Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Orientierungssatz Der Entschädigung Begehrende kann seinen Klageantrag auf eine Entschädigung für die überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens beschränken. (Rn.27) Auch in diesen Fällen läuft die einmonatige Frist des § 133 Abs 3 S 1 VwGO ab der Zustellung des Berufungsurteils. 28 Für Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten durch die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 2 RDG hält der Senat eine Dauer von gut 18 Monaten für angemessen. (Rn.32) Eine sich aufdrängende, von Amts wegen gebotene Prüfung, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war, betrifft in Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten durch die Schiedsstelle eine weder komplexe noch besonders schwierige Rechtsfrage. (Rn.35) § 17a GVG liegt das verfahrensökonomische Interesse zugrunde, den Rechtsstreit möglichst schnell dem gesetzlichen Richter zuzuleiten. (Rn.39) Tenor Soweit die Klägerinnen zu 21 und zu 24 die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1 bis 20, 22, 23, 25 und 26 jeweils 4.300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. November 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen zu 21 und 24 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst; von den bis zur Klagerücknahme entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen sie jeweils 1/26. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1 bis 20, 22, 23, 25 und 26 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Sie haben als im Land Berlin tätige Krankentransportunternehmen zusammen mit 11 weiteren Klägern nach Durchführung eines Schiedsverfahrens gemäß § 21 Abs. 2 RDG am 25. Januar 2016 beim Sozialgericht Berlin Klage gegen die Schiedsstelle mit dem Ziel erhoben, diese zur erneuten Entscheidung über ihren Antrag auf Festsetzung der Entgelte für Krankentransporte im Jahre 2015 zu verpflichten. Das Klageverfahren (im Folgenden: Ausgangsverfahren) nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Randnummer 2 In der am 3. Februar 2016 eingegangenen Klagebegründung sowie der am 6. April 2016 eingegangenen Klageerwiderung der Schiedsstelle befürworteten beide Seiten die Zuständigkeit des Sozialgerichts, von der die Schiedsstelle auch in dem angegriffenen Bescheid – unter Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin – ausgegangen war. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2017 wiesen die Kläger auf ein außergerichtliches Vergleichsangebot an die (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beigeladene) E... (spätere Beigeladene zu 1) hin. Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 teilten sie mit, dass der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert sei. Auf Bitte der Kläger und der Beklagten um baldige Terminierung lud das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. April 2017 die im Schiedsverfahren als Antragsgegner beteiligten Kostenträger zum Verfahren bei und führte am 5. Juli 2017 einen Erörterungstermin durch. In diesem Termin wurden Vergleichsmöglichkeiten erörtert. Die Beteiligten suchten um kurzfristige Anberaumung eines Kammertermins nach, den das Gericht für den 13. September 2017 in Aussicht stellte. Das Gericht bat die Beigeladenen, zur Vorbereitung dieses Termins einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Am 18. August 2017 teilte das Sozialgericht mit, dass der beabsichtigte Kammertermin wegen Erkrankung der Vorsitzenden nicht stattfinden könne. Die Beigeladene zu 1 unterbreitete mit Schriftsatz vom 17. August 2017 ein Vergleichsangebot. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 teilten die Kläger mit, dass sie am 30. November 2017 mit dem Beigeladenen zu 6 (Z...) eine Vereinbarung getroffen hätten und erklärten insoweit die Erledigung des Verfahrens. Die Beklagte und die Beigeladene zu 6 stimmten der (Teil-)Erledigung im Dezember 2017 zu. Die anderen Kostenträger schlossen sich dieser Vereinbarung nicht an. Die Beigeladene zu 1 bat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 um zeitnahe Mitteilung des Verfahrensstandes und ggf. Entscheidung; die Sache sei ausgeschrieben. Dem traten die anderen Beigeladenen bis zum 9. April 2018 bei. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 4. April 2018 ebenfalls, der Rechtsstreit sei entscheidungsreif, und bat darum, dem Verfahren Fortgang zu geben. Zum 1. Juli 2018 wurde das Verfahren an eine andere Kammer des Sozialgerichts abgegeben. Am 6. März 2019 erhoben die Kläger Verzögerungsrüge. Randnummer 3 Ab dem 25. Juni 2019 hatte das Sozialgericht Kenntnis davon, dass das Verwaltungsgericht Berlin beabsichtigte, alsbald in einem anderen Verfahren über die Rechtswegfrage zu entscheiden. Am 2. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht auf seine hierzu ergangene Entscheidung vom 1. Oktober 2019 hin. Zum 1. November 2019 wurde das Ausgangsverfahren nochmals an eine andere Kammer des Sozialgerichts abgegeben. Am 10. September 2020 hörte das Sozialgericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin an und verwies hierzu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2020, nach der für Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten nach § 21 Abs. 2 RDG durch die Schiedsstelle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 3 B 2.20 –; vorangehend VG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 25 K 111.19 – und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2020 – OVG 1 L 30.19 – alle bei juris). Randnummer 4 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2020 beantragten die Kläger bei dem Präsidenten des Sozialgerichts die Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für die seit dem 25. Januar 2017 eingetretene Verzögerung. Sie bezifferten die Hauptforderung mit 4.400 Euro pro Antragsteller. Daneben machten sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.102,06 Euro sowie Zinsen geltend. Der Präsident des Sozialgerichts lehnte den Entschädigungsantrag mit Schreiben vom 26. November 2020 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass für die Beurteilung einer Überlänge das gesamte Gerichtsverfahren maßgebend sei. Derzeit seien noch Kompensationen ggf. bereits eingetretener Verzögerungen denkbar. Eine endgültige Entscheidung über die Überlänge des Gesamtverfahrens könne erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss getroffen werden. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 9. November 2020 erklärte das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2020 für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin. Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses versandte das Sozialgericht die Akten am 26. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht. Randnummer 6 Dort gingen die Akten am 29. Januar 2021 ein. Die Kläger begründeten die Klage mit Schriftsatz vom 18. März 2021 nochmals. Das Verwaltungsgericht trennte die Verfahren von acht Klägern im Hinblick darauf ab, dass sieben Kläger die Klage zurückgenommen hatten und über das Vermögen eines Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Beigeladene zu 1 erwiderte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021, die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 2. Juni 2021 – VG 25 K 5/21 – wies das Verwaltungsgericht die Klage der verbliebenen 29 Kläger ab, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht zuvor (hinsichtlich des früheren Beigeladenen zu 6) für erledigt erklärt hatten. Zur Begründung verwies es auf den der Schiedsstelle zustehenden weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, den diese beurteilungsfehlerfrei ausgeübt habe. Das Urteil wurde den Klägern am 21. Juni 2021 zugestellt. Randnummer 7 Am 21. Juli 2021 legten 24 Kläger des Ausgangsverfahrens – die hiesigen Kläger mit Ausnahme der Klägerinnen zu 21 und 24 – die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Die Begründungsfrist wurde auf ihren Antrag, den sie mit Einigungsgesprächen mit den Kostenträgern begründeten, um vier Wochen verlängert. Mit Schriftsatz vom 21. September 2021 begründeten die Kläger die Berufung. Die Beigeladene zu 1 erwiderte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021, die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021. Die Kläger replizierten mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 25. Februar 2022 – OVG 1 B 10/21 – verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schiedsstelle zur Neubescheidung. Sie habe die gesetzlichen Voraussetzungen der Entgeltfestsetzung zu Lasten der Kläger fehlerhaft gewichtet und damit die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums verkannt. Zwar dürfte der „Marktpreis“, der sich idealerweise in einer ausreichenden Konkurrenzsituation auf der Basis einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entwickle und die notwendige Leistungsfähigkeit gewährleiste, grundsätzlich eine zu berücksichtigende Referenzgröße bilden. Entscheidend sei jedoch, unter welchen tatsächlichen Umständen dieser Bezugspunkt als erschüttert anzusehen sei und deshalb nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden könne. Dieser Frage hätte die Schiedsstelle nachgehen müssen. In der weiteren Betrachtung der Schiedsstelle seien die qualitativen Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG an die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Krankentransports aus dem Blick geraten. Es fehlten sowohl ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Kostenseite der Leistungserbringer als auch zur Qualität der Leistungserbringung. Aufgrund der fehlenden Erkenntnisse sei die vorgenommene Abwägung rechtsfehlerhaft. Das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, wurde den an dem Berufungsverfahren beteiligten Klägern am 22. März 2022 und den weiteren Beteiligten im Zeitraum vom 21. bis 28. März 2022 zugestellt. Randnummer 8 Die Kläger haben am 21. Oktober 2022 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie eine nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmende Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens nebst Zinsen begehren, wobei sie 4.400 Euro pro Kläger für angemessen halten. Daneben begehren sie eine Entschädigung für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.102,06 Euro nebst Zinsen. Die mit der Eingangsverfügung übersandte Vorabkostenrechnung vom 25. Oktober 2022 haben die Kläger am 31. Oktober 2022 beglichen. Daraufhin ist die Klage dem Beklagten am 7. November 2022 zugestellt worden. Randnummer 9 Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen aus, die von ihnen geltend gemachte Entschädigung beziehe sich nur auf die Verfahrensverzögerung vor dem Sozialgericht. Eine rechtzeitige Entscheidung des Sozialgerichts über seine Unzuständigkeit innerhalb von 12 Monaten und ein – wie geschehen über zwei Instanzen in ca. 14 Monaten – halbwegs zügiges Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hätte zu einer Entscheidung in zweiter Instanz im Frühjahr 2018 führen müssen. Die unangemessene Verzögerung belaufe sich deshalb auf insgesamt vier Jahre oder 48 Monate. Hiervon rügten sie 44 Monate, weil ein Teil der Verzögerung zu ihren Lasten gehen könne. Das verzögerte Gerichtsverfahren sei Ursache dafür, dass die später durch das Oberverwaltungsgericht bestätigte Rechtsauffassung auch in den nachfolgenden Schiedsstellenverfahren nur unzureichend beachtet worden sei, weshalb erneut zu niedrige Entgelte festgesetzt worden seien. Bei rechtzeitiger Erledigung hätte über die im Frühjahr 2018 noch nicht abgeschlossenen bzw. noch nicht begonnenen Schiedsstellenverfahren der Jahre 2016 bis 2021 nach Maßgabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verhandelt werden können. Die Schiedsstellenentscheidung wäre dann „kalkulierbar" gewesen, die Aussichten dagegen gerichteter Klagen hätten besser eingeschätzt werden können und den Klägern wie auch den gesetzlichen Krankenkassen wären hohe Verfahrenskosten erspart geblieben. Bei dem Verwaltungsgericht seien Klagen gegen die Festsetzung der Entgelte für die Jahre 2016 bis 2019 (Schiedsstellenbeschluss vom 7. September 2020) sowie für die Jahre 2020 und 2021 (Schiedsstellenbeschluss vom 9. Dezember 2021) anhängig. Randnummer 10 Soweit das Sozialgericht seit September/Oktober 2019 die Klärung der Zuständigkeitsfrage durch das Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht abgewartet habe, müsse auch dieser Zeitraum zur entschädigungspflichtigen Verzögerung hinzugerechnet werden, weil das Sozialgericht die Beteiligten darüber nicht informiert und das Verfahren nicht förmlich ausgesetzt habe. Die Kläger hätten erst im Nachhinein von den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erfahren. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne sich das Sozialgericht nicht mit den Verhältnissen während der Corona-Pandemie entlasten. Ebenso wenig dürfe dem Beklagten das zügige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Sinne einer Kompensation zugutekommen. Wie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeige, habe das Verfahren keine besonderen materiell-rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen. Andererseits handele es sich auch nicht um einen einfachen Fall, der ggf. mit richterlichem Hinweis an die Beteiligten vorzeitig hätte beendet werden können. Die wesentlichen Tatsachen seien unstreitig gewesen, so dass weder umfangreiche Erörterungen zur Sache noch schwierige Rechtsfragen aufzuarbeiten gewesen wären. In der Sache sei es „nur" um die Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung auf Ermessensfehler gegangen. Das Verfahren sei für die klagenden Unternehmer von existenzieller Wichtigkeit gewesen. Randnummer 11 Nachdem die Klägerinnen zu 21 und zu 24 ihre Klage zurückgenommen haben, beantragen die übrigen Kläger, Randnummer 12 den Beklagten zu verurteilen, Randnummer 13 1. den Klägern jeweils gesondert eine nach gerichtlichem Ermessen angemessene Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin in der ersten Instanz geführten Verfahrens nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. Oktober 2020, hilfsweise Prozesszinsen, zu zahlen, wobei die Kläger einen Betrag von jeweils 4.400 Euro als angemessen ansehen, und Randnummer 14 2. den Klägern eine Entschädigung für die ihnen entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 6.102,06 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 3. Oktober 2020 zu zahlen. Randnummer 15 In Bezug auf den Klageantrag zu 2) haben die Kläger hilfsweise Schriftsatznachlass geltend gemacht, um vortragen zu können, inwieweit ihnen ein Schaden entstanden ist. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klagen abzuweisen. Randnummer 18 Er macht im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens verblieben im Ergebnis keine entschädigungspflichtigen Zeiträume. Zwar sei das Verfahren vom Sozialgericht von Mai 2018 bis Juli 2020, d.h. in insgesamt 27 Monaten nicht wesentlich gefördert worden. Diese Inaktivität führe jedoch wegen des den Gerichten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenk- beziehungsweise Gestaltungsspielraums sowie wegen der pandemiebedingten Einschränkungen des Gerichtsbetriebs und wegen der instanzübergreifenden Kompensationsmöglichkeiten nicht zu einem Entschädigungsanspruch. Randnummer 19 Für den Verfahrensabschnitt vor dem Sozialgericht verblieben unter Berücksichtigung der ihm nach sozialgerichtlichen Maßstäben über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus regelmäßig einzuräumenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten allenfalls 15 Monate entschädigungsrelevanter gerichtlicher Inaktivität. Nach verwaltungsgerichtlichen Maßstäben ergebe sich kein anderes Ergebnis. Im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Verfahrens mit zahlreichen Beteiligten und ungeklärten Rechtsfragen – neben den übrigen prozessualen und materiellen Fragen sei die Rechtswegzuständigkeit offen gewesen – erscheine ein Gestaltungsspielraum von zwölf Monaten angemessen. Randnummer 20 Die gerichtliche Inaktivität in den Monaten März bis Mai 2020 sei dem Beklagten nicht zuzurechnen. Aufgrund der am Sozialgericht Berlin getroffenen Schutzmaßnahmen nach Auftreten der Sars-CoV-2-Pandemie sei der Gerichtsbetrieb von März bis Mai 2020 auf das Notwendigste beschränkt geblieben. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstellen seien überwiegend zunächst ins Homeoffice beordert worden und auch für die Richterschaft sei dies angeregt worden. In den folgenden Wochen seien aufgrund dringlicher Aufforderung der Gerichtsverwaltung lediglich eilige Rechtssachen zur Entscheidung gelangt. Erst im Juni 2020 sei wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen worden. Dementsprechend verbleibe eine entschädigungspflichtige Verzögerung von allenfalls 12 Monaten. Randnummer 21 Diese Verzögerung sei dadurch vollständig kompensiert worden, dass das Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht innerhalb von nur sieben Monaten beendet und damit sehr zügig behandelt worden sei. Nach sozialgerichtlichen Maßstäben sei in dem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht kein einziger Monat gerichtlicher Inaktivität festzustellen, so dass erneut 12 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen seien. Dies führe zu einer vollständigen Kompensation der erstinstanzlichen Verzögerung. Auch bei Anlegung verwaltungsgerichtlicher Maßstäbe habe dem Oberverwaltungsgericht ein Gestaltungsspielraum von zwölf Monaten ab Entscheidungsreife zur Verfügung gestanden, der wegen des sofort nach Entscheidungsreife gefällten Urteils insgesamt als Kompensation zur berücksichtigen sei. Randnummer 22 Der Senat hat den begehrten Schriftsatznachlass gewährt und das Verfahren für die Kläger zu 1 bis 20, 22, 23, 25 und 26 in Bezug auf den Klageantrag zu 2 durch Beschluss abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen OVG 3 A 8/23 fortgeführt. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Soweit die Klägerinnen zu 21 und 24 ihre Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Da der Senat das Verfahren der übrigen Kläger (zu 1 bis 20, 22, 23, 25 und 26) in Bezug auf den Klageantrag zu 2 abgetrennt hat, ist im vorliegenden Verfahren nur noch über deren Antrag zu 1 zu entscheiden. Die Klage hat insoweit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – ganz überwiegend - Erfolg. Randnummer 25 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Randnummer 26 Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Entschädigungsklage gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO zuständig. Dass das als überlang gerügte Ausgangsverfahren zunächst beim Sozialgericht anhängig war, steht dem nicht entgegen. Das Ausgangsverfahren bildet in seiner Gesamtdauer – von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss – den einheitlichen Gegenstand der Entschädigungsklage (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG). Es ist durch die Verweisung nicht mit der Folge aufgespalten worden, dass im Entschädigungsverfahren nach § 198 ff. GVG zwei Streitgegenstände vorliegen. Die bindende Verweisung eines Verfahrens in die Verwaltungsgerichtsbarkeit und sein Abschluss im dortigen Instanzenzug eröffnen daher für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das gesamte Ausgangsverfahren (vgl. ebenso zu einer Verweisung in die ordentliche Gerichtsbarkeit m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 B 1.21 – juris Rn. 18). Randnummer 27 Dass sich der Klageantrag auf eine Entschädigung für die überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin beschränkt, begegnet im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis der Kläger als Rechtsmittelführer (vgl. § 88 VwGO) keinen Bedenken. Ein Rechtsmittel kann auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage oder auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, wenn dieser Teil vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf einen Verfahrenszug wie hier das erstinstanzliche Verfahren gegeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – juris Rn. 60 und vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D – juris Rn. 12). Bezugsrahmen für die materiell-rechtliche Frage, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, bleibt allerdings die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Bei einem Verfahren, das über mehrere Instanzen geführt worden ist, kann deshalb durch die zügige Behandlung der Sache in einer höheren Instanz eine etwaige Überlänge in der Vorinstanz ganz oder teilweise kompensiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – juris Rn. 17 und 61 sowie vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D – juris Rn. 11 ff.). Randnummer 28 Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist durch den Klageeingang am 21. Oktober 2022 gewahrt. Das Berufungsurteil, durch das das Ausgangsverfahren für die Kläger abgeschlossen worden ist, wurde ihnen am 22. März 2022 zugestellt und ist ihnen gegenüber im Hinblick auf die einmonatige Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 22. April 2022 rechtskräftig geworden. Die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG endete demnach am 24. Oktober 2022 (Montag). Zwar ist die Klage gemäß § 90 Satz 2 VwGO erst mit der Zustellung an den Beklagten am 7. November 2022 rechtshängig geworden. Den Klägern kommt indes die Regelung des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 167 ZPO zugute (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2019 – OVG 3 A 10.18 – juris Rn. 22 f.). Die Zustellung ist im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt, denn die Kläger haben die mit der Eingangsverfügung übersandte Kostenrechnung vom 25. Oktober 2022 umgehend beglichen – die Zahlung ist am 31. Oktober 2022 eingegangen – und somit die daraufhin erfolgte Zustellung (vgl. § 12a i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht mehr als geringfügig verzögert. Randnummer 29 2. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von jeweils 4.300 Euro nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. November 2022 zu. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Haupt- und Zinsforderung bleibt der Klageantrag dagegen ohne Erfolg. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.