Eilantrag gegen eine sofort vollziehbar erklärte Aussetzung einer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer für sofort vollziehbar erklärten Aussetzung einer Akkreditierung gemäß Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008 (juris: EGV 765/008) i.V.m.der DIN EN ISO/IEC 17065:2013 wegen des Vorwurfs fehlender Kompetenz infolge unzureichender Unparteilichkeit. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 4. Kammer, 5. Dezember 2022, 4 L 278/22 Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 113.575 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbar erklärte Aussetzung einer Akkreditierung. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin, die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS), erteilte der Antragstellerin in mehreren Schritten die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen nach der DIN EN ISO/IEC 17065:2013 (Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, im Folgenden nur: DIN 17065). Die Akkreditierung betrifft die Bereiche Lebensmittelverarbeitung in allen Produktkategorien, Lagerung, Transport und Logistik von Lebensmitteln und anderen Produkten, Beurteilung von Produkten und Prozessen von Lieferanten, die Haushalts- und Körperpflegeprodukte herstellen, sowie die Auditierung von Qualität und Sicherheit von Verpackungsmaterialien. Randnummer 3 Im Rahmen der Überwachung der Akkreditierung führte die Antragsgegnerin im Mai 2021 eine Wiederholungsbegutachtung durch, in deren Ergebnis sie verschiedene Abweichungen von der DIN 17065 feststellte, von denen sie zuletzt drei als kritisch einstufte. Diese betreffen die Handhabung der Unparteilichkeit (Vorwurf der unzulässigen Beratung durch Schlüsselpersonal der Zertifizierungsstelle und unzulässigen Durchführung von Beratung und internen Audits bei Kunden der Zertifizierungsstelle; Abweichungsberichte Nr. 1/11 und Nr. 2/11) sowie die Managementsystemanforderungen (Abweichungsbericht Nr. 6/11). Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin auf, die Abweichungen binnen zweier Monate zu beheben. Dem kam die Antragstellerin hinsichtlich der im Bericht Nr. 6/11 vorgeworfenen Abweichung teilweise nach. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten noch streitigen Fragen, ob und inwieweit die Antragstellerin und/oder ihre beiden Gesellschafter in ihren jeweils zusätzlich betriebenen Unternehmensberatungen Kunden aus der Lebensmittelbranche beraten dürfen, ohne die Vorgaben der DIN 17065 zur Unparteilichkeit der Zertifizierungsstelle zu verletzen, konnte im Folgenden keine Einigkeit erzielt werden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 setzte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen für die Bereiche Randnummer 5 1. Lebensmittelverarbeitung in allen Produktkategorien auf der Grundlage des IFS Food Standards, Version 7, Randnummer 6 2. Handel von Lebensmitteln und anderen Produkten auf der Grundlage des IFS Broker Standards, Version 3, Randnummer 7 3. Lagerung, Transport und Logistik von Lebensmitteln und anderen Produkten auf der Grundlage des IFS Logistics Standards, Version 2, Randnummer 8 4. Beurteilung von Produkten/Prozessen von Lieferanten, die Haushalts- und Körperpflegeprodukte herstellen, auf der Grundlage des IFS HPC Standards, Version 2, Randnummer 9 5. Auditierung von Qualität und Sicherheit von Verpackungsmaterialien auf der Grundlage des IFS PACsecure Standards, Version 1, Randnummer 10 6. Großhandel, Verteilung und Behandlung von Lebensmitteln sowie Großhandel und Verteilung von anderen Produkten auf der Grundlage des IFS Wholesale/Cash & Carry Standards, Version 2, Randnummer 11 mit sofortiger Wirkung aus. Während der Zeit der Aussetzung dürfe die Antragstellerin keine Zertifizierungen und Überwachungen vornehmen. Die Kunden seien über die Aussetzung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und müssten ihrerseits den Verweis auf die Akkreditierung beseitigen, sofern es sich um zukunftsbezogene und überwachungspflichtige Konformitätsaussagen handele. Ferner entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols für die vorgenannte Akkreditierung während der Zeit der Aussetzung. Das Akkreditierungssymbol sei aus allen genutzten Medien (Briefbögen, Zertifikaten etc.) mit Zustellung des Bescheides zu entfernen und die den Kunden erteilten Zertifikate mit Akkreditierungssymbol seien unverzüglich aus dem Markt zu entfernen. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an und forderte die Antragstellerin zugleich auf, die bisherige Akkreditierungsurkunde einschließlich der Urkundenanlage innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides zurückzugeben. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 15. Juni 2022 Widerspruch erhoben. Randnummer 12 Den ferner hiergegen gestellten Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 abgelehnt. Der angefochtene Bescheid sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Im Hinblick auf das zu schützende Vertrauen in die Integrität des Akkreditierungssystems rechtfertige auch eine nur abstrakte Gefährdung des Handels mit Lebensmitteln die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Randnummer 13 II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Randnummer 14 Die Antragstellerin weckt mit der Beschwerde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, denen abschließend im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird. Im Hinblick auf den von ihr plausibel dargelegten Ausschluss einer konkreten Gefährdung der Unparteilichkeit bei der Vornahme von Konformitätsbestätigungen überwiegt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Senat anzustellenden Interessenabwägung ihr Interesse an der vorläufigen Suspendierung der Aussetzung ihrer Akkreditierung das öffentliche Interesse an deren Sofortvollzug. Im Einzelnen: Randnummer 15 1. Rechtsgrundlage für die Aussetzungsentscheidung ist Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13. August 2008 S. 30), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25. Juni 2019 S. 1 – im Folgenden: VO (EG) Nr. 765/2008). Danach trifft eine nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat. Randnummer 16 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist unschädlich, dass die Aussetzung einer erteilten Akkreditierung weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch spezialgesetzlich, etwa im Gesetz über die Akkreditierungsstelle vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752 – AkkStelleG), näher geregelt ist. Art. 5 Abs. 4 VO geht als unmittelbar geltendes Unionsrecht nach Art. 288 UAbs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem nationalen Verwaltungsverfahrensgesetz vor (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 2016 – OVG 1 26.14 – juris, Rn. 38 m.w.N.). Die Aussetzung ist eine Maßnahme, die in Nr. 3.18 der technischen Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2004 (im Weiteren: DIN 17011) über Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren – einer harmonisierten Norm der Europäischen Union (vgl. Art. 2 Nr. 9 VO (EG) Nr. 765/2008 sowie die Mitteilung der Kommission, ABI. EU 2015 C 54, S. 127, 129) – definiert ist als eine „zeitweise Beschränkung der Akkreditierung, entweder völlig oder für einen Teil des Geltungsbereichs der Akkreditierung“. Randnummer 17 2. Wie das Verwaltungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, ist die Antragsgegnerin infolge der Beleihung durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 21. Dezember 2009 (BGBI. I 2009, 3962) mit den Aufgaben der (deutschen) nationalen Akkreditierungsstelle betraut. Randnummer 18 3. Fraglich ist jedoch, ob die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben, die Antragstellerin verfüge nicht mehr über die erforderliche Kompetenz, weil sie maßgebliche Vorgaben der DIN 17065 nicht beachte. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.