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VG Berlin 4. Kammer 4 K 468/21 Urteil Glücksspielrechtliche Erlaubnis: Drittanfechtungsklage eines Veranstalters von Sportwetten gegen eine dem Betrei

Glücksspielrechtliche Erlaubnis: Drittanfechtungsklage eines Veranstalters von Sportwetten gegen eine dem Betreiber einer Bestandsspielhalle erteilte Erlaubnis Leitsatz Die dem Betreiber einer Bestandsspielhalle im Land Berlin nach dem SpielhG Bln erteilte Erlaubnis kann von einem Veranstalter von Sportwetten nicht mit der Begründung angefochten werden, die "erlaubte Spielhalle" stehe der Erteilung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle entgegen, die den gesetzlichen Mindestabstand von 500 m zu dieser nicht wahrt. Insoweit fehlt es an einer Klagebefugnis. (Rn.18) (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen für den Betrieb einer Spielhalle erteilte Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin. Randnummer 2 Die Beigeladene betreibt in der E... in 4... Berlin eine Spielhalle. Bereits unter dem

  1. Januar 2009 hatte ihr das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) hierfür eine unbefristete Genehmigung nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) erteilt. Das Bezirksamt erteilte ihr sodann unter dem
  2. Juli 2020 sowohl eine – zunächst bis zum
  3. Juni 2021 befristete – Genehmigung nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) als auch eine unbefristete Genehmigung nach § 2 Abs. 1 des Spielhallengesetzes Berlin . Soweit das Bezirksamt die Genehmigung nach § 24 Abs. 1 GlüStV am
  4. April 2022 erneut erteilt hat, ist dies Gegenstand der unter dem Aktenzeichen VG 4 K 405/22 erhobenen Klage der Klägerin. Randnummer 3 Sie selbst ist eine Wettveranstalterin, die seit dem
  5. Oktober 2020 über eine bundesweit gültige Konzession des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Durchführung von Sportwetten im Internet und über terrestrische Wettvermittlungsstellen verfügt. Sie beantragte unter dem
  6. Januar 2021 beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: LABO) u.a. eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der Z... in 4... Berlin. Dieser Standort, an dem zuvor ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis ein Buchmacherbetrieb („D...“) tätig war, befindet sich in einer fußläufigen Entfernung von etwa 410 m vom Betrieb der Beigeladenen. Nachdem die Klägerin dies im Erlaubnisverfahren in Erfahrung gebracht hatte, erhob sie am
  7. Juli 2021 gegen die auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 SpielhG erteilte Erlaubnis der Beigeladenen (Dritt-)Widerspruch. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die bestehende Wettvermittlungsstelle im Erteilungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen. Es gebe keinen grundsätzlichen Vorrang von Spielhallen gegenüber Wettvermittlungsstellen. Der Umstand, dass sie ihre Sportwettenkonzession so spät erhalten habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Ungeachtet dessen sei die Abstandsregelung offensichtlich rechtswidrig. Hierfür gebe es keine wissenschaftliche Rechtfertigung. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  8. November 2021, zugestellt am
  9. November 2021, wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil es der Klägerin an der Widerspruchsbefugnis fehle. Die Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid entfalte keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin. Weder das Mindestabstandsumsetzungsgesetz noch das Spielhallengesetz Berlin hätten drittschützenden Charakter. Das Mindestabstandsumsetzungsgesetz beziehe sich allein auf Spielhallen, nicht aber auf Wettvermittlungsstellen. Dass sich Erlaubnisse für Bestandsspielhallen im Sonderverfahren faktisch dahin auswirkten, dass eine Wettvermittlungsstelle nicht genehmigungsfähig sei, sei nicht auf die Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes und des Spielhallengesetzes zurückzuführen. Vielmehr beruhe dies auf den die Wertvermittlungsstellen betreffenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Berlin. Ein bloßer Rechtsreflex vermöge aber ebenso wenig eine Rechtsposition zu begründen wie eine faktisch ermittelte Betroffenheit. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich geregelt, dass dem Bestandsschutz vorhandener Spielhallen Vorrang vor den Interessen anderer Glücksspielformen einzuräumen sei. Ein Drittschutz folge daher hier auch nicht aus § 9b AGGlüStV. Randnummer 5 Eine Widerspruchbefugnis folge auch nicht aus den Grundrechten. Der Schutzbereich des Art. 12 des Grundgesetzes (GG) sei nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufsfreiheit entfalteten. An einer eingriffsgleichen Wirkung fehle es dann, wenn die mittelbaren Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung seien. Selbst wenn mit der Erteilung der Erlaubnis eine mittelbare Beeinträchtigung einhergehe, stelle dies keinen Eingriff dar. Vielmehr sei dieser erst in der Versagung der begehrten Erlaubnis zu sehen. Zudem hindere die erteilte Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz die Tätigkeit von Wettvermittlungsstellen nicht als solche. Schließlich folge weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Art. 2 Abs. 1 GG eine Widerspruchsbefugnis. Der Klägerin bleibe unbenommen, die sie betreffenden Vorschriften erforderlichenfalls zum Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens im Rahmen der Versagung ihrer eigenen Erlaubnis zu machen, in welchem sich die Frage des Drittschutzes nicht stelle. Hierdurch sei effektiver Rechtsschutz im gleichen Maße gewährleistet. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am
  10. Dezember 2021, einem Montag, erhobenen Klage. Sie führt aus: Sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beseitigung der der Beigeladenen erteilten Spielhallenerlaubnis, weil diese ihr gegenüber Sperrwirkung entfalte. Allein aus diesem Grund beabsichtige das LABO, ihren Erlaubnisantrag abzulehnen. Hiergegen spreche auch nicht, dass die bereits erteilte Spielhallenerlaubnis gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen oder widerrufen werden könne. Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handele, könne das Gericht die Behörde auch nicht hierzu unbedingt verpflichten. Ihr Widerspruch sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die ursprüngliche Spielhallenerlaubnis bereits am
  11. Juli 2020 erteilt worden sei. Hiervon habe sie erstmals am
  12. Juni 2021 durch Akteneinsicht erfahren und entsprechend fristgerecht Widerspruch erhoben. Mit der inhaltlichen Begründung des Widerspruchs setze sich der Widerspruchsbescheid nicht auseinander. Ihr sei unklar, weshalb die Abstandsproblematik zur bestehenden Wettvermittlungsstelle nicht bei der Genehmigung der Spielhalle thematisiert worden sei. Es sei auch unklar, auf welcher Basis die Spielhalle gegenwärtig betrieben werde, nachdem die außerdem erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ausgelaufen sei. Jedenfalls müssten ihre eigenen Interessen bei der Neuerteilung dieser Genehmigung berücksichtigt werden. Sie könne sich auf ihre Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG sowie die grundrechtsgleichen Unionsrechte der Dienst- und Niederlassungsfreiheit berufen. Durch die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der in Abstandskollision stehenden Spielhalle werde unmittelbar in diese Rechte eingegriffen. Mit der Erteilung der Erlaubnis habe der Beklagte den im Parallelverfahren geltend gemachten Anspruch unmittelbar vereitelt. Andere Obergerichte hätten im Übrigen einen fristgerecht erhobenen Drittwiderspruch gerade zur Voraussetzung für den Erfolg einer auf die Erteilung einer Wertermittlungserlaubnis gerichteten Klage gemacht. Randnummer 7 Ergänzend beruft sich die Klägerin auf eine beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingereichte Verfassungsbeschwerde, deren Gegenstand Beseitigungsverfügungen für ohne Erlaubnis betriebene Wettbüros eines anderen Sportwettenveranstalters sind. Sie macht geltend, einem neu in den Markt eintretenden Wettveranstalter sei es durch die Abstandsvorschriften im Land Berlin gerade unmöglich oder jedenfalls fast nicht möglich, eine neue Wettvermittlungsstelle zu eröffnen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat den zeitgleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom
  13. Juni 2023 mangels Rechtswegerschöpfung zurückgewiesen (VerfGH 56 A/23). Wegen der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf Bl. 78 bis 152 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die der Z... GmbH mit Bescheid vom
  14. Juli 2020 erteilte Erlaubnis des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin nach § 2 Abs. 1 des Spielhallengesetzes Berlin für den Betrieb einer Spielhalle in der E... Berlin unter Abänderung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom
  15. November 2021 aufzuheben sowie Randnummer 10 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 11 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte hält an seinen Bescheiden unter Verweis auf die dort gegebene Begründung fest. Die Klage sei bereits unzulässig, da es der Klägerin an einer Klagebefugnis mangele. Sie werde durch die Erlaubnis nicht beschwert. Bei der Erteilung der angefochtenen Erlaubnis sei es nicht zur Verletzung von zum Prüfungsumfang gehörenden Vorschriften gekommen, die gerade auch dem Schutz der Klägerin gedient hätten und so ein subjektives öffentliches Recht vermitteln würden. Die Abstandsvorschrift des § 2 Abs. 4 Spielhallengesetz Berlin von Spielhallen zu Vermittlungsstellen für Sportwetten finde aus Bestandsschutzgründen im Sonderverfahren gerade keine Anwendung. Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu erteilende Erlaubnis sei hier nicht angefochten und daher nicht relevant. Randnummer 14 Die Beigeladene hat sich nicht weiter geäußert. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
  16. April 2022 und Widerspruchsbescheid vom
  17. August 2022 hat das LABO den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort Z... in 4... Berlin durch die g... GmbH abgelehnt und hierfür eine Gebühr i.H.v. 500,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat sich die Behörde auf die Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstands zur erlaubten Spielhalle der Beigeladenen berufen. Dieser Bescheid ist Gegenstand der am
  18. September 2022 erhobenen Klage der Klägerin (Aktenzeichen VG 4 K 443/22), über die das Gericht ebenfalls am
  19. Juli 2023 verhandelt und entschieden hat. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Die Klage ist unzulässig. Randnummer 18 Der Klägerin fehlt es an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die als besondere Sachentscheidungsvoraussetzung einer Anfechtungsklage vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom
  20. September 2022 – BVerwG 9 C 24.21 – juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom
  21. Januar 2013 – BVerwG 9 B 20.12 – juris, Rn. 4; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  22. Aufl. 2018, § 42 Rn. 364 ff.). Bei der Anfechtungsklage – auch in der Form der Drittanfechtungsklage – verlangt § 42 Abs. 2 VwGO, dass der jeweilige Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger substantiiert Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – das Bestehen und Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (BVerwG, Urteile vom
  23. November 1996 – BVerwG 11 A 100.95 – juris, Rn. 34, und vom
  24. Dezember 2021 – BVerwG 4 C 3.20 – juris, Rn. 9). Randnummer 19 Ob der Kläger in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  25. November 1980 – BVerwG 7 C 84.78 – juris, Rn. 33 m.w.N.). Um festzustellen, ob die Rechtssphäre des Klägers überhaupt betroffen ist, müssen das Bestehen und die Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt (VGH Mannheim, Beschluss vom
  26. Juni 2018 – 6 S 304/18 – juris, Rn. 6 m.w.N.). Die Entstehung eines subjektiv-öffentlichen Rechts setzt dabei in personeller Hinsicht voraus, dass der Kläger Träger des normativ geschützten Interesses ist, also vom personellen Schutzzweck der Norm erfasst wird (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO,
  27. EL. 2022, § 42 Abs. 2, Rn. 46). Ein bloßer Rechtsreflex vermag indes ebenso wenig eine Rechtsposition bzw. eine Antrags- oder Klagebefugnis zu begründen wie eine rein faktisch ermittelte Betroffenheit (VGH Mannheim, Beschluss vom
  28. Juni 2018 – 6 S 304/18 – juris, Rn. 6, unter Verweis auf VGH München, Beschluss vom
  29. September 2015 - 10 CS 15.1435 – juris, Rn. 14). Randnummer 20 Das Recht eines Klägers, im Wege der (Dritt-)Anfechtung die Aufhebung einer Genehmigung zu verlangen, die einem anderen Bewerber erteilt worden ist, setzt voraus, dass die angefochtene Genehmigungserteilung Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom
  30. März 2023 – 11 LA 380/22 – juris, Rn. 20). Maßgeblich ist damit hier, ob die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz in einer ihre Individualinteressen schützenden Norm verletzt wird. Dies ist durch Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschluss vom
  31. Januar 2018 – 3 K 11163/17 – juris, Rn. 26; bestätigt durch VGH Mannheim, Beschluss vom
  32. Juni 2018 – 6 S 304/18 – juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 21
  33. Grundlage der der Beigeladenen unter dem
  34. Juli 2020 – im Rahmen des Sonderverfahrens nach dem Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin – MindAbstUmsG Bln) vom
  35. März 2016 (GVBl. 2016, 117) – erteilten Spielhallenerlaubnis ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Bln – vom
  36. Mai 2011 (GVBl. 2011, 223). Danach bedarf derjenige der Erlaubnis der zuständigen Behörde, der eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 Absatz 1 betreiben will. Auf diese Erlaubnis hatte der Betreiber einer (Bestands-)Spielhalle grundsätzlich einen Anspruch, es sei denn, es lagen Verstöße gegen Mindestabstandsregelungen oder sonstige Versagungsgründe vor. Weder den im vorliegenden Fall anzuwendenden Mindestabstandsregelungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 SpielhG Bln zu anderen Spielhallen oder zu Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden noch den Versagungsgründen nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln kam eine drittschützende Wirkung zu (vgl. so beispielhaft etwa zur Zuverlässigkeit – auf die § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln mit dem Verweis auf § 33c Abs. 2 Nr. 1 und § 33d Abs. 3 GewO Bezug nimmt – auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
  37. März 2023 – 11 LA 380/22 – juris, Rn. 20). Diese Regelungen entfalten – was die Klägerin nicht einmal in Abrede stellt – keine drittschützende Wirkung zugunsten der Veranstalter von Sportwetten. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte oder systematische Stellung geben Anlass zur Annahme einer drittschützenden Wirkung. Auch der Wortlaut der Abstandsregelungen bzw. der Versagungsgründe spricht nicht für die Annahme einer drittschützenden Wirkung. Die jeweiligen Normen regeln Erteilungsvoraussetzungen, ohne dabei Tatbestandsmerkmale zu verwenden, die typischerweise (auch) dem Schutz Dritter dienen (wie etwa die „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Systematische Gesichtspunkte, die einen Drittschutz vermitteln, sind nicht erkennbar. Randnummer 22 Soweit nach § 2 Abs. 4 SpielhG Bln Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern u.a. zu Wettvermittlungsstellen einhalten sollen, kommt es auf die Frage des Drittschutzes dieser Bestimmung von vornherein nicht an, weil deren Anwendung nach § 4 Abs. 2 MindAbstUmsG im Sonderverfahren ausgeschlossen war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  38. April 2023 – OVG 1 S 9/23 –, BA S. 4f.). Eine Auswahl nach § 9b Abs. 1 AGGlüStV war daher nicht zu treffen. Die Privilegierung von Bestandsspielhallen diente nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Abghs.-Drs. 17/2714 S. 21) dem Bestandsschutz. Eine nachträgliche Verschärfung der Erlaubnisvoraussetzungen für Bestandsbetriebe sollte nicht stattfinden. Folglich sollte auch nach dem gesetzgeberischen Willen gerade nicht der Wettvermittler vor Spielhallen geschützt werden, die ihn verdrängen könnten (zu einer ähnlichen Regelung des Landesglücksspielgesetzes von Baden-Württemberg vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom
  39. Januar 2018 – 3 K 11163/17 – juris, Rn. 28, bestätigt durch VGH Mannheim, Beschluss vom
  40. Juni 2018 – 6 S 304/18 – juris). Auch ist Ziel und Zweck der Regulierung nicht die Sicherstellung eines hinreichenden Markts für Wettveranstalter oder Betreiber von Wettvermittlungsstellen. Vielmehr soll die Abstandsregelung gerade der Angebotsreduktion und damit dem Spielerschutz dienen, mithin einem in § 1 GlüStV ausdrücklichen genannten Ziel der Regulierung des Glücksspiels und damit ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Randnummer 23
  41. Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO auch nicht auf Grundrechte berufen, und zwar weder auf Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – in der Gestalt eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes noch auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (so auch ohne weitere Begründung OVG Lüneburg, Beschluss vom
  42. März 2023 – 11 LA 380/22 – juris, Rn. 20, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom
  43. Dezember 2021 – 7 LA 119/21 – juris). Denn die angefochtene Erlaubnis vom
  44. Juli 2020 greift weder direkt noch mittelbar in eine der hiernach geschützte Rechtspositionen der Klägerin ein. Hinsichtlich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gilt dies schon deshalb, weil im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Spielhallengenehmigung am Standort Z... gar keine erlaubte Wettvermittlungsstelle betrieben worden ist, zumal nicht von der Klägerin selbst. Vielmehr war die am begehrten Standort betriebene Vorgänger-Wettvermittlung („D...“) ebenso wie die Vermittlung von Sportwetten generell seinerzeit nicht erlaubt (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  45. April 2023 – OVG 1 S 6/23 u.a –, BA S. 6 sowie hierzu umfassend Urteil der Kammer vom heutigen Tag in der parallel liegenden Verpflichtungsklage VG 4 K 443/22, S. 20f. UA). Liegt also – wie hier – zum Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung nach dem Spielhallengesetz gar keine Konkurrenzsituation vor, und zwar entweder, weil die Wettvermittlungsstelle rein tatsächlich noch nicht betrieben wurde oder es ihr jedenfalls in Ermangelung einer Zulassung des Veranstalters an einer Genehmigungsvoraussetzung mangelte, kann zum hier relevanten Zeitpunkt auch keine drittschützende Norm verletzt worden sein. Mithin verfügte die Klägerin im – auch für die Drittanfechtungsklage maßgeblichen (vgl. Emmenegger, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  46. Auflage 2021, § 113 VwGO Rn. 23; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom
  47. November 2005 – 13 B 1599/05 u.a. – juris, Rn. 20ff., sowie VG Bremen, Urteil vom
  48. Mai 2020 – 5 K 2291/17 – juris, Rn. 22) – Entscheidungszeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis über keine dahingehend geschützte Position. Ob ihr in der Vergangenheit eine entsprechende Erlaubnis hätte erteilt werden müssen, ist hierfür ohne Belang (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom
  49. Juni 2018 – 6 S 304/18 – juris, Rn. 17). Randnummer 24 Ungeachtet dessen schützt das Grundrecht der Berufsfreiheit nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Tätigkeit bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit entfalten. Die Berufsfreiheit ist dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht. An der für die Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (VGH Mannheim, Beschluss vom
  50. Juni 2018 – 6 S 304/18 – juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom
  51. August 2009 – 1 BvR 3275/07 – juris, Rn. 10 f. m.w.N und vom
  52. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 – juris, Rn. 21). Randnummer 25 So liegt der Fall hier. Zwar ist die Klägerin in Folge der der Beigeladenen am
  53. Juli 2020 erteilten Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle aktuell daran gehindert, eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort Z... zu erlangen. Dies ist aber weder direkt noch mittelbar auf die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zurückzuführen, sondern ergibt sich aus der aus § 9 Abs. 3 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag des Landes Berlin – AGGlüStV – (GVBl. 2012, 239, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  54. September 2021, GVBl. S. 1035) folgenden Rechtslage, wonach eine für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragte Erlaubnis u.a. dann zu versagen ist, wenn zu erlaubten Spielhallenbetrieben ein Mindestabstand von jeweils 500 Metern unterschritten wird. Damit liegt in der Erlaubnis an die Beigeladene als solches kein Eingriff. Vielmehr resultiert hieraus lediglich eine tatsächliche Situation, deren Risiken die Klägerin selbst zu tragen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  55. April 2023 – 1 S 9/23 –, BA S. 6). Die Richtigkeit dieses Ansatzes wird bestätigt durch den Umstand, dass die Klägerin weder geltend macht, dass der angefochtene Verwaltungsakt als solcher rechtswidrig ist, noch, dass dieser sie in ihren Rechten verletzt. Sie behauptet nicht einmal selbst, dass die nach den obigen Vorschriften maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, sondern trägt auch im hiesigen Verfahren lediglich vor, dass die genannte Abstandsvorschrift schlechthin rechtswidrig sei. Dies hat aber mit der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis nichts zu tun. Randnummer 26
  56. In dieser Sichtweise liegt auch keine unzulässige Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn es ist der Klägerin unbenommen – und dies zeigt gerade die von ihr erhobene Verpflichtungsklage VG 4 K 443/22 –, die rechtlichen Bedenken gegen diese (und ggf. andere) Abstandsregelungen im Rahmen des Begehrens auf Erteilung der Erlaubnis selbst geltend zu machen, ohne dass hiermit rechtliche Nachteile einhergehen. Anderenfalls wäre die Klägerin nicht nur gezwungen, gegen jegliche ihr bekannten sonstigen Einrichtungen und Unternehmungen, zu denen die Vermittlungsstelle nach § 9 Abs. 3 AGGlüStV ggf. einen Mindestabstand einhalten muss, in separaten Verfahren vorzugehen, um hierauf gestützte Versagungsgründe zu beseitigen; sie müsste überdies die Entwicklungen im Umfeld des begehrten Wettvermittlungsstandorts ständig im Blick behalten, um etwaigen Hindernisse durch den Mindestabstand nicht einhaltende Unternehmungen abzuwehren. Der Kammer ist aber kein Verfahren bekannt, in dem die Existenzberechtigung einer in § 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüstV genannten Schule durch den Betreiber einer Wettvermittlungsstelle auf diese Weise in Abrede gestellt worden wäre, um die eigene Rechtsposition zum Erhalt einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu flankieren. Im Fall einer möglicherweise keinem Genehmigungsverfahren unterliegenden, ebenfalls in der genannten Norm aufgeführten sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtung müsste der Wettveranstalter sogar ein separates behördliches Einschreiten verlangen, um zunächst das Hindernis zu beseitigen, um sodann im Erlaubnisverfahren erfolgreich zu sein. Eine derartige Vorgehensweise stünde aber der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerade entgegen. Randnummer 27 In besonderer Weise wird dies schließlich im Fall der Klägerin deutlich, welcher das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheiden vom
  57. Februar 2023 und vom
  58. März 2023 Erlaubnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 GlüStV zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen an den Standorten E...Berlin sowie G...Berlin erteilt hat. Weil diese Standorte aber jeweils den in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV genannten Mindestabstand von 2.000 m zum begehrten Standort in der Z... nicht einhalten, müsste die Klägerin konsequenterweise, um im Erlaubnisverfahren erfolgreich zu sein, ihre eigenen Genehmigungen anfechten, ohne dass sie aber deren Rechtmäßigkeit ernstlich in Abrede stellen kann oder will. Für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis (OVG Lüneburg, Beschluss vom
  59. März 2023 – 11 LA 380/22 – juris, Rn. 15, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
  60. September 2009 – BVerwG 3 C 35.07 – juris). Dies wäre nur anders, wenn die Klägerin in ihrer eigenen Sache – also im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis an sich selbst – keinen ausreichenden Rechtsschutz erlangen könnte (vgl. zum Ganzen: Rennert, DVBl. 2009, 1333, 1339). Randnummer 28
  61. Soweit andere Gerichte in der Vergangenheit eine Klagebefugnis unterlegener Konkurrenten gegen die einem Dritten erteilte glückspielrechtliche Erlaubnis bejaht haben (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom
  62. Oktober 2019 – 4 A 665/19 –; OVG Münster, Urteil vom
  63. März 2021, 4 K 3178/19; VG Saarlouis, Urteil vom
  64. August 2020 – 1 K 1118/19 –; VG Bremen, Urteil vom
  65. Mai 2020 – 5 K 2291/17 –; VG Düsseldorf, Urteil vom
  66. März 2019 – 3 K 18472/17 – jeweils juris), lassen sich diese Entscheidungen schon nicht auf den hiesigen Fall übertragen. Denn alle Entscheidungen betreffen Konstellationen, in denen der Erteilung der angefochtenen Erlaubnis eines (Spielhallen-)Konkurrenten eine zeitgleich zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern vorangegangen ist, deren Rechtmäßigkeit die Gerichte jeweils inzident in diesem Rahmen überprüft haben. Um eine solche gleichrangige Auswahlentscheidung ging es hier aber – wie bereits ausgeführt – schon nicht. Randnummer 29 II. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wäre die Klage aber auch unbegründet. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis rechtswidrig sein und die Klägerin in ihren Rechten verletzen sollte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 30 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Einer Entscheidung zur Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. § 709 ZPO. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit ersichtlich nicht abschließend obergerichtlich geklärt und für eine Vielzahl von Fällen relevant sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001548210

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