Voraussetzungen eines Gehörsverstoßes in einem Wiedereinsetzungsverfahren nach § 33a StPO; Möglichkeit einer nachträglichen Anhörung Leitsatz Im Verfahren nach § 33a StPO scheidet ein Gehörsverstoß aus, wenn zwar keine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist, es aber ersichtlich ist, dass der Beteiligte die in Rede stehenden (entscheidungserheblichen) Tatsachen zur Kenntnis genommen und er sich bereits vor (erneuter) Beschlussfassung dazu umfassend geäußert hat. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 11. Januar 2023, 520 Qs 93/22, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. Januar 2023 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Am 20. Dezember 2021 hat das Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung einen Strafbefehl erlassen, der ihm am 10. Januar 2022 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Verteidigerin Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und zugleich wegen der versäumten Frist zur Einlegung des Einspruchs einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Diesen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2022 verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022 unter anderem damit begründet, es liege schon keine wirksame Zustellung des Strafbefehls an den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten vor, weil dem Strafbefehl keine Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache beigefügt worden sei. Sie hat weiter ausgeführt, die aus der Zustellungsverfügung des Amtsgerichts ersichtlichen Formblätter StP 393 (Merkblatt zum Verfahren nach rechtskräftiger Verurteilung) und SN 435 beträfen nicht die Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich Strafbefehle. Ferner zitiert sie die in deutscher Sprache verfasste Überschrift des Formblatts StP 393 wörtlich. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 23. August 2022 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar auch davon ausgehe, dass die Rechtsbehelfsbelehrung dem der deutschen Sprache unkundigen Angeklagten nicht in übersetzter Form zugestellt worden sei, jedoch stünden unzureichende Sprachkenntnisse einem Verschulden im Sinne von §§ 44, 45 StPO nicht generell entgegen. Lediglich um sich mit einem Einwand der Verteidigung - gestützt auf das mit dem Strafbefehl zugestellte Formblatt StP 393 in arabischer Sprache - auseinanderzusetzen, hat die Strafkammer ihrer Entscheidung auf das zu den Akten genommene, in deutscher Sprache abgefasste Formblatt StP 393 Bezug genommen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 2. September 2022 hat die Verteidigerin Akteneinsicht beantragt und die Akten nach Gewährung derselben am 28. September 2022 zurückgereicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. September 2022 hat sie gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. August 2022 eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO wegen Verletzung des Grundrechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör erhoben und vorgetragen, ihr sei das o.g. Formblatt StP 393 lediglich in arabischer, nicht aber in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt worden. Zugleich hat sie zu dem Formblatt unter anderem wörtlich ausgeführt: Randnummer 4 “Aus der Perspektive eines juristischen Laien [...] kann die Belehrung in dem Formular StP 393 ohne weiteres so verstanden werden, dass der Verurteilte entweder innerhalb von vier Wochen „Rechtsmittel” einlegen kann oder, wenn er das nicht tut, innerhalb dieser Frist bezahlen muss. Konkret wird ausgeführt, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, muss innerhalb von vier Wochen bezahlt werden. Nachdem für das Rechtsmittel keine besondere Frist mitgeteilt wird und die in diesem Vordruck mitgeteilte Frist die einzige mitgeteilte Frist ist, kann dieser Hinweis zu der Schlussfolgerung führen, dass der Betroffene vier Wochen Zeit hat, zu überlegen, ob er bezahlt oder Rechtsmittel einlegt.” Randnummer 5 Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Oktober 2022 das Verfahren in die Lage zurückversetzt, die vor der Entscheidung vom 23. August 2022 bestand, und diesen Beschluss für gegenstandslos erklärt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat es verworfen und unter Bezugnahme auf seine Argumentation aus dem für gegenstandslos erklärten Beschluss erneut ausgeführt, das Formblatt StP 393 sei für die Frage, ob dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wegen des eindeutigen Wortlauts ohne Relevanz. Eine Gelegenheit, zu dem Formblatt StP 393 vor Beschlussfassung gesondert Stellung zu nehmen, hat es dem Angeklagten nicht eingeräumt. Randnummer 6 Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.Oktober 2022 hat der Angeklagte wiederum eine auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 33a StPO gestützte Anhörungsrüge erhoben, das bisherige Vorbringen zu der aus seiner Sicht unwirksamen Zustellung des Strafbefehls wiederholt und weiter vorgetragen, ihm sei immer noch kein rechtliches Gehör zu dem deutschen Formblatt StP 393 gewährt worden. Die erneute Anhörungsrüge hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2023 zurückgewiesen und wiederum auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit des Formblatts StP 393 verwiesen. Randnummer 7 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er rügt, das Landgericht habe ihm weiterhin keine Gelegenheit gegeben, zu dem deutschen Text des Formblatts StP 393 Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verteidigerin vom 20. Februar 2023 Bezug genommen. II. Randnummer 8 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. Januar 2023 hat keinen Erfolg. Der - nach eigenen Angaben - der deutschen Sprache unkundige Angeklagte kann eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht darauf stützen, dass ihm durch das Amtsgericht das Formblatt StP 393 lediglich in arabischer, nicht aber in deutscher Sprache zur Kenntnis gebracht worden ist. Auch der Umstand, dass das Gericht seiner Verteidigerin dieses Formblatt nicht in deutscher Sprache übermittelt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 9 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft, weil überprüft werden soll, ob die Ablehnung der Durchführung des Nachholungsverfahrens gemäß § 33a StPO zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 26. August 2021 - 5 Ws 169/21 - und 7. September 2016 - 5 Ws 75/16 -; beide juris; NStZ-RR 2016, 52 ; StraFo 2007, 241; OLG Celle NJW 2012, 2899; Schneider-Glockzin in KK-StPO 9. Aufl., § 33a Rdn. 13 m.w.N.; a.A. Hans. OLG Bremen NStZ-RR 2019, 314; Hans. OLG Hamburg NStZ-RR 2017, 284). Randnummer 10 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 11 Gemäß § 33a StPO wird das Verfahren in die Lage zurückversetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, wenn das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.