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VG Berlin 12. Kammer 12 K 211/21 V Urteil Der 63-jährige Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegatten- bzw. Elternnachzug. § 27 AufenthG, §

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu

– in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. April 2023 (BGBl. I S. 106), da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 11, 18). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1

benötigen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, bei einem wie hier angestrebten längerfristigen Aufenthalt ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1

ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und dessen Erteilung sich nach § 6 Abs. 3 Satz 2

u.a. nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Vorliegend allein in Betracht kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 27 Abs. 1

. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels besteht jedoch nicht, weder als Familiennachzug gemäß §§ 29, 30

zu Frau M... als – den klägerischen Angaben zufolge – seiner Ehefrau, noch zu – wiederum nach den klägerischen Angaben – seinem Sohn F... nach § 28 Abs. 1 Nr. 3

. Randnummer 17 II. Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert schon daran, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2

nicht vorliegt. Nach dieser Norm setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Terminologie des Ausweisungsinteresses verweist auf die Ausweisungsvorschriften des §§ 53, 54

, sodass ein Ausweisungsinteresse dann anzunehmen ist, wenn einer der dort normierten Tatbestände verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom
  2. August 2016 – 10 AS 16/1602 – juris Rn. 21). So verhält es sich im hiesigen Fall. Vorliegend besteht ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 a)

. Nach dieser Vorschrift wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat. Randnummer 18 Der Kläger hat im Visumsverfahren unvollständige Angaben gemacht, indem er im am

  1. Oktober 2019 ausgefüllten Antragsformular (Bl. 26 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) die Frage nach seinen Vorstrafen unbeantwortet gelassen hat, obwohl er durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom
  2. August 2008 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch – StGB –) in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist (Bl. 591 ff. des Verwaltungsvorgang des Beigeladenen). Darüber hinaus hat er bei der Frage zu vergangenen Ausweisungen und Abschiebungen allein seine letzte Ausweisung mit Verfügung vom
  3. November 2012 (Bl. 872 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen) – vollzogen am
  4. September 2016 – angegeben, nicht aber die vorherige Ausweisung mit Verfügung vom
  5. April 1994 (Bl. 94 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen) und die erfolgte Abschiebung nach Ablehnung eines gestellten Asylantrags am
  6. Dezember 1996 (Bl. 364 des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen). Unvollständig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a)

auch solche Angaben, bei denen einzelne Auskünfte ohne berechtigten Grund nicht getätigt werden (BeckOK AuslR/Fleuß, 37. Ed. 1.1.2023,

§ 54Rn.

291). Es ist ebenso davon auszugehen, dass der Kläger die unvollständigen Angaben getätigt hat, um einen deutschen Aufenthaltstitel zu erlangen, da die an seinen vorgeblichen Kindern begangenen Straftaten, ebenso wie die vergangene Ausweisung und Abschiebung für den Kläger erkennbar für die Frage bedeutsam sind, ob ihm ein Visum zum Familiennachzug erteilt wird. Dies gilt insbesondere, weil er mit dem beantragten Visum zum Zwecke des Elternnachzugs den Nachzug zu einem Geschädigten seiner Taten beabsichtigte. Mit diesen unvollständigen Angaben hat der Kläger zugleich den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2

verwirklicht. Die Botschaft hat den Kläger auch – wie notwendig (Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022,

§ 54Rn.

87) – über die Folgen unvollständiger Angaben im Visumsverfahren beanstandungsfrei belehrt. Dies bestätigte er mit seiner Unterschrift (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Randnummer 19 Der Kläger ist auch nicht nach § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG – berechtigt gewesen, auf die Angabe der sich aus der strafrechtlichen Verurteilung ergebenden Vorstrafe zu verzichten. Nach dieser Vorschrift darf einer Person eine Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Die Tilgungsfrist der über ein Jahr betragenden Freiheitsstrafe des Klägers beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre, diese Frist war im Zeitpunkt der Visumsantragsstellung noch nicht abgelaufen. Randnummer 20 Das sich aus der Verwirklichung des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a)

ergebende Ausweisungsinteresse ist auch noch im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung aktuell. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine festen Regeln, wie lange ein Ausweisungsinteresse Wirkung entfaltet und einem Ausländer entgegengehalten werden kann. Knüpft das Ausweisungsinteresse an strafrechtlich relevantes Handeln an, so bieten jedoch die Fristen der Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB eine zeitliche Orientierung. Ein Ausweisungsinteresse ist danach noch aktuell, soweit als Untergrenze noch nicht die Verjährungsfrist des § 78 StGB unterschritten ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Straftat des § 95 Abs. 2 Nr. 2

, die der Kläger durch seine unvollständigen Angaben verwirklicht hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Eine derartige Straftat verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, nach § 78a Satz 1 StGB beginnend ab Beendigung der Tat. Diese Frist ist bei der am

  1. Oktober 2019 begangenen und beendeten Tat im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung noch nicht abgelaufen. Das Ausweisungsinteresse ist auch deshalb noch aktuell, weil der Kläger durch mehrere unvollständige und falsche Angaben im Visumsverfahren zu erkennen gegeben hat, dass er zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels von der Angabe inkorrekter Daten nicht zurückschreckt. Seine Erklärungen hierfür erscheinen zudem unglaubhaft. Soweit er behauptet, ihm sei die Bedeutung des Wortes „Sorgerecht“ nicht klar gewesen, ist festzustellen, dass er einen Rechtstreit über zwei Instanzen hinsichtlich des Sorgerechts über seine Kinder geführt und verloren hat. Da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
  2. Dezember 2008 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Kläger nicht Inhaber der elterlichen Sorge über die von ihm behaupteten Kinder ist, muss ihm bewusst gewesen sein, dass er dieses nicht gemeinsam mit seiner angeblichen Ehefrau ausübt. Vielmehr ist das Sorgerecht der Kindesmutter alleine zurückübertragen worden. Randnummer 21 Auf die Angabe der Vorstrafe konnte der Kläger – anders als er meint – auch nicht deswegen verzichten, weil die erlassene Befristung des nach § 11

bestehenden Aufenthalts- und Einreiseverbots, die im Zuge seiner Ausweisung wegen der genannten strafrechtlichen Verurteilungen erlassen wurde, mittlerweile abgelaufen ist. Allein der Ablauf dieser Sperrfrist führt noch nicht dazu, dass der der Befristung zugrundeliegende Sachverhalt – hier die strafrechtliche Verurteilung – bei Erteilung eines Aufenthaltstitels unberücksichtigt bleiben müsste. Er kann vielmehr auch nach Fristablauf herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23; BeckOK AuslR/Maor, 38. Ed. 1.7.2023,

§ 11Rn.

11). Randnummer 22 Gründe, um von der nach den vorstehenden Gründen nicht vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2

abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 23 III. Wegen des bestehenden Ausweisungsinteresses kann dahinstehen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch noch aus weiteren Gründen ausscheidet, etwa weil hinsichtlich des begehrten Ehegattennachzugs keine wirksame Ehe mit Frau M... vorliegt oder weil es sich bei Herrn F... nicht um seinen Sohn handelt oder ihm jedenfalls kein Sorgerecht für ihn zusteht oder keine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Randnummer 24 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 25 BESCHLUSS Randnummer 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 27 5.000,00 Euro Randnummer 28 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001551041

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