G zu verlängern, hat der Beigeladene dem Kläger eine Bescheinigung über die Fortgeltung seiner Aufenthaltserlaubnis erteilt. Randnummer 5 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Islamabad vom 12. November 2021 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hält an der Versagung fest. Der Stammberechtigte sei nicht in Besitz eines nachzugsfähigen Aufenthaltstitels. Randnummer 10 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 11 Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt der Visumsakte der Botschaft, des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen sowie auf die dort geführte Ausländerakte des Stammberechtigten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit
GO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Voraussetzung für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer
GO liegen nicht vor, weil eine wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht eingetreten ist. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung
GO verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Randnummer 13 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Randnummer 14 Der angegriffene Remonstrationsbescheid vom 12. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung von Visa zum Ehegatten- bzw. Kindesnachzug. Randnummer 15 Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
G richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Anwendung findet das AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom
berechtigt im Bundesgebiet aufhält, ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht und der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Randnummer 17 Der Kindesnachzug richtet sich nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis – und vor der Einreise
G ein Visum – zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. Randnummer 18 Außerdem ist erforderlich, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen
G erfüllt sind. Randnummer 19 Die Regelerteilungsvoraussetzungen
G liegen vor. Insbesondere kann der Stammberechtigte den Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) für sich, seine Ehefrau und die Kinder sichern, nachdem er seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und Anfang 2023 eine Beschäftigung bei der Firma P... GmbH & Co. KG aufgenommen hat. Er ist weiterhin bei diesem Arbeitgeber beschäftigt. Dem von dem Beigeladenen zu 1 errechneten Bedarf von 2.018,00 Euro für die Familie steht unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kindergeldes für zwei Kinder selbst bei der von dem Beigeladenen vorgenommenen Berücksichtigung der sozialrechtlichen Freibeträge für Erwerbstätige ein hinreichendes Einkommen gegenüber. Die Klägerinnen verfügen noch über bis zum
G bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, was jedoch dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nicht gleichsteht. Randnummer 21 Allerdings wird die Frage, ob hinsichtlich des Vorliegens der Nachzugsvoraussetzungen beim Familiennachzug die Fiktion
G dem
G erforderlichen Besitz der Aufenthaltserlaubnis gleichsteht, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Randnummer 22 Teilweise wird ausgehend vom Wortlaut von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vertreten, dass der Nachzug so zu behandeln sei, als sei der nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltstitel noch nicht abgelaufen (VG Berlin, Urteil vom
G gerade auch mit Blick auf die Grundsätze der Zweckbindung und Akzessorietät beim Familiennachzug, wie sie insbesondere aus § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ersichtlich seien, dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nicht gleichstehe (BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 10 ZB 18.1626, BeckRS 2019, 3423, Rn. 9; Hailbronner in: Kommentar zum Ausländerrecht, Juris 129. Update Stand: Juni 2023, § 30 Rn. 29).
G könne eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Ansonsten könne die Sachlage eintreten, dass der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, nach Ablehnung seines Verlängerungsantrags selbst kein Bleiberecht mehr habe, die Familienangehörigen aber einen akzessorischen Aufenthaltstitel innehaben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 3 B 118/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Randnummer 24 Der erkennende Einzelrichter schließt sich der Auffassung an, dass die Fiktion
G dem Besitz des Aufenthaltstitels
G nicht gleichzustellen ist.
RL) erfordert die Anwendung der Richtlinie für den Zusammenführenden den Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit; für die Definition des Aufenthaltstitels
e wird auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom
G durch das im Übrigen der Umsetzung der FamRL dienende AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) abweichend von Art. 3 Abs. 1 FamRL eine günstige Regelung für den Familiennachzug geschaffen werden sollte, lässt sich nicht feststellen. Eine solche Regelungsabsicht ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 S. 96). Soweit danach mit § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Sonderregelung für die Fälle, in denen der Betroffene bereits einen Aufenthaltstitel besaß, getroffen werden sollte, wonach der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, steht dies im Kontext der Besitzstandswahrung im arbeits- und sozialrechtlichen Bereich und nimmt die Frage der Familienzusammenführung nicht in den Blick (vgl. für die Nichtanrechnung der Fiktionszeit
G auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 6/09, NVwZ 2010, S. 1106). Randnummer 25 Das Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels wie es § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d AufenthG in Umsetzung der FamRL voraussetzen, bringt zum Ausdruck, dass ein Nachzug nur erfolgen soll, wenn keine Unsicherheit über die Nachzugsvoraussetzungen besteht, sondern das Aufenthaltsrecht des hier lebenden Ausländers unbestritten, geprüft und bestätigt ist. Das ist im Fall der Fortgeltungsfiktion
G gerade nicht der Fall. Diese tritt nämlich automatisch mit der Stellung des rechtzeitigen (Verlängerungs-) Antrags ein. Die Fiktionswirkung gibt keine Auskunft darüber, ob der Ausländer im Bundesgebiet verbleiben kann. Anhand der Fortgeltungsfiktion und der darüber ausgestellten Bescheinigung lässt sich nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, ob die Verlängerung sich lediglich aufgrund fehlender ausländerbehördlicher Kapazitäten verzögert, ob einzelne Erteilungsvoraussetzungen (z.B. ein gültiger Pass) noch nicht vorliegen bzw. wie im Fall des Ehemannes der Klägerin ermittelt werden müssen oder ob etwa § 79 Abs. 2 AufenthG vorübergehend der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Während einer Phase, in der eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag unmöglich oder untunlich ist, sichert die Fortgeltungsfiktion
G dem Ausländer vorläufig seinen aufenthaltsrechtlichen Besitzstand, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Erwerbtätigkeit oder Reisen im Schengenraum. Randnummer 26 Verzögert sich die Erteilung des Aufenthaltstitels lediglich aufgrund einer Untätigkeit der Ausländerbehörde, muss der Ausländer notfalls mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe (§ 75 VwGO) die Erteilung des Aufenthaltstitels erwirken, um die Voraussetzungen für den Familiennachzug herzustellen. Vorliegend beruht die Nichtbescheidung des Verlängerungsantrages des stammberechtigten Ehemannes und Vaters jedoch nicht auf einer mutwilligen Verfahrensverzögerung. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
G ungewiss, insbesondere konnte die Ausländerbehörde des Beigeladenen bisher nicht aufklären, ob die Rechtsstellung des Stammberechtigten als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in Italien fortbesteht. Soweit ersichtlich ist auch die Prüfung, ob nach dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ggf. auch ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann, bisher nicht erfolgt bzw. abgeschlossen. Randnummer 27 Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindesnachzug, weil ihre Eltern nicht in Besitz der erforderlichen Aufenthaltstitel sind (s.o.). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Randnummer 29 Die Berufung war
GO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob ein
G als fortbestehend geltender Aufenthaltstitel dem in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d AufenthG erforderlichen Besitz eines Aufenthaltstitels gleichsteht, hat grundsätzliche Bedeutung, da eine höchstrichterliche Entscheidung bisher aussteht. Randnummer 30 BESCHLUSS Randnummer 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird
des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 32 15.000,00 Euro Randnummer 33 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001550274
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.