen. Demnach wurde ihr schon früh beigebracht, welche Aufgaben und Funktionen eine Ehefrau in Tschetschenien zu erfüllen habe. Sie dürfte daher schon früh – mutmaßlich durch ihre Stiefmutter – an die spätere Stellung als Ehefrau herangeführt worden sein. Zweifel daran, dass der Vater seine andere Tochter ebenfalls mit 16 Jahren verheiratet hat, sind nicht ersichtlich und lassen eine Zwangsverheiratung der Klägerin als wahrscheinlich erscheinen. In diesem Kontext erscheint der Vortrag hinsichtlich der Bedrohung der Großmutter der Klägerin durch ihren Vater als glaubhaft. Sie ist als verbleibender Teil der Familie in Russland und demnach im Einflussbereich des Kindesvaters. Die dortige Auseinandersetzung aus Anlass eines angesehenen Instagram-Story schilderte die Mutter der Klägerin detailreich und
vollziehbar. Dass die Großmutter der Klägerin gegenüber ihrer eigenen Tochter (der Mutter der Klägerin) verschwiegen hinsichtlich etwaiger Bedrohungen durch den Ehemann gezeigt habe, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Klägerin nicht beunruhigt werden solle und sie von Deutschland auch nichts ändern könne, verständlich. Hier überzeichnete die Mutter der Klägerin die Ereignisse nicht, sondern schilderte die Vorgänge wie sie geschehen sind. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Erzählung. Randnummer 29 Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Vater der Klägerin ihr gegenüber vermutlich nicht direkt von seiner Absicht einer zwangsweisen Verheiratung gesprochen hat. Die Klägerin war, als sie von ihrer Mutter
Deutschland gebracht worden ist, erst 12 Jahre alt, weshalb eine Zwangsheirat für den Vater noch nicht in Betracht gekommen und auch nicht versucht worden ist. Etwaige Gespräche hierüber hätten die Klägerin jedoch ggf. zu abwehrendem Verhalten motiviert. Auch ist nicht ersichtlich, dass derartige Gespräche hätten stattfinden müssen, da die zwangsweise Verheiratung durch den Familienvater keinen Raum für Diskussionen eröffnet, sondern – sofern die Zeit hierfür gekommen ist – schlichtweg vollzogen wird. Es kommt demnach für die Beurteilung des Risikos einer Zwangsverheiratung maßgeblich auf die Schilderungen der Kindesmutter an. Sie konnte
vollziehbar darlegen, dass Gespräche und Auseinandersetzungen über die Zukunft der gemeinsamen Tochter, gerade vor dem Hintergrund der Trennung, stattgefunden haben. Eine persönliche Anhörung der
wie vor minderjährigen Klägerin durch den Einzelrichter ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen. Randnummer 30 Letztlich gebietet der gerichtliche Prüfungsmaßstab eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen verbleibende Restzweifel im Hinblick auf das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter zurückzustellen. Die Klägerin steht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit 15 ½ Jahren kurz vor ihrem –
tschetschenischen Traditionen – heiratsfähigem Alter. Im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation und der damit zusammenhängenden persönlichen Schwierigkeiten ein eigenständiges Leben zu führen, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Gefahr einer zwangsweisen Heirat. Denn die Klägerin ist absehbar in einem Alter, ab dem das Kind das Elternhaus verlassen soll um sich selbst im Rahmen einer Ehe den Interessen des Ehemannes unterzuordnen. Durch die Trennung der Klägerin von ihrem gesellschaftlichen Umfeld ist zudem unwahrscheinlich, dass sie selbst eine Person kennenlernt, mit der sie freiwillig die Ehe eingehen möchte und der von ihrem Vater anerkannt wird, bevor sie dazu gezwungen wird. Der Vater der Klägerin dürfte daher gegenwärtig ein gesteigertes Interesse haben, die Klägerin in die Ehe zu führen. Randnummer 31 3.
den vorgenannten Maßgaben droht der Klägerin auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung indem sie von ihrer Mutter dauerhaft getrennt werden wird. Dies stellt eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK dar, welches unter anderem das Recht umfasst, mit seinen Eltern zusammenzuleben. Zwar ist Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht, von dem
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, in diese Rechte wird jedoch besonders schwerwiegend eingegriffen, indem die Klägerin als minderjährige und damit besonders vulnerable und schutzbedürftige Personen und gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange und Interessen von der Kindesmutter getrennt wird. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin
tschetschenischer Rechtslage zum Vater gehört und die Mutter der Klägerin sie schon einmal
Deutschland gebracht hat, ist eine Trennung beachtlich wahrscheinlich. Damit die Klägerin nicht erneut ihrem Vater entzogen wird, ist davon auszugehen, dass er die Aufsicht und Kontrolle über seine Tochter noch konsequenter durchführen wird und jeglichen Kontakt zur Mutter zu verhindern versucht. Die Furcht vor einer – u.a. sogar gewaltsamen – Trennung von der Mutter deckt sich mit der Erkenntnislage. Im Einklang mit dem Adat kommen Kinder, deren Eltern in Tschetschenien geschieden werden, zum Vater. In solchen Fällen wenden sich die Sharia-Kleriker, die über das Sorgerecht für ein Kind entscheiden, an die Vormundschaftsabteilung, die Polizeibeamten des Bezirks und die Mitarbeiter der Polizeibehörde, die sich mit den Rechten Jugendlicher befassen. Die Urteile dieser Institutionen lassen sich jedoch als Empfehlung auslegen und werden oft ignoriert. Frauen sehen es kaum als einen Ausweg, ihren Fall vor Gericht zu bringen, da das im Grunde bedeuten würde, der Familie des Ehemanns den Krieg zu erklären. Viele werden auch von der Familie des Mannes bedroht. In der Regel betreffen Fälle, die vor Gericht gebracht werden, den Zugang der Mutter zu ihren Kindern. In ganz wenigen Fällen erhält die Mutter das Sorgerecht (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation zur Situation der Tschetschenen in Russland vom August 2018, S. 34).
der Erkenntnismittellage ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i. V. m. § 3d AsylG gewillt sind, die Klägerin von der Trennung von der Kindesmutter zu schützen (so auch etwa VG Potsdam, Urteil vom
G wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesem Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Randnummer 33 Vorliegend fehlt es bereits an der in § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzten Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Teil des Herkunftslandes. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es der Klägerin gelingen würde, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation vor ihrem Vater zur Verhinderung einer Zwangsheirat versteckt zu halten. Er hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Möglichkeit, sondern auch das Recht, bei staatlichen Behörden den Aufenthaltsort seines Kindes in der Russischen Föderation in Erfahrung zu bringen und ggf. sein Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Zudem können
den Erkenntnissen des Gerichts regionale Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 – Lagebericht –, S. 14, 15). Somit könnte letztlich über die Strafverfolgungsbehörden auf eine Anzeige wegen Kindesentziehung die Rückkehr der Klägerin
Tschetschenien erzwungen werden. Es bestünde mithin die Gefahr, dass der Kindesvater die Klägerin auch außerhalb Tschetscheniens finden und gegen ihren Willen dorthin zurückbringen würde. Randnummer 34 Darüber hinaus ist interner Schutz für die Klägerin nicht zumutbar. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, das heißt zumindest das Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 185; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – BVerwG 10 C 11.07 –, juris Rn. 35).
den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls
Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom
den Berechnungen der Beklagten um finanzielle Hilfen für maximal ein Jahr. Diese werden zum anderen teilweise zweckgebunden für den Rücktransport ausgezahlt und stünden insoweit für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Zudem sind Starthilfen an die freiwillige Rückkehr der Klägerin gekoppelt und es ist fraglich, inwieweit sie im vorliegenden Fall tatsächlich ausgezahlt würden. Eine Erwerbstätigkeit kann sie in absehbarer Zeit nicht aufnehmen. Familiäre Unterstützung etwa durch ihre Großmutter steht ihr nicht hinreichend zur Verfügung, da der Vater der Klägerin diese bereits hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Klägerin bedroht hat. Dies birgt die hohe Gefahr der Entdeckung durch den Kindesvater. Randnummer 36 III. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfallen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a AsylG. In der Folge ist auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot, die das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung
G trifft, aufzuheben. Randnummer 37 IV. Über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes ist nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem vorrangig gestellten Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich ist. Randnummer 38 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001548204
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.