Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmind
§ 42aAbs.
5 Satz 6 Nr. 1 SGB XII in der ab
- Januar 2020 geltenden Fassung), der Haushaltsstrom, die Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten (§ 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 SGB XII in der ab
- Juni 2021 geltenden Fassung;
§ 42aAbs.
5 Satz 6 Nr. 3 SGB XII in der ab
- Januar 2020 geltenden Fassung) sowie die Gebühren für Telekommunikation und für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet (§ 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 SGB XII in der ab
- Juni 2021 geltenden Fassung;
§ 42aAbs.
5 Satz 6 Nr. 4 SGB XII in der ab
- Januar 2020 geltenden Fassung). Eine abweichende (niedrigere) Leistungsfestsetzung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII wegen der Deckung dieser Bedarfe über die Unterkunftskosten ist – worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – gemäß § 27a Abs. 4 Satz 5 SGB XII ausdrücklich ausgeschlossen. Demgegenüber kommt jedoch eine abweichende (höhere) Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht, soweit entsprechende Bedarfe nachgewiesen werden. Durch die Regelungen des § 42a Abs. 5 SGB XII (ggfls. ergänzt durch § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) wird somit eine Unterschreitung des Existenzminimums vermieden und sie stellen einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten iSd Regelbedarfsstufe 1 dar. Randnummer 7 Soweit der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren eine Schlechterstellung der Bewohner besonderer Wohnformen durch die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 befürchtete (vgl. BR Drucksache 712/16 (Beschluss) vom
- Dezember 2016, dort unter 2.), so ist diese nicht eingetreten. Zum einen erfolgt ein Ausgleich, wie bereits dargelegt, über die Leistungen nach § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII sowie, soweit entsprechende Bedarfe nachgewiesen werden, über eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Randnummer 8 Dass Bewohner besonderer Wohnformen nicht gegenüber sonstigen Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 schlechter gestellt sind, ergibt sich beispielhaft aus dem vorliegenden Sachverhalt. In den streitbefangenen Bescheiden übernahm der Beklagte neben der Bruttowarmmiete der Klägerin iHv 251,94 Euro Kostenbestandteile für Haushaltsstrom, Instandhaltung und Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten (§ 42a Abs. 5 Nr. 3 SGB XII) sowie für die Bereitstellung von Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen in ausgewiesenen Gemeinschaftsräumen (§ 42a Abs. 5 Nr. 4 SGB XII) in Höhe von insgesamt 88,89 Euro (vgl. Berechnungsbogen zum Bescheid vom
- August 2020). Dies entsprach den hierfür im Mietvertrag ausgewiesenen monatlichen Kosten (vgl. Anlage 1 zum Wohn- und Betreuungsvertrag vom Dezember 2019). Der nach § 42a Abs. 5 SGB XII übernommene Betrag überstieg damit die Differenz zwischen den Regelbedarfsstufen 1 und 2, die im Jahr 2020 43,- Euro (432,- Euro abzüglich 389,- Euro) betrug, so dass die Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung besser gestellt ist als bei Anwendung der Regelbedarfsstufe 1, bei der eine Erbringung der genannten Bedarfe über die Unterkunftskosten nicht zulässig wäre. Dies gilt selbst dann, wenn in diese Betrachtung die – von der Klägerin mit ihrem Klageantrag gar nicht geltend gemachte – Höhe der Differenz des aus der Regelbedarfsstufe abgeleiteten Mehrbedarfs „G“ (§ 30 Abs. 1 SGB XII) iHv monatlich 7,31 Euro einbezogen wird. Randnummer 9 Es liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Absatz 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin schon konkrete Entscheidungen dieser Gerichte nicht benannt hat, hat das Sozialgericht im Übrigen keinen – entscheidungserheblichen und von der Klägerin konkret aufgezeigten – abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Randnummer 10 Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG). Randnummer 11 Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt (vgl. Keller, a.a.O., § 144 Rn.32). Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts zum materiellen Recht ausgegangen werden. Randnummer 12 Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG dahingehend rügt, dass von der Vorinstanz keine Ermittlungen bezüglich einer abweichenden Regelsatzfestsetzung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII durchgeführt worden seien, ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil Ausführungen zur Erforderlichkeit einer abweichenden Regelsatzfestsetzung enthält (vgl. Seiten 14/15 des Urteils vom
- Februar 2022). Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in der Anlage 3 zu dem zwischen der Klägerin und der H. geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag aufgeführten Kosten für die Bereitstellung von Lebensmitteln (monatlich 133,07 Euro) und Hausverbrauchsmaterialien (monatlich 30,- Euro) in den der Klägerin gewährten Regelbedarfsleistungen enthalten und damit abgedeckt sind. So enthielt der Regelbedarf im Jahr 2020 in der Regelbedarfsstufe 2 monatliche Bedarfe für Nahrungsmittel und Getränke iHv 135,62 Euro (vgl. Schwabe in: ZfF, 1/2020, S. 1 ff). Dass darüber hinaus ein weitergehender Bedarf bestanden haben soll, der den Regelbedarf überstieg und im Rahmen einer abweichenden Regelsatzfestsetzung zu berücksichtigen gewesen wäre, hat die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im hiesigen Nichtzulassungsverfahren dargelegt, geschweige denn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorgebracht. Dem Senat erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, zu welchen Ermittlungen sich das Sozialgericht gedrängt gefühlt haben sollte. Gerichtliche Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht angezeigt. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 14 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Randnummer 15 Nach § 145 Absatz 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001550730