eingetragener als Verein organisierter Wettbewerbsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2
, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Verlagswesens, der Werbeagenturen und des Handels mit Uhren und Schmuck angehören. Randnummer 3 Die Beklagte betreibt einen in Berlin ansässigen Verlag und bringt die Tageszeitung „...“ heraus. Zugleich betreibt sie einen Versandhandel unter „www.shop.....de“ und vertreibt dort Waren aller Art. Randnummer 4 Die Beklagte bewarb in der Ausgabe der Tageszeitung „...“ vom ....2022 auf Seite 3 in einer Anzeige die Armbanduhr „Max Bill 'Quarz Damen'“ für 515,00 € bzw. 565,00 € wie folgt: Randnummer 5 Anm.: Bild entfernt Randnummer 6 Bei den beworbenen Uhren handelt es sich um solche mit einem Quarzwerk. Bei Quarzwerken wird die Schwingung durch eine elektrische Spannung in Form einer Batterie erzeugt. Bei dem in der streitgegenständlichen Werbung oben rechts abgebildeten Uhrwerk handelt es sich um ein mechanisches Uhrwerk einer Automatikuhr des Herstellers „Junghans“. Mechanische Uhrwerke sind mehrstufige Getriebe, deren Räder mit konstanter Winkelgeschwindigkeit umlaufen. Sie erhalten ihre Antriebsenergie aus einem mechanischen Energiespeicher. Mechanische Automatikuhren sind deutlich teurer als Quarzuhren. Randnummer 7 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 5) wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zum Ausgleich von Abmahnkosten in Höhe von 238,00 € bis zum 16.01.2023 auf. Die Beklagte zahlte am 26.1.2023 die Abmahnkosten in Höhe von 238,00 €. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Randnummer 8 Der Kläger ist der Meinung, die streitgegenständliche Werbung für die Armbanduhr sei irreführend und täuschend, da im oberen Teil der Anzeige als Blickfang das mechanische Uhrwerk einer Automatikuhr abgebildet sei, obwohl das beworbene Modell tatsächlich ein Quarzwerk enthalte. Das hervorgehobene mechanische Uhrwerk einer Automatikuhr leite die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Anzeige. Dieser erwarte, dass auch die angebotenen Uhren ein solch hochwertiges Uhrwerk enthielten, welche in der Modellserie „Max Bill“ des Herstellers „Junghans“ zwischen 945,00 € und 2.245,00 € gehandelt werden. Randnummer 9 Nachdem der Kläger die Klage in Höhe der Abmahnkosten von 238,00 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr noch, Randnummer 10 wie erkannt. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie behauptet, der angesprochene durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher erkenne anhand der oberen Abbildung in der Anzeige nicht, dass es sich dort um ein Automatik- und nicht um ein Quarzlaufwerk handele. Der „kundige Uhrenliebhaber“, der diesen Unterschied aufgrund der Abbildung des Automatiklaufwerks möglicherweise erkenne, würde nicht irregeführt, da dieser wisse, dass Uhren mit Automatikgetriebe deutlich teurer seien. Randnummer 14 Dass die angebotenen Armbanduhren ein Quarzlaufwerk enthielten, ergebe sich aus dem Text der Anzeige sowie der Bezeichnung des Modells. Ferner sei die Werbung mit dem Automatikwerk schon nicht blickfangartig. Blickfangmäßig sei lediglich das obere Zitat, die Angabe des Produkts sowie die Schrift „... Shop“. Selbst wenn das mechanische Uhrwerk blickfangartig beworben sei, so sei die Ungenauigkeit durch die Beschreibung und Bezeichnung der Armbanduhr hinreichend korrigiert. Randnummer 15 Die Klageschrift vom 20.01.2023 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 17 1. Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 2 und 4 S. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1
begründet, da sich die streitgegenständliche Werbung als irreführend darstellt. Randnummer 18 Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
irreführend und damit unlauter, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Angaben i.S.d. § 5
sind (tatsächliche) Erklärungen gleich welcher Ausdrucksform, insbesondere bildliche Darstellungen, vgl. § 5 Abs. 4
. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware verstanden haben will, sondern welchen Gesamteindruck sie bei dem maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft, an die sich die Werbung richtet, § 3 Abs. 4 S. 1
(Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023,
1.57 m.w.N.). Randnummer 19
1.79 f.). Randnummer 22 Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht, also grundsätzlich auch unter Berücksichtigung von Erläuterungen, insbesondere bei sog. Blickfangwerbung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023,
1.81, 1.85 f.). Randnummer 23 Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn einzelne Angaben in der Werbung im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind und dadurch die Aufmerksamkeit des Publikums erwecken (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023,
1.85). Randnummer 24 Spätere Richtigstellungen oder Klarstellungen im weiteren Text der Werbung oder aufklärende Zusätze ändern an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines täuschenden Blickfangs als irreführend nichts, soweit der Blickfang objektiv unrichtig ist und kein vernünftiger Anlass für die objektive Unrichtigkeit besteht und sich dieser Blickfang vielmehr als „dreiste Lüge“ erweist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,
144; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023,
1.89). Randnummer 25 Anders liegt es bei indirekten Aussagen des Blickfangs, welche für sich genommen nicht objektiv unrichtig sind und der Blickfang selbst durch Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf nicht zu übersehende Einschränkungen aufmerksam macht. In solchen Fällen geht der verständige Durchschnittsverbraucher davon aus, dass die in Bezug genommenen weiteren Angaben Teil des Blickfangs sind und ohne sie ein zutreffendes Verständnis der Werbung nicht gewonnen werden kann (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,
144; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023,
1.90). Die Aufklärung muss nicht zwingend durch einen Sternchenhinweis oder einen anderen klarstellenden Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben erfolgen, vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urt. v. 18.12.2014 - I ZR 129/13 - Schlafzimmer komplett, GRUR 2015, 698, Rn. 19; BGH, Versäumnisurteil. v. 21.9.2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus, GRUR 2018, 320, Rn. 24). Randnummer 26
. Da die streitgegenständlichen Uhren kein solches Uhrwerk enthalten, handelt es sich insoweit um eine objektiv unwahre Angabe. Randnummer 34 Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Abbildung des Uhrwerks um einen Blickfang handelt - wovon die Kammer ausgeht - löst auch die begleitende Beschreibung, die Uhr enthalte ein Quarzwerk, sowie die Bezeichnung der Armbanduhr die Irreführung des Verkehrskreises nicht wieder auf. Bei der Bebilderung handelt es sich um eine schlicht falsche Angabe. Um eine solche falsche Angabe wieder richtigzustellen, sind - soweit eine Richtigstellung überhaupt noch möglich ist - hohe Anforderung an die begleitenden Erläuterungen zu stellen. Aus Sicht der Kammer wird die Beklagte diesen Anforderungen nicht gerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrskreis im Rahmen des Durchblätterns der Zeitung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringt, sich mit dem gesamten Text der Anzeige auseinanderzusetzen. Ferner ist von dem Verkehrskreis nicht zu erwarten, dass er bei der Bezeichnung „Quarz“ oder „Quarzwerk“ versteht, dass es sich bei dem abgebildeten Uhrwerk nicht ebenfalls um ein Quarzwerk handeln kann. Vielmehr geht der durchschnittlich verständige Verbraucher weiterhin davon aus, dass das abgebildete Uhrwerk auch in der angebotenen Armbanduhr verbaut ist. Damit liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor, welche eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf der Armbanduhr zu veranlassen. Randnummer 35 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001548433
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