dem Neunten Sozialgesetzbuch. Der Mindesturlaubsanspruch verfalle spätestens 15 Monate
dem Ende des Urlaubsjahre. Danach seien 25 Tage für das Jahr 2017 abzugelten und 20,84 Tage für das Jahr
beamtenrechtlichen Vorschriften ein jährlicher Erholungsurlaub von 30 Tagen und der Sonderurlaub für Schwerbehinderte von fünf Tagen zugestanden. Für das Jahr 2017 sei der Urlaub von weiteren zehn Tagen nicht verfallen, weil sie darüber nicht rechtzeitig persönlich informiert worden sei. Für das Jahr 2018 ergebe sich ein Urlaubsanspruch von 26 Tagen, der ebenfalls nicht verfallen und in vollem Umfang abzugelten sei. Es seien insgesamt 61 (35 + 26) Tage abzugelten. Das ergebe einen Zahlungsanspruch von 12.489,86 Euro. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten errechneten Abgeltungsbetrags verbleibe ein Restanspruch von 3.104,04 Euro. Des Weiteren seien 40 Überstunden abzugelten. Das ergebe bei einem Stundenlohn von 25,60 Euro einen weiteren Zahlungsanspruch von 1.023,76 Euro. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
der vorgelegten amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. August 2017 sei zu erwarten gewesen, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung zum Erreichen des vollen Stundenpensums
acht Wochen geführt hätte. Für das Jahr 2018 ergebe sich ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen (35 x 10/12), der ebenfalls nicht verfallen und in vollem Umfang abzugelten sei. Für die insgesamt abzugeltenden 64 (35 + 29) Tage bestehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 13.102,10 Euro und somit ein Anspruch auf Zahlung weiterer 3.716,28 Euro. Für die 40 von der Beamtin geleisteten Überstunden seien
der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung 21,60 Euro pro Stunde, also insgesamt 864,00 Euro abzugelten. Es sei davon auszugehen, dass die auf dem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Überstunden zumindest konkludent angeordnet oder genehmigt worden seien. Die Beklagte befinde sich seit dem 15. August 2019 in Verzug,
dem der Kläger zu
der ein Zeitplus oder Zeitminus von 40 Stunden unbedenklich sei. Die Dienstvereinbarung sehe eine Abgeltung von Zeitguthaben nicht vor. Randnummer 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. September 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Über die Klage hatte
Übertragung der Streitsache gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden. Sie konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, und haben sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt. Randnummer 17 Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 126 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Die Kläger haben
(wiederholter) Ablehnung der Gewährung weiterer Urlaubsabgeltung und (erstmals ausdrücklicher) Ablehnung der Gewährung einer Überstundenvergütung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
nationalem Recht über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch hinausgehend gewährt werden, sind deshalb vom Abgeltungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nicht erfasst. Dies gilt auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub
G, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 2 C 10.12 –, juris Rn. 18 f., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – BVerwG 2 A 8.13 –, juris Rn. 18 zu § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F.). Zudem ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch jeweils nur im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während des entsprechenden Jahres gegeben, so dass auch der Abgeltungsanspruch entsprechend begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 2 C 10.12 –, juris Rn. 35, und Urteil vom 30. April 2014 – BVerwG 2 A 8.13 –, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 –, juris Rn. 18; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub, BGBl. II 1975, S. 745). Randnummer 21 Hiervon ausgehend hat die Beklagte es zu Recht abgelehnt, den Klägern für die Jahre 2017 und 2018 eine finanzielle Abgeltung für weitere von der verstorbenen Beamtin nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu gewähren. Randnummer 22
nationalem Recht zustehenden, den unionsrechtlichen Mindesturlaub übersteigenden Urlaubs, sondern der Umstand, dass ein Abgeltungsanspruch nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht. Die Beklagte hat sich hingegen nicht auf einen Verfall des weiteren nationalen Urlaubs aus den Jahren 2017 und 2018 berufen. Der weitergehende nationale Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 wäre
V auch erst mit Ablauf des Jahres 2018 verfallen, der weitergehende nationale Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2018 mit Ablauf des Jahres 2019. Hierauf kommt es aber nicht an, so dass ebenso offen bleiben kann, ob die Beklagte die Beamtin ausreichend über den Verfall ihres Urlaubs informiert hat. Randnummer 25 d) Die Beklagte hat die Höhe des Abgeltungsbetrags gemäß § 10 Abs. 3 EUrlV ausgehend von der der verstorbenen Beamtin in den letzten drei Monaten vor ihrem Tod zustehenden Besoldung errechnet. Dabei hat sie den Betrag durch 13 (Wochen) und durch 5 (Arbeitstage pro Woche) geteilt und mit der Anzahl der
ihrer Berechnung abzugeltenden Urlaubstage multipliziert. Fehler bei dieser Berechnung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger haben vielmehr diese Berechnung der Ermittlung des ihnen
ihrer Auffassung zustehenden weiteren Abgeltungsanspruchs ebenfalls zugrunde gelegt. Randnummer 26 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Vergütung für 40 von der verstorbenen Beamtin geleistete Überstunden. Es fehlt jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage für diesen geltend gemachten Anspruch. Randnummer 27 a) Ein Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 88 BBG i. V. m. § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV).
Satz 1 BBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen
Satz 2 BBG innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten (§ 88 Satz 4 BBG). Die Voraussetzungen, unter denen eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, sind in § 3 BMVergV näher umschrieben. Sie sind vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 28 aa) Bereits aus § 88 Satz 2 BBG ergibt sich, dass die Gewährung einer Vergütung – wenn eine Dienstbefreiung nicht möglich ist – voraussetzt, dass die Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt wurde. Auch
V wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde (Nr. 2). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Randnummer 29 Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit hat er auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine (einzelfallbezogene) Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob
den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt erforderlich ist und welcher Beamtin oder welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
Abstimmung untereinander Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitrahmens selbst bestimmen können (§ 4 Abs. 3 DV SoA). Dabei kann durch Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Sollarbeitszeit ein Zeitplus oder ein Zeitminus entstehen. Die Abweichungen zwischen Soll- und tatsächlicher Arbeitszeit werden auf einem persönlichen Zeitkonto verbucht und arbeitstäglich verrechnet. Ein Zeitplus ist keine Mehrarbeit bzw. Überstunde im Sinne gesetzlicher bzw. tarifvertraglicher Vorschriften. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Sollarbeitszeit im Abrechnungszeitraum ist unbedenklich, wenn 40 Stunden Zeitplus bzw. 40 Stunden Zeitminus nicht über- bzw. unterschritten werden (§ 7 Abs. 1 bis 3 DV SoA). Der Abrechnungszeitraum beträgt für Beamtinnen und Beamte 12 Monate (§ 12 Abs. 1 DV SoA). Randnummer 30 Der Erwerb des Zeitguthabens beruhte demnach auf der eigenen Entscheidung der verstorbenen Beamtin, nicht auf einer vom Dienstherrn getroffenen Entscheidung, mit der ihr eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit auferlegt wurde. In der Billigung der Serviceorientierten Arbeitszeit mit der Möglichkeit, ein Zeitplus zu erwerben, liegt entgegen der Auffassung der Kläger auch keine konkludente Genehmigung von Mehrarbeit. Denn damit wird von den Beamtinnen und Beamten nicht verlangt, dass sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leisten. Sie können vielmehr durch die eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Arbeitszeit die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit individuell bestimmen (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2019 – 3 ZB 17.275 –, juris Rn. 6). Mit der entsprechenden Arbeitszeiterfassung (vgl. § 11 DV SoA) wird den Dienstkräften die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit individuell Zeitguthaben zu erwerben, die durch Freizeitausgleich oder Freizeitausgleichstage ausgeglichen werden können (§ 8 DV SoA). In der Erfassung eines Zeitplus auf dem Arbeitszeitkonto kommt aber nicht der Wille des Dienstherrn zum Ausdruck, die betroffenen Dienstkräfte zu vergütungspflichtiger Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung heranzuziehen. Randnummer 31 bb) Das von der verstorbenen Beamtin erworbene Zeitplus erreicht auch nicht den für die Gewährung einer Vergütung erforderlichen Umfang.
Satz 2 BBG ist eine Dienstbefreiung nur zu gewähren, wenn Beamtinnen und Beamte durch die (angeordnete oder genehmigte) Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Eine Vergütung der Mehrarbeit setzt voraus, dass eine danach gebotene Dienstbefreiung nicht möglich ist (§ 88 Satz 4 BBG).
V wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Umfang des erworbenen Zeitguthabens beläuft sich
Angaben der Beklagten auf 40 Stunden und 28 Minuten. Bezogen auf den Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten ergibt sich ein Zeitplus von weniger als dreieinhalb Stunden pro Monat. Randnummer 32 cc) Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf die Dienstvereinbarung (DV SoA) stützen. Denn diese sieht eine finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt aufgelaufener Zeitguthaben im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht vor. Zwar bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 2 DV SoA, dass ein Zeitplus, das nicht ausgeglichen wird, verfällt, es sei denn, ein Ausgleich war aus Gründen nicht möglich, welche die oder der Beschäftigte nicht zu vertreten hat. Damit ist aber keine Bestimmung darüber getroffen, dass ggf. ein finanzieller Ausgleich zu gewähren wäre. Hierfür fehlt es angesichts der strikten Gesetzesbindung der Besoldung und der Unwirksamkeit von Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleichen, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr bzw. ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BBesG), an einer Rechtsgrundlage. Eine solche hat der Gesetzgeber vielmehr mit den Regelungen in § 88 BBG, § 48 BBesG und der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung geschaffen. Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen gemäß § 1 BMVergV nur
Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Randnummer 33 dd) Selbst wenn § 12 Abs. 2 Satz 2 DV SoA so verstanden werden könnte, dass dieser eine Verpflichtung des Dienstherrn begründen könnte, ein Zeitplus, das aus nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Gründen vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden konnte,
träglich als Mehrarbeit zu genehmigen, ergäbe sich vorliegend kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Dem steht entgegen, dass das von der verstorbenen Beamtin erworbene Zeitplus – wie bereits ausgeführt – nicht den für die Gewährung einer Vergütung erforderlichen Umfang erreicht und Mehrarbeitsvergütung nur
Maßgabe der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gezahlt werden darf. Es bedarf angesichts dessen keiner weiteren Prüfung, ob eine
trägliche Genehmigung von Mehrarbeit überhaupt bzw. im konkreten Fall möglich ist (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2019 – 3 ZB 17.275 –, juris 6). Randnummer 34 b) Ein Anspruch der Kläger auf finanziellen Ausgleich der Überstunden ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – i. V. m. § 88 BBG). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, und vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamtin oder Beamter verbunden sind, die
der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen, zu denen auch die Pflicht zum Ausgleich von Zuvielarbeit gehören kann. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Dienstherr die Beamtin oder den Beamten in rechtswidriger Weise über die regelmäßige Dienstzeit zum Dienst heranzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom
V eine Ausgleichspflicht auslöst, nicht erreicht. Dies spricht ebenfalls gegen eine andauernde unzumutbare Belastung. Randnummer 36
den obigen Ausführungen kein rechtswidriges Verwaltungshandeln vor. Der Erwerb des Arbeitszeitguthabens erfolgte im Rahmen des geltenden Rechts. Randnummer 39 g) Ein Anspruch der Kläger auf die geltend gemachte Vergütung für 40 Überstunden folgt auch nicht aus dem unionsrechtlichen oder dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass die Beamtin oder der Beamte (unions-)rechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – BVerwG 2 C 8.19 –, juris Rn. 13, und Urteil vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 29.11 –, juris Rn. 13 f., 26). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die verstorbene Beamtin im Rahmen ihrer individuellen Arbeitsgestaltung beim Aufbau des Arbeitszeitguthabens die unionsrechtlich
Buchstabe b der Richtlinie 2003/88/EG zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschritten hätte. Dies wurde im Übrigen jedenfalls nicht seitens des Dienstherrn von ihr verlangt. Randnummer 40 h) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub ist auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Freizeitausgleichsanspruchs nicht übertragbar. Denn ein Freizeitausgleich erfolgt nicht zu einem dem Erholungsurlaub vergleichbaren Zweck, sondern dient allein der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – BVerwG 2 C 23.15 –, juris Rn. 18). Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 42 BESCHLUSS Randnummer 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 44 4.580,28 Euro Randnummer 45 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001551042
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