2014, neu § 13a Abs. 2 EnWG 2021) kann er sich zu deren Erstattung nicht berufen (vgl. I.1.), auch nicht in analoger Anwendung (vgl. I.2.). (Rn.2) (Rn.6) 2. Der Anlagenbetreiber selbst hat in diesem Fall ebenfalls keinen Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1
2014, weil die Kosten nicht bei ihm entstehen (vgl. I.4.b.). Eine Vereinbarung, durch die der Anlagenbetreiber die beim Direktvermarkter entstandenen Ausgleichsenergiekosten übernimmt, ändert daran nichts. Schon die gesetzliche Bezeichnung des § 15
2014 („Härtefallregelung“) gestattet es nicht, einen „Härtefall“ durch vertragliche Vereinbarung erst herbeizuführen, um ihn dann ausgleichen zu lassen (vgl. I.4.b.aa.
2014 (dazu 1.) noch aus dessen analoger Anwendung (dazu 2.). Ferner kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf in Nr. 8 der Verträge „Marktprämie Strom Wind“ etwa abgetretene Ansprüche Dritter stützen (dazu 3.), ebenso wenig auf die nachträglich in den Anlagen K11, K11a-d abgetretenen Ansprüche (dazu 4.). Randnummer 2 1. Der Klageanspruch folgt nicht aus einer direkten Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1
2014 zugunsten der Klägerin. Randnummer 3 Zu Recht hat das Landgericht den klägerischen Anspruch auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft, nachdem die Klagepartei die Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts im Regelfall gerade nicht auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränken kann (keine allgemeine Ausschaltungsbefugnis, vgl. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 72; Stein JuS 2016, 122, 123; s.a. BGH, Urteil vom 13.12.1968 – V ZR 80/67 –, Rn. 16 nach juris). Randnummer 4 Die Verneinung des Anspruchs aus einer direkten Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1
2014 ist auch nicht in der Sache zu beanstanden, weil die Vorschrift einen Anspruch nur für die von der Maßnahme des Einspeisemanagements betroffenen Betreiber vorsieht. Mit der hier maßgeblichen Gesetzesänderung zum 1.1.2012 sind zwar die in § 12
a.F. anspruchsberechtigten „Anlagebetreiberinnen und -betreibe[r]“ durch „von der Maßnahme betroffen[e] Betreiberinnen und Betreiber“ ersetzt worden (§ 12 Abs. 1 Satz 1
2012). Damit ist aber nach einhelliger Auffassung der Obergerichte eine Einbeziehung der zugleich erstmals in §§ 33a ff.
2012 vorgesehenen Direktvermarktung nicht beabsichtigt gewesen, wie sich aus der Begriffsverwendung und Systematik im Übrigen ergibt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.7.2021 – 6 U 71/19 –, Rn. 53 ff. nach juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2021 – 7 U 143/20 –, Rn. 35 nach juris; OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018 – 8 U 71/18 –, Rn. 71 ff. nach juris). Randnummer 5 Dem schließt sich der Senat an. Der fragliche Satz der Vorschrift wird nämlich mit dem Passus „Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung (…) reduziert (…)“ eingeleitet. Damit ist der später erwähnte „Betreiber“ weiterhin der Anlagenbetreiber, was sich im Übrigen auch im Wege des Umkehrschlusses aus Abs. 3 ergibt. Hiervon geht auch die Entwurfsbegründung aus (BT-Drs. 18/1304, S. 125). Der in § 5 Nr. 2
2014 definierte Anlagenbetreiber ist seinerseits, wie sich aus § 5 Nr. 10
2014 ergibt, ggf. Auftraggeber des Direktvermarktungsunternehmens, so dass letzteres auch aus diesem Grund nicht „Betreiber“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
2014 sein kann. Schließlich bezieht sich die Terminologie des „Einspeisens“ in § 15 Abs. 1
2014 klar erkennbar nicht auf Vermarktungsmodelle für eingespeisten Strom, sondern auf den physischen Vorgang selbst, der aber ausschließlich von einem Anlagenbetreiber vorgenommen wird (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.7.2021 – 6 U 71/19 –, Rn. 53 nach juris mwN.). Randnummer 6 2. Allerdings kommt auch die von der Berufung geforderte analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1
2014 nicht zu Gunsten der Klägerin in Betracht. Randnummer 7 Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift sind eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (vgl. BGH, Urteil vom 13.3.2018 – II ZR 158/16 –, BGHZ 218, 80 Rn. 31 mwN.). Die Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.3.2018 – II ZR 158/16 –, BGHZ 218, 80 Rn. 33). Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2014 – III ZR 61/14 –, Rn. 9 nach juris, mwN.). Randnummer 8 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine planwidrige Unvollständigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1
2014 hinsichtlich der Berücksichtigung von Direktvermarktungsunternehmen bei der Härtefallentschädigung nicht festgestellt werden kann. Randnummer 9
2012 zum 1.1.2012 auch die Vorgängervorschrift des § 12
2012 grundlegend neu gefasst worden ist. Insbesondere wurde mit dem
2012 die Berücksichtigungsfähigkeit der „zusätzlichen Aufwendungen“ erstmals eingeführt. Die Anspruchsberechtigung wurde dagegen – siehe dazu die Ausführungen zur Vorziffer – gerade nicht geändert, obwohl das Gesetz zugleich an anderer Stelle um mehrere Vorschriften zur Direktvermarktung erweitert wurde. Randnummer 11 Wiederum sachlich unverändert (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 125) blieb der Kreis der Anspruchsberechtigten bei der Überführung des § 12
2012 in den hier anwendbaren § 15
2014, obwohl im
2014 in § 5 Nr. 9 erstmals eine eigene Definition der Direktvermarktung und in § 5 Nr. 10 erstmals eine separate Definition des Direktvermarktungsunternehmens vorangestellt wurde, so dass es aus Sicht des Gesetzgebers wiederum nahelag, sich mit der Rechteausstattung dieser Marktakteure ggf. klarstellend zu befassen. Randnummer 12 Diese mehrfache Nichterweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten wird in der Rechtsprechung daher zu Recht dahin interpretiert, dass der Gesetzgeber die nicht gegebene Berechtigung der Direktvermarktungsunternehmen gesehen und die Einführung einer Berechtigung gerade nicht für regelungsbedürftig gehalten habe (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.7.2021 – 6 U 71/19 –, Rn. 54 nach juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2021 – 7 U 143/20 –, Rn. 37 nach juris; OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018 – 8 U 71/18 –, Rn. 75 nach juris). Damit verbietet sich eine richterliche Rechtsfortbildung auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens der Förderung der Direktvermarktung. Der Gesetzgeber selbst bestimmt Maß und Menge der Förderung. Randnummer 13 c) Auch die weitere Entwicklung kann nicht für die Auslegung der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift im Sinne der Klägerin herangezogen werden. Randnummer 14 So lautete die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Jahr 2016: „§ 15 Absatz 1
vermittelt dem Direktvermarktungsunternehmen keinen (eigenen) Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Härtefallentschädigung.“ (BReg BT-Drs. 18/9576 S. 5). So hat es ersichtlich auch die Klägerin gesehen, die sich deshalb vertraglich abzusichern versuchte (Klausel Nr. 8 der Anlagen K21, K22). Randnummer 15 Auch die spätere Überführung der Härtefallentschädigung aus dem
in § 13a Abs. 2 EnWG 2021 wird von der Gesetzesbegründung dahin kommentiert, die materiellen Maßstäbe der bisherigen Härtefallregelung für die Entschädigung von Einspeisemanagement-Maßnahmen nach § 15
blieben erhalten (BT-Drs. 19/7375 S. 57). Ohne Erfolg verweist die Klägerin demgegenüber auf § 13a Abs. 1a EnWG
u.a. folgendes: Randnummer 17 „Der Kunde hat [der Klägerin] in diesen Fällen der nicht schuldhaften Nichtlieferung den der [Klägerin] durch die Nichtlieferung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erfolgt durch Abtretung der dem Kunden insoweit gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber gegenüber bestehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche. Die Abtretung bezieht sich ausdrücklich nur auf solche Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber, die dem Kunden nach vollständiger Deckung seines eigenen Erlösausfalls verbleiben. Mit wirksamer Abtretung dieser Ansprüche ist der Entschädigungsanspruch [der Klägerin] vollständig abgegolten.“ Randnummer 18 Aufgrund dieser Regelung konnte die für ihre Aktivlegitimation vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin aber nicht Inhaberin von etwaigen Ansprüchen der Anlagenbetreiber werden, denn es fehlt an einer Abtretungserklärung (§ 398 BGB), und zwar sowohl im eigenen (dazu a.) wie auch im fremden Namen (dazu b.). Jedenfalls war die Klausel mangels vereinbarten dinglichen Forderungsübergangs (dazu c.) und wegen Unbestimmtheit (dazu d.) ohne Wirkung. Randnummer 19
2014 die Ansprüche ohne weitere Rechtshandlung übergehen sollten. Eine solche kann aber nicht festgestellt werden. Randnummer 26 Zwar regelt die Klausel einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Kunden. Allerdings sollte dessen Erfüllung durch Abtretung der Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber erfolgen, wobei sich die Abtretung ausdrücklich nur auf solche Ansprüche beziehen sollte, die dem Kunden nach vollständiger Deckung seines eigenen Erlösausfalls verblieben. Insoweit spricht nicht nur die Formulierung für die Notwendigkeit einer gesonderten Abtretungserklärung, sondern auch die ansonsten kaum mögliche Bestimmung des Umfangs der Abtretung. Denn erst nach Deckung des eigenen Erlösausfalls durch eine Zahlung des Netzbetreibers hätte der Umfang der Abtretung überhaupt festgestanden. Randnummer 27 Hinzu tritt, dass am Ende der Klausel Nr. 8 festgehalten ist, dass mit wirksamer Abtretung der Ansprüche der Entschädigungsanspruch vollständig abgegolten sein solle, im Sinne einer Leistung an Erfüllungs Statt. Dies lässt erkennen, dass der klägerische Anspruch zunächst entstehen und sodann nach § 364 Abs. 1 BGB erfüllt werden sollte, was allerdings die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt voraussetzt. Einer solchen Vereinbarung hätte es jedoch nicht bedurft, hätte der Anspruch sofort mit seiner Entstehung durch Übergang der entsprechenden Ansprüche gegen den Netzbetreiber erfüllt werden sollen. Randnummer 28 Schließlich haben die Parteien der Verträge in Nr. 12 dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass der Kunde durch einen Kreditgeber finanziert werde und insoweit eine Sicherungsabtretung erfolge. Dem stimmte die Klägerin ausdrücklich zu. Dann wäre aber die gleichzeitige Vereinbarung eines automatischen Übergangs von Ansprüchen aus der Härtefallklausel ein Vertragsbruch gegenüber dem Kreditinstitut, wovon angesichts des in Nr. 12 festgehaltenen Vorrangs der Sicherungsabtretung nicht ausgegangen werden kann. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei den individuellen Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K11, K11a-
2014 gegen die Beklagte im Umfang der hier allein geltend gemachten Ausgleichsenergiekosten auch in der Sache nicht (dazu b.). Randnummer 33
und hierdurch entstandenen Kosten des bilanziellen Ausgleichs entstanden sind bzw. künftig entstehen. Ausgenommen von der vorstehenden Abtretung sind Ansprüche im Zusammenhang mit Einspeisemanagementmaßnahmen gemäß § 14
, die erst nach der Beendigung des Direktvermarktungsvertrages vorgenommen werden. Die Parteien halten klarstellend fest, dass die vorstehende Abtretung jedoch ausdrücklich nicht diejenigen Ansprüche des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber erfasst, welche der Anlagenbetreiber zur Deckung seiner entgangenen Einnahmen (insb. in Bezug auf die entgangene Marktprämie) gegenüber dem Netzbetreiber benötigt.“ Randnummer 36 Ferner heißt es in einigen Abtretungsvereinbarungen zusätzlich in § 4 Abs. 1: Randnummer 37 „Diese Vereinbarung ist eng auszulegen. Sie umfasst insbesondere nicht die Ausgleichsansprüche des Anlagenbetreibers und des Kreditgebers gemäß § 15
für die aufgrund einer Abschaltung/Leistungsreduzierung gemäß § 14
nicht eingespeiste Strommenge gegenüber dem Netzbetreiber.“ Randnummer 38
“ abgetreten sind – hing zudem der Umfang und die Reichweite der Abtretung von Umständen ab, die auf einem Drittrechtsverhältnis beruhten. Die Formulierung schloss es auch nicht aus, dass der Anlagenbetreiber möglicherweise deshalb weitere Forderungsbestandteile zu seiner Befriedigung „benötigt“, weil die Beklagte seitens des Anlagenbetreibers für berechtigt gehaltene Ansprüche aus Einnahmeausfall nicht erfüllen mochte. Hinzu tritt, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Anlagen K11, K11a-d die streitgegenständlichen Einspeiseminderungen bereits abgeschlossen waren und die Forderungen daher genauer hätten bestimmt werden können, wie die Anspruchsbegründung zeigt. Randnummer 43 Zudem ist – nachdem die jeweils im „Annex zur Abtretungsvereinbarung“ genannten Anlagen im streitgegenständlichen Zeitraum von mehr als nur einer Einspeiseminderung betroffen gewesen sein dürften – eine Anspruchsmehrheit abgetreten. Die Abtretung soll sich zwar auf sämtliche bestehenden sowie künftigen Ansprüche aus den im „Annex“ angeführten Anlagen beziehen, dies aber wiederum nur bis zur „Beendigung des Direktvermarktungsvertrages“. An diesem Vertrag war die Beklagte als Schuldnerin der abzutretenden Ansprüche nicht beteiligt. Eine Benachrichtigung der Beklagten für den Fall der Beendigung ist aber weder in den Anlagen K21, K22 noch in den Abtretungsvereinbarungen der Anlagen K11, K11a-d vorgesehen. Von daher konnte die Beklagte nicht wissen, wem sie den Ersatz der Ausgleichsenergiekosten schuldete. Randnummer 44 b) Unabhängig hiervon bestand ein an die Klägerin abzutretender Anspruch der Anlagenbetreiber aus § 15 Abs. 1
2014 gegen die beklagte Netzbetreiberin im Umfang der hier allein geltend gemachten Ausgleichsenergiekosten auch in der Sache nicht (dazu aa.). Aus der Rechtsfigur der Drittschadensliquidation folgt nichts anderes (dazu bb.). Randnummer 45 aa) Der gegen die Beklagte gerichtete Entschädigungsanspruch der hiesigen Anlagenbetreiber nach § 15 Abs. 1 Satz 1
2014 umfasst die bei der Klägerin entstandenen Ausgleichsenergiekosten bereits von Rechts wegen nicht. Randnummer 46
2014 ist der Entschädigungsanspruch des betroffenen Betreibers auf 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen gerichtet. Der im
2012 neu eingeführte Begriff der „zusätzlichen Aufwendungen“ wird zwar weder im damaligen Gesetzentwurf noch bei den Folgeänderungen näher erläutert. Die Neuregelung soll aber der Verdeutlichung zu dienen bestimmt gewesen sein, dass neben Erlösausfällen auch Aufwendungen des betroffenen Betreibers ersetzt werden sollen, die er aufgrund der Einspeisereduzierung erst tätigen musste (so etwa Altrock/Oschmann/Theobald/Hoppenbrock, 4. Aufl. 2013,
74). Anders gewendet setzt der Anspruch stets einen zusätzlichen Vermögensaufwand des Anlagenbetreibers durch Einspeisemanagementmaßnahmen voraus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.7.2021 – 6 U 71/19 –, Rn. 61 nach juris). Randnummer 47
/Schellberg, 16.11.2020,
2017 § 15 Rn. 16; Schneider/ Schliephake EnWZ 2020, 299, 300; Kment NVwZ 2016, 1438, 1443; Lehnert ZUR 2015, 277, 280). Randnummer 48 Im Fall des Vertriebs im klassischen Weg über die Einspeisevergütung wäre dies der Netzbetreiber, hier die Beklagte. Dem Anlagenbetreiber und Anspruchsinhaber nach § 15 Abs. 1 Satz 1
2014 entstehen dann keine Ausgleichsenergiekosten. Randnummer 49 Im Fall der Direktvermarktung mit Bilanzkreisverantwortung des Anlagenbetreibers kann dagegen der Fall eintreten, dass der nach § 15 Abs. 1 Satz 1
2014 berechtigte Anlagenbetreiber zusätzlich Aufwendungen wegen Ausgleichsenergiekosten hat, wenn nicht ein bilanzieller Ausgleich durch den Netzbetreiber erfolgt (vgl. BNetzA, Leitfaden zum Einspeisemanagement, Version 3.0 = Anlage K07, S. 36 im Kasten; BNetzA, Mitteilung vom 14.4.2016 – BK6-13-049 = Anlage K12; Düsing/Martinez/Wernsmann, 2. Aufl. 2022,
OK-
/Schellberg, 16.11.2020,
2017 § 15 Rn. 16; BReg, Antwort vom 7.9.2016 auf Kleine Anfrage „Grüner Strom und Direktvermarkter“, BT-Drs. 18/9576, S. 5). Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, weil die Anlagenbetreiber nach der hiesigen Gestaltung nicht bilanzkreisverantwortlich waren. Randnummer 50 Im – hier gegebenen – Fall der Direktvermarktung mit Bilanzkreisverantwortung eines Dritten ist dagegen nur der Dritte (hier die Klägerin) zur Beschaffung der Ausgleichsenergie verpflichtet (vgl. Kment NVwZ 2016, 1438, 1443). Hat aber der Anlagenbetreiber keine Ausgleichsenergiekosten aufzuwenden, entsteht ihm auch kein Anspruch gegen den Netzbetreiber (vgl. BNetzA, Leitfaden zum Einspeisemanagement, Version 3.0 = Anlage K07, S. 42). Die mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangten Ausgleichsenergiekosten sind unstreitig bei der Klägerin entstanden. Durch die vereinbarte Abtretung – ihre Wirksamkeit unterstellt – änderte sich hieran nichts, denn der Anlagenbetreiber kann wie jeder Zedent nur einen Anspruch abtreten, den er selber bereits hat (vgl. BNetzA, Leitfaden zum Einspeisemanagement, Version 3.0 = Anlage K07, S. 42; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.7.2021 – 6 U 71/19 –, Rn. 62 nach juris). Randnummer 51
2014 vermittelte (so im Ergebnis Baumann/Gabler/Günther/Gabler, 2019,
Z 2016, 1438, 1444; Altrock/Oschmann/Theobald/Hoppenbrock, 4. Aufl. 2013,
OK-
/Schellberg, 16.11.2020,
2017 § 15 Rn. 16; Schneider/Schliephake EnWZ 2020, 299, 302: je nach vertraglicher Ausgestaltung). Randnummer 54 Der Senat hielte demgegenüber aber gleichwohl die Auffassung für überzeugend, dass der Anlagenbetreiber im Rahmen der Härtefallregelung nur solche „Aufwendungen“ ersetzt verlangen kann, die durch das Einspeisemanagement verursacht und als erforderlich und notwendig anzusehen sind. Gemeint sind damit (lediglich) Vermögensschäden, die den Anlagenbetreibern unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einspeisemanagement entstehen und die sie zudem im eigenen Interesse aufgeopfert haben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2021 – 7 U 143/20 –, Rn. 48 nach juris). Für eine in diesem Sinne enge Betrachtung spricht auch die gesetzliche Bezeichnung des § 15
2014 als „Härtefallregelung“, die es nicht gestatten dürfte, einen Härtefall durch vertragliche Vereinbarung erst herbeizuführen, um ihn dann ausgleichen zu lassen. Randnummer 55 Ein solches eigenes Interesse der Anlagenbetreiber, sich sie nicht treffende und von ihnen nicht zu verantwortende Kosten von Direktvermarktern in Rechnung stellen zu lassen, wäre jedoch nicht erkennbar. Vielmehr war die Regelung ersichtlich dazu eingerichtet, der Klägerin über einen vertraglichen Umweg den Zugriff auf die Härtefallentschädigung zu gewähren, die ihr aufgrund der Gesetzeslage gerade nicht zustand (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2021 – 7 U 143/20 –, Rn. 48 nach juris, mit Hinweis auf OLG Bamberg, Beschluss vom 5.2.2020 – 3 U 303/19, zu 2a, n.v.). Dass es vorliegend – anders als in der vom OLG Bamberg dort offenbar entschiedenen Fallgestaltung – nicht zu einer nachträglichen Vereinbarung des Erstattungsanspruchs gekommen ist, sondern dieser von vornherein vorgesehen war, begründet keine für die Beurteilung maßgebliche Abweichung (so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2021 – 7 U 143/20 –, Rn. 50 nach juris). Randnummer 56 bb) Nichts anderes ergäbe sich – selbst wenn die jeweiligen Abtretungserklärungen einen solchen Anspruch überhaupt umfassen würden – unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation . Dies entspricht im Ergebnis der einhelligen Auffassung der Obergerichte, wobei die Begründung nur in Details variiert (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 13.7.2021 – 6 U 71/19 –, Rn. 65-71 nach juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2021 – 7 U 143/20 –, Rn. 56-59 nach juris; OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018 – 8 U 71/18 –, Rn. 79-83 nach juris; s.a. die Nw. bei Schneider/Schliephake EnWZ 2020, 299, 301 und bei OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 – 8 U 71/18 –, Rn. 71 nach juris). Dieser Auffassung schließt sich der Senat mit den folgenden Erwägungen an. Randnummer 57 Die Drittschadensliquidation ist ein Institut aus dem Schadensersatzrecht und soll Konstellationen korrigieren, bei denen ein Schädiger in unbilliger Weise von einer aus seiner Sicht zufälligen Schadensverlagerung – also dem Auseinanderfallen von Geschädigtem und Verletztem – profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2009 – III ZR 277/08 –, BGHZ 181, 12 Rn. 45 nach juris, mwN.). Insoweit rügt die Berufung zu Recht, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Zufälligkeit der Schadensverlagerung die Perspektive des Schädigers hätte einnehmen müssen. Randnummer 58 Gleichwohl darf das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden nur dann ausgeglichen werden, wenn es unbillig wäre, den (wenigstens rechts- oder vertragswidrig handelnden) Schädiger aufgrund einer zufälligen Schadensverlagerung außerhalb seiner Einflusssphäre frei ausgehen zu lassen (vgl. Nw. bei Schneider/Schliephake EnWZ 2020, 299, 302). Denn nur in einem solchen Fall ist eine korrekturbedürftige Schadensverlagerung im Sinne eines zufälligen Ergebnisses eingetreten, weil Gläubigerstellung und geschütztes Interesse ohne inhaltliche Rechtfertigung auseinanderfallen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.7.2021 – 6 U 71/19 –, Rn. 65-71 mN., s.a. Rn. 71 zur Verschränkung von Unbilligkeit und Zufälligkeit). Randnummer 59 Allein der Umstand, dass dem Netzbetreiber unter Umständen eine Entschädigung im Rahmen einer „Härtefallregelung“ auferlegt wird, rechtfertigt es aber nicht, ihn als „Schädiger“ in diesem Sinne zu sehen. Ein rechts- oder vertragswidriges Verhalten der Beklagten liegt nicht vor, zumal Netzbetreiber im Rahmen ihrer Stellung zu Einspeiseminderungen verpflichtet sind und die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu unstreitig vorgelegen haben. Randnummer 60 Der Netzbetreiber wird durch das Ausbleiben einer Entschädigungspflicht auch nicht unbillig entlastet. Vielmehr verbliebe die Belastung durch eine Härtefallentschädigung so oder so nicht bei ihm, weil er die Kosten der Entschädigung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1
2014 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen kann, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat, wovon vorliegend auszugehen ist. Damit wird klar, dass der Netzbetreiber hier eine administrative Rolle einnimmt und die Kosten von den Energiekunden getragen werden. Randnummer 61 Weiterhin beruht es auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 1
2014 lediglich Anlagenbetreiber berechtigt sein sollen und nicht auch Direktvermarkter. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur analogen Anwendung verwiesen werden. Dadurch werden Direktvermarkter auch nicht unbillig belastet und ein geschütztes Interesse gefährdet, denn diese veräußern den von den Anlagenbetreibern aufgekauften Strom am Markt auf ihr eigenes Risiko. Darin liegende Kalkulationsrisiken würden durch die Möglichkeit einer Drittschadensliquidation systemwidrig zunächst auf die Netzbetreiber und letztlich auf die Energiekunden als im Ergebnis faktisch „Geschädigte“ verlagert (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.7.2021 – 6 U 71/19 –, Rn. 60 nach juris). Randnummer 62 Demgegenüber kann kein entscheidendes Gewicht entfalten, dass die Bundesnetzagentur in einem Feststellungsverfahren die Auffassung vertreten hat, eine Entschädigung „kann in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Drittschadensliquidation erfolgen“ (vgl. BNetzA, Mitteilung vom 14.4.2016 – BK6-13-049 = Anlage K12, Fußnote 1). Diese Rechtsmeinung ist schon in der dortigen Mitteilung nicht tragend, findet sich zudem in einer Fußnote, beschreibt nur eine Möglichkeit („kann“) und wäre auch sonst für die zivilgerichtliche Beurteilung nicht bindend. Die zivilrechtlichen Grundsätze der Drittschadensliquidation, an die die Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Entschädigung angelehnt sehen will, lassen eine solche im Streitfall nicht zu. II. Randnummer 63 Der beabsichtigten Verfahrensweise steht auch nicht entgegen, dass der Rechtsstreit der Parteien iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hätte oder er iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte. Die Beurteilung des Senats beruht – wie dies für solche Konstellationen typisch ist (vgl. Schneider/Schliephake EnWZ 2020, 299, 304) – auf den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere auf den hier getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen besteht eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, der der Senat folgt. Randnummer 64 Weiter ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung – die mit weiteren Kosten verbunden wäre – auch nicht aus sonstigen Erwägungen iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten ist. III. Randnummer 65 Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, 3, 4 ZPO. Randnummer 66 Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. sogleich in ausreichender Weise glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit durch dessen Berücksichtigung verzögerte und nicht glaubhaft gemacht ist, weshalb das Unterbleiben des Vortrags in der Berufungsbegründung zu entschuldigen sei (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Randnummer 67 Es wird schließlich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung die Gebühr für das (Berufungs-) Verfahren im Allgemeinen gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO um zwei Gebühren ermäßigte (vgl. Nr. 1220, 1222 Nr. 1 KV zu § 3 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001549702
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