Asylverfahren: Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung; Anforderungen an die Nachholung einer fehlenden Klagebegründung; Verlängerung einer Betreibensfrist Leitsatz 1. Der Erlass einer Betreibens
esetzes –
– gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem
esetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Das ist vorliegend der Fall, so dass das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch deklatorischen Beschluss einzustellen war. Zum Zeitpunkt des Erlasses bestanden konkrete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers, die trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht durch Betreiben des Verfahrens ausgeräumt worden sind. Randnummer 14
- Voraussetzung für den Erlass einer Betreibensaufforderung sind konkrete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses. Diese Zweifel – nicht unbedingt Gewissheiten – können aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten entstehen (BVerwG, Beschluss vom
- September 2002 – BVerwG 1 B 103/02 –, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2019 – OVG 3 N 139.19 –, Rn. 2, juris; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/
esetz, 03. Aufl. 2021,
§ 81Rn. 3 m.w.N.). Dabei ist stets eine Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (BVerf
G, Beschluss vom
- März 2019 – 2 BvR 367/19 –, Rn. 21, juris), es muss sich der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Rechtsschutzsuchenden an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2019 – OVG 3 N 139.19 –, Rn. 2, juris). Randnummer 15 Danach bestanden bei Erlass der Betreibensaufforderung am
- Mai 2023 die für ihren Erlass erforderlichen sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Randnummer 16 Nach § 74 Abs. 2 Satz 1
sind die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Erfolgt dies nicht, kann dies Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründen (Schulz-Bredemeier, in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/
esetz, 03. Aufl. 2021,
§ 81Rn.
5 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die Gesamtschau sämtlicher Umstände lässt den Schluss auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Klagebegehrens zu. Randnummer 17 Der Kläger hat mit Schreiben vom
- Dezember 2022 eine Begründung seiner Klage angekündigt. Eine solche ist auch auf mehrfache richterliche Erinnerung nicht bei Gericht eingegangen, ebenso wenig eine sonstige Erklärung des Klägers. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich auch zuvor in seinem Eilverfahren auf mehrfache richterliche Hinweise nicht gemeldet hat. Entgegen den Ausführungen seines Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom
- Juni 2023 hat der Kläger auch während des gesamten gerichtlichen Verfahrens keine Unterlagen eingereicht. Die erste Reaktion nach Klageeingang ist mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom
- Juni 2023 erfolgt. Randnummer 18
- Mit Betreibensaufforderung vom
- Mai 2023 ist der Kläger – wie erforderlich – zu einer konkreten Handlung aufgefordert worden und zudem, wie in § 81 Satz 3
vorgesehen, auf die Rechtsfolge (Rücknahmefiktion und Kostentragung) hingewiesen worden. Die Betreibensaufforderung ist ferner mit einer vollen richterlichen Unterschrift versehen (vgl. zu § 92 VwGO Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand:
- EL August 2022, § 92 Rn. 50 m.w.N.). Randnummer 19
- Die entstandenen Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auch nicht mit dem – rechtzeitig eingegangenen – Schriftsatz vom
- Juni 2023 auszuräumen vermocht. Randnummer 20 Soll der Kläger eine fehlende Klagebegründung nachholen, muss er auf die Betreibensaufforderung wenigstens mit einem Mindestmaß an Sach- und Rechtsvortrag reagieren (Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand:
- EL August 2022, § 92 Rn. 58). Solchen enthielt der Schriftsatz vom
- Juni 2023 jedoch nicht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat lediglich die Vertretung angezeigt, die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und ohne weitere Begründung um Verlängerung der Erwiderungsfrist gebeten. Eine solche Fristverlängerung war nicht zu gewähren, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann und der Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung daher gegenstandslos ist (Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand:
- EL August 2022, § 92 Rn. 56; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Aufl. 2018, VwGO § 92 Rn. 68). Darauf wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auch mit richterlicher Verfügung vom
- Juni 2023 hingewiesen. Die begründungslose Bitte um Fristverlängerung genügt zudem nicht, um den konkretisierten Betreibenspflichten zu genügen. Erforderlich ist vielmehr eine ausführliche Darlegung, warum die vom Gericht geforderte Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- August 1984 – 2 BvR 187/84 –, juris; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1993 – 2 BvR 1972/92 –, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom
- März 1999 – BVerwG 3 B 147/98 –, Rn. 7, juris). Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers jedoch erstmals nach Ablauf der Betreibensfrist mit Schriftsatz vom
- Juli 2023 ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rücknahmefiktion schon eingetreten. Randnummer 21 Die bloße Anzeige der Vertretung durch den Verfahrensbevollmächtigten ohne jegliche inhaltliche Erklärung oder zumindest einem Gesuch um Akteneinsicht reicht auch nicht aus, um das Interesse des Klägers an einer Fortführung des Verfahrens zu belegen (vgl. zu anderen Konstellationen BVerfG, Beschluss vom
- März 2019 – 2 BvR 12/19 –, Rn. 14, juris; BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1984 – BVerwG 9 B 689/81 –, Rn. 4, juris). Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom
- Juni 2023 erschöpfte sich in der Vertretungsanzeige, einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Vorlage der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung – ZPO – notwendigen Unterlagen und dem begründungslosen Fristverlängerungsantrag. Ein Betreiben des Verfahrens oder ein erkennbares Interesse an seiner Fortführung lässt sich darin angesichts der konkreten Aufforderung des Gerichts vom
- Mai 2023 nicht erblicken. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu hinzuweisen, dass das Gericht mit Verfügung vom
- Juni 2023 den Verfahrensbevollmächtigten unter Übersendung einer Abschrift der Betreibensaufforderung und der Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung beim Kläger über die laufende Frist informiert hat, woraufhin innerhalb der Frist keine weitere Reaktion erfolgt ist. Randnummer 22 Dem steht auch nicht der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen. Grundsätzlich vermag eine fehlende Klagebegründung keine Zweifel am Interesse an der Klage begründen, wenn über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist (Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/
esetz, 03. Aufl. 2021,
§ 81Rn.
6). Hier liegt die Sache jedoch deshalb anders, da Prozesskostenhilfe erst gegen Ende der laufenden Betreibensfrist beantragt worden ist und zudem bis zum Ablauf der Frist keine Unterlagen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden sind. Randnummer 23 Sofern die Bitte um Fristverlängerung im Schriftsatz vom
- Juni 2023 sowie das Vorbringen im Schriftsatz vom
- Juli 2023 als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Betreibensfrist zu werten sein sollte, ist diese zu versagen. Eine Wiedereinsetzung in eine versäumte Betreibensfrist kann nur im Falle höherer Gewalt gewährt werden, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen, die auch bei größter zu erwartender oder zumutbarer Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten (BVerwG, Urteile vom
- April 1985 – BVerwG 9 C 7/85 –, Rn. 6, juris und vom
- Januar 1991 – BVerwG 9 C 96/89 –, Rn. 18, juris). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag, eine sinnvolle Begründung könne erst verfasst werden, wenn sich der Verfahrensbevollmächtigte eingehend mit der Akte beschäftigt habe, ersichtlich nicht. Randnummer 24
- Der Schriftsatz vom
- Juni 2023, der am gleichen Tag bei Gericht einging, kann deshalb nicht als Betreiben des Verfahrens gewertet werden, da zu diesem Zeitpunkt die Rücknahmefiktion schon eingetreten war (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1985 – BVerwG 9 C 7/85 –, Rn. 13, juris). Mit Zustellung der Betreibensaufforderung beim Kläger am
- Mai 2023 begann die Frist am
- Mai 2023 zu laufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 186, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) und endete mit Ablauf des
- Juni 2023, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 1 BGB). Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom
- Juni 2023 ist jedoch erst an diesem Tag – und damit nach Eintritt der Rücknahmefiktion – bei Gericht eingegangen. Randnummer 25
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2
. Randnummer 26
- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, über den nach (fiktiver) Rücknahme der Klage ebenfalls der Berichterstatter entscheidet (Bamberger, in: Wysk/Bamberger, VwGO,
- Aufl. 2020, VwGO § 87a Rn. 8; Fertig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 66 Ed., Stand:
- Oktober 2022, VwGO § 87a Rn. 10), hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger hat die zur Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen erst nach Ablauf der Betreibensfrist mit Schriftsatz vom
- Juni 2023 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Rücknahmefiktion schon eingetreten. Randnummer 27 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren mit dem Aktenzeichen VG 38 L 6.../22 A ist schon alleine deshalb zu versagen, da dieses mit Beschluss vom
- Februar 2023 schon lange abgeschlossen ist. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80
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