„Anton Wilhelm Amo (um 1703 –
1753)“, dem „ersten Gelehrten afrikanischer Herkunft an einer preußischen Universität“ vorgeschlagen. Dieser Name werde seit vielen Jahren von „zivilgesellschaftlichen Akteur*innen“ vorgeschlagen, um eine historische Persönlichkeit afrikanischer Herkunft zu ehren, die eng mit dem Straßennamen verbunden sei. Randnummer 3 Mit Beschluss vom
heutigem Demokratieverständnis belastend und ansehensschädigend für Berlin sei. Randnummer 4 Gegen die Umbenennung legte der Kläger mit Schreiben vom
Europa verbracht und daher nicht als vollwertige Menschen anerkannt gewesen seien. Dieses Verständnis des Begriffes sei auch heute noch prägend, sodass er als diskriminierend und rassistisch angesehen werde. Die neue Namensgebung sei nicht zu beanstanden, weil Anton Wilhelm Amo versklavt
Europa gekommen sei. Im Jahre 1727 habe er zudem eine Disputation „De iure Maurorum in Europa“ verfasst, welche die erste bekannte wissenschaftliche Arbeit über die Rechtsstellung der Schwarzen in Europa darstelle. Zur Höhe der Widerspruchsgebühr wurde ausgeführt, dass diese aufgrund der umfangreichen Überprüfung des Sachverhalts sowie der intensiven Einbeziehung anderer Verwaltungseinrichtungen auch unter Berücksichtigung der weitgehend einheitlichen Widerspruchserteilung gerechtfertigt sei. Randnummer 6 Am
GO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Umbenennung der Mohrenstraße erfolgte durch eine Allgemeinverfügung, also einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfg) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfg Bln), der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Straße betrifft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
VfG noch
GO oder §§ 40 ff. des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVerwG) geboten. Randnummer 20
Vfg i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln soll ein Beteiligter vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte des Beteiligten eingreift, angehört werden (vgl. Hermann in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Edition, Stand 01.04.2023, § 28 Rn. 14). Die Umbenennung erfolgte gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht worden. Vor dem Erlass dieser dinglichen Allgemeinverfügung war eine Anhörung des Klägers nicht geboten, weil der Kläger weder Antragsteller oder Adressat ist, noch wurde er als sonstiger Beteiligter i. S. d. § 13 VwVfG zu dem Verfahren hinzugezogen. Daneben war eine Anhörung vor Erlass der Allgemeinverfügung auch
VfG nicht geboten. Randnummer 21
GO ist eine Anhörung vor Erlass eines Widerspruchsbescheides nur geboten, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Soweit der Kläger seine Beschwer auf die Umbenennung stützt, läge diese bereits in der Allgemeinverfügung. Im Hinblick auf die im Bescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr war eine Anhörung nicht geboten, obwohl er dadurch „erstmalig“ im Widerspruchsbescheid beschwert wird. Das Erfordernis der Gebührenfestsetzung und deren Umfang ergeben sich bei einem erfolglos gebliebenen Widerspruch direkt aus dem Gesetz, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Zudem wäre – selbst bei Annahme eines Anhörungserfordernisses – eine fehlende Anhörung im Klageverfahren
VfG geheilt worden. Randnummer 22 Ein Anhörungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 BezVerwG. Danach soll das Bezirksamt den Einwohnerinnen und Einwohnern bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Bezirks, die ihr wirtschaftliches, soziales und kulturelles Wohl
haltig berühren, insbesondere beim Haushaltsplan und bei mittel- und längerfristigen Entwicklungskonzeptionen oder -plänen, Gelegenheit zur Äußerung geben. Die Umbenennung der im Bezirk Mitte befindlichen Mohrenstraße fällt als Einzelfallentscheidung unter keines der in der Vorschrift genannten Regelbeispiele. § 41 Abs. 2 BezVerwG ist die einzige in §§ 40 ff. BezVerwG vorgesehene Beteiligungsform der Einwohnerschaft durch das Bezirksamt, die über eine bloße Benachrichtigung hinausgeht und damit eine Ausnahmevorschrift. Die in der Norm genannten Regelbeispiele können daher für die Bewertung anderer Vorhaben als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wenn es um die Frage geht, ob ausnahmsweise eine Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen ist. Den genannten Regelbespielen ist gemeinsam, dass sie sich auf die gesamte Einwohnerschaft auswirken und einen erhöhten Planungsumfang erfordern. Die Umbenennung der Mohrenstraße könnte höchstens das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Anwohner und nicht der gesamten Einwohnerschaft qualifiziert tangieren. Zudem ist sie von vergleichsweise geringem Planungsumfang, sodass dem Kläger bzw. der Einwohnerschaft keine Gelegenheit zur Äußerung zu geben war. Randnummer 23 Selbst wenn man die Voraussetzungen als erfüllt ansähe, wäre der Bescheid nicht allein aufgrund der fehlenden Äußerungsgelegenheit aufzuheben. In dem Bezirksverwaltungsgesetz werden keine speziellen Rechtsfolgen bei Missachtung der Norm geregelt, jedoch bleiben
VerwG die Vorschriften über eine förmliche Beteiligung unberührt. Eine förmliche Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist im VwVfG geregelt. Die dort geregelten Folgen von Verfahrens- und Formfehlern beim Erlass eines Verwaltungsaktes (§§ 44 ff. VwVfG) gelten damit entweder direkt oder entsprechend auch für Verstöße gegen die Verfahrensregelungen des Bezirksverwaltungsgesetzes. Unterstellt man einen Verstoß, so wäre das Erfordernis zur Äußerungsgelegenheit der Einwohnerschaft – soweit der Kläger dies geltend machen kann –
VfG durch die Einlegung seines Widerspruchs und dessen Bescheidung geheilt worden. Randnummer 24 b) Die inhaltlich einheitliche Bescheidung des Widerspruchs des Klägers mit den anderen Widersprüchen gegen die Umbenennung stellt keinen Formfehler dar.
GO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen. Die erfolgte Begründung ist ausreichend. Das Begründungserfordernis dient zum einen der Selbstkontrolle der Verwaltung und zum anderem dem Zweck, den Widerspruchsführer über die Motive der Behörde aufzuklären, Rechenschaft abzulegen und ihm damit die Möglichkeit zu eröffnen, Chancen eines gerichtlichen Vorgehens einschätzen zu können (vgl. Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO,
VfG: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 – 5 C 33/84, NVwZ 1986, 919, 921). Das Bezirksamt hat in seinem 6-seitigen Widerspruchsbescheid die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen – über die Begründung der Allgemeinverfügung hinausgehend – sowohl hinsichtlich der Entscheidung, die Mohrenstraße umzubenennen, als auch hinsichtlich der Wahl des neuen Straßennamens konkret dargelegt. Ausführlich geht es auf die einem Anwohner nur eingeschränkt zustehende rechtliche Überprüfungsmöglichkeit ein (Verstoß gegen das Willkürverbot staatlichen Handelns) und erläutert im Folgenden, weshalb die Entscheidung
diesem Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden sei. Daran lässt sich erkennen, dass es seine Entscheidung überprüft hat und an ihr festhält. Auch lassen sich der Begründung die wesentlichen Erwägungen entnehmen. Dem Kläger wird es aufgrund der Darlegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ermöglicht, seine Erfolgschancen bei einem gerichtlichen Vorgehen abzuschätzen. Randnummer 25 Darüber hinaus geht die Behörde erkennbar auch auf die wesentlichen im Widerspruch des Klägers enthaltenen Argumente ein. So geht das Bezirksamt darauf ein, inwieweit es selbst eine „Unterrichtung der Anwohnerschaft“ für notwendig erachtet und weshalb seiner Ansicht
die von ihm ergriffenen Maßnahmen (Livestream und Informationen auf der eigenen Website) keine willkürliche Anwendung von Verfahrensvorschriften darstellen. In Abgrenzung zu dem Einwand des Klägers, historisch seien das Wort „Mohr“ oder die Benennung der Straße nicht diskriminierend zu verstehen, stellt das Bezirksamt auf das heutige Verständnis des Begriffes „Mohr“ ab und nennt Homepages von 11 Initiativen, die sich in den letzten Jahren aus diesem Grund für eine Umbenennung eingesetzt hätten. Soweit nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen wird, ergibt sich aus den Ausführungen des Bezirksamtes, dass diese nicht entscheidungserheblich waren. Indem das Bezirksamt erläutert, dass kein subjektives Recht im Rahmen der Umbenennung geltend gemacht werden kann, erübrigt sich z. B. der individuelle Vorschlag des Klägers, nur einen Platz am Ende der Mohrenstraße umzubenennen. Randnummer 26 3. Die Allgemeinverfügung zur Umbenennung der Mohrenstraße in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (a)) auch inhaltlich nicht zu beanstanden (b)). Randnummer 27 a)
StrG sind öffentliche Straßen zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. Auch eine „Umbenennung“ ist eine Benennung im Sinne der Norm. Zu beachten ist, dass Straßennamen grundsätzlich nur eine Ordnungsfunktion zukommt. Randnummer 28 Da Straßenumbenennungen nur im öffentlichen Interesse als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Name) regelnde Allgemeinverfügungen ergehen, unterliegen sie im Rahmen einer Anfechtungsklage durch einen Anwohner einer stark eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Mangels eigener Rechte des Klägers, welche von dem Bezirksamt hätten berücksichtigt werden müssen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
vollziehbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom
heutigem Demokratieverständnis belastenden rassistischen Kern des Namens der Mohrenstraße („Mohr“) begründet, welcher dem nationalen und internationalen Ansehen Berlins schade. Mit dem Begriff „Mohr“ seien in der Vergangenheit überwiegend Afrikaner bezeichnet worden, die versklavt
Europa verbracht und daher nicht als vollwertige Menschen anerkannt worden seien. Die neue Benennung erfolge zu Ehren von Anton Wilhelm Amo, dem ersten bekannten Philosophen und Rechtswissenschaftler mit afrikanischer Herkunft an einer preußischen Universität. Dieser sei als Sklave
Europa gekommen und eng mit der Geschichte des Straßennamens verbunden. Randnummer 31 Diese Begründung des öffentlichen Interesses an der Umbenennung erscheint nicht offensichtlich willkürlich. Die vom Bezirksamt zugrunde gelegten Tatsachen, dass der Umbenennung eine lange Diskussion mit entgegengesetzten Positionen vorausgegangen sei, dass der Begriff „Mohr“ dunkelhäutige Menschen bezeichne, dass in der Vergangenheit viele aus Afrika stammende Sklaven mit dunkler Haut als „Mohr“ bezeichnet worden seien und die Geschichte von Anton Wilhelm Amo sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die von dem Bezirksamt auf dieser Grundlage vorgenommene Bewertung, dass das Wort „Mohr“
heutigem Verständnis rassistisch sei und der Straßenname dem Ansehen Berlins schade, erscheint in Anbetracht dieser zuvor von vielen Initiativen und Organisationen vertretenen Auffassung – darunter der Afrika-Rat, der Zentralrat der Afrikanischen Gemeinde Deutschlands und der Migrationsrat Berlin-Brandenburg – nicht vollkommen fernliegend. Um die aus Sicht des Bezirksamtes von dem Straßennamen ausgehende negative Wirkung zu verhindern, erscheint die Entscheidung für die Umbenennung der Straße
vollziehbar und nicht sachfremd. Auch die von dem Bezirksamt dargelegte Verbindung des historischen Straßennamens zu Anton Wilhelm Amo erscheint
vollziehbar und die Neubenennung zu seinen Ehren damit nicht willkürlich. Randnummer 32 Die Entscheidung des Bezirksamtes ist auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers nicht willkürlich. Randnummer 33 Nicht entscheidend ist, ob das Bezirksamt aus Sicht des Klägers inkorrekt unter die auf Grund des § 27 Abs. 3 BerlStrG erlassenen Ausführungsvorschriften zu § 5 BerlStrG (Bekanntmachung vom
heutigem Demokratieverständnis negativ belastet ist, die Beibehaltung
haltig dem Ansehen Berlins schaden würde oder der Begriff „Mohr“ im Zusammenhang mit Kolonialismus oder rassistisch-imperialistischen Ideologien steht. Das Bezirksamt ist zumindest in Anbetracht der Begründung seiner Entscheidung erkennbar vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen, was aufgrund der geführten Diskussion und der kolonialen Geschichte nicht vollkommen fernliegend erscheint. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bezirksamt das Anliegen der Verwaltungsvorschrift grundlegend verfehlt hätte, weil es nicht berücksichtigt hat, dass
Ziff. 2 Abs. 2 lit d) zweiter Spiegelstrich der AV Benennung eine Umbenennung bei bestimmten Straßen auch dann erfolgen kann, wenn besondere historische Ereignisse mit stadtgeschichtlichem Bezug zu der umzubenennenden Straße in Erinnerung gerufen werden sollen. Sofern man ein konkretes historisches Ereignis mit dem Namen der Mohrenstraße verbinden könnte, ständen die Vorschriften jedenfalls alternativ zueinander, sodass die Anwendung einer dieser Vorschriften nicht zur willkürlichen Missachtung der anderen führen kann. In Anbetracht des in der Widerspruchsbegründung hergestellten konkreten Bezuges zwischen dem jetzigen Namen der Straße und Anton Wilhelm Amo, erscheint es auch nicht als willkürlich, die Straße
einer männlichen Person zu benennen, obwohl Ziff. 1 Abs. 3 lit c) dritter Spiegelstrich der AV Benennung vorsieht, dass Frauen verstärkt Berücksichtigung finden sollen. Die Vorschrift selbst sieht Ausnahmen vor und regelt nur eine „verstärkte Berücksichtigung“ und keine zwingende Benennung
einer Frau. Randnummer 34 Eine Anhörung des Klägers vor der Umbenennung war weder
dem BerlStrG noch auf Grundlage des BezVerwG (s.o.) oder der AV Benennung notwendig, sodass ein Unterlassen nicht zu einer Willkürentscheidung führen kann, obwohl sie aus Perspektive der Anwohner wünschenswert wäre. Ziff. 4 Abs. 4 der AV Benennung,
welchem betroffene Anlieger über eine Umbenennung in geeigneter Weise zu informieren sind, erforderte keine Anhörung, sondern nur eine Information des Klägers, ohne dass eine zeitliche Bestimmung oder Anforderung an die Form der Information gestellt wird. Der Kläger hat unstreitig Kenntnis von der Umbenennung erhalten und das Bezirksamt hat über die Umbenennung auf seiner Internetseite informiert, bzw. wurde von dem Beklagten (Amt für Weiterbildung und Kultur) ein Livestream zu der Geschichte der Namensgebung der Mohrenstraße durchgeführt. Damit ist von einer Information im Sinne der Vorschrift auszugehen. Es ist aufgrund der fehlenden Formvorschriften auch nicht relevant, dass ein Teil des Livestreams auf Englisch durchgeführt wurde. Randnummer 35 Darüber hinaus gilt, dass selbst bei einem verfahrensrechtlichen Verstoß gegen die AV Benennung als reines Innenrecht eine Rechtswidrigkeit der Umbenennung nur angenommen werden könnte, wenn eine den Verwaltungsvorschriften entsprechende ständige Verwaltungspraxis vorliegt und die Behörde im Einzelfall ohne Grund davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02, juris Rn. 17 m. w. N.). Dass das Bezirksamt Mitte oder alle Bezirksämter Berlins eine einheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einwohnerbeteiligung im Falle der Umbenennung einer Straße pflegen, welche das Bezirksamt Mitte (willkürlich) nicht eingehalten hätte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es führt mangels einer einheitlichen Praxis daher auch nicht zu einer Willkürentscheidung, wenn ein anderes Bezirksamt Berlins die Einwohner im Rahmen einer Straßenumbenennung umfassender beteiligt hätte. Mangels verbindlicher Verfahrensregelungen zur Einwohnerbeteiligung im Straßenumbenennungsverfahren, steht den einzelnen Bezirken bei der Ausgestaltung des Verfahrens ein weiter Ermessensspielraum zu. Randnummer 36 Die Entscheidung ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb willkürlich oder gegenüber ihm „positiv diskriminierend“, weil das Bezirksamt in seiner Begründung der Umbenennung die Formulierung „zivilgesellschaftliche Akteurinnen/Akteure“ gewählt hat. Das Bezirksamt hat ausgeführt, dass der gewählte Straßenname auf einen Vorschlag „zivilgesellschaftlicher Akteurinnen/Akteure“ zurückgehe. Der Einwand des Klägers, dass dadurch die Meinungen der Zivilgesellschaft – zu der auch seine Meinung gehöre – nicht differenziert zur Kenntnis genommen wurden, greift nicht durch. Der Wortlaut bezieht sich auf einzelne „Akteurinnen/Akteure“ und ist damit nicht mit der Zivilgesellschaft gleichzusetzen. Die entgegenstehenden Meinungen wurden zudem in dem Widerspruchsbescheid bei der Erläuterung des um die Straßenumbenennung geführten Diskurses erwähnt. Auch aus diesem Grund geht das Bezirksamt erkennbar nicht davon aus, dass die gesamte Zivilgesellschaft eine Umbenennung unterstützt. Randnummer 37 Es erscheint weiterhin nicht willkürlich, dass das Bezirksamt vor der Umbenennung keinen „Beweis“ geführt hat, dass die Beibehaltung des Straßennamens dem Ansehen Berlins
haltig schade oder der Begriff „Mohr“ einen rassistischen Kern habe. Denn diese beiden Feststellungen sind ihrem Wesen
stark von subjektiver Wahrnehmung einzelner Menschen geprägt und daher einem objektivem Beweis nur schwer zugänglich. In diesem Zusammenhang ist es legitim, wenn das Bezirksamt die in der Diskussion um die Umbenennung geäußerten Ansichten derjenigen übernimmt und sich zu eigen macht, welche den Begriff „Mohr“ als rassistisch empfinden und daher auch eine Schädigung des Ansehens von Berlin durch den Bestand des Straßennamens annehmen. Dieses Vorgehen verstößt auch nicht gegen das Neutralitätsgebot staatlichen Handelns. Das Bezirksamt kann ein Begehren, welches innerhalb seiner Zuständigkeit von einem Teil der Einwohnerschaft geäußert wird, zu seinem eigenen Anliegen machen. Dies entspricht gerade dem Sinn und Zweck der §§ 40 ff. BezVerwG (Einwohnerbeteiligung) und dem grundsätzlichen politischen Prozess vor einer Entscheidungsfindung. Da das Bezirksamt erkennbar und willkürfrei auf das heutige Verständnis des Begriffes „Mohr“ abstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Begriff historisch rassistisch verwendet wurde oder der Straßenname zu Ehren der Mohren gewählt wurde. Auch hat das Bezirksamt nicht das „rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG)“ dadurch verletzt, dass es sich für die Umbenennung entschieden hat, obwohl eventuell nur eine Minderheit der Einwohner die Umbenennung befürwortet. Für die Entscheidung ist das Bezirksamt zuständig, ohne dass die vorherige Einholung eines Meinungsbildes der Anwohnerschaft gesetzlich vorgesehen wäre. Randnummer 38 Es erscheint in dem Zusammenhang auch frei von Willkür, dass der Kompromissvorschlag des Klägers unberücksichtigt blieb. Der Kläger hat als Anwohner – wie ausgeführt – nur ein Recht auf eine willkürfreie und nicht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
BtrG BE werden für das Widerspruchsverfahren, wenn der Widerspruchs erfolglos bleibt, Gebühren vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhoben. War der angefochtene Verwaltungsakt an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet und kann er nur einheitlich aufrechterhalten oder ausgehoben werden, so wird für den Widerspruch
BtrG BE eine Gebühr erhoben, deren Höhe vom Senat durch Rechtsverordnung ( § 6 Abs. 1 GebBtrG BE ) festgesetzt wird.
O werden Verwaltungsgebühren
der Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Tarifstelle 1901 des anliegenden Gebührenverzeichnisses sieht für Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann, Gebühren von 36,79 Euro bis 741,37 Euro vor. In der Anmerkung zur Tarifstelle 1901 heißt es weiter: Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringen Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist. Randnummer 43
O ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr
der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1),
dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2) und
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen (Nr. 3). Die Gebühr muss demnach dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (Urteil der Kammer vom
welchem Amtshandlungen dann gebührenfrei sind, wenn sie überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen werden, nicht einschlägig. Die Umbenennung als Allgemeinverfügung erging zwar im öffentlichen Interesse, Gebühren werden jedoch für das Widerspruchsverfahren erhoben. Randnummer 47 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 48 IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht auf einer Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht, vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Umbenennungsverfügung ist eine inhaltliche Einzelfallentscheidung. Zudem hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits über die maßgebliche Frage der gerichtlichen Kontrolldichte bei einer Straßenumbenennung entschieden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – 1 N 63.07), sodass die Frage als geklärt angesehen werden kann (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 128). Zudem wurde diese Auffassung vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bereits früher gebilligt (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 – 29/96, juris). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001550192
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.