GO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 als Schulanfängerin in die Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable
teile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 5 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 6 Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom
G sind Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Randnummer 7 Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten
öffentlicher Bekanntmachung an der Grund- oder Gemeinschaftsschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule). Die Erziehungsberechtigten können
G den Besuch einer anderen Grund- oder Gemeinschaftsschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und
Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien
den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn Randnummer 8
Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen ( § 55a Abs. 4 SchulG ). Randnummer 12 Die Antragstellerin zu
VO die Größe der Klassen davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Bei der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli ist das erstgenannte Kriterium erfüllt. Der ndH-Anteil unter den Schülerinnen und Schülern beträgt 65 Prozent (vgl. Bl. 32des Verwaltungsvorgangs und Schulportrait https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh). Randnummer 14 Die insgesamt zur Verfügung stehenden (9x25=) 225 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Er hat bei der Kapazitätsberechnung 137 Plätze von Kindern aus den derzeitigen Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie dreizehn Plätze für Verweiler aus der Schulanfangsphase abgezogen. Randnummer 15 Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am
ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben). Randnummer 17 Soweit die Antragsteller geltend machen, Einschulungsbereiche dürften nicht durch Allgemeinverfügung festgelegt werden, kann jedenfalls nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dies zur Nichtigkeit der Allgemeinverfügung führt. Zum einen wird die Frage, ob die Festlegung von Einschulungsbereichen mittels Allgemeinverfügung zulässig ist, obergerichtlich unterschiedlich beantwortet (bejahend zuletzt Thüringer OVG, Beschluss vom
VfG dürften nicht vorliegen. Die in § 44 Abs. 2 VwVfG aufgeführten Nichtigkeitsgründe sind ersichtlich nicht einschlägig.
VfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Eine Offensichtlichkeit kann hier schon angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung nicht angenommen werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. Sie machen allein formelle und materielle Rechtswidrigkeitsfehler bei der Festsetzung des Einschulungsbereich geltend. Dass diese zur Nichtigkeit der Allgemeinverfügung führen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ihr Einwand, die Festlegung des Einschulungsbereichs (mit weniger als 20 Kindern) verstieße gegen § 54 Abs. 5 SchulG , da nicht genügend Plätze für die wohnortnahe Beschulung zur Verfügung stünden, stellt ersichtlich keinen besonders schwerwiegenden und schon gar nicht offenkundigen Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG dar. § 54 Abs. 5 SchulG sieht keine Mindestvorgaben für Kinder aus dem Einschulungsbereich vor, sondern verlangt im Gegenteil, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Anderes folgt auch nicht aus der Gesetzesbegründung (AbgH-Drs. 18/1398 S. 50). Danach „können annähernd bis zu zwei Drittel der Schulplätze über den Einzugsbereich vergeben werden“, eine Mindestanzahl von Kindern aus dem Einschulungsbereich ist ihr ebenfalls nicht zu entnehmen. Randnummer 18 Auch die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Aufnahme von Kindern aus dem Einschulungsbereich greifen nicht durch. Soweit sie beanstanden, dass der Anmeldebogen bei mehreren Kindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei, ohne dass der
weis einer Alleinentscheidungsbefugnis oder Bevollmächtigung vorliege, kommt es darauf nicht an. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht kann ein Elternteil allein regelmäßig einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen.
G wird für den Fall, dass beide Eltern sorgeberechtigt sind, vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Trotz der systematischen Stellung im Gesetz (im Teil VI „Schulverfassung“, darin im Abschnitt V „Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule“) ist die Regelung
ihrem Wortlaut nicht auf die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in der Schule beschränkt, sondern beansprucht Geltung für das Schulgesetz insgesamt, einschließlich der Anmeldung an der Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
summarischer Prüfung rechtmäßig. Hierbei hat der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern vorrangig 35 Plätze an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli als Erstwunsch angaben und die ein Geschwisterkind haben, das die Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli besucht und auch im Schuljahr 2023/2024 noch besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG ). Auch insoweit beanstanden die Antragsteller mangels weiterer Anhaltspunkte ohne Erfolg, dass der Wechselwunschantrag bei mehreren Kindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei, ohne dass ein
weis einer Alleinentscheidungsbefugnis (T... und P....) oder Bevollmächtigung des getrenntlebenden Elternteils (K....) vorgelegen habe. Im Fall von K.... haben zudem beide Elternteile jedenfalls die weitere Begründung des Wechselwunschantrages unterschrieben (Bl. 82 des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 21 Die (62-35=) 27 danach noch freien Plätze verloste der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern unter den 66 Bewerbern, die – wie die Antragstellerin zu
weis einer Alleinentscheidungsbefugnis (T....) oder Bevollmächtigung des anderen Elternteils (T.... und F....) vorgelegen habe. Im Fall von F... hat im Übrigen die antragstellende Mutter im Briefkopf der weiteren Begründung den Namen und die Anschrift des Vaters, die mit der Anschrift des Kindes übereinstimmt, mit aufgenommen (Bl. 165 des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 22 Entgegen der Auffassung der Antragsteller erfüllen die im Losverfahren berücksichtigten Kinder J.... und R...die Voraussetzungen des §55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG . Die Erziehungsberechtigten des Kindes J.... wünschen ausweislich ihres gesetzten Kreuzes auf dem Antragsformular eine Gemeinschaftsschule, was die Schule ihres Einschulungsbereichs, die Marienfelder Grundschule, nicht ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie auch ein Kreuz bei „Grundschule“ gesetzt haben; dies ist in der Gesamtschau dahingehend auszulegen, dass sie eine Grundschule in Form einer Gemeinschaftsschule wünschen (vgl. auch ihre Bezeichnung der Wunschschule auf dem Antrag als „Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli (Grundschule)“). Die Erziehungsberechtigten von Y...machen mit ihrem Verweis auf die jahrgangsübergreifenden Lerngruppen und die Musikbetonung – auch ohne Ankreuzen – hinreichend deutlich, dass sie das Schulprogramm der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli wünschen, welches nicht mit dem der zuständigen Rixdorfer Schule übereinstimmt (jahrgangsbezogene Klassen, vgl. https://rixdorfer.schule.de/schulbetrieb/ und https://www.bildung.berlin.de/Schulver zeichnis/schulprogramm.aspx?view=entw, sowie keine Musikbetonung). Gleiches gilt für den Verweis der Erziehungsberechtigten von R.... auf die musikspezifische Schule und von R.... auf die jahrgangsübergreifenden Lerngruppen (für beide ist ebenfalls die Rixdorfer Schule die zuständige Schule). Auch die Erziehungsberechtigten von Q.... und R.... haben hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Schulprogramm der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli wünschen, indem sie in ihren Anträgen auf das „Konzept von der Schule“ (Q....) bzw. das „pädagogische Konzept“ (R....) hinwiesen. Eine darüberhinausgehende Begründung ist nicht erforderlich. Dies ist Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Elternwunsch für eine bestimmte Ausrichtung der Schule
Schulprogramm, Sprachenangebot, Unterrichtsorganisation Vorrang einzuräumen. Ein Wunsch muss nur geäußert werden, um zu existieren, ohne dass es einer Begründung oder Erläuterung bedürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 3 S 60.18 – BA S. 6). Randnummer 23 Die weiteren Entwicklungen
dem Auswahlverfahren lassen ebenfalls keine Rechtsverletzung der Antragsteller erkennen. Die freigewordenen Plätze sind beanstandungsfrei entsprechend der
rückerliste aus der Verlosung vom 30. März 2023 an Kinder, die das Vorrangkriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen, vergeben worden. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001551663
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