gehend BAG,
1 Satz 1 TV-L ist der Kläger verpflichtet, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist der Kläger verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Randnummer 3 Das beklagte Land hat das Arbeitsverhältnis zunächst am
Auffassung der Behörde falsche und gefährliche Inhalte verbreiten, die als Meinung der Schule, der Schulbehörde oder der Verwaltung dargestellt werden oder verstanden werden können, ist die Verbreitung Ihrer Auffassung eine Dienstpflichtverletzung und kann nicht hingenommen werden. Randnummer 12 Vorzuwerfen ist Ihnen insbesondere, dass Sie für die von Ihnen geäußerten Meinungsbekundungen im Unterricht und im Lehrerzimmer werben. Randnummer 13 Ihre Auffassungen sind nicht nur dazu geeignet Schülerinnen und Schüler dazu anzuregen, sich ordnungswidrig zu verhalten, sondern auch sich und andere zu gefährden. Randnummer 14
unseren bisherigen Erkenntnissen ist diese Sorge der Schulgemeinde berechtigt, da Sie sowohl versuchen, Schülerinnen und Schüler ideologisch zu indoktrinieren, als auch nicht davor zurückschrecken, die Gesundheit der Schulgemeinde zu gefährden. Randnummer 32 Ihre nicht hinnehmbare Störung des Schulfriedens wird nicht nur durch Ihr Verhalten gegenüber den Schülerinnen und Schülern, sondern auch gegenüber Ihren Kollegen begründet. … Sie beschuldigen Ihre Kolleginnen und Kollegen „logisch und wissenschaftlich nicht mehr denken zu können“, sie haben im Dienstchat in der MitarbeiterInnengruppe, als auch gegenüber Schülerinnen und Schülern zu Querdenkerdemos aufgerufen und verschwörungstheoretisches Gedankengut geteilt … Randnummer 33 Selbst
dem Ihnen die Diskussion um Ihre Person und Ihre Meinungen bekannt geworden sind, warben Sie mit undatiertem Schreiben an die Schülerinnen und Schüler für Ihren T…-Kanal. Randnummer 34 … Randnummer 35 Die Abmahnung endet mit folgendem Text: Randnummer 36 Folgende Dienstanweisungen gelten, soweit sie nicht bereits Grundlage der Abmahnung sind, davon unabhängig: Randnummer 37 Ihre privaten Meinungskundgebungen, insbesondere die, die Sie als „Lehrer in Berlin“ verbreiten, haben maßvoll zu erfolgen. Beleidigende Inhalte haben zu unterbleiben. Randnummer 38 Ihre privaten Meinungsäußerungen dürfen in keiner Weise den Eindruck entstehen lassen, dass diese die Meinung Ihres Dienstherrn wiedergibt. Randnummer 39 Sie haben sich im Unterricht auf den Unterrichtsinhalt zu fokussieren. Exkurse über die sogenannte „Coronakrise“ und damit zusammenhängende Themen haben
Möglichkeit zu unterbleiben. Wenn solche Exkurse unvermeidlich sein sollten, ist hier auf Ausgewogenheit und die notwendige Kürze zu achten. Randnummer 40 Solange es eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gibt, haben Sie Schülerinnen und Schüler sowie Kolleginnen und Kollegen nicht aufzufordern keine Maske zu tragen. Randnummer 41 Soweit Sie kein geeignetes ärztliches Attest vorlegen können und solange und soweit es eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gibt, haben Sie auch eine solche zu tragen. Randnummer 42 Werbung für Ihre Internetauftritte in der Schule, insbesondere im Lehrerzimmer und im Unterricht, auch Onlineunterricht, haben zu unterbleiben. Randnummer 43 Sollten sich derartige oder gleichartige Pflichtverletzung wiederholen, oder Sie sich nicht an die erteilten Dienstanweisungen halten, müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 44 Der Kläger unterhielt zumindest im Sommer 2021 und Sommer 2022 bei einem Videoportal im Internet einen sogenannten Kanal. Mittels dieses Kanals machte der Kläger Videos öffentlich, in denen er sich darstellte und zu verschiedenen (politischen) Themen Positionen vertrat. Randnummer 45 Mit Schreiben vom 17. August 2021 beteiligte das beklagte Land vor der unter dem 19. August 2021 ausgesprochenen Kündigung den bei ihr gebildeten Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung und in einem weiteren Schreiben vom selben Tag zu einer beabsichtigten hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Randnummer 46 In dem Schreiben zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung hat das beklagte Land u.a. ausgeführt: Randnummer 47 Bereits mit Abmahnung vom 13.01.2021 wurde Herr B… auf die ordnungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hingewiesen. Randnummer 48 … Randnummer 49
dem der Schulaufsicht am 09.08.2021 erstmals entsprechende Hinweise erteilt wurden, ist der Dienststelle durch den am 10.08.2021 im Internet veröffentlichten Artikel von www.rbb24.de sowie am 12.08.2021 durch die
näherer Prüfung von der Schulaufsicht gemachte Mitteilung, bekannt geworden, dass sich Herr B. erneut gravierende Verletzungen seiner Dienstpflicht hat zu Schulden kommen lassen und sich nicht an die in der Abmahnung genannten Anweisungen gehalten hat. Im Detail handelt es sich um folgende Sachverhalte: Randnummer 50 1. Video vom 05.08.2021 „Denken verboten“ Randnummer 51 In dem … Video … tätigt er folgende Aussagen: Randnummer 52 […] Diese Impfstation in den Schulen zu errichten ist aus vielerlei Gründen einfach nur falsch und ich verstehe nicht, wie die Schulsenatorin Sch… in Berlin dieses genehmigen konnte. Wahrscheinlich steht sie derzeit selbst unter einem massiven Druck das zu tun, aber es macht einfach keinen Sinn, es macht überhaupt keinen Sinn. Ja, außer den, eingeschüchterte Schüler zum Impfen zu (* zeigt eine drückende Handbewegung*) bewegen, (es erscheint auf dem Bildschirm ein Untertext: ‚Das ist Psychoterror und diesen darf man sehr wohl als perfiden Zwang ansehen‘) um nicht das Wort Zwang aussprechen zu müssen. […]. Randnummer 53 … Randnummer 54 Herr B ist verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Rücksicht zu nehmen und sie in zumutbarem Umfang zu wahren. Durch die hiesige Behörde wird durch die mobilen Impfteams ein Impfangebot für Schülerinnen und Schüler geschaffen, doch mit seinen Aussagen in jenem frei verfügbaren Video sowie dem Hinweis, dass er als Lehrer tätig ist, hintertreibt und verunglimpft Herr B dieses Angebot. Randnummer 55 Außerdem ist er erneut öffentlich nicht loyal gegenüber seiner Dienstherrin aufgetreten. So wirft er ihr Psychoterror und perfiden Zwang vor und dass Schülerinnen und Schüler eingeschüchtert werden, damit diese sich impfen lassen. Dies entspricht nicht der Wahrheit, da keine Schülerinnen oder Schüler zu Impfungen gezwungen werden. Sie werden über die Möglichkeit einer Impfung aufgeklärt und haben sodann die Möglichkeit, sich freiwillig impfen zu lassen. Ferner wird bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ein Einverständnis der Eltern vorausgesetzt, ggf. ist ihr Beisein bei der Impfung erforderlich. Es wird kein Druck auf diese ausgeübt und kein Psychoterror betrieben. Randnummer 56 Es handelt sich hier um eine Beleidigung der Dienstherrin, die
Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung bedeutet, sowie das Ansehen der Dienstherrin schädigt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt keine Beleidigungen und bloße Schmähungen und auch keine bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen bzw. Halbwahrheiten. Auch müsse das Recht der freien Meinungsäußerung des Klägers hinter dem Recht seiner Dienstherrin zurücktreten, nicht in der Öffentlichkeit pauschal diffamiert zu werden. Randnummer 57 Insbesondere dürfen vom Kläger als Arbeitnehmer auch keine falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die geeignet sind, seine Arbeitgeberin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Randnummer 58
dem der Kläger gegen diese Kündigungen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben hatte, hat das beklagte Land in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 11. April 2022
diesbezüglicher Anhörung des Personalrats unter dem 25. März 2022 einen Kündigungsgrund
gereicht. Randnummer 73 In der Personalratsanhörung hat das beklagte Land u.a. ausgeführt: Randnummer 74 Jeweils mit Schreiben vom 19.08.2021 wurde das Arbeitsverhältnis mit Herrn B… außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Randnummer 75 Hierzu hatte ich Sie jeweils mit Schreiben vom 17.08.2021 beteiligt / um Mitbestimmung gebeten. Auf diese Beteiligung/Mitbestimmung nehme ich ausdrücklich Bezug. Randnummer 76 Gegen diese Kündigungen hat Herr B… Kündigungsschutzklage erhoben. Diese ist beim Arbeitsgericht Berlin … anhängig. Der Termin zur Kammerverhandlung findet am 27.04.2022 statt. Randnummer 77
Ausspruch der Kündigung wurde Herr Sch…, Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, aufgrund von Recherchen am 17.03.2022 anlässlich der
frage des Gerichtes vom 16.03.2022 ob der Kläger (Herr B…) die einleitenden Worte „Mein Name ist B…, ich bin Lehrer in Berlin“ benutzt, ein bereits am 31.08.2020 veröffentlichtes Video bekannt. Der Inhalt des Videos soll im Kündigungsschutzverfahren sowohl zur Begründung der außerordentlichen fristlosen als auch der hilfsweise ordentlichen Kündigung
geschoben werden (§ 79 i.V.m. § 87 Nr. 8 Personalvertretungsgesetz analog). Im Einzelnen: I. Randnummer 78 Am 31.08.2020 Hat Herr B… ein Video mit dem Titel „Kommt, wir stürmen den Reichstag! ;-) (Zwinkersmiley) unter https://... Veröffentlicht. Das Video habe folgenden Untertitel: Randnummer 79 „Urlaubsfoto aus Berlin? – Brandenburger Tor? Nö. – Dom? Nö. Heute mal Reichstag. Oh, ja! Was sollen denn all die Zäune hier? Was will denn die Polizei von uns? Warum schreibt die Zeitung so einen Käse? Es ist lächerlich, was da wieder in den Medien steht … Unseren Polizisten brennt der Arsch, denn viele von uns waren vor Ort und wissen, was da los war! Randnummer 80 Sie haben auch immer berichtet, dass Robert F. Kennedy vor einer großen Menschenmenge am großen Stern eine historische Rede hielt. Wann wird das
geholt?“ Randnummer 81 In dem Video äußert sich Herr B… unter anderem wie folgt: Randnummer 82 Heute Morgen ist mir ja wieder das Lachen im Halse stecken geblieben. Bundesverdienstkreuz für Reichstagshelden. Was soll denn das sein, Reichstagshelden? Aha, es sollen angeblich Leute den Reichstag gestürmt haben, ehm, Es gibt Bilder davon was da passiert ist, ja? Kann man sich auch angucken. Hmm, da haben ein paar Übermütige ein paar Absperrungen überklettert und ein Gruppenfoto auf den Treppen des Reichstags gemacht . Daraufhin ist dann die Polizei gekommen, hat ihren Job gemacht und gesagt Leute, zurück hinter die Absperrung, Husch Husch ja, so geht das aber nicht hier, das wars. Und das steht jetzt in der Zeitung, dass die Politik das Bundesverdienstkreuz fordert für die Reichstagshelden, für die Polizisten, die Husch Husch sagen, jetzt geht mal weg da, wird es ein Bundesverdienstkreuz geben. Ich fordere jeden Bundesverdienstkreuzträger auf, wenn er nur ein bisschen Ehre in der Brust hat, dieses Ding mit einem Brief zurückzuschicken. An die Politik, die so etwas fordert. Das Bundesverdienstkreuz ist eine Auszeichnung für außerordentliche Verdienste und nicht dafür, dass man seinen normalen Job macht. Ja? Ich tue jetzt auch meinen normalen Job. Und ich sage jetzt, dass diese Berichterstattung und diese Forderung, völlig aus der Luft gegriffen und völlig lächerlich sind und wiederum an der Demokratie unseres Landes kratzen. So etwas kann man nicht tun. Weder solche Berichte schreiben, noch solche Forderungen stellen. Es wird heute überhaupt nicht mehr über Corona gesprochen, sondern nur noch über den Reichstagssturm. Der hat nicht stattgefunden. Es war kein Sturm, ein Sturm im Wasserglas vielleicht, eine übermütige Aktion von, ja, Übermütigen. Das war das, was da vorgestern stattgefunden hat. Vielleicht versuchen ja jeden Tag wieder Leute vor dem Reichstag Fotos zu machen. Jo, ne, macht wohl jeder gerne, [unverständlich]… guck mal, schönes altes Gebäude, hängt viel Geschichte dran, mach ich doch mal ein Foto davor, schwenk mal meine Lieblingsfahne, die von Deutschland, die von Schweden, die von weiß der Teufel was, schönes Erinnerungsfoto, so war das gedacht , davon kannste ausgehen, also, Bundesverdienstkreuz mit nem gepfefferten Schreiben hintendran bitte an die Bundeskanzlerin adressieren und zurückgeben. Tschüss [Hervorhebungen durch den Unterzeichner] Randnummer 83 Diversen Presseveröffentlichungen ist zu entnehmen, dass
Polizeiangaben mehrere hundert Personen (etwa 300 bis 400) Absperrgitter am Reichstag überrannt, die Treppe hochgestürmt und sich vor dem Besuchereingang des Reichstagsgebäudes aufgebaut haben. Es wurden auch schwarz-weiß-rote Reichsflaggen geschwenkt. Die Polizei konnte die Personen. U.a. unter Einsatz von Pfefferspray, zurückdrängen. Randnummer 84 Als Anlage finden Sie beigefügt folgende Auszüge aus der Presse, beigefügt als Anlagenkonvolut 1 : … Randnummer 85 Ausweislich von Pressemitteilungen wurden im
gang Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs, Beleidigung, Bedrohung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Körperverletzung und Verstößen gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet. Beispielhaft finden Sie folgende Veröffentlichungen, beigefügt als Anlagenkonvolut 2 : II.
Aussage von Herrn B… hätten ein paar übermütige Personen eine Absperrung überklettert und ein Gruppenfoto gemacht. Er vergleicht die Situation mit Menschen, die vor dem geschichtsträchtigen Gebäude Fotoaufnahmen machen und dazu gegebenenfalls ihre Lieblingsfahne schwenken. Randnummer 91 Tatsächlich haben diese Personen sich unter Anwendung von Gewalt Zugang zum abgesperrten Reichstagseingang verschafft und konnten nur unter Anwendung polizeilicher Gewalt zurückgedrängt werden. Randnummer 92 Ein derartiges Verhalten kann den Straftatbestand des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) erfüllen. § 125 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut: … Randnummer 93 Herr B… verharmlost die Situation, indem er diese mit alltäglichen Situationen gleichstellt (Fotografieren im Rahmen von Stadtbesichtigungen), bzw. vergleicht. Wie soll jemand, der solche Äußerungen tätigt, Schüler zu Persönlichkeiten heranbilden, die fähig sind, gewalttätigem Handeln entschieden entgegenzutreten? Glaubhaft vermitteln kann Herr B… ein solches Handeln jedenfalls nicht. Indem er sich praktisch auf die Seite derjenigen stellt, die sich gewaltsam Zugang zum Eingang des Reichstagsgebäudes verschafft haben, kommt er der ihm obliegenden gesteigerten Loyalitätspflicht nicht
. Randnummer 94 Herr B… hat im Kündigungsschutzprozess wegen der Benutzung des Kollage „Impfung macht frei“ mit einem KZ-Tor in einem seiner Videos behauptet, es würde sich um eine ironische Wiedergabe des Tweeds von Ministerpräsident Söder „Impfen ist der Weg zur Freiheit“ handeln. Mit dem nun bekannt gewordenen Video zeigt sich deutlich wenigstens eine Sympathie zu verfassungsfeindlichen Handlungen.
verfassungswidrige rechtspolitische Annahme zugrunde, dass die Grundrechtsträger ihren Zugang zu den Freiheitsgrundrechten nur noch über die Impfung gewährt erhalten würden. Ganz bewusst solle die Äußerung den Eindruck erwecken, dass diejenigen, die sich (noch) nicht hätten impfen lassen, von ihren Freiheitsrechten keinen Gebrauch machen dürften. Mit dem Video habe er eine scharfe Kritik an der Äußerung des bayerischen Ministerpräsidenten üben und deutlich machen wollen, dass diese Äußerung der verabscheuenswürdigen menschen- und rechtsverachtenden Polemik des Nationalsozialismus nahekomme. Als straffreies Verhalten sei die Veröffentlichung des Videos eine legitime, vom beklagten Land auch im Arbeitsverhältnis hinzunehmende Meinungsäußerung. Eine Loyalitätspflicht in dem Sinne, dass die im öffentlichen Dienst Beschäftigten ihr gesamtes auch privates Verhalten so einrichten müssten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werde, gebe es
der Neuregelung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst nicht mehr. Außerhalb der Arbeitszeit müsse er nur auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen und könne sonst seine Grundrechte wie jeder andere Bürger ausüben. Die Rücksichtnahmepflicht gebiete nur, dass nicht der Eindruck entstehen dürfe, eine geäußerte Meinung stelle eine dienstliche Auffassung dar, werde im Namen der Senatsverwaltung oder der Schule geäußert oder gebe deren Auffassung wieder. Dies sei in keinem Fall gegeben. Es handele sich um private Meinungsäußerungen, bei denen er auch nicht dem Bildungsauftrag des Berliner Schulgesetzes unterliege. Allenfalls die Angabe einer konkreten Tätigkeit mit Nennung des Arbeitsplatzes oder des Dienstherrn könne einen Bezug zum Arbeitsverhältnis herstellen. Randnummer 111 Hinsichtlich des Auflösungsantrages des beklagten Landes sei dessen Begründung entgegen zu halten, dass es sich bei dem herangezogenen schriftsätzlichen Vortrag um zulässigerweise zuspitzendes Prozessverhalten gehandelt habe. Randnummer 112 Die Abmahnung vom
folgend dargestellten Tweet des bayerischen Ministerpräsidenten nicht relativiert. Allein die Abfolge der Videosequenzen ändere nichts daran, dass der Kläger mit dem Schriftzug „IMPFUNG MACHT FREI“ das staatliche Werben um eine Impfbereitschaft in der Pandemie mit dem System der Konzentrationslager, jedenfalls aber der Unrechtsherrschaft zu Zeiten des Nationalsozialismus gleichsetze, damit die Unrechtstaten während des Nationalsozialismus verharmlose und die Opfer des Nationalsozialismus, insbesondere die der Konzentrationslager, missachte. Es werde die Situation Ungeimpfter mit der systematischen Verfolgung und Vernichtung der Juden im Dritten Reich verglichen und damit das an diesen begangene Unrecht relativiert bzw. verharmlost. Dass sich das Video, wie der Kläger meine, nicht mit einer Kritik an Corona-Maßnahmen befasse, sondern eine Kritik gegenüber dem Sprachgebrauch des bayerischen Ministerpräsidenten zum Inhalt habe, könne ihm nicht entnommen werden. Vielmehr stehe jedes Bild für sich. Zu beachten sei auch, dass auf der Startseite des Kontos des Klägers bei der Plattform als Titelbild des Videos allein das veränderte Tor des Konzentrationslagers zu sehen sei und es dort keinerlei Bezug zu dem Tweet des bayerischen Ministerpräsidenten gebe. Das Verhalten des Klägers sei nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei (§ 241 Abs. 2 BGB) gehöre zu den allgemeinen Gesetzen als Grundrechtsschranken. Die Meinungsfreiheit trete regelmäßig zurück, wenn sich Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde, als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellten. Hinzu komme, dass die Verharmlosung des Holocaust einen Straftatbestand darstelle (§ 130 Abs. 3 StGB). Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes seien gemäß § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 TV L verpflichtet, berechtigte Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Sie müssten sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Einem Lehrer obliege dabei eine gesteigerte Loyalitätspflicht. Gegen diese Loyalitätspflicht habe der Kläger in gravierender Weise verstoßen. Zusätzlich verletze der Kläger auch den ihm obliegenden Bildungsauftrag
dem Berliner Schulgesetz. Es handele sich bei den Videoveröffentlichungen auch nicht um ein rein privates Handeln. Der Kläger sei öffentlich als Lehrer aufgetreten und stelle in den Videos teils einen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit und zum Schulbetrieb in Berlin her. Durch die gewählte Form der Veröffentlichung könne er ein großes Publikum erreichen. Der Kläger werde aufgrund seiner außerdienstlichen Kommunikation als Lehrer wahrgenommen, auch wenn er nicht in jeder Veröffentlichung erneut auf seine Stellung als solcher Bezug nehme. Das schwerwiegende Fehlverhalten des Klägers mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Ohnehin sei der Kläger am 13. Januar 2021 einschlägig abgemahnt worden. Die Abmahnung entfalte selbst dann, wenn man annehmen würde, sie sei formell fehlerhaft, ihre Warnfunktion. Die Interessenabwägung falle auch unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit von knapp dreizehn Jahren und des Lebensalters des Klägers zu dessen Lasten aus. Das Vertrauen des beklagten Landes in eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Klägers sei unwiederbringlich zerstört. Dass der Kläger zukünftig seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen
kommen und sich loyal zum beklagten Land verhalten werde, sei nicht zu erwarten. Das Land müsse sich auch schützend vor die jugendlichen Schülerinnen und Schüler stellen. Randnummer 114 Die Abmahnung vom
der Entscheidung des Arbeitsgerichts beendet sei. Randnummer 117 Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor. Dieser bestehe in dem Hochladen eines Videos mit dem Titel „Sie machen Tempo! Und ich denke …“ auf eine Internetplattform. In der Eingangssequenz dieses Videos sei ein Tor mit der Aufschrift „IMPFUNG MACHT FREI“ zu sehen. Unstreitig handele es sich um eine veränderte Darstellung des Tors eines nationalsozialistischen Konzentrationslagers. Anschließend werde in dem Video ein Tweet des bayerischen Ministerpräsidenten gezeigt, der u.a. den Satz enthalte „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Es könne offenbleiben, welche der möglichen Deutungsvarianten unter Berücksichtigung auch der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Kunstfreiheit zugrunde zu legen sei. Die Veröffentlichung des Videos stelle in jeder Auslegung eine Verletzung von Vertragspflichten des Klägers dar, die den Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung gerechtfertigt erscheinen lasse. Auch als mehrdeutige Meinungsäußerung verletze die Videoveröffentlichung die Rücksichtnahme- und Loyalitätspflicht des Klägers.
2 GG finde das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die Kunstfreiheit sei
3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, nicht aber schrankenlos gewährleistet. Beide Grundrechte fänden ihre Grenze (auch) verfassungsimmanent in kollidierenden Grundrechten Dritter, sofern diesen in der Abwägung im Einzelfall der Vorrang gebühre. Hier komme insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Betracht. Das gelte auch für die Kunstfreiheit. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei in der Rechtsprechung des BVerfG ein besonders hoher Rang beigemessen worden. Das gelte insbesondere für seinen Menschenwürdekern. Das Persönlichkeitsrecht ergänze die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleiste die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Damit komme es auch als Schranke für künstlerische Darstellungen in Betracht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordere ebenso wie die Kunstfreiheit eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohten. Beide Grundrechtsverbürgungen müssten in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Der grundrechtlich geschützte Anspruch der heute in Deutschland lebenden Juden, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, werde
Ansicht der Kammer verletzt, indem die Behandlung (auch) jüdischer Gefangener in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern durch Gleichsetzung oder auch nur Vergleich mit staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und/oder der Behandlung nicht gegen das Coronavirus geimpfter Personen relativiert, bagatellisiert und letztlich banalisiert werde. In der Abwägung müssten die Meinungs- und Kunstfreiheit des Klägers demgegenüber zurückstehen. Dem Kläger sei es nicht verwehrt, Kritik an der staatlichen Gesundheitspolitik zu üben. Auch seien Zuspitzung, Übertreibung und Polemik, wenn sie der Auseinandersetzung in der Sache dienten, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulässige Stilmittel (LAG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2022 – 10 Sa 66/21). Anders als der Kläger meine, werde von ihm nicht
Art einer politischen Gehorsamspflicht verlangt, sämtliche politischen Maßnahmen des beklagten Landes mitzutragen und niemals in der Öffentlichkeit zu kritisieren. Die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter und seinen Menschenwürdekern gezogenen Grenzen müsse aber auch der Kläger wahren. Randnummer 118 Das Arbeitsgericht führte zur Begründung weiter aus, dass auch eine Deutung des Videos im Sinne des Vorbringens des Klägers im Ausgangspunkt möglich, aber nicht zwingend sei. Es gebe auch stichhaltige Einwände gegen diese Deutung. Die vom Kläger vorgebrachte Deutung ließe jedoch im Ergebnis bei Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizontes eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums die Veröffentlichung des Videos als Verletzung der den Kläger treffenden Rücksichtnahme- und Loyalitätspflicht erscheinen. Mit dem Video bringe der Kläger selbst dann das beklagte Land als Arbeitgeber in schwersten Misskredit, wenn man seine Deutung des Videos als eine Stellungnahme zu dem Tweet des bayerischen Ministerpräsidenten zugrunde lege. Sodann beurteilt das Arbeitsgericht den Inhalt des Videos einschließlich des Tweeds des bayerischen Ministerpräsidenten. Bei verständiger Würdigung treffe die Kritik, die der Kläger in seinem Video künstlerisch aufbereitet haben wolle, auch das beklagte Land. Der bayerische Ministerpräsident stehe ersichtlich für den Kläger nur stellvertretend, sein Tweet pars pro toto für eine vom Kläger abgelehnte, aber eben auch vom beklagten Land getragene staatliche Impfpolitik insgesamt. Indem der Kläger
seiner eigenen Auslegung die Formulierung dieser politischen Anliegen jedenfalls sprachlich auf eine Ebene mit der SS-Parole „ARBEIT MACHT FREI“ stelle, reproduziere er im Ergebnis im ersten Schritt eine das Leiden der KZ-Gefangenen bagatellisierende und die Gefühle insbesondere auch von KZ-Überlebenden verletzende Sprache, um diese sodann in einem zweiten Schritt gleichsam als eigene Aussage dem bayerischen Ministerpräsidenten zuzuweisen, diesem aber eben nur stellvertretend. Damit weise er den Bedeutungsgehalt, den die veränderte Abbildung des KZ-Tores gemäß den obigen Ausführungen
dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Berücksichtigung des historischen Hintergrundes objektiv habe, auch dem beklagten Land zu. Auch wenn er sich von dieser Sprache dadurch distanzieren wolle, dass er sie gleichsam als Kritiker dem bayerischen Ministerpräsidenten in den Mund lege, überschreitet der Kläger damit die Grenzen der Meinungs- und auch der Kunstfreiheit. Nicht nur dem bayerischen Ministerpräsidenten weise der Kläger damit eine schwere Missachtung der Persönlichkeitsrechte (jedenfalls) von jüdischen Überlebenden der Konzentrationslager zu, sondern er weise sie auch all den staatlichen Stellen, gesetzgebenden und gesetzesvollziehenden Organen zu, die den gleichen Politikansatz teilten, darunter auch das Land Berlin, das aber eben auch Arbeitgeber des Klägers sei, und zwar u.a. auch in Person der seinerzeitigen Bildungssenatorin als der Leiterin der Senatsverwaltung für Bildung, der Beschäftigungsbehörde des Klägers. Daran, dass der Kläger gerade auch die Corona-Politik des Landes Berlin als verfassungswidrig ablehne und hierbei zwischen der Bundes- und der Landesebene oder Berlin und anderen Bundesländern keinen Unterschied mache, lasse der Kläger schon in der Klageschrift keinen Zweifel. Vor diesem Deutungshintergrund habe der Kläger auch von seinem Standpunkt aus mit dem Video „Sie machen Tempo! Und ich denke …“ die staatlichen, gesetzgebenden und gesetzesvollziehenden Organe der Bundesrepublik Deutschland und auch des Landes Berlin als Arbeitgeberin des Klägers, einschließlich der Senatsverwaltung für Bildung als Beschäftigungsbehörde, verächtlich gemacht, indem er ihr Handeln in der Corona-Pandemie mit den verbrecherischen, menschenverachtenden, mörderischen Taten der Nazis in den Konzentrationslagern und der dieses Morden verdeckenden zynischen Propagandasprache auf eine Stufe stelle. Er verstoße dadurch gegen seine aus §§ 241 Abs. 2 BGB, 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L folgende Pflicht, den Staat und seine verfassungsmäßigen Organe als Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, denn er mache sie verächtlich. Der Inhalt dieser Pflicht könne nicht losgelöst von dem Umstand definiert werden, dass das beklagte Land nicht nur Arbeitgeber des Klägers, sondern mit seinen gesetzgebenden und gesetzesvollziehenden Organen eben auch Träger gerade derjenigen Gesundheitspolitik sei, für die der Kläger KZ-Vergleiche als treffende Beschreibung erachte. Auf die Behauptung des Klägers, in dem Video sei während der gesamten Zeit, in der das veränderte Bild des Tores eines Konzentrationslagers zu sehen sei, mittig im Bild ein großes rotes Fragezeichen eingeblendet, komme es nicht an. Selbst wenn die Behauptung als wahr unterstellt werde, ändere dies den Aussagegehalt des Videos nicht in einer Weise, die seine Veröffentlichung nicht als Verletzung der Rücksichtnahme- und Loyalitätspflicht des Klägers erscheinen ließe. Relativieren könne ein – angenommenes – Fragezeichen den explizierten Bedeutungsgehalt des Videos nicht. In jeder denkbaren Variante bleibe es bei einer die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit überschreitenden Aussage. Im Ergebnis müssten auch bei Zugrundelegung der vom Kläger angebotenen Auslegungsvariante die Meinungs- und Kunstfreiheit des Klägers zurückstehen. Dem Kläger sei es nicht verwehrt, die staatliche Gesundheitspolitik sei es des Bundes, sei es eines Landes (auch des beklagten) oder die Sprache von politisch Verantwortlichen zu kritisieren. Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen sei davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen sei und darin unverändert seine Bedeutung finde. Teil dieser Freiheit sei, dass Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen könnten, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst würden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bildeten. Allerdings blieben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlaubten nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nehme hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Der Kläger hätte seine Meinung durch eine andere Wort- oder Bildwahl äußern können, mit der er ebenfalls Aufmerksamkeit hätte erzeugen können, ohne aber die verfassungsmäßigen staatlichen Organe verächtlich zu machen. Randnummer 119 Schließlich hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die in der Videoveröffentlichung als einem – unstreitig – außerdienstlichen Verhalten liegende Verletzung der Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten nicht deshalb als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ausscheide, weil es sich um ein rein privates Handeln des Klägers ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Einen solchen Bezug habe der Kläger vielmehr selbst hergestellt, indem er sich in anderen von ihm auf derselben Online-Plattform hochgeladenen Videos als „Lehrer in Berlin“ vorgestellt habe.
der Rechtsprechung des BAG könne ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es eine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit habe. Fehle ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheide eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus. Auch im öffentlichen Dienst, für den gelte, dass hier Beschäftigte auch außerhalb ihrer Arbeitszeit verpflichtet seien, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen, bedürfe es im Grundsatz eines solchen Bezugs. Richtigerweise könne bei Aktivitäten des Arbeitnehmers im Internet ein dienstlicher Bezug dadurch gegeben sein, dass sich für andere Internetnutzer ein Zusammenhang zwischen dem Handeln des Arbeitnehmers und dem Arbeitgeber ergebe. Der nötige Bezug werde insbesondere dann durch den Arbeitnehmer selbst hergestellt, wenn er aktiv auf seine berufliche Tätigkeit oder seinen Arbeitgeber hinweise und so eine Identifizierung des Arbeitgebers ermögliche. Dies genüge für die Annahme eines dienstlichen Bezuges. Normativ sei das Verhalten dann nicht mehr als „außerdienstlich“ anzusehen, da der Arbeitnehmer den Bezug zum Arbeitgeber bewusst hergestellt und damit den rein privaten Bereich verlassen habe. Gemessen hieran sei der notwendige Bezug im Streitfall zu bejahen. Zwar habe der Kläger in dem Video „Sie machen Tempo! Und ich denke …“ kein Wort gesagt, sich insbesondere nicht selbst vorgestellt. Aus diesem Video allein heraus sei nicht erkennbar, dass er Beschäftigter des beklagten Landes sei. Unstreitig sei aber auch, dass der Kläger in mehreren anderen von ihm auf der Internetplattform auf seinem dortigen Kanal veröffentlichten Videos, darunter demjenigen mit dem Titel „Denken verboten“, das der Kläger nur wenig später hochgeladen habe, eine Selbstvorstellung seiner Person gebe mit Worten wie „Mein Name ist B…, ich bin Lehrer in Berlin“ oder „Tach, mein Name ist B…, ich bin von Beruf Lehrer“ oder „Ich bin Lehrer in Berlin“. Auf jedem Kanal der Internetplattform seien unter der Rubrik „Videos“ sämtliche von dem Kanal-Betreiber eingestellten Videos sicht- und abrufbar, und zwar in der Grundeinstellung in chronologischer Reihenfolge, das jüngste zuerst. Bei dieser Ausgangslage sei der Bezug auch des Videos „Sie machen Tempo! Und ich denke …“ dadurch hergestellt, dass aus den Aktivitäten des Klägers auf der Internetplattform insgesamt dessen Tätigkeit als Lehrer im beklagten Land eindeutig hervorgehe. Die vom Kläger genutzte Kanal-Funktion sei darauf ausgelegt, die hochgeladenen Videos „als Einheit“ zu präsentieren, als einen einheitlichen persönlichen Plattform-Auftritt. Es sei wahrscheinlich und gewollt, dass Nutzer über ein betrachtetes Video zu weiteren Videos desselben Kanalbetreibers gelangen würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand, der das Video „Sie machen Tempo! Und ich denke …“ ansehe, sich zuvor ein weiteres Video angesehen habe, in dem der Kläger auf seine Tätigkeit als Lehrer in Berlin hinweise, oder sich ein solches Video im Anschluss ansehe, sei erheblich. Der Auftritt des Klägers auf der Internetplattform lasse deutlich nicht nur seine Tätigkeit als Lehrer, sondern auch erkennen, dass er Lehrer des beklagten Landes sei. Es sei auch unerheblich, ob in den Videos der Eindruck erweckt werde, der Kläger spreche im Namen der Senatsverwaltung oder der Schule, in der er eingesetzt sei, oder gebe deren Meinung im Sinne einer offiziellen Verlautbarung der Schule oder der Senatsverwaltung bekannt. Der Schutz der berechtigten Integritätsinteressen des (öffentlichen) Arbeitgebers beginne nicht erst dort, wo er mit persönlichen Ansichten seiner Beschäftigten, welche diese öffentlich äußern, identifiziert werde. So habe jeder Arbeitgeber und im Besonderen der öffentliche ein berechtigtes Interesse daran, inhaltlich nicht einmal in die Nähe extremistischer Ansichten eines Arbeitnehmers gerückt zu werden. Ausreichend sei, dass der Eindruck entstehen könne, das Land dulde die Einlassungen des Klägers. Auch ergebe die Interessenabwägung im konkreten Fall, dass dem Land die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auf Dauer (unter Ausspruch etwa nur einer Abmahnung) und selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit von knapp dreizehn Jahren und des Lebensalters des Klägers nicht zumutbar sei, was auf Seite 46-48 der angefochtenen Entscheidung näher ausgeführt wird. Der vorrangige Rückgriff auf mildere Mittel, insbesondere eine Abmahnung, sei dem Land nicht zumutbar. Das Verhalten des Klägers habe – im Sinne des kündigungsrechtlichen Prognoseprinzips – auch für die Zukunft Gewicht. Der Zweck der Kündigung sei nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung müsse sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Im Streitfall sei das Risiko weiterer erheblicher Vertragsstörungen, beurteilt von dem im Grundsatz maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung aus, durch die besonders schwerwiegende Pflichtverletzung indiziert. Es liege in der Gesamtschau ausgesprochen nahe, dass die vom Kläger eingenommene Haltung zu den Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie (und möglicherweise auch zu anderen politischen und gesellschaftlichen Themen) und diesbezügliche öffentliche Äußerungen des Klägers, sei es im, sei es außerhalb des Unterrichts das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft wiederholt belasten würden. Auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten, wie eine E-Mail einer Personalrätin 10 Tage vor Ausspruch der Kündigung belege. Randnummer 120 Gegen dieses dem Klägervertreter am 7. Oktober 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Randnummer 121 Das angefochtene Urteil zitiere zwar alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derart drastische Sanktionierung von Meinungsäußerungen bzw. Ausübungen der Kunstfreiheit. Das Urteil schiebe dann jedoch all diese Voraussetzungen beiseite und unterstelle dem Kläger in völlig abwegiger Weise einen geradezu geisteskranken Hass gegen alle staatlichen Impfbefürworter. In seinem abstrusen Parforceritt zu Lasten des Klägers mache das Arbeitsgericht diesen zunächst zum aktiven Verfassungsfeind, dann zum Menschenverachter und schließlich zu einem Verletzer des Menschenwürdekerns des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (offenbar) des Berliner Senats. Eine drastischere Verletzung der Grundfreiheiten des Klägers durch ein Arbeitsgericht erscheine dem Unterzeichner kaum vorstellbar. Das arbeitsgerichtliche Urteil stelle eine Aneinanderreihung von rechtsfehlerhaften Argumentationen dar, die in sich inkohärent und insgesamt das Ergebnis einer schweren Pflichtverletzung des Klägers gegenüber dem beklagten Land als Arbeitgeber nicht zu tragen geeignet seien. Im Kern werfe das Gericht dem Kläger einen diffus begründeten künstlerischen Tabubruch vor, ohne zu der eingangs ausgebreiteten Begründung zurückzukehren, weshalb es sich dabei um eine Vertragspflichtverletzung des Klägers handeln solle, die an sich geeignet sei, eine außerordentliche (fristlose) Kündigung zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht prüfe zunächst, ob politische Meinungsäußerungen des Klägers insofern eine Vertragspflichtverletzung darstellten, als sie gegen die Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis in Gestalt der politischen Loyalitätspflicht verstoßen würden. Sicher rechtsirrig gehe das Arbeitsgericht aber hinsichtlich des inkriminierten Videos „Sie machen Tempo! Und ich denke“ insofern schon vom Ausgangspunkt her vor, als das Video keine politische Meinungsäußerung des Klägers darstelle. Es handele sich vielmehr um die Veröffentlichung eines Kunstwerkes der Filmkunst in Gestalt einer kurzen Filmcollage, in der der Kläger weder in geschriebener noch in gesprochener Sprache irgendeine Äußerung von sich gebe. Das Video habe eine Gesamtdauer von 5 Minuten und 32 Sekunden. Das Urteil des Arbeitsgerichts befasse sich lediglich mit den ersten 7 Sekunden des Videos, von denen etwa 3,5 Sekunden die Worte „Impfung macht frei“ (in Schwarzweiß) mit einem davor in rot groß wiedergegebenen Fragezeichen sowie einer Internetadresse zeigen. Die nächsten 3,5 Sekunden würden einen Tweet des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder vom 13. Juli 2021 zeigen, in dem die Wörter „Impfen ist der Weg zur Freiheit“ und „Freiheiten für Geimpfte“ rot unterstrichen seien, wobei der restliche Text rechts in einer Weise abgeschnitten sei, dass der Inhalt praktisch nicht entziffert werden könne. Schon allein die Überlegung, ob das dreieinhalbsekündige Zeigen einer grafischen Montage eine aktive Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele oder eine Beseitigung, Beschimpfung oder Verächtlichmachung von Staat, Verfassung oder ihrer Organe darstellen könnte, müsse als rechtlich ebenso vollkommen abwegig bezeichnet werden, wie die Annahme einer darin liegenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten in ihrem Menschenwürdekerngehalt. Die Kunstfreiheit schütze aber gerade die spezifische Anstößigkeit und Provokation, die in der Kunst mit der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts gerade dadurch stecken könne, dass Bilder, Wörter, und Zeichen zusammengefügt würden. Gerade der Umstand, dass die hier in Rede stehende Montage von Zeichen
gerade als erratisch bezeichnet werden müsse, lasse es als rechtlich schlicht abwegig erscheinen, diese kurze Montage als unerträgliche und gegen jede Loyalitätspflicht verstoßende Rücksichtslosigkeit mit einem faktischen Berufsverbot zu ahnden. Jede anstößige oder provokante künstlerische Betätigung wäre dann Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst faktisch rechtlich unmöglich gemacht. Auch in der dem Kläger ungünstigsten Auslegung des Sachverhaltes stehe die scharfe Missbilligung eines rechtsstaatswidrigen staatlichen bzw. behördlichen Vorgehens im Vordergrund. Die sogenannte politische Loyalität sei in diesem Sinne eben gerade keine Loyalität gegenüber der herrschenden Politik, sondern eine Verfassungsloyalität, eine Rechtsstaatsloyalität bzw. eine Loyalität mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Wenn ein Arbeitnehmer (auch des öffentlichen Dienstes) die Sorge oder die Meinung habe, politische Verantwortungsträger würden selbst die geschuldete (und beeidete) Verfassungsloyalität verletzen, so könne eine darauf aufmerksam machende (scharfe und polemische) Kritik per se keine verfassungsfeindliche Verächtlichmachung von Regierungsorganen bedeuten. Das Bemühen des Arbeitsgerichts, das Video des Klägers als unerträgliche Verletzung der Loyalitätspflicht zu beurteilen sei noch an einem weiteren Punkt gemessen an seinen eigenen rechtlichen Voraussetzungen rechtsfehlerhaft: Das Urteil stelle zutreffend dar, dass
der Leitentscheidung des BAG vom 6. September 2012 eine Loyalitätspflichtverletzung nur dann geeignet sein könne, die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn eine „konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich“. An keiner Stelle habe das Arbeitsgericht aber dazu konkrete Störungen festgestellt. Das in Rede stehende Video sei nämlich keineswegs in der Schule oder unter den Schülern oder Lehrern bekannt geworden, sodass von Störungen im Betrieb in keiner Weise gesprochen werden könne. Der eigentliche Kern der Urteilsbegründung setze sich mit seitenlangen Deutungen des gut dreisekündigen Ausschnitts auseinander. Rechtsfehlerhaft seien diese Ausführungen vom Ausgangspunkt her jedoch schon allein deshalb, weil das Arbeitsgericht stets vorrangig von einem Maßstab der Rechtsmäßigkeitsprüfung
1 GG, also der Meinungsfreiheit ausgehe. Rechtsirrig übersehe das Arbeitsgericht dabei jedoch vor allem den Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der Kunstfreiheit wegen seiner grundsätzlich schrankenlosen Gewährung erheblich weitergehe. Artikel 5 Abs. 3 GG sei kein Gesetzesvorbehalt beigefügt. Daraus folge
allgemeinen Regeln, „dass die Grenzen der Kunstfreiheitsgarantie nur von der Verfassung selbst zu bestimmen seien. Eingriffe in die Grundrechte des Artikel 5 Abs. 3 GG seien verfassungsrechtlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigbar. Dabei bedürfe es einer kunstspezifischen Prüfung des Bedeutungsgehaltes, die insbesondere darin liege, dass die Mannigfaltigkeit der Deutung zu respektieren sei. Dies habe insbesondere zur Folge, dass der rechtlichen Würdigung von mehreren möglichen Interpretationen eines Kunstwerks diejenige zu Grunde zu legen sei, in der das Kunstwerk fremde Rechte nicht bzw. am wenigsten beeinträchtige. Randnummer 122 Weiter führt der Kläger aus, dass die vom Arbeitsgericht angenommene Deutung der Eingangssequenz des Videos einem ganz grundlegenden Denkfehler des Gerichts unterliege. Es unterstelle dem Kläger eine fahrlässige Begehung des Straftatbestandes der Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB. Die Verwendung von Abbildungen oder Zeichen, die einen Bezug zu solchen Verbrechen des Nationalsozialismus herstellen zur scharfen und zuspitzenden Kritik des Handelns von Politikern der Gegenwart setze aber denknotwendig voraus, dass der Verwender selbst die Beurteilung der unfassbaren Verbrechen des Nationalsozialismus gerade teile. Wer den politisch Handelnden eine Sprachverwendung vorwerfe, die fast schon an die Sprachverwendung der Verantwortlichen für diese monströsen Verbrechen ähnele, tue genau das Gegenteil von Billigen, Leugnen oder auch nur Verharmlosen. Seine Intention sei exakt auf das Gegenteil gerichtet. Er wolle durch die Verwendung dieser Abbildungen oder Zeichen ein harsches Unwerturteil über das von ihm in den Blick genommene Verhalten fällen und handele danach aus der gleichen wertmäßigen Intention heraus, wie der Gesetzgeber, der die Verharmlosung der Völkerrechtsverbrechen der Nazis unter Strafe gestellt habe. Immer dann, wenn diese Intention zum Ausdruck komme, könne unmöglich von einer Unwertigkeit des Handelns im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB ausgegangen werden. Es komme darauf an, was der Kläger habe ausdrücken wollen und nicht ein „verständiger Dritter“. Zutreffend sei vielmehr, dass die vom Kläger vorgestellte Deutung seines Videos in jeder Hinsicht
vollziehbar einleuchtend sei. Vor allem aber stelle es diejenige Deutung dar, durch die fremde Rechte in keiner Weise beeinträchtigt würden. Es handele sich natürlich um eine Kritik an einem Sprachgebrauch, der auf einen äußerst zweifelhaften Denkinhalt rückschließen lasse. Es formuliere nämlich gewissermaßen anklagend, dass sich der Inhalt des Videos „keineswegs… in einer reinen Sprachkritik“ erschöpfe, sondern die Kritik des Klägers „die Ebene einer reinen Sprach“-Kritik verlasse und zu einer „Sachkritik“ werde. Offenbar gehe das Arbeitsgericht tatsächlich davon aus, dass eine Sachkritik an der Corona-Politik per se nicht mehr von der Meinungs- oder Kunstfreiheit getragen sein könne. Das Arbeitsgericht dehne seine befremdliche Einschätzung noch dahingehend aus, dass sich die Sachkritik des Klägers nicht nur „exklusiv gegen den bayerischen Ministerpräsidenten“ richte, sondern auch „das beklagte Land und seine gesetzgebenden und gesetzesvollziehenden Organe“ betreffe. Das gesamte argumentative Vorbringen des Gerichts in seinem Urteil sei nicht mehr von einem Bemühen bezeichnet, eine Deutung des kurzen Videoausschnitts seiner Beurteilung zu Grunde zu legen, durch die das Kunstwerk fremde Rechte nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt. Vielmehr versuche das Arbeitsgericht dem Kläger in einer nur noch befremdlich zu nennenden Weise größtmögliche Bösartigkeit und Verwerflichkeit zu unterstellen, statt zur Kenntnis zu nehmen, dass der Kläger möglicherweise mit seinem kommentarlosen Gegenüberstellen des Memes „Impfung macht frei“ gegenüber dem Söder-Zitat „Impfen ist der Weg zur Freiheit“ eine provokante Sprachkritik, die einen scharfen politischen Vorwurf kennzeichnen solle, lediglich von seiner Kunstfreiheit in jeder Hinsicht legitim Gebrauch gemacht habe. Ebenso als Selbstverständlichkeit könne bezeichnet werden, dass es sich bei dem Handeln des Klägers im Rahmen des Werk- und Wirkbereichs der Kunstfreiheit mit Sicherheit nur um ein rein privates Handeln handele. Ausschlaggebend für die hier in Rede stehende Begründung einer wirksamen außerordentlichen Kündigung sei im Übrigen der Umstand, dass dem Video überhaupt keine Beziehung zum Land Berlin entnommen werden könne. Die vom Gericht geschilderte kriminalistische Vorgehensweise der Ermittlung von Bezügen zum Land Berlin komme in dem dem Kläger vorgeworfenen Video in keiner Weise zum Ausdruck und könne den Unwertgehalt des Videos in keiner Weise beeinflussen. Im Übrigen sei Gegenstand der politischen Loyalitätspflicht nicht etwa der Anspruch des Arbeitgebers zumindest von seinen Arbeitnehmern keine politisch kritischen Äußerungen hören zu müssen, sondern lediglich eine Loyalität der Mitarbeiter gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung und der Verbindlichkeit des Rechtsstaatsprinzips. Die klägerischen Äußerungen seien aber von diesem Schutzbereich eben gerade nicht betroffen, da der Kläger ausschließlich von seinem Grundrecht Gebrauch mache. Randnummer 123 Der Kläger beantragt, Randnummer 124 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
Ansicht des Klägers zu den von ihm so betitelten „Corona-Spritz-Nötigern“ gehöre, denen er in seinem jüngsten Video explizit vorwerfe, sie würden mehr Leid und Tod verursachen, als die totalitären Systeme von Stalin, Mao und Hitler zusammen. Randnummer 136 Das beklagte Land verteidigt unter konkreter Bezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags und der Entscheidungsgründe die angefochtene Entscheidung. Das beklagte Land sehe davon ab, auf die Vielzahl emotionaler und teils polemischer Ausführungen des Klägers im Hinblick auf die Kammer, den Vorsitzenden und den Inhalt des Urteils einzugehen, da dies kaum sachdienlich sein dürfte. Gleiches gelte für die allgemeinpolitischen Ausführungen des Klägers. Klargestellt sei lediglich, dass es keine „höchsttendenziöse“ Kammerverhandlung gegeben habe und weder der Vertreter des beklagten Landes noch der Kammervorsitzende durch ihr Verhalten den geschilderten Eindruck erweckt hätten. Wenn der Vorsitzende sich ein solches Verhalten hätte zu Schulden kommen lassen, hätte der Kläger wiederum einen Befangenheitsantrag stellen können, was er offensichtlich nicht getan habe. Das Arbeitsgericht führe zutreffend aus, dass die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB an sich geeignet sei, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unterlägen daneben einer besonderen Treuepflicht. Dieses Maß der einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes obliegenden Treuepflicht ergebe sich aus seiner Stellung, seinem Aufgabenkreis und der ihm laut Arbeitsvertrag übertragenen Aufgabe. Dabei könne es vorliegend offenbleiben, ob den Kläger eine gesteigerte Loyalitätspflicht oder „nur“ eine sogenannte einfache politische Loyalitätspflicht treffe. Im Einklang mit der Rechtsprechung lege das Arbeitsgericht den daraus folgenden Maßstab der Prüfung fest. Sei die so genannte einfache Treuepflicht einschlägig, verlange das BAG ein Mindestmaß an Verfassungstreue. Dies gelte sowohl für den dienstlichen als auch den außerdienstlichen Bereich. Wer, wie der Kläger, den Staat und seine Organe verächtlich mache, verletzt das Maß an Verfassungstreue, das die sogenannte einfache Treuepflicht von ihm verlange. Das Arbeitsgericht gelange
eingehender Prüfung und Bewertung zu dem Ergebnis, dass der Kläger die ihm obliegende Treue- und Loyalitätspflicht durch die Veröffentlichung des vorgenannten Videos verletzt habe. Dabei habe es nicht etwa nur die Auslegung, die das beklagte Land dem Video zugrunde lege, sondern auch die vom Kläger herangezogene Auslegung einer ausführlichen und jeweils in sich schlüssigen Bewertung unterzogen. Das Arbeitsgericht halte auch die Deutung des Videos im Sinne des Vorbringens des Klägers im Ausgangspunkt für möglich und komme
eingehender Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger vorgebrachte Auslegung nicht zwingend sei, sich das Video nicht in einer reinen Sprachkritik erschöpfe und sich nicht exklusiv gegen den bayerischen Ministerpräsidenten wende. Das Arbeitsgericht lege im Einzelnen dar, dass die Kritik, die der Kläger in seinem Video künstlerisch aufbereitet haben wolle, auch das beklagte Land treffe. Die Verletzung der Loyalitätspflicht durch den Kläger sei bei beiden Varianten der Auslegung weder durch die Meinungs- noch durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt. Das habe das Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Zutreffend meine der Kläger einerseits, Eingriffe in die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG seien nur durch kollidierende Verfassungsrechte zu rechtfertigen. Falsch sei an anderer Stelle die Annahme, die „Strafbarkeitsgrenze“ sei die „alleinige Schrankenwirkung gegenüber dem grundrechtlichen Schutzbereich“ der Kunstfreiheit. Dies gelte namentlich für das durch Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Genau eine solche Prüfung habe das Arbeitsgericht vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass u.a. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 2 GG) der heute in Deutschland lebenden Juden die Kunstfreiheit des Klägers wirksam einschränke. Wenn der Kläger meine, es liege keine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses vor, die aber erforderlich sei, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, übersehe er offensichtlich, dass die Veröffentlichung des Videos, das das Tor eines Konzentrationslagers mit der verfremdeten Schrift „IMPFUNG MACHT FREI“ zeige, Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers begründe und damit zu einer Störung im Vertrauensbereich führe. Zugleich stelle das eine Störung des Arbeitsverhältnisses dar. Es sei, anders als der Kläger meine, nicht erforderlich, dass das Video Schülern oder Lehrern konkret bekannt geworden sei. Die Störung der Vertrauensbasis zwischen dem beklagten Land als Arbeitgeber und dem Kläger auf Grund der erheblichen Zweifel an der Verfassungstreue würden eine entsprechende Störung des Arbeitsverhältnisses darstellen und seien
der Rechtsprechung ausreichend. Die Argumentation des Klägers, derjenige, der Symbole des Nationalsozialismus zur Ausübung von Kritik verwende, sei per se gegen die Verbrechen des Nationalsozialismus eingestellt, sei widersinnig. Es kommt vielmehr stets auf den konkreten Sachverhalt an. Eine in dieser Art verallgemeinernde Aussage sei lebensfremd. Auch komme es nicht darauf an, was der Kläger mit dem Video gewollt habe (angeblich Darstellung eines „harschen Unwerturteils“), sondern allein auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten. Es möge sein, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, nicht die Intention gehabt habe, die Verbrechen des Nationalsozialismus durch Gleichstellung mit der Impfpolitik zu verharmlosen. Aus Sicht eines objektiven Dritten habe er dies aber getan. Die schwere Pflichtverletzung des Klägers könne - anders als er meine – nicht dadurch relativiert werden, dass sie lediglich wenige Sekunden des Videos einnehme. Dabei lasse der Kläger außer Acht, dass auf der Startseite des Kontos des Klägers bei der Internetplattform als Titelbild des Videos „Sie machen Tempo! Und ich denke …“ allein das Tor des Konzentrationslagers mit der Aufschrift „IMPFUNG MACHT FREI“ zu sehen sei. Dieses Bild sei weder mit einem Fragezeichen noch mit einer sonstigen Kommentierung versehen und bleibe dauerhaft sichtbar. Selbst wenn dieses Bild nicht zu sehen wäre, könne die kurze Dauer der Videosequenz das schwere Fehlverhalten des Klägers nicht relativieren. Es könne nicht darauf ankommen, wie lange ein verfassungsfeindliches Handeln dauere. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführe, könne ein außerdienstliches Verhalten nur dann Relevanz im Hinblick auf die Verletzung von Rücksichtnahme - und Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsverhältnis haben, wenn dieses außerdienstliche Verhalten in das Arbeitsverhältnis einstrahle. Dass eine solche Einstrahlung vorliege, habe das Arbeitsgericht ausführlich und vollkommen zutreffend dargelegt. Der Kläger habe die Schüler im Unterricht aufgefordert, an seinen außerdienstlichen Aktivitäten teilzunehmen und habe sie auf diese hingewiesen. Es komme auch nicht darauf an, ob in dem streitgegenständlichen Video ein Bezug zum beklagten Land gemacht worden sei. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, seien die Veröffentlichungen des Klägers praktisch als Einheit zu sehen. Randnummer 137 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 9. Januar 2023 nebst den in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen und den Inhalt der Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 10. März 2023 nebst den in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen und ihren Schriftsatz vom 28. April 2023 sowie das Sitzungsprotokoll vom 15. Mai 2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 138 Die
GG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 139 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Berufung war erfolgreich soweit der Kläger sich gegen die Kündigungen und die Abmahnung gewandt hat. Darüber hinaus hatte allerdings der Auflösungsantrag des beklagten Landes Erfolg. Randnummer 140 Tragende Erwägung der Entscheidung bezüglich der Kündigungen ist der Umstand, dass der Beurteilung der Kündigungen nur der Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann, den das beklagte Land dem bei ihr gebildeten Personalrat mitgeteilt hat, wie das Landesarbeitsgericht bereits im Hinweisschreiben vom
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermuten lassen. Das ist aufgrund der öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzung der Parteien weiter der Fall (siehe unten 2.). Randnummer 142 Dem Auflösungsantrag des Landes Berlin war stattzugeben, weil es objektiv unzumutbar ist, das hiesige Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist nicht mehr zu erwarten. Der Klägervertreter hat mit Formulierungen in seinen Schriftsätzen, von denen der Kläger sich in keiner Weise distanziert und sich diese damit zu eigen gemacht hat, in einer Art und Weise über das beklagte Land geäußert, dass in Anbetracht des Bildungsauftrags (§ 1 SchulG Bln), der Bildungsziele (§ 3 SchulG Bln) der Berliner Schule und der Aufgaben des Klägers als Lehrkraft (§ 67 Abs. 4 SchulG Bln) die Zusammenarbeit der Parteien massiv beeinträchtigt ist. Das Gleiche gilt für Äußerungen des Klägers in den von ihm verbreiteten Videos (siehe unten 3.). 1. Randnummer 143 Die Kündigungen des Klägers sind unwirksam, weil das beklagte Land den bei ihm gebildeten Personalrat nur über einige Aspekte der im gerichtlichen Verfahren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe unterrichtet hat. Randnummer 144
VG muss der Arbeitgeber dem Personalrat diejenigen Gründe mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Diesen Sachverhalt muss er unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so beschreiben, dass der Personalrat ohne zusätzliche eigene
forschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann. Teilt der Arbeitgeber objektiv erhebliche Tatsachen dem Personalrat deshalb nicht mit, weil er darauf die Kündigung nicht oder zunächst nicht stützen will, dann ist die Anhörung ordnungsgemäß, weil eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Anhörung und Unwirksamkeit der Kündigung
VG führt. Eine objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe
zuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG vom
vollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG vom
vollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft (BVerfG vom
der Rechtsprechung des BVerfG ausdrücklich durch das Grundgesetz geschützt. Randnummer 167 So lange nicht durch Tatsachen tragfähig unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten festgestellt werden kann, dass es dem Kläger nur um die Verharmlosung der Unrechtstaten sowie der Politik des Nationalsozialismus mit den Auswirkungen auf die Opfer des Nationalsozialismus ging, bewegt sich der Kläger weiter im Rahmen der vom Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit. Und bei allem verständlichen Suchen
einem geeigneten Maßstab handelt es sich doch bei dem vom Arbeitsgericht bemühten „objektiven Empfängerhorizont eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums“ oder „des objektiven Dritten“ nur um eine richterliche Argumentationsfigur im Arbeitsrecht, die nicht gesetzlich verankert und somit kein normativer Rechtsbegriff ist. Es ist lediglich eine rhetorisch-argumentative Redeweise, die vielfach als nicht-justiziable Leerfloskel, Kunstfigur oder Phantom ohne selbständigen materiellen Rechtsgehalt angesehen wird (vgl. zum Ganzen Schellen, Die verständigen Arbeitsvertragsparteien 2022, 295f. m.w.N.). Randnummer 168 Auch hier hat das beklagte Land in der Personalratsanhörung zum dienstlichen Bezug nur mitgeteilt, dass der Kläger durch die veröffentlichten Videos eine Vielzahl von Menschen, auch Schüler/innen, erreiche. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger das Video vom
geschobenen Kündigungsgrundes hat das beklagte Land in der Personalratsanhörung längere Textpassagen aufgeführt, wie im Tatbestand dieses Urteils angegeben. Der Kläger habe die in dem Video in Bezug genommene Situation am Reichstag im August 2020 verharmlost und mit dem nun bekannt gewordenen Video Sympathie zu verfassungsfeindlichen Handlungen gezeigt. Randnummer 170 Das beklagte Land hat sich aber in der Personalratsanhörung nicht dazu erklärt, was es als verfassungsfeindlich ansehe. Es hat vielmehr ausdrücklich (nur) auf den Straftatbestand des Landfriedensbruchs hingewiesen. Randnummer 171 Entscheidend ist jedoch, wie das beklagte Land im Rahmen der Personalratsanhörung selbst bemerkt, dass ein außerdienstliches (Fehl-)Verhalten auch noch einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen muss. Diesen Bezug hat das beklagte Land in der Personalratsanhörung durch zwei Aspekte hergestellt. Zum einen hat es diesen in dem Umstand gesehen, dass der Kläger in vielen seiner Videos als Lehrer auftritt und zum anderen seine Schüler aufgefordert habe, an seinen außerdienstlichen Aktivitäten teilzunehmen. Randnummer 172 Der erste Aspekt tritt - jedenfalls
der Personalratsanhörung - in dem am 25. März 2022 dem Personalrat erläuterten Video nicht auf. Dass der gesamte Videokanal des Klägers als Einheit anzusehen wäre und deshalb auch die Videos in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien, wie das beklagte Land in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, wurde als insoweit tragende Überlegung dem Personalrat nicht mitgeteilt. Randnummer 173 Für den zweiten Aspekt ist zu beachten, dass der Arbeitgeber, der durch den Ausspruch einer Abmahnung auf das Recht zur Kündigung aus den abgemahnten Gründen verzichtet (vgl. unten 2.4), eine spätere Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur unterstützend zurückgreifen kann, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm
träglich bekannt werden (BAG vom
Erhalt der Abmahnung gegen diese Weisung noch einmal verstoßen hätte, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen. Der Hinweis in der Personalratsanhörung auf ein Schreiben der Schüler vom 28. Juli 2020 bestätigt indirekt, dass der Kläger
dem
Wenn im Schulgesetz als Ziel die Heranbildung von Persönlichkeiten beschrieben ist, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten, ist die relative Gleichsetzung der seinerzeitigen Corona-Maßnahmen mit den totalitären Systemen von Stalin, Mao und Hitler eine erneut völlig unangemessene und unsägliche Gleichsetzung von in keiner Weise auch nur ansatzweise vergleichbaren Sachverhalten. Randnummer 177 Wie oben unter 1.3 bereits ausgeführt, bedarf ein außerdienstliches (Fehl-)Verhalten auch noch eines Bezuges zum Arbeitsverhältnis. Ob dem Personalrat ein entsprechender Bezug mitgeteilt worden ist, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen. Im Kündigungsschreiben selbst wurde dieser Bezug nicht erwähnt. Schriftsätzlich hat das beklagte Land ausgeführt, dass der Kläger allein mit dem Titel des Videos „B… bald wieder im Schuldienst“ und mit der expliziten Bezugnahme auf das Kündigungsschutzverfahren eine Verknüpfung zu seiner Tätigkeit hergestellt habe. Dem ist nicht zu folgen. Denn der Kläger hat sowohl mit dem Titel des Videos wie auch mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Kündigungsschutzverfahren deutlich gemacht, dass er derzeit nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land steht. Randnummer 178 Selbst wenn man aber diesen Bezug als ausreichend ansehen würde, sind die Vorschriften des Schulgesetzes nicht die Grenze der Meinungsfreiheit von Lehrern. Diese Vorschriften legen entsprechend Art. 5 Abs. 2 GG fest, wie die Arbeit im Rahmen des Schulgesetzes durchzuführen ist, begrenzen aber nicht die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit im außerdienstlichen Bereich. Wie oben unter
dem das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die Kündigungen des beklagten Landes, aber doch durch dieses gerichtliche Urteil aufgelöst worden ist, hat der Kläger aufgrund der damit einhergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Entfernung der Abmahnung vom 13. Januar 2021 aus seiner Personalakte (BAG vom 19. April 2012 - 2 AZR 233/11).
1 Satz 1 BGB besteht ein solcher Entfernungsanspruch nur noch dann, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann (BAG vom
Erhalt der Abmahnung hat das beklagte Land jedoch keine konkreten Vorkommnisse aus der Schule oder dem Unterricht mehr angeführt, in denen der Kläger eine Pflichtverletzung begangen hätte. Die dem Kläger im Rahmen der Sozialwidrigkeit vorgeworfenen Sachverhalte fanden jeweils außerhalb der Schule statt. Auch wenn das beklagte Land verschiedene Aspekte zum dienstlichen Bezug des Verhaltens des Klägers dargelegt hatte, kann die Ausnutzung der Meinungsfreiheit bis zur Grenze der Zulässigkeit, so unsäglich das auch in manchen Situationen erscheint, keine Reduzierung der Abfindungssumme rechtfertigen. III. Randnummer 197 Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Obsiegen nur mit dem Auflösungsantrag hatte insoweit keinen eigenen Wert. Randnummer 198 Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001548374
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.